SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 10/1396 10. Wahlperiode 25. 02. 86 Kleine Anfrage des Abg. Seizer (SPO) und Antwort der Landesregierung - Justizminister - Datenschutz bei ZWangsversteigerungen 1. Ist es mit den Grundsätzen des Datenschutzes und dem Recht auf informationeHe Selbstbestimmung vereinbar, daß in "amtlichen Bekanntmachungen" sowie in Zeitungsanzeigen bei Zwangsver· steigerungen Name und Anschrift von Schuldnern bekanntgegeben werden? 2. Was· ist die Rechtsgrundlage für die bisher übliche Praxis und warum ist es erforderlich, Name und Anschrift von Schuldnern bekanntzugeben? Inhalt und öffentliche Bekanntmachung der Terminbestimmung bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks sind in den §§ 37-40 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung (ZVG) bundesgesetzlich festgelegt. Die Terminbestimmung muß danach im amtlichen Verkündungsblatt erfolgen. Sie soll nach § 38 ZVG auch den eingetragenen Grundstückseigentümer enthalten. Nach § 40 Abs. 2 ZVG kann das Gericht noch andere Veröffent- lichungen, etwa Anzeigen in Tageszeitungen, veranlassen. Sie dienen der Unterrichtung der Gläubiger und der Werbung von Kaufinter- essenten. Die Namensnennung in der Amtlichen Bekanntmachung gern. § 38 ZVG ist mit den Grundsätzen des Datenschutzes und der informa- tfonellen Selbstbestimmung vereinbar. Sie soll gewährleisten, daß die Gläubiger wie auch die nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Inha- ber von Rechten an dem Grundstück (vgl. § 37 Nr. 4 u. 5 ZVG) von Oie Landtagsdrucksachen sind fortlautend und einzeln beim Verlag Schmidt und Klaunlg, RingstraBe 19, 2300 Kiel. Fernruf 62095/96, zu beziehen.
Drucklache 10/1396 Schleswig- Holsteinischer Landtag - 10. Wahlperiode der bevorstehenden Zwangsversteigerung unterrichtet werden. Wegen des bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Rechte drohenden Rechts- verlustes genügt die Bekanntgabe der Zahl des Grundbuchblattes nicht. Bei den sonstigen Veröffentlichungen hält die Landesregierung in Übereinstimmung mit der vom Landesbeauftragten für den Datenschutz vertretenen Auffassung die Namensangaben regelmäßig im Interesse vermeidbarer Bloßstellung für entbehrlich. 3. Falls die Landesregierung die Bedenken gegen Grundsätze des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts teilt, was gedenkt sie zu tun, um Abhilfe zu schaffen? Der Justizminister hat im Oktober 1985 die Gerichtspräsidenten ge- beten, bei Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 2 ZVG von unnötigen Namensnennungen abzusehen. ···.