WF III - 02/06 Status und Finanzierung von parteinahen Stiftungen

Verfassung, Verwaltung

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- 11 - 4.2.4.      Thüringen Die Zuschüsse zur institutionellen Förderung werden nach einem vom Landtag festge- legten Verteilungsschlüssel vergeben: 33,3 v.H. FES, 33,3 v.H. KAS, je 11,1 v.H. FNS, HBS und RLS Thüringen des Gesamtansatzes (Kap. 1715 Tit. 685 05). Die Zuschüsse erhalten die in Thüringen ansässigen parteinahen Stiftungen die mehrjährig existent sind und eine eigene Geschäftsstelle in Thüringen betreiben. 5.          Welche Regelungen gelten bislang für die fortgesetzte bzw. bestandssi- chernde Finanzierung der Stiftungen? 25 Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. 7. 1986                  ist die Förderung politischer Bildungsarbeit der parteinahen Stiftungen durch Globalzuschüsse verfas- sungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Voraussetzung der Förderung ist aber, dass es sich bei ihnen um von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen handelt, die ihre Aufgaben in organisatorischer und personeller Unabhängigkeit von den 26 ihnen nahe stehenden Parteien erfüllen. Im Hinblick auf bestehende Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Ziel- vorstellungen einzelner politischer Parteien andererseits, gebietet es allerdings der Gleichheitssatz, dass bei einer Förderung durch Globalzuschüsse alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt werden. Nur wenn die staatliche Förderung der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte Rechnung trägt, wird sie dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart 27 entsprechend verschieden zu behandeln. 28 In der Gemeinsamen Erklärung              der Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert- Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hans-Seidel-Stiftung und Heinrich-Böll-Stiftung vom 6.11.1998 haben die Stiftungen ihre Auffassung dargelegt, was der Maßstab für die Dauerhaftigkeit und Gewichtigkeit einer politischen Grundströmung sein soll. „Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit der ins Gewicht fallenden Grundströ- mung in der Bundesrepublik Deutschland dürfte eine wiederholte Vertretung, dabei 25 BVerfGE, 73, S. 1 ff (33). 26 BVerfGE 73, S. 1 ff. (31). 27 BVerfGE 73, S. 1 ff. (38). 28 Gemeinsame Erklärung der parteinahen Stiftungen vom 6.11.1998, siehe Anlage 10.
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- 12 - mindestens einmal in Fraktionsstärke, der der Stiftung nahe stehenden Partei im Deut- schen Bundestag sein. Dabei könnte auch zwischen ihrer Stärke als Fraktion oder Grup- pe unterschieden werden.“ Im Falle, dass eine Partei aus dem Deutschen Bundestag ausscheide, sollte – so die Gemeinsame Erklärung – die ihr nahe stehende parteinahe Stiftung mindestens für die Dauer einer Wahlperiode den Anspruch auf Zuteilung von Globalzuschüssen behalten. Diese Erklärung spiegelt die Praxis wider, die in den dieser Erklärung vorangehenden Wahlperioden angewandt worden ist. Als bei der Bundes- tagswahl am 2.12.1990 die (westdeutschen) Grünen nicht in den Deutschen Bundestag zurückkehrten, war von einer Einstellung der Globalmittelförderung für den damaligen „Stiftungsverband Regenbogen“ abgesehen worden, weil das Scheitern der Grünen bei der Bundestagswahl allein nicht hinreichte, diese Förderung einzustellen, solange die Grünen in Landtagen, Kommunen und im Europäischen Parlament in nicht unerhebli- chem Maße vertreten waren. Hinzu kam, dass die von den Grünen bzw. dem Bündnis 90 im Beitrittsgebiet aufgestellten Bewerber Mitglieder des 12. Deutschen Bundestages wurden. Überdies wurde gegen eine sofortige Einstellung der Förderung auch der Ge- sichtspunkt des Vertrauensschutzes bei institutioneller Förderung geltend gemacht. Die Förderung wurde daher – zunächst unter Verzicht auf die vorgesehene Einbeziehung der den Grünen nahe stehenden Stiftung in den prozentualen Verteilerschlüssel, durch Festlegung eines Festbetrages – fortgesetzt. 1994 kehrten dann die Grünen (nunmehr gesamtdeutsch organisiert und aufgrund einheitlichen Wahlrechtes im gesamten Bun- desgebiet) in den Deutscher Bundestag in Fraktionsstärke zurück. Der Fall, dass eine parteinahe Stiftung in die Globalmittelförderung aufgenommen worden ist und die ihr nahe stehende Partei danach wiederholt nicht im Deutschen Bundestag vertreten war, ist bisher nicht aufgetreten. Hierfür gibt es daher keine geltende Praxis. 6.          Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Stiftungen Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.7. 1986 auch den Rahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der parteinahen Stiftungen 29 vorgegeben.     Die parteinahen Stiftungen tragen dem auf der Grundlage einer Gemein- 30 samen Erklärung Rechnung.          In dieser Erklärung widmet sich der zweite Abschnitt dem Status der parteinahen Stiftungen. Darin heißt es: „In Übereinstimmung mit der 29 BVerfGE 73, S. 1-39 (32). 30 Gemeinsame Erklärung der parteinahen Stiftungen vom 6.11.1998, Anlage 10.
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- 13 - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvE 5/83) gehört es zum Selbstverständnis der Politischen Stiftungen, dass sie von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind und ihre Aufgaben selbstständig eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit wahrnehmen. Sie wahren auch in der Praxis die gebotene Distanz zu der jeweiligen Partei…. Die Politischen Stiftungen besetzen ihre Aufsichts- und Vertre- tungsorgane sowie die Position des Hauptgeschäftsführers in eigener Verantwortung. Der gebotenen Distanz zu den Parteinen tragen sie auch bei der Besetzung der Füh- rungspositionen in folgender Weise Rechnung: Der Vorsitzende des Vorstands, der Vorstandssprecher, der geschäftsführende Vorsitzende, das geschäftsführende Vor- standsmitglied und der Schatzmeister einer Politischen Stiftung üben in der jeweils nahe stehenden Partei keine vergleichbare Funktion aus. Die Vertretungsorgane der Politi- schen Stiftungen bestehen nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern.“ Die Satzungen der verschiedenen parteinahen Stiftungen 31 können den Websites der Stiftungen entnommen werden. 6.1.          Friedrich-Ebert-Stiftung Im Anhang des Jahresberichtes der Friedrich-Ebert-Stiftung 2005 ist im Sinne der Emp- fehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission (BT-Drucksache 12/4425) auch eine Übersicht enthalten, aus der sich Zahl und Art der Führungspositio- nen, die mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Landtage und der Bundes- und Landesregierungen oder der Bundes- oder Landesparteivorstände besetzt waren, ergibt (Stand: 31.12.2005). Von den 11 Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung waren 8 Mitglieder ohne andere Führungsfunktion, 2 Mitglieder im Deutschen Bundestag, 1 Mitglied einer Landesregie- rung (zugleich Mitglied eines Landesparlaments sowie eines Bundes- und Landespar- teivorstandes). Von der Geschäftsführung und den Abteilungsleitungen der Stiftung hat 32 niemand eine Führungsposition in der SPD. 31 Siehe http://www.fes.de/sets/s_stif.htm (Satzung der FES); http://www.kas.de/stiftung/wir_ueber_uns/20_webseite.html (Satzung der KAS); http://www.hss.de/1656.shtml (Satzung der HSS); http://www.fnst.de/webcom/show_page.php/_c-445/_nr-1/_lkm-648/i.html (Satzung der FNS); http://www.boell.de (Satzung der HBS); http://www.rosalux.de/cms/fileadmin/rls_uploads/pdfs/stiftung/Satzung_rls.pdf (Satzung RLS). 32 Friedrich-Ebert Stiftung Jahresbericht 2004, Bonn/ Berlin 2005.
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- 14 - 6.2.          Konrad-Adenauer-Stiftung Im Anhang des Jahresberichtes 2004 findet sich der Hinweis, dass von den 22 Mitglie- dern des Vorstandes der Stiftung 9 Mitglieder im Deutschen Bundestag waren. 2 Mit- glieder des Vorstandes waren Mitglied eines Landtages, 4 Mitglieder waren gleichzeitig Mitglied im Bundesparteivorstand, 3 Mitglieder waren Mitglied eines Landesparteivor- standes, 1 Mitglied war Mitglied des Europäischen Parlaments und 9 Mitglieder waren ohne andere Führungsfunktion. 6.3.          Hanns-Seidel-Stiftung Im Anhang des Jahresberichtes 2004 finden sich Angaben zu Zahl und Art der Füh- rungspositionen, die mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Landtage und der Bundes- und Landesregierungen oder der Bundes- oder Landesparteivorstände im Jahr 33 2003 besetzt waren. Von den 14 Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung waren 2 Mitglieder im Deutschen Bundestag, von denen einer zugleich Mitglied im Parteivorstand war, 5 Mitglieder im Bayerischen Landtag, von denen 3 zugleich Mitglieder der Landesregierung waren. 1 Mitglied des Vorstandes der Stiftung war auch im Parteivorstand und 6 Vorstandsmit- glieder ohne andere Führungsfunktion. 6.4.          Friedrich-Naumann-Stiftung Keines der Vorstandsmitglieder der Friedrich-Naumann-Stiftung hat ein Mandat im 34 Deutschen Bundestag oder in einem Landtag, noch gehört es dem Parteivorstand an. 6.5.          Heinrich-Böll-Stiftung Der Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung besteht aus zwei hauptamtlichen Vorstands- mitgliedern, die kein weiteres Parteiamt innehaben. Der Aufsichtsrat der Heinrich-Böll- Stiftung führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes. Er besteht aus 9 Personen, 35 von denen einer Mitglied des Deutschen Bundestages ist. 33 Hanns Seidel Stiftung, Jahresbericht 2004, München 2005, Anhang S. 59. 34 Friedrich-Naumann Stiftung, Jahresbericht 2004, S. 77. 35 Angaben entnommen http://www.boell.de/08_found/1159.html
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- 15 - 6.6.         Rosa-Luxemburg-Stiftung Die Rosa-Luxemburg-Stiftung ist als Verein organisiert. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand hat 12 Mitglieder, von denen keines Mit- 36 glied des Bundestages oder eines Landtages ist. 7.           Würde ein Parteistiftungsgesetz größere Rechtssicherheit schaffen? Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Rechts der parteinahen Stiftungen in seinem sog. Stiftungsurteil offen 37 gelassen. Die vom Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker 1992 eingesetzte Kommission 38 unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung schlägt in ihrem 1993 vorge- 39 legten Abschlussbericht         vor, staatliche Zuwendungen an die parteinahen Stiftungen unter einen Gesetzesvorbehalt zu stellen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur gibt es einige kritische Stimmen zu der aktuel- 40 len Rechtslage.       Diejenigen, die ein Stiftungsgesetz fordern, tun dies vor allem aus 41 Gründen der Transparenz,          der sparsameren Mittelvergabe, der größeren Planungssi- 42 cherheit sowie der Chancengleichheit der verschiedenen Stiftungen. Gegen ein Parteistiftungsgesetz lässt sich anführen, dass die Stiftungen durch die ge- meinsame Erklärung vom 6.11.1998 bereits eine Selbstverpflichtung eingegangen sind und freiwillige Selbstverpflichtungen unbürokratischer sind als gesetzlich normierte Verpflichtungen. 36 Jahresbericht 204/2005 , http://www.rosalux.de 37 BVerfGE 73, S. 1-39 (39). 38 Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung vom 19.2.1993 BT-Drs. 12/4425 S. 14 ff. 39 Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung vom 19.2.1993 BT-Drs. 12/4425 S. 14 ff. 40 Ockermann, S. 323; Meertens/Wolf, S. 440 (444 f.) 41 Merten 1997, S 49; Meertens/Wolf, S. 440 (444 f.); Ockermann, S. 323.
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- 16 - Literaturverzeichnis Deutscher Bundestag, Drucksache 14/6710 Unterrichtung durch die Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung vom 19.7.2001. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/4425 Unterrichtung durch den Bundespräsiden- ten, Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinan- zierung vom 19.2.1993. Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzie- rung vom 19.2.1993, BT-Drs. 12/4425 S.14 ff. Geerlings, Jörg Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, Berlin 2003 (zit. Geerlings 2003). Geerlings, Jörg, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen im Lichte der vom Bundes- verfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie, in: Zeitschrift für Parlaments- fragen 2003, S.768-777 (zit. Geerlings 2003a). Gemeinsame Erklärung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Friedrich-Naumann- Stiftung e.V., Hanns-Seidel-Stiftung e.V. und der Heinrich-Böll-Stiftung, ohne Ort 1998. Kretschmer, Gerald, Merten, Heike, Morlok, Martin, Wir brauchen ein „Parteistif- tungsgesetz“, in: ZG 2000, S.41-62. Meertens, Christoph, Wolf, Frieder, Gesellschaftlicher Auftrag und staatliche Finanzie- rung politischer Stiftungen, in: ZRP 1996, S. 440 -444. Merten, Heike, Die Genehmigung einer sog. parteinahen Stiftung, in: NWVBl.1997, S44-49 (zitiert Merten 1997). Merten, Heike, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, Baden-Baden 1999 (zitiert: Merten 1999). Ockermann, Jürgen, Die staatliche Finanzierung parteinaher bzw. parteinbeeinflusster Organisationen im Licht der Wesentlichkeitstheorie, in: ZRP 1992, 232-325. 42 Kretschmer/Merten/Morlok, S. 46.
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- 17 - Anlagenverzeichnis Anlage 1    Die Entwicklung der an die parteinahen Stiftungen gewährten Globalzu- schüsse und Projektmittel Anlage 2    Allgemeine Bewilligungen (Auszug aus dem Bundeshaushaltsplan) Anlage 3    BMI-Verteilerschlüssel Politische Stiftungen Anlage 4    Aufstellung über Landes- und Kommunalzuwendungen an die Stiftungen Anlage 5    Aufstellung über Landes- und Kommunalzuwendungen an die Konrad- Adenauer-Stiftung bzw. an Drittempfänger HES, KAB und CBS Anlage 6    Aufstellung über Landes- und Kommunalzuwendungen an die Stiftun- gen/Drittmittelempfänger (Hanns-Seidel-Stiftung) Anlage 7    Aufstellung über Landes- und Kommunalzuwendungen an die Stiftun- gen/Drittmittelempfänger (Friedrich-Naumann-Stiftung) Anlage 8    Aufstellung über Landes- und Kommunalzuwendungen an die Stiftun- gen/Drittmittelempfänger (weitere Stiftungen) Anlage 9    LZpB NRW: Politische Bildungsarbeit - Förderung politischer Stiftungen Anlage 10   Gemeinsame Erklärung der KAS, FES, FNS, HSS und HBS zur staatli- chen Finanzierung der Politischen Stiftungen
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