Betreuung und Abwicklung von EU-Programmen durch Firmen

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache   15/1559 15. Wahlperiode                                                       02-02-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jörn Arp (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsidentin Betreuung und Abwicklung von EU-Programmen durch Firmen 1. Werden in Schleswig-Holstein EU-Programme durch Firmen, aber auch An- stalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, betreut bzw. abgewi- ckelt? Antwort: Ja. 2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wird: Welche Unternehmen betreuen welche EU-Programme? Antwort: a) Unternehmen und Vereine: •   Für die Ziel-2-Förderung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Regionalprogramm 2000 (Programmlaufzeit 2000 – 2006) wurden u.a. zur Unterstützung der Regionalbeiräte im Rahmen der regionalen Parti- zipation und zur Beratung und Betreuung potentieller Projektträger von Infrastruktur- projekten vier Geschäftsstellen von den Regionalbeiräten eingerichtet: Geschäftsstelle für das Regionalprogramm bei der Wirtschaftsförderungs- und Re- gionalentwicklungsgesellschaft Flensburg/Schleswig mbH für die Region „Flens- burg/Schleswig“, Geschäftsstelle für das Regionalprogramm beim Technologie-Region K.E.R.N e.V. für die Region „KERN“,
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Drucksache 15/1559          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Geschäftsstelle für das Regionalprogramm bei der Entwicklungsgesellschaft Ost- holstein mbH für die Region „Ostholstein/Lübeck“, Projektgesellschaft Westküste mbH für die Region „Westküste“. •  Die Technologie-Transfer-Zentrale SH GmbH betreut auf der Grundlage des bestehenden Übertragungsvertrages einzelne Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach den Förderrichtlinien des Landes im Rahmen des Ziel 2-Programms 2000 – 2006 und wird künftig das in Vorbereitung befindliche betriebliche Technologieförderpro- gramm gem. der „Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Einführung des Elektronischen Geschäftsverkehrs – Business to Business (B2B) – bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) SH im Rahmen des EFRE (B2B-Richtlinie)“ abwi- ckeln. •  Die Beratungsgesellschaft für Beschäftigung in Schleswig-Holstein (BSH) mbH ist mit der Abwicklung des Programms „ASH 2000“, Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein beauftragt, das unter Federführung des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz als ressortübergreifendes Programm aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanziert wird. b) Körperschaft des öffentlichen Rechts: •  Die Investitionsbank SH ist zuständig für die Abwicklung der Ziel 2- und Phasing-Out-Förderung aus dem EFRE im Rahmen des Regional- programm 2000, ausgenommen die betriebliche Technologieförderung aus dem EFRE, der Europäischen Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B, transnationale Zusam- menarbeit im Ostseeraum (Laufzeit 2001 – 2006), der Europäischen Gemeinschaftsinitiative INTERREG III C, interregionale Zusam- menarbeit (Laufzeit 2001 – 2006), der Maßnahme „Biomasse und Energie“ im Rahmen des Programms „Zukunft auf dem Lande“ auf der Grundlage der Verordnung der Europäischen Union 1257/99 zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes, des Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemein- schaftsunternehmen von KMU (Joint European Venture – JEV) 3. Ist vor der Übertragung dieser Aufgaben an die genannten Unternehmen eine Ausschreibung nach Vergaberecht erfolgt? Wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgte die Ausschreibung? Wie viele Unternehmen hatten sich jeweils um die Betreuung der einzelnen Programme beworben? Wenn nein, aus welchen vergaberechtlichen Gründen wurde von einer Aus- schreibung abgesehen? Antwort: a) Unternehmen und Vereine: •  Die regionalen Geschäftsstellen für das Regionalprogramm wurden von den jeweiligen Regionalbeiräten eingerichtet und werden nicht per Aufgabenübertra- 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode      Drucksache 15/ 1559 gungsvertrag finanziert, sondern institutionell aus dem Haushalt des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr gefördert. Grundlage hierfür bildet die Ziffer 6.2 der Auswahl- und Fördergrundsätze für das Regionalprogramm 2000 in der nunmehr geltenden Fassung vom 18.9.2001 (noch nicht veröffentlicht): Mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr übertragen die Beiräte geeig- neten Institutionen oder Gesellschaften die Aufgaben einer regionalen Geschäfts- stelle. Daher ist eine Ausschreibung nicht notwendig. •  Die Technologie-Transfer-Zentrale Schleswig-Holstein GmbH ist Projektträge- rin für die Technologieförderprogramme des Landes. Die ihr übertragenen EU- Projekte werden im Rahmen der Projektträgerschaft auf der Grundlage der gelten- den Förderrichtlinien (Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs – Business to Business (B2B) – bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Schleswig-Holsteins im Rahmen des EFRE, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung arbeitsplatzschaf- fender Innovationen, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen) betreut, so dass eine Ausschreibung nicht erfolgt. •  Vor der Aufgabenübertragung an die Beratungsgesellschaft für Beschäftigung in Schleswig-Holstein (BSH) mbH erfolgte eine europaweite Ausschreibung mit Interessenbekundung (Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewett- bewerb). Von den 7 Interessenbekundern haben 6 ein Angebot eingereicht. Auf- grund eines Leistungskatalogs wurde durch ein interministeriell besetztes Auswahl- gremium das Unternehmen ausgewählt, das unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot unterbreitete. b) Körperschaft des öffentlichen Rechts: Eine Ausschreibung aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften (EU-Recht oder natio- nales Recht) hat nur im Fall der sog. Materiellen Privatisierung zu erfolgen, d.h. wenn die Öffentliche Hand sich dafür entscheidet, Aufgabenzuständigkeit und –durchfüh- rung vollständig an Private abzugeben. Entscheidet sich das Land dafür, die Durch- führung eines EU-Programms einer Stelle der unmittelbaren oder mittelbaren Lan- desverwaltung zuzuweisen, so stellt diese Aufgabenzuweisung einen Organisations- akt dar, der nicht Gegenstand des Vergaberechts ist. •  Die Investitionsbank SH ist gem. § 1 des Investitionsbankgesetzes (IBG) vom 11. Dezember 1990 – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 – eine orga- nisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank). Die Investi- tionsbank wird als Auftragnehmer des Landes wie eine nachgeordnete Behörde tä- tig. Die Aufgabenübertragungen erfolgten im Rahmen entsprechender Verträge. Die Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung wurde geprüft. Vertragspartner sind zwei Hoheitsträger (Land und Investitionsbank SH), die die Verteilung und Wahr- nehmung öffentlicher Gelder regeln. Auf derartige Verträge sind die §§ 99 ff. GWB nicht anwendbar, so dass eine Notwendigkeit zur Ausschreibung bzw. öffentlicher Bekanntmachung nicht besteht. 3
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