Mittelbare Spenden an Parteien
SCHLESWJG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 8/910 8. Wahlperiode 31. 10. 77 Kleine Anfrage des Abg. Marschner (SPD) und Antwort des Finanzministers Mittelbare Spenden an Parteien 1. Ist der Landesregierung der in der "Finanz~Rundschau" 5/1977 auf Seite 113 veröffentlichte Diskussionsbeitrag "Mittelbare Spenden an Parteien (verdeckte Parteispenden)" bekannt? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung die dort geäußerte Auf- fassung zu ,. verdeckten Parteispenden" durch parteinahe ge- meinnützige Stiftungen? Der in der "Finanz-Rundschau" 5/1977 auf Seite 113 f. veröffentlichte Diskussionsbeitrag ,,Mittelbare Spenden an Parteien (verdeckte Par- teispenden)" ist der Landesregierung bekannt. Die zitierte Literaturstelle gibt die gegenwärtige steuerliche Redits- la'ge richtig wieder. 2. Ist der Landesregierung bekannt, welche Tätigkeit die "Staats- politisdle Vereinigung e. V." in Rendsburg, Adolf-Steckel-Str. 17, satzungsgemäß ausübt? Wenn ja, welche1 Der Landesregierung ist der Vereinszweck bekannt. § 2 der Vereins- satzung lautet: "Zweck des Vereins ist die Förderung der demokratischen Ein- richtungen im Lande Schleswig-Holstein. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen." Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmldt & K!aunlg, Ringstraße 19/21, 2300 Klei, Fernruf 6 20 95/96, zu beziehen.
Drucksache B/91 0 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 8. Wahlperiode 3. Ist. der Landesregierung bekannt, wie die "Staatspolitisd1e Ver- einigung e, V. u nach ihrem Haushalt 1977 finanziert wird? Wenn ja, weld1e Anteile haben a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden, c) öffentliche Zuschüsse Stadt/Kreis/Land? Nein, Landeszuschüsse sind zu keiner Zeit gewährt worden, 4, Ist die Landesregierung c;Ier Auffassung, daß die unter 2. ge- nannte Vereinigung eine Art "verdeckte Part~ispende" an eine Partei im Sinne des Diskussionsbeitrags in der Finanz-Rund- sdmu leistet? Nein. Die politisd1en Parteien von der Staatspolitischen Vereinigung e. V. gewährten Mittel werden alljährlich im Bundesanzeiger ver- öffentlicht. 5. Bei Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten: Wem obliegt die Prüfung der Jahresrechnung der unter 2, ge- nannten Vereinigung? Entfällt. 6. Weldw sonstigen ,.staatspoljtischen Vereinigungenu mit ähn- lidler Satzung wie die ,. Staatspolitische Vereinigungu in Rends- burg sind der Landesregierung bekannt, und weldwn Parteien sind sie zuzuordnen? Die Landesregierung hält es angesichts des Grundredüs d~r Vereini- gungsfreiheit nicht für angemessen, Organisationen mit staatspoliti- scher od~r ähnlid1er Zielsetzung aufgrund ihrer Satzungen offiziell zu werten und sie bestimmten politisd1en Parteien zuzuordnen.'