HVV-Kooperationsvertrag inkl Anlagen.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „HVV-Erweiterungsverträge und Akten zur Tarifgenehmigungen des HVV-Gemeinschaftstarifs“
(5) Die Partner stimmen darin überein, dass die Anerkennung der Gesellschaft als Träger öffentlicher Belange betrieben werden soll. 54 Wirtschaftlichkeit des Verkehrsangebotes (1) Das Verkehrsangebot, das in den Anforderungen nach 8 2 genügt, ist so zu erstellen, dass die Kosten des Nahverkehrs minimiert werden. (2) Nach Aufforderung eines Partners werden auf dessen Territorium Linien, bzw. Linienabschnitte gebündelt und zu Teilnetzen mit dem Ziel der Optimierung zusammengefasst. (3) Auf Wunsch eines Partners werden in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Buslinien oder Teilnetze ausgeschrieben. (4) Die Überführung solcher Linien oder Teilnetze in den Wettbewerb soll sozialverträglich erfolgen. Deshalb soll sie schrittweise, orientiert an den Ablaufterminen der Konzessionen innerhalb einer Übergangsphase vorgenommen werden. (5) Übergangsphase ist der Zeitraum 1998 bis 2005. Mit dem Fahrplanwechsel Sommer 1999 können Verkehrsleistungen erstmals vergeben werden. Ab Fahrplanwechsel Sommer 2005 entfällt die in Absatz 4 enthaltene Bedingung. (6) Das Verfahren für die Vergabe wird von der Gesellschaft im Auftrag des jeweiligen Aufgabenträgers durchgeführt. Die Gesellschaft erarbeitet Mindeststandards auf der Grundlage des Verbundnahverkehrsplanes bezüglich Qualität, Leistung und Sicherheit, die Bestandteil der Lastenhefte im Falle von Ausschreibungen sind. S5 Finanzierung (1) Jeder Partner trägt grundsätzlich die Finanzverantwortung für die auf seinem Gebiet von ihm als Aufgabenträger veranlassten Nahverkehrsleistungen. (2) Die Defizite der Nahverkehrsleistungen (Finanzverantwortung der Aufgabenträger) ergeben sich aus der Differenz der Kosten und der Einnahmen des Verkehrsangebotes. Kosten und Einnahmen sind linienspezifisch zu ermitteln und territorial abzugrenzen. Der sich ergebende Saldo ist von den zuständigen Aufgabenträgern auszugleichen. (3) Über die Methode der Kostenermittlung haben sich die Partner auf der Grundlage eines Gutachtens verständigt (BDO-Gutachten vom 15.6.1995 - siehe die als Anlage beigefügte Protokollerklärung). (4) Die Methode der Verteilung der Fahrgeldeinnahmen wird von einem weiteren Gutachter entwickelt werden. Auf der Basis des Gutachtens werden die Partner eine Einigung über einen Einnahmenaufteilungsvertrag erzielen. (Die Skizze eines Zielpapiers für einen Gutachterauftrag ist als Anlage 3 beigefügt). (5) Für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Defizitbetrag der schleswig-holsteinischen Partner in folgender Höhe vereinbart worden: Defizitbetrag 1996: 23.753.000 DM (i. W.: dreiundzwanzigmillionensiebenhundertdreiundfünfiztausend) Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Defizitbetrag 1997: 23.753.000 DM (i. W.: dreiundzwanzigmillionensiebenhundertdreiundfünfiztausend) Die Hamburg Randkreise tragen hiervon jeweils einen Betrag in Höhe ihres Beitrages 1995 zur Beteiligung am HVV-Defizit auf Basis der Verträge vom 6.11.1980 (3.753 Mio. DM pro Jahr): Der Defizitbetrag für 1998 ist auf der Basis 1997 zuzüglich einer Dynamisierung in folgender Höhe vereinbart worden: Defizitbetrag 1998: 28.253.000 DM (i. W.: achtundzwanzigmillionenzweihundertdreiundfünfzigtausend) Dieser wird von den schleswig-holsteinischen Partnern getragen. (6) Ab 1999 werden die schleswig-holsteinischen Partner die auf ihrem Gebiet im Verbundraum entstehenden Defizite der Nahverkehrsleistungen auf der Grundlage der Kostenermittlungsmethode und der Einnahmenverteilungsmethode in voller Höhe ausgleichen. (7) Die Partner verpflichten sich zu Abschlagszahlungen auf die Defizitbeträge. (8) Bestehende und zukünftige Verträge und Vereinbarungen über die Finanzierung von Verkehrsleistungen und über Leistungen an Verkehrsunternehmen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, die mit der HVV GbR und den Hamburg- Randkreisen bestehenden Verträge vom 6.11.1980 mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung und des Gesellschaftsvertrages der HVV GmbH zu beenden. S6 Kündigung (1) Die Vereinbarung kann von jedem Partner zum 1.1. eines Jahres mit Wirkung zum 31.8. des Folgejahres gekündigt werden. (2) Die Vereinbarung wird zwischen denjenigen Partnern, die sich dieser Kündigung nicht binnen eines halben Jahres angeschlossen haben, fortgesetzt. (3) Vor Kündigung eines Aufgabenträgers ist dieser verpflichtet, rechtzeitig mit den anderen Partnern die daraus resultierenden Folgen nach den Zielsetzungen dieser Vereinbarung zu beraten und verkehrspolitisch verträgliche und wirtschaftlich vertretbare Anschlussregelungen zu vereinbaren. S7 Formbedürfigkeit Die Kündigung und Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 88 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Eintrittsvereinbarung Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Präses der Baubehörde, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr, der Kreis Herzogtum Lauenburg, vertreten durch den Kreisausschuss, der Kreis Pinneberg, vertreten durch den Kreisausschuss, der Kreis Segeberg, vertreten durch den Kreisausschuss, der Kreis Stormarn, vertreten durch den Kreisausschuss, als Partner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 1996 sowie das Land Niedersachsen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, und der Landkreis Harburg, vertreten durch den Oberkreisdirektor und den Landrat, schließen nachfolgende Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 81 Beitritt (1) Das Land Niedersachsen als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr und der Landkreis Harburg als Aufgabenträger für den übrigen Personennahverkehr treten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 1996 mit allen Rechten und Pflichten bei, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Der Beitritt erfolgt mit Wirkung zum 01.01.1997. 52 Verbundgesellschaft (1) Der Landkreis Harburg und die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) als vom Land Niedersachsen mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach $ 2 Abs. 2 i.V.m. 8 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 8 5 Abs. 2 und S 6 Abs. 6 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes sowie 8 4 des Regionalisierungsgesetzes beliehene Zentrale Stelle für den öffentlichen Personennahverkehr werden Gesellschafter der HW Hamburger Verkehrsverbundgesellschaft mbH. (2) Zu diesem Zweck übernimmt der Landkreis Harburg einen Geschäftsanteil in Höhe von 0,5 % des Stammkapitals und die LNVG einen Geschäftsanteil in Höhe von 1,0 % des Stammkapitals von der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Übertragung der Geschäftsanteile erfolgt in einer gesonderten Vereinbarung. $3 Verkehrsangebot (1)Der Landkreis Harburg wird eine Überprüfung des derzeitigen im Hamburger Verkehrsverbund erbrachten Busleistungsangebots auf seinem Gebiet mit dem Ziel einer Optimierung der Linien und einer Reduzierung der Kosten durchfuhren. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine entsprechende Überprüfung des auf ihrem Gebiet im Hamburger Verkehrsverbund erbrachten Busleistungsangebots der KVG Stade vornehmen. (2) Die Verkehrsleistungen im Gebiet des Landkreises Harburg werden im Jahr 1999 mit Wirkung ab Sommerfahrplan 2000 ausgeschrieben, wenn der Landkreis Harburg dies wünscht; dabei sollen gebrochene Verkehre nicht entstehen. $4 Defizitausgleich (1) Für die Jahre 1997 bis 1999 zahlt der Landkreis Harburg folgende pauschale Defizitbeiträge an die Freie und Hansestadt Hamburg: für das Jahr 1997: 2,0 Mio. DM, für das Jahr 1998: 2,0 Mio. DM und für das Jahr 1999: 2,4 Mio. DM. Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt für die Jahre 1997 bis 1999 folgende pauschale Defizitbeiträge für die Verkehre der KVG auf ihrem Gebiet an den Landkreis Harburg: für das Jahr 1997: 0,443 Mio. DM, für das Jahr 1998: 0,443 Mio. DM und für das Jahr 1999: 0,539 Mio. DM. (3) Sollten sich die Defizite im Busbereich aufgrund der Überprüfung nach 8 3 Abs. 1 Satz 1 vermindern, vermindern sich die Defizitbeiträge in den Jahren 1997 und 1998 jeweils um 39 %, im Jahr 1999 um 25,8 % des Minderungsbetrags. (4) Die Ausgleichspflicht nach 5 5 Absatz 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 1996 beginnt im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Landkreis Harburg mit dem Jahr 2000 Hamburg den 13. Februar 1997 Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Protokollnotiz Die anwesenden Vertreter der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landkreises Harburg, die Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn sowie die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH sind sich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der entscheidungsbefugten Gremien der jeweiligen Körperschaften über das nachstehende Verhandlungsergebnis einig: Die Verhandlungen über den Beitritt der niedersächsischen Partner zum Hamburger Verkehrsverbund sind abgeschlossen. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die beigefügten Rechtsakte das einvernehmlich gefundene Verhandlungsergebnis darstellen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um: eine öffentlich-rechtliche Eintrittsvereinbarung, die vom Land Niedersachsen, dem Landkreis Harburg und den bereits bisher im Hamburger Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Aufgabenträgern abgeschlossen werden soll, den Entwurf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der HVV GmbH, eine Vereinbarung zur Veräußerung eines Geschäftsanteils zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Landkreis Harburg und um eine Vereinbarung zur Veräußerung eines Geschäftsanteils zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen. Die Grundlage für die Erweiterung des Hamburger Verkehrsverbundes sind für die Beteiligten die folgenden Punkte: Die Hamburger Verkehrsverbund Gesellschaft mbH ist eine Gesellschaft der Aufgabenträger. Die Gesellschafter sowie das Land Niedersachsen werden sicherstellen, dass sich keine Verkehrsunternehmen an der Gesellschaft beteiligen sich keine Vertreter von Verkehrsunternehmen Sitze im Aufsichtsrat oder in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen. Die Partner, die am Ausgleich der Defizite der Nahverkehrsleistungen nach S 5 Absatz 2 Satz 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11.1.1996 teilnehmen, werden die Einigung über den abzuschließenden Einnahmenaufteilungsvertrag durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der HVV GmbH herbeiführen. Nr.VI.5 der Anlage 3 zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Skizze eines Zielpapiers für einen Gutachterauftrag) bleibt unberührt. In einer Arbeitsgemeinschaft der Aufgabenträger (Federführung: Freie und Hansestadt Hamburg, Geschäftsführung: HVV GmbH) werden die betroffenen und interessierten Aufgabenträger im unmittelbaren Umland des Verbundraumes über wichtige Planungen und Entscheidungen unterrichtet werden. Zwischen den Landkreisen Harburg und Stade besteht Einvernehmen darüber, dass die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erbringenden Defizitbeiträge für das Busangebot der KVG an den Landkreis Harburg gezahlt werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen werden unverzüglich den jeweils zu beteiligenden Entscheidungsgremien zugeleitet. Eine Unterzeichnung der Rechtsakte ist bis zum Jahresende angestrebt. Hamburg, den 13.11.1996 Anlage 1 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Gesellschaftsvertrag 81 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma HVV Hamburger Verkehrsverbund Gesellschaft mbH. (2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg. (3) Der Zusammenschluss der Gesellschafter in der Rechtsform der GmbH ist von den Gesellschaftern in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11.Januar 1996 festgelegt worden. 52 Unternehmensgegenstand (1) Die Gesellschaft hat das Ziel, im Verbundraum einen Verkehrsverbund im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu planen, zu optimieren und zu organisieren. Zur Erfüllung dieses Ziels arbeitet sie mit den Aufgabenträgern des ÖPNV, den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen zusammen. (2) Der Verbundraum umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und der an der Gesellschaft beteiligten Kreise und Landkreise. (3) Der Verkehrsverbund hat das Ziel, ein wirtschaftlich vertretbares, integriertes, ökologisch orientiertes OPNV-Leistungsangebot im Verbund zu erreichen, welches eine ausreichende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen und nach einheitlichen Grundsätzen Planung, Betrieb und Finanzierung gewährleistet. Zu diesem Zweck sind das im Verbundraum geltende Leistungsangebot sowie der dort geltende einheitliche Fahrplan, Fahrausweis und Tarif weiterzuentwickeln. (4) Die Gesellschafter wirken auf die Erreichung dieser Ziele hin. $3 Tätigkeit der Gesellschaft (1) Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf a) alle Schienenverkehre nach 8 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), b) alle Kraftfahrzeuglinienverkehre nach 5 42 und bei Bedarf nach 8 43 PBefG, c) Taxenverkehre nach 8 8 Abs. 2 PBefG, d) alle Schienenpersonennahverkehre nach 5 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); $ 5 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. Kooperationsvertrag der HVV GmbH Seite 22 von 13
e) alle Fähr- und Schiffslinienverkehre im Hafen- und Unterelbebereich, soweit diese im Rahmen des Verbundangebotes im Verbundraum von den Verbundverkehrsunternehmen durchgeführt werden. (2) Verbundverkehrsunternehmen sind die Verkehrsunternehmen, die im Verbundraum aufgrund ihnen erteilter Genehmigungen solche Verkehre betreiben. Die Aufnahme in den Verbund setzt den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Gesellschaft sowie die Beteiligung an einem Einnahmenaufteilungsvertrag voraus. (3) Die Gesellschaft unterstützt und berät die Aufgabenträger und Genehmigungsbehörden des OPNV bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zu diesem Zweck erbringt sie insbesondere die folgenden Leistungen: a) Entwurf eines Verbundnahverkehrsplans für den Verbundraum in Abstimmung mit den Aufgabenträgern und unter Mitwirkung der Verbundverkehrsunternehmen, b) Vorbereitung der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im Auftrage der jeweils zuständigen Aufgabenträger, c) Vorbereitung der Verträge mit Verbundverkehrsunternehmen bzw. Veranlassung von Verkehrsleistungen nach Maßgaben der Aufgabenträger und finanztechnische Abwicklung (Durchführung der Einnahmenaufteilung einschließlich eines laufenden Saldenausgleichs), d) Prüfung der erbrachten Betriebsleistungen, e) Rahmenvorgaben und Koordination des Marketings (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Fahrgastinformationen) und des Vertriebes, f} Vorgaben nach Abstimmung mit den Aufgabenträgern für Tarifstruktur, Preise, Bedienungsstandards, Gemeinschaftsfahrplan (Planung des Verkehrsnetzes, der Verkehrslinien, der Übergänge zu anderen Verkehrsmitteln und der Haltepunkte), g) Ermittlung der Finanzierungsbeiträge der jeweiligen Aufgabenträger für die in ihre Zuständigkeit fallenden Verkehrsleistungen, ohne SPNV, h) Kooperation bzw. Koordination mit benachbarten Tarif- und Verkehrsräumen, i) Vertretung der öffentlichen Belange des Verkehrsverbundes sowie der Verbundverkehrsunternehmen im Sinne des Bauplanungsrechts gegenüber Planungsträgern, j) Überprüfung, Abstimmung und Weiterleitung der Genehmigungsanträge. (4) Die Gesellschaft schließt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kooperationsverträge mit den Verbundverkehrsunternehmen. Sie kann fachspezifische Arbeitskreise unter Einbeziehung der in ihr zusammengeschlossenen Aufgabenträger und der Verbundverkehrsunternehmen einrichten. Anlage 2 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Gesellschaftsvertrag
(5) Zur Förderung des Gesellschaftszwecks kann die Gesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung durch die jeweiligen Aufgabenträger oder Dritte sichergestellt ist, Vereinbarungen treffen über a) Tarifkooperationen für in den Verbundraum einbrechende bzw. den Bedienungsraum überschreitende Verkehre oder für Verkehrsverbindungen von oder zu außerhalb liegenden Verkehrsnetzen; b) marktöffnende oder marktstabilisierende Maßnahmen, wie z.B. Kooperationen mit Veranstaltern, Aktionen mit dem Einzelhandel u.ä. Vor Abschluss dieser Vereinbarungen sind die Verbundverkehrsunternehmen zu beteiligen. (6) Die Gesellschaft kann weitere, dem Gesellschaftszweck dienende Aufgaben übernehmen. 54 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 60.000,-- (in Worten: Euro sechzigtausend). (2) Gesellschafter mit den nachfolgend aufgeführten Stammeinlagen sind: die Freie und Hansestadt Hamburg mit € 51.300,-- (in Worten: Euro einundfünfzigtausenddreihundert) das Land Schleswig-Holstein mit € 1.800,-- (in Worten: Euro eintausendachthundert) der Kreis Herzogtum Lauenburg mit € 900,-- (in Worten: Euro neunhundert) der Kreis Pinneberg mit € 900,-- (in Worten: Euro neunhundert) der Kreis Segeberg mit € 900,-- (in Worten: Euro neunhundert) der Kreis Stormarn mit € 900,-- (in Worten: Euro neunhundert) der Landkreis Harburg mit € 600,-- (in Worten: Euro sechshundert) der Landkreis Stade mit € 600,-- (in Worten: Euro sechshundert) der Landkreis Lüneburg mit € 900,-- (in Worten: Euro neunhundert) die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH mit € 1.200,-- (in Worten: Euro eintausendzweihundert) (3) Die Stammeinlage ist als Geldeinlage in voller Höhe eingezahlt. Anlage 2 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Gesellschaftsvertrag
(4) Die Beteiligung weiterer Aufgabenträger als Gesellschafter, die Veräußerung und Abtretung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. $ 17 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes bleibt unberührt. (5) Die Gesellschaftsanteile oder Teile davon dürfen nicht verpfändet oder von den Gesellschaftern anderweitig belastet werden. S5 Planung und Gestaltung des SPNV im schleswig-holsteinischen und nieder- sächsischen Verbundraum (1) Soweit es sich beim SPNV im schleswig-holsteinischen Verbundraum um Tarifangelegenheiten, Fahrplanabstimmung und Einnahmenzuscheidung des Verbundes handelt, erarbeitet die Gesellschaft Vorschläge und stimmt sie mit Schleswig-Holstein bzw. dessen jeweils zuständiger Stelle ab. Die Notwendigkeit der Abstimmung des Landes mit den Hamburg-Randkreisen bleibt hiervon unberührt. (2) Bei der übrigen Planung und Gestaltung des SPNV im schleswig-holsteinischen Verbundraum sind die Rahmenvorgaben des Landes Schleswig-Holstein durch die Gesellschaft zu berücksichtigen. (3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend für den Schienenpersonennahverkehr im niedersächsischen Verbundraum mit der Maßgabe, dass anstelle des Landes Niedersachsen die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH handelt. S6 Verbundnahverkehrsplan (1) Planung und Konzeption des Verbundnahverkehrsplans sind unter Beachtung der verkehrspolitischen Ziele und der Gesamtplanung der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen der beteiligten Gebietskörperschaften und in Zusammenarbeit mit diesen sowie unter Mitwirkung der Verbundverkehrsunternehmen zu gestalten. (2) Der Verbundnahverkehrsplan und die Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sind aufeinander abzustimmen. 7 Festlegung des Verbundangebotes (1) Die Gesellschaft erarbeitet auf der Grundlage des Verbundnahverkehrsplans unter Beteiligung der Verbundverkehrsunternehmen und der Aufgabenträger Vorschläge für Verkehrsleistungen. (2) Die Gesellschaft prüft das von den Verbundverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung aufgestellte betriebliche Leistungskonzept, legt in Abstimmung mit den Gesellschaftern das Verkehrsangebot im Verbund fest und veranlasst gegebenenfalls Verkehrsleistungen. Anlage 2 zum Kooperationsvertrag der HVV GmbH Gesellschaftsvertrag