HVV-Kooperationsvertrag inkl Anlagen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „HVV-Erweiterungsverträge und Akten zur Tarifgenehmigungen des HVV-Gemeinschaftstarifs

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(5) Die Partner stimmen darin überein, dass die Anerkennung der Gesellschaft als Träger
öffentlicher Belange betrieben werden soll.

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Wirtschaftlichkeit des Verkehrsangebotes

(1) Das Verkehrsangebot, das in den Anforderungen nach 8 2 genügt, ist so zu erstellen,
dass die Kosten des Nahverkehrs minimiert werden.

(2) Nach Aufforderung eines Partners werden auf dessen Territorium Linien, bzw.
Linienabschnitte gebündelt und zu Teilnetzen mit dem Ziel der Optimierung
zusammengefasst.

(3) Auf Wunsch eines Partners werden in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Buslinien
oder Teilnetze ausgeschrieben.

(4) Die Überführung solcher Linien oder Teilnetze in den Wettbewerb soll sozialverträglich
erfolgen. Deshalb soll sie schrittweise, orientiert an den Ablaufterminen der Konzessionen
innerhalb einer Übergangsphase vorgenommen werden.

(5) Übergangsphase ist der Zeitraum 1998 bis 2005. Mit dem Fahrplanwechsel Sommer
1999 können Verkehrsleistungen erstmals vergeben werden. Ab Fahrplanwechsel Sommer
2005 entfällt die in Absatz 4 enthaltene Bedingung.

(6) Das Verfahren für die Vergabe wird von der Gesellschaft im Auftrag des jeweiligen
Aufgabenträgers durchgeführt. Die Gesellschaft erarbeitet Mindeststandards auf der
Grundlage des Verbundnahverkehrsplanes bezüglich Qualität, Leistung und Sicherheit, die
Bestandteil der Lastenhefte im Falle von Ausschreibungen sind.

S5
Finanzierung

(1) Jeder Partner trägt grundsätzlich die Finanzverantwortung für die auf seinem Gebiet
von ihm als Aufgabenträger veranlassten Nahverkehrsleistungen.

(2) Die Defizite der Nahverkehrsleistungen (Finanzverantwortung der Aufgabenträger)
ergeben sich aus der Differenz der Kosten und der Einnahmen des Verkehrsangebotes.
Kosten und Einnahmen sind linienspezifisch zu ermitteln und territorial abzugrenzen. Der
sich ergebende Saldo ist von den zuständigen Aufgabenträgern auszugleichen.

(3) Über die Methode der Kostenermittlung haben sich die Partner auf der Grundlage eines
Gutachtens verständigt (BDO-Gutachten vom 15.6.1995 - siehe die als Anlage beigefügte
Protokollerklärung).

(4) Die Methode der Verteilung der Fahrgeldeinnahmen wird von einem weiteren
Gutachter entwickelt werden. Auf der Basis des Gutachtens werden die Partner eine
Einigung über einen Einnahmenaufteilungsvertrag erzielen. (Die Skizze eines Zielpapiers
für einen Gutachterauftrag ist als Anlage 3 beigefügt).

(5) Für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Defizitbetrag der schleswig-holsteinischen Partner
in folgender Höhe vereinbart worden:

Defizitbetrag 1996:
23.753.000 DM (i. W.: dreiundzwanzigmillionensiebenhundertdreiundfünfiztausend)

Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
3

Defizitbetrag 1997:
23.753.000 DM (i. W.: dreiundzwanzigmillionensiebenhundertdreiundfünfiztausend)

Die Hamburg Randkreise tragen hiervon jeweils einen Betrag in Höhe ihres Beitrages 1995
zur Beteiligung am HVV-Defizit auf Basis der Verträge vom 6.11.1980 (3.753 Mio. DM pro
Jahr):

Der Defizitbetrag für 1998 ist auf der Basis 1997 zuzüglich einer Dynamisierung in
folgender Höhe vereinbart worden:

Defizitbetrag 1998: 28.253.000 DM
(i. W.: achtundzwanzigmillionenzweihundertdreiundfünfzigtausend)

Dieser wird von den schleswig-holsteinischen Partnern getragen.

(6) Ab 1999 werden die schleswig-holsteinischen Partner die auf ihrem Gebiet im
Verbundraum entstehenden Defizite der Nahverkehrsleistungen auf der Grundlage der
Kostenermittlungsmethode und der Einnahmenverteilungsmethode in voller Höhe
ausgleichen.

(7) Die Partner verpflichten sich zu Abschlagszahlungen auf die Defizitbeträge.

(8) Bestehende und zukünftige Verträge und Vereinbarungen über die Finanzierung von
Verkehrsleistungen und über Leistungen an Verkehrsunternehmen bleiben von dieser
Vereinbarung unberührt.

Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, die mit der HVV GbR und den Hamburg-
Randkreisen bestehenden Verträge vom 6.11.1980 mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung
und des Gesellschaftsvertrages der HVV GmbH zu beenden.

S6
Kündigung

(1) Die Vereinbarung kann von jedem Partner zum 1.1. eines Jahres mit Wirkung zum 31.8.
des Folgejahres gekündigt werden.

(2) Die Vereinbarung wird zwischen denjenigen Partnern, die sich dieser Kündigung nicht
binnen eines halben Jahres angeschlossen haben, fortgesetzt.

(3) Vor Kündigung eines Aufgabenträgers ist dieser verpflichtet, rechtzeitig mit den
anderen Partnern die daraus resultierenden Folgen nach den Zielsetzungen dieser

Vereinbarung zu beraten und verkehrspolitisch verträgliche und wirtschaftlich vertretbare
Anschlussregelungen zu vereinbaren.

S7
Formbedürfigkeit

Die Kündigung und Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

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Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 01.01.1996 in Kraft.

Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
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Eintrittsvereinbarung

Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Präses der Baubehörde,

das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Minister
für Wirtschaft, Technik und Verkehr,

der Kreis Herzogtum Lauenburg,
vertreten durch den Kreisausschuss,

der Kreis Pinneberg,
vertreten durch den Kreisausschuss,

der Kreis Segeberg,
vertreten durch den Kreisausschuss,

der Kreis Stormarn,

vertreten durch den Kreisausschuss,

als Partner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 1996
sowie

das Land Niedersachsen,

vertreten durch das Ministerium für

Wirtschaft, Technologie und Verkehr,

und

der Landkreis Harburg,

vertreten durch den Oberkreisdirektor und den Landrat,

schließen nachfolgende

Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
5

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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Beitritt

(1) Das Land Niedersachsen als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr und
der Landkreis Harburg als Aufgabenträger für den übrigen Personennahverkehr treten
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 1996 mit allen Rechten und
Pflichten bei, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Der Beitritt erfolgt mit Wirkung zum 01.01.1997.

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Verbundgesellschaft

(1) Der Landkreis Harburg und die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
(LNVG) als vom Land Niedersachsen mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach $ 2 Abs.
2 i.V.m. 8 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 8 5 Abs. 2 und S 6 Abs. 6 des Niedersächsischen
Nahverkehrsgesetzes sowie 8 4 des Regionalisierungsgesetzes beliehene Zentrale Stelle
für den öffentlichen Personennahverkehr werden Gesellschafter der HW Hamburger
Verkehrsverbundgesellschaft mbH.

(2) Zu diesem Zweck übernimmt der Landkreis Harburg einen Geschäftsanteil in Höhe von
0,5 % des Stammkapitals und die LNVG einen Geschäftsanteil in Höhe von 1,0 % des
Stammkapitals von der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Übertragung der
Geschäftsanteile erfolgt in einer gesonderten Vereinbarung.

$3
Verkehrsangebot

(1)Der Landkreis Harburg wird eine Überprüfung des derzeitigen im Hamburger
Verkehrsverbund erbrachten Busleistungsangebots auf seinem Gebiet mit dem Ziel
einer Optimierung der Linien und einer Reduzierung der Kosten durchfuhren. Die Freie
und Hansestadt Hamburg wird eine entsprechende Überprüfung des auf ihrem Gebiet
im Hamburger Verkehrsverbund erbrachten Busleistungsangebots der KVG Stade
vornehmen.

(2) Die Verkehrsleistungen im Gebiet des Landkreises Harburg werden im Jahr 1999 mit
Wirkung ab Sommerfahrplan 2000 ausgeschrieben, wenn der Landkreis Harburg dies
wünscht; dabei sollen gebrochene Verkehre nicht entstehen.

$4
Defizitausgleich

(1) Für die Jahre 1997 bis 1999 zahlt der Landkreis Harburg folgende pauschale
Defizitbeiträge an die Freie und Hansestadt Hamburg:

für das Jahr 1997: 2,0 Mio. DM,
für das Jahr 1998: 2,0 Mio. DM und
für das Jahr 1999: 2,4 Mio. DM.

Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
6

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt für die Jahre 1997 bis 1999 folgende pauschale
Defizitbeiträge für die Verkehre der KVG auf ihrem Gebiet an den Landkreis Harburg:

für das Jahr 1997: 0,443 Mio. DM,
für das Jahr 1998: 0,443 Mio. DM und
für das Jahr 1999: 0,539 Mio. DM.

(3) Sollten sich die Defizite im Busbereich aufgrund der Überprüfung nach 8 3 Abs. 1 Satz 1
vermindern, vermindern sich die Defizitbeiträge in den Jahren 1997 und 1998 jeweils
um 39 %, im Jahr 1999 um 25,8 % des Minderungsbetrags.

(4) Die Ausgleichspflicht nach 5 5 Absatz 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11.

Januar 1996 beginnt im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und
dem Landkreis Harburg mit dem Jahr 2000

Hamburg den 13. Februar 1997

Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
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Protokollnotiz

Die anwesenden Vertreter der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, der Freien
und Hansestadt Hamburg, des Landkreises Harburg, die Kreise Herzogtum Lauenburg,
Pinneberg, Segeberg, Stormarn sowie die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen
mbH sind sich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der entscheidungsbefugten Gremien
der jeweiligen Körperschaften über das nachstehende Verhandlungsergebnis einig:

Die Verhandlungen über den Beitritt der niedersächsischen Partner zum Hamburger
Verkehrsverbund sind abgeschlossen. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die
beigefügten Rechtsakte das einvernehmlich gefundene Verhandlungsergebnis darstellen.
Hierbei handelt es sich im Einzelnen um:

eine öffentlich-rechtliche Eintrittsvereinbarung, die vom Land Niedersachsen, dem
Landkreis Harburg und den bereits bisher im Hamburger Verkehrsverbund
zusammengeschlossenen Aufgabenträgern abgeschlossen werden soll,

den Entwurf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der HVV GmbH,

eine Vereinbarung zur Veräußerung eines Geschäftsanteils zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und dem Landkreis Harburg und um

eine Vereinbarung zur Veräußerung eines Geschäftsanteils zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen.

Die Grundlage für die Erweiterung des Hamburger Verkehrsverbundes sind für die
Beteiligten die folgenden Punkte:

Die Hamburger Verkehrsverbund Gesellschaft mbH ist eine Gesellschaft der
Aufgabenträger. Die Gesellschafter sowie das Land Niedersachsen werden sicherstellen,
dass sich keine Verkehrsunternehmen an der Gesellschaft beteiligen sich keine Vertreter
von Verkehrsunternehmen Sitze im Aufsichtsrat oder in der Gesellschafterversammlung
wahrnehmen.

Die Partner, die am Ausgleich der Defizite der Nahverkehrsleistungen nach S 5 Absatz 2
Satz 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11.1.1996 teilnehmen, werden die
Einigung über den abzuschließenden Einnahmenaufteilungsvertrag durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung der HVV GmbH herbeiführen. Nr.VI.5 der Anlage 3 zur
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Skizze eines Zielpapiers für einen Gutachterauftrag)
bleibt unberührt.

In einer Arbeitsgemeinschaft der Aufgabenträger (Federführung: Freie und Hansestadt
Hamburg, Geschäftsführung: HVV GmbH) werden die betroffenen und interessierten
Aufgabenträger im unmittelbaren Umland des Verbundraumes über wichtige Planungen
und Entscheidungen unterrichtet werden.

Zwischen den Landkreisen Harburg und Stade besteht Einvernehmen darüber, dass die
von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erbringenden Defizitbeiträge für das
Busangebot der KVG an den Landkreis Harburg gezahlt werden.

Die Ergebnisse der Verhandlungen werden unverzüglich den jeweils zu beteiligenden
Entscheidungsgremien zugeleitet. Eine Unterzeichnung der Rechtsakte ist bis zum
Jahresende angestrebt.

Hamburg, den 13.11.1996

Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
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Gesellschaftsvertrag

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Firma und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt die Firma
HVV Hamburger Verkehrsverbund Gesellschaft mbH.
(2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg.
(3) Der Zusammenschluss der Gesellschafter in der Rechtsform der GmbH ist von den

Gesellschaftern in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11.Januar 1996
festgelegt worden.

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Unternehmensgegenstand

(1) Die Gesellschaft hat das Ziel, im Verbundraum einen Verkehrsverbund im Bereich des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu planen, zu optimieren und zu organisieren.
Zur Erfüllung dieses Ziels arbeitet sie mit den Aufgabenträgern des ÖPNV, den
Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen zusammen.

(2) Der Verbundraum umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und der an
der Gesellschaft beteiligten Kreise und Landkreise.

(3) Der Verkehrsverbund hat das Ziel, ein wirtschaftlich vertretbares, integriertes,
ökologisch orientiertes OPNV-Leistungsangebot im Verbund zu erreichen, welches eine
ausreichende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen und
nach einheitlichen Grundsätzen Planung, Betrieb und Finanzierung gewährleistet. Zu
diesem Zweck sind das im Verbundraum geltende Leistungsangebot sowie der dort
geltende einheitliche Fahrplan, Fahrausweis und Tarif weiterzuentwickeln.
(4) Die Gesellschafter wirken auf die Erreichung dieser Ziele hin.
$3
Tätigkeit der Gesellschaft

(1) Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf

a) alle Schienenverkehre nach 8 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),

b) alle Kraftfahrzeuglinienverkehre nach 5 42 und bei Bedarf nach 8 43 PBefG,

c) Taxenverkehre nach 8 8 Abs. 2 PBefG,

d) alle Schienenpersonennahverkehre nach 5 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG); $ 5 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.

Kooperationsvertrag der HVV GmbH
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e) alle Fähr- und Schiffslinienverkehre im Hafen- und Unterelbebereich,

soweit diese im Rahmen des Verbundangebotes im Verbundraum von den
Verbundverkehrsunternehmen durchgeführt werden.

(2) Verbundverkehrsunternehmen sind die Verkehrsunternehmen, die im Verbundraum
aufgrund ihnen erteilter Genehmigungen solche Verkehre betreiben. Die Aufnahme in den
Verbund setzt den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Gesellschaft sowie die
Beteiligung an einem Einnahmenaufteilungsvertrag voraus.

(3) Die Gesellschaft unterstützt und berät die Aufgabenträger und
Genehmigungsbehörden des OPNV bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Zu diesem Zweck erbringt sie insbesondere die folgenden Leistungen:

a) Entwurf eines Verbundnahverkehrsplans für den Verbundraum in Abstimmung
mit den Aufgabenträgern und unter Mitwirkung der
Verbundverkehrsunternehmen,

b) Vorbereitung der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im
Auftrage der jeweils zuständigen Aufgabenträger,

c) Vorbereitung der Verträge mit Verbundverkehrsunternehmen bzw. Veranlassung
von Verkehrsleistungen nach Maßgaben der Aufgabenträger und finanztechnische
Abwicklung (Durchführung der Einnahmenaufteilung einschließlich eines
laufenden Saldenausgleichs),

d) Prüfung der erbrachten Betriebsleistungen,

e) Rahmenvorgaben und Koordination des Marketings (Werbung,
Öffentlichkeitsarbeit, Fahrgastinformationen) und des Vertriebes,

f} Vorgaben nach Abstimmung mit den Aufgabenträgern für Tarifstruktur, Preise,
Bedienungsstandards, Gemeinschaftsfahrplan (Planung des Verkehrsnetzes, der
Verkehrslinien, der Übergänge zu anderen Verkehrsmitteln und der Haltepunkte),

g) Ermittlung der Finanzierungsbeiträge der jeweiligen Aufgabenträger für die in
ihre Zuständigkeit fallenden Verkehrsleistungen, ohne SPNV,

h) Kooperation bzw. Koordination mit benachbarten Tarif- und Verkehrsräumen,

i) Vertretung der öffentlichen Belange des Verkehrsverbundes sowie der
Verbundverkehrsunternehmen im Sinne des Bauplanungsrechts gegenüber
Planungsträgern,

j) Überprüfung, Abstimmung und Weiterleitung der Genehmigungsanträge.

(4) Die Gesellschaft schließt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kooperationsverträge mit den
Verbundverkehrsunternehmen. Sie kann fachspezifische Arbeitskreise unter Einbeziehung
der in ihr zusammengeschlossenen Aufgabenträger und der
Verbundverkehrsunternehmen einrichten.

Anlage 2 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Gesellschaftsvertrag
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(5) Zur Förderung des Gesellschaftszwecks kann die Gesellschaft unter der Voraussetzung,
dass die Finanzierung durch die jeweiligen Aufgabenträger oder Dritte sichergestellt ist,
Vereinbarungen treffen über

a) Tarifkooperationen für in den Verbundraum einbrechende bzw. den
Bedienungsraum überschreitende Verkehre oder für Verkehrsverbindungen von
oder zu außerhalb liegenden Verkehrsnetzen;

b) marktöffnende oder marktstabilisierende Maßnahmen, wie z.B. Kooperationen
mit Veranstaltern, Aktionen mit dem Einzelhandel u.ä.

Vor Abschluss dieser Vereinbarungen sind die Verbundverkehrsunternehmen zu
beteiligen.

(6) Die Gesellschaft kann weitere, dem Gesellschaftszweck dienende Aufgaben
übernehmen.

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Stammkapital

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 60.000,-- (in Worten: Euro sechzigtausend).
(2) Gesellschafter mit den nachfolgend aufgeführten Stammeinlagen sind:

die Freie und Hansestadt Hamburg mit € 51.300,--
(in Worten: Euro einundfünfzigtausenddreihundert)

das Land Schleswig-Holstein mit € 1.800,--
(in Worten: Euro eintausendachthundert)

der Kreis Herzogtum Lauenburg mit € 900,--
(in Worten: Euro neunhundert)

der Kreis Pinneberg mit € 900,--
(in Worten: Euro neunhundert)

der Kreis Segeberg mit € 900,--
(in Worten: Euro neunhundert)

der Kreis Stormarn mit € 900,--
(in Worten: Euro neunhundert)

der Landkreis Harburg mit € 600,--
(in Worten: Euro sechshundert)

der Landkreis Stade mit € 600,--
(in Worten: Euro sechshundert)

der Landkreis Lüneburg mit € 900,--
(in Worten: Euro neunhundert)

die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH mit € 1.200,--
(in Worten: Euro eintausendzweihundert)

(3) Die Stammeinlage ist als Geldeinlage in voller Höhe eingezahlt.

Anlage 2 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Gesellschaftsvertrag
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(4) Die Beteiligung weiterer Aufgabenträger als Gesellschafter, die Veräußerung und
Abtretung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen davon bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Gesellschafterversammlung. $ 17 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes bleibt
unberührt.

(5) Die Gesellschaftsanteile oder Teile davon dürfen nicht verpfändet oder von den
Gesellschaftern anderweitig belastet werden.

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Planung und Gestaltung des SPNV im schleswig-holsteinischen und nieder-
sächsischen Verbundraum

(1) Soweit es sich beim SPNV im schleswig-holsteinischen Verbundraum um
Tarifangelegenheiten, Fahrplanabstimmung und Einnahmenzuscheidung des Verbundes
handelt, erarbeitet die Gesellschaft Vorschläge und stimmt sie mit Schleswig-Holstein bzw.
dessen jeweils zuständiger Stelle ab. Die Notwendigkeit der Abstimmung des Landes mit
den Hamburg-Randkreisen bleibt hiervon unberührt.

(2) Bei der übrigen Planung und Gestaltung des SPNV im schleswig-holsteinischen
Verbundraum sind die Rahmenvorgaben des Landes Schleswig-Holstein durch die
Gesellschaft zu berücksichtigen.

(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend für den
Schienenpersonennahverkehr im niedersächsischen Verbundraum mit der Maßgabe, dass
anstelle des Landes Niedersachsen die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
handelt.

S6
Verbundnahverkehrsplan

(1) Planung und Konzeption des Verbundnahverkehrsplans sind unter Beachtung der
verkehrspolitischen Ziele und der Gesamtplanung der zuständigen staatlichen und
kommunalen Stellen der beteiligten Gebietskörperschaften und in Zusammenarbeit mit
diesen sowie unter Mitwirkung der Verbundverkehrsunternehmen zu gestalten.

(2) Der Verbundnahverkehrsplan und die Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sind
aufeinander abzustimmen.

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Festlegung des Verbundangebotes

(1) Die Gesellschaft erarbeitet auf der Grundlage des Verbundnahverkehrsplans unter
Beteiligung der Verbundverkehrsunternehmen und der Aufgabenträger Vorschläge für
Verkehrsleistungen.

(2) Die Gesellschaft prüft das von den Verbundverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung aufgestellte betriebliche Leistungskonzept, legt in Abstimmung mit den
Gesellschaftern das Verkehrsangebot im Verbund fest und veranlasst gegebenenfalls
Verkehrsleistungen.

Anlage 2 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH
Gesellschaftsvertrag
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