Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung

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Schleswig-Holsteinischer Landtag                                  Drudesache     Nr. 99 5. Wahlperiode 1962 Kleine Anfrage des Abg. Strack (SPD) betr. Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung Die Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung vom 12. September 1959 (GVOBI. Sdrl.-H. S. 177) in der Fassung der Änderungsverordnung vom I. März 1962 (GVOBl. Schl.-H, S. 119) ist in den für das Wahlver- fahren erlassenen Vorsduiften auf Grund gerichtlicher Ausführungen zum Teil als Verwaltungsverordnung anzuwenden. Mangels einer ausreichen- den gesetzlichen Ermächtigung (Art. 33 Landessatzung und § 134 Gemein- deon;lnung) kann sie aber nur als Verwaltungsvetordnung angewandt werden und bindet als solche somit nicht die Gerichte. Ich frage die Landesregierung: 1. Gedenkt die Landesregierung diesen zwiespältigen Rechtszustand, wie er bezüglich der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung zur Zeit gegeben ist, weiterhin aufrechtzuerhalten? 2. Falls nein, wann wird die Landesregierung die jetzige Durchführungs- verordnung durch eine neue ersetzen'? Kiel, den 10, Mai 1963 Strack
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