Übungen zur Brandbekämpfung

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                                                           Drucksache               13/1 099 13. Wahlperiode                                                                                                               16. 06.93 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan (F.D.P.) und Antwort der Landesregierung - Innenminister- Übungen zur Brandbekämpfung 1. Wie w1rd 1n Schleswig·Holste         die Entsorgung der be1 Ubungen zur Brandbekämpfung anfall         den Abfalle (Schaum aus Feuer- löschgeräten) geregen? Schaummittel unterliegen dem amtlic en Prüfungs- und Zulassungs- verfahren. Sie dürfen bei bestimmung mäßiger Verwendung n1cht ge- sundheitsschädlich sein. Da sie wass rgefährdende Stoffe entha~en. werden Übungen nach Schaummittelmenge und Übungshäufigkeit auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Vom BMU/LAWA-Fachausschuß .Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen" sind folgende Empfehlungen für Übungen mit dem Löschmittel .Schaum" erarlbeitet worden, die der ln- nenminister mit Erlaß vom 25. Oktober 1966 den Kreisen und kreisfrei- en Städten bekanntgegeben hat: .. 1. ln Wasserschutzgebieten und im Grundwassereinzugsgebiet von öffentlichen und pnvaten Trinkwassergewinnungsanlagen müssen Löschübungen und Erprobungen mit Schaum unterbleiben. 2. Im Zuflußbereich von und auf Oberflächengewässern sowie in son- stigen, wasserwirtschaftlich empfindlichen Bereichen. wie Vorlbe- haltsgebieten für die öffentliche Wasserversorgung. Karstgebieten. Gebieten mit flurnahem Grundwasser, Überschwemmungsgebie- D1e Landtagsdn;c~n Sind fortlautend und etnZeln betm Verlag Sctlmldt & Ktaurtg Arogstraße 19. 241 14 K>eJ Femrut 04 31 6 20 95 zu bez~
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Drucksache 1311099            Schlesw1g-Holste1nischer Landtag- 13. Wahlpenode ten und Feuchtbiotopen, sollen Übungen und Erprobungen m1t Schaum unterbleiben. 3. Der Einsatz von Schaummitteln für Löschvortührungen ohne Übungs- und Erprobungscharakter muß aus Gründen des Gewäs- serschutzes unterbleiben. 4. Schaummittel sollen auf befestigten Flächen mit Ablauf zu biologi- schen Kläranlagen zum E1nsa1z kommen. Eine Beeinträchtigung biologischer Kläranlagen ist be1 Vorliegen eines Verdünnungsver- hältnisses 'Schaumabwasser (Schaummittei-Wasser-Gemisch) zu Kläranlagengesamtzulauf von mindestens 1 : 250 nicht zu erwar- ten. D1e Zustimmung des Kläranlagenbelreibers ist einzuholen. 5. D1e Verwendung von Schaummitteln, bei der die Nummern 1 - 4 nicht einzuhalten sind. bedart der Zustimmung der zuständ1gen Wasserbehörde." 2. G1bt es in Schlesw•g-Holstein speztelle Platze zur DurchfUhrung von Brandübungen, wo d1ese ohne Gefährdung der Umwelt möglich sind? 2.1 Wenn ja. wie viele und wo befinden's1e steh? Wer trägt d1e Kosten für den Unterhalt der Plätze zw. für die EntsOfgung der Rückstände? 2.2 Wenn nein. wie w•rd tn Schlesw1 -Holstein der für d•e Umwelt gefahrlose Ablauf von Bran ubungen gewahrle.stet (beispielsweise das Auffangen was ergefährdender Stoffe zum Schutz des Grundwassers)? Spez1ell ausgewiesene Plätze zur Durchführun             von Brandübungen exist1eren nicht. Zur Zeit erarbeitet eine Arbeitsgruppe aus Vertr tern des Innen- und Umweltministeriums die an Feuerwehrübungspl· ze- auch nach dem Umweltschutzrecht - zu stellenden Anforderun en. Wegen der sehr komplexen Anforderungen und der zugrunde zu egenden Rechtsvor- schriften an Feuerwehrübungsplätze und einem gegebenenfalls artor- derliehen Abstimmungsbadart mit den übrigen Bundesländern und dem Bundesumweltminister kann mit konkreten Ergebnissen vorausSicht- liCh Ende 1993 gerechnet werden. Einstweilen finden keine ,.wanmen" Brandübungen statt. 2
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