Drucksache 17/234 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode 2. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, dass die Kommunen des Landes Schleswig-Holstein örtliche Aufwandsteuern gemäß Artikel 105 Abs 2a GG er- heben, die auf Übernachtungsleistungen erhoben werden und zur Pflege der touristischen Attraktivität von Schleswig-Holsteins Kommunen eingesetzt wür- den? Antwort: Nach Art. 105 Abs. 2a GG steht den Ländern die Steuergesetzgebung für diejenigen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, die bundesgesetzlich geregelten Steu- ern nicht gleichartig sind. Das Land hat diese ihm zustehende Befugnis durch das Kommunalabgabengesetz (KAG) näher ausgestaltet und in § 3 Abs. 1 KAG die Ge- meinden dazu ermächtigt, Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben; ihnen also über die Ertragshoheit hinaus auch die Besteuerungshoheit gewährt, soweit diese nicht dem Land vorbehalten ist. Der Gemeinde ist dabei ein weitgehender Gestal- tungsspielraum eingeräumt. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen in ei- gener Verantwortung, welche örtlichen Steuern mit welchen Steuersätzen sie erhe- ben will. Aufwandsteuern sind - wie Verbrauchsteuern - Steuern auf die Einkommensverwen- dung für den persönlichen Lebensbedarf (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, juris) und können als direkte Steuern oder als indirekte Steuern ausgestal- tet sein. Die Inanspruchnahme von Übernachtungsleistungen kann vom Grundsatz eine Ein- kommensverwendung über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus darstellen und damit Gegenstand einer Aufwandsteuer sein. Die Erhebung setzt den Erlass einer gemeindlichen Satzung voraus, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht. Hierbei gilt jedoch, dass es sich bei Steuern - anders als bei Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben - um Geldleistungen handelt, die nicht zweckge- bunden und damit keine Gegenleistung für eine besondere Leistung sind. Vielmehr werden Steuern erhoben, um der erhebungsberechtigten Körperschaft Mittel für den allgemeinen Finanzbedarf zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu verschaffen. Sie sind haushaltsrechtlich gesehen allgemeine Deckungsmittel und dürfen nicht be- 2