Polizei-Kfz

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                   Drucksache   17/1792 17. Wahlperiode                                                  2011-09-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Eichstädt und Thomas Rother (SPD) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Polizei-Kfz 1. Wo erfolgt die Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen der Polizei? Antwort: Reparaturen und Wartungen erfolgen in den polizeieigenen Kraftfahrzeug- werkstätten in Kiel und Eutin sowie den Vertragswerkstätten der entsprechen- den Fahrzeughersteller. Karosserie- und Lackschäden werden in vier spezialisierten Kfz-Betrieben re- pariert. 2. In welchem Umfang und wohin werden Leistungen an Dritte vergeben? Wie hoch ist das Vergabevolumen? Antwort: Grundsätzlich werden alle Dienstkraftfahrzeuge außerhalb der Standorte Kiel und Eutin sowie deren Nahbereiche in Betrieben der freien Wirtschaft inner- halb Schleswig-Holsteins repariert und gewartet. Das Vergabevolumen betrug z. B. im Jahre 2010 bei über 3.700 vergebenen Aufträgen 1,736 Mio. €.
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Drucksache 17/1792         Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode 3. Wurden die Leistungen ausgeschrieben? Antwort: Ausgeschrieben wurden die Leistungen im Bereich Karosserie- und Lackin- standsetzung. 4. Wie erfolgt eine qualitative Zuordnung zu den ausführenden Unternehmen? Antwort: Es werden nur durch die Hersteller autorisierte Fachwerkstätten beauftragt. Im Bereich Karosserie- und Lackinstandsetzung handelt es sich um Betriebe, die die Ausschreibungskriterien erfüllt haben. 5. Ist es zulässig, dass beauftragte Betriebe Subunternehmen beauftragen? Antwort: Im Bereich der Karosserie- und Lackinstandsetzung besteht diese Möglichkeit. 6. Wie wird sichergestellt, dass bei einer Vergabe der Leistungen die Vorgaben des schleswig-holsteinischen Vergaberechts werden? Gilt dies auch ggf. für Subunternehmen? Antwort Teilfrage1: Dies wird sichergestellt, indem alle Aufträge über 750 € grundsätzlich über die GMSH vergeben werden. Die Anwendung des Vergaberechts erfolgt nur durch öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen (GWB). Antwort Teilfrage 2: Nein. 2
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