Jugendstiftung des Landes Schleswig-Holstein

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                                                                     Drucksache               12/225 12. Wahlperiode                                                                                                                     17.02.89 Kleine Anfrage der Abgeordneten Max Stich und Thomas Stritzl (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur - Jugendstiftung des Landes Schleswig-Holstein 1. Unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten im einzelnen will die Landesregierung angesichts der bestehenden Rechtslage nach § 13 der Stiftungssatzung die Auflösung der Jugendstiftung durchsetzen? Nach § 13 der Satzung der Jugendstiftung des Landes Schleswig- Holstein vom 28.11.1983 kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium sowie mit Zustimmung des Stifters und der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörden die Stiftung auflösen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich ist. Die Landesregierung hat beschlossen, in den Entwurf des Landeshaushalts 1989 und in den folgenden Jahren keine Zuwendun- gen an die Jugendstiftung vorzusehen. Der amtierende Vorstand hat deshalb angekündigt, daß er bis zum 31.7.1989 von seinem Amt zurücktreten werde. Es wird Aufgabe des neu zu berufenden Vorstandes sein, die erforderlichen Maßnahmen für die Auflösung der Jugendstiftung einzuleiten und durchzuführen. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 2300 Kiel1, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.
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Drucksache 12/225             Schleswig-Holsteinischer Landtag - 12. Wahlperiode 2. Trifft es zu, daß der Abgeordnete Hager aufgrund seiner SPD- Mitgliedschaft in das Kuratorium der Jugendstiftung berufen wor- den ist, während die beiden anderen Kuratoriumsmitglieder kraft Amtes berufen wurden? Falls Herr Hager nicht wegen seiner SPD-Mitgliedschaft in das Kuratorium berufen wurde, welches waren dann die Gründe für seine Berufung? Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat den Abgeordneten Horst Hager als ihren parlamentarischen Vertreter für Jugend und Sport in das Kuratorium berufen. 3. Treffen Hinweise zu, daß der parlamentarische Vertreter der Mini- sterin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, der Abgeord- nete Horst Hager, erklärt haben soll, er sei deshalb in da~ Kurato- rium der Jugendstiftung berufen worden, um ihre Auflösung im Interesse der SPD von innen heraus zu betreiben? Nein. 4. War oder ist der Landesregierung bekannt, daß der neu in das Kuratorium berufene Vorsitzende des Landesjugendwohlfahrtsaus- schusses, Herr Reinhold Stein, Ratsherr der SPD in Kiel ist? Ja. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtslage im Hinblick auf eine eventuelle Treueverpflichtung der einzelnen Kuratoriumsmit- glieder gegenüber der Jugendstiftung und deren Vermögen? Können Verletzungen solcher Treueverpflichtungen nach Auffas- sung der Landesregierung ggf. zu rechtlichen Konsequenzen führen? Die Landesregierung ist überzeugt, daß die Kuratoriumsmitglieder ihre Verantwortung satzungsgemäß wahrnehmen. 6. Hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur - wie in der Vereinbarung vom 9. August 1988 zwischen dem zuständigen Staatssekretär und dem Vorstand der Stiftung festge- legt - inzwischen für die berufliche Weiterverwendung aller Mit- arbeiter der Jugendstiftung gesorgl? Wenn ja, in welcher Weise ist dies im einzelnen bisher geschehen? Sind die dafür notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden? Wenn ja, in welcher Weise ist das geschehen? Die Landesregierung hat in den Änderungsvorschlägen zum Haus- haltsentwurf 1989 vom 27. Januar 1989 vorgesehen, daß für die Übernahme festangestellter Angestellten der Jugendstiftung vier neue Stellen der Verg.Gr. BAT III geschaffen werden sollen. Der Landtag wird voraussichtlich in seiner März-Sitzung den Haushalt 1989 beschließen. 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 12. Wahlperiode Drucksache 12/225 7. Trifft es zu, daß das Kuratorium der Jugendstiftung bereits am 16. September 1988 über das Ergebnis des Gesprächs vom 9. August 1988 zwischen dem Staatssekretär des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und dem Vorstand der Jugendstiftung informiert worden ist? Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt? Wie hat das Kuratorium diese Information aufgenommen? Der Vorstand der Jugendstiftung hat das Kuratorium in der 11. Sitzung am 16. September 1988 über dieses Gespräch informiert. Das Kurato- rium hat über diesen Bericht diskutiert. Im übrigen sind nach § 8 Abs. 6 der Stiftungssatzung die Beratungen des Kuratoriums grundsätzlich vertraulich. 3
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