WD 6 - 023/18 Kostenübernahme für Sehhilfen im Rahmen des SGB II/SGB XII
Arbeit, Soziales
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 6 - 3000 - 023/18 7.1. Begründung Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt:„… [es] wird keine Notwendigkeit ergänzender Regelungen zur Vermeidung von Bedarfsunterdeckungen im Einzelfall gesehen. (…) Darüber hinaus sind die Regelsatzdarlehen hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rückzahlungsmodalitäten so ausge- staltet, dass ausreichender Spielraum verbleibt, um individuellen Überforderungssituationen bei der Darlehensrückzahlung gerecht werden zu können. So können Darlehen im Rechtskreis SGB II erlassen werden, sofern deren vollständige Tilgung während des Leistungsbezugs etwa aufgrund der Tilgungsrate oder aufgrund der Tilgungsdauer unbillig wäre. Hierbei sind finanzielle Überfor- derungssituationen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Tilgung von Regelsatzdarlehen nach dem SGB XII: Diese sehen die Ausübung von Ermessen bei der Höhe der Tilgungsrate vor. Für Sehhilfen wird angesichts der vollständigen Berücksichtigung der Verbrauchsausgaben für thera- peutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile) in Abteilung 6 im Regelbedarf (…) kein wei- 17 tergehender Handlungsbedarf im System der staatlichen Fürsorgeleistungen gesehen.“ 7.2. Ausgewählte Stellungnahmen der Verbände zum Gesetzentwurf Der Deutsche Caritasverband e.V. ist der Auffassung, dass sich die Kosten für Sehhilfen nicht zu- friedenstellend im Regelbedarf abbilden lassen und schlägt deshalb vor, dass die Kosten für not- wendige Sehhilfen als einmalige Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter übernommen werden sollten. Alternativ sei auch eine Härtefallregelung für Sehhilfen im SGB V denkbar, die analog zur Regelung für Zahnersatz (§ 55 Abs. 2 SGB V) auszugestalten wäre. Der Caritasverband begründet seine Forderung damit, dass aufgrund der engen Voraussetzungen die gesetzliche Krankenversicherung in den seltensten Fällen für die Kosten der Sehhilfe auf- kommen müsse und eine Härtefallregelung wie beim Zahnersatz bisher im Gesetz fehle. Bedürf- tige Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe müssten daher in der Regel ein Darlehen aufnehmen. Das führe dazu, dass ihnen über mehrere Monate nur ein gekürzter Regelbedarf zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe, so dass sie monatlich weniger zur Verfü- gung hätten als andere Leistungsbezieher ohne Sehschwäche. Dies könne auch dazu führen, dass 18 mit der Anschaffung einer neuen Brille abgewartet bzw. ganz darauf verzichtet werde. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege plädiert ebenfalls dafür, dass die Kosten für notwendige Sehhilfen als einmalige Leistungen vom Jobcenter übernommen werden, soweit und solange sie nicht im Rahmen des SGB V als Leistungen der Gesetzlichen Krankenver- sicherung anerkannt werden. Arbeitslosengel II-Empfänger könnten Brillen in der Regel nicht aus 17 BT-Drs. 18/9984 vom 17. Oktober 2016, S. 26. 18 Die Stellungnahme ist abrufbar unter: https://www.caritas.de/cms/contents/caritas.de/medien/dokumente/stel- lungnahmen/stellungnahme-zum-ge7/dcv_stellungnahme_rbeg_18_9984_asylblg_18_9985_anhoerung_v3.pdf (zuletzt abgerufen am 15. März 2018).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 6 - 3000 - 023/18 dem Regelbedarf bezahlen, da der unter der Position „therapeutische Geräte und Mittel“ dafür 19 vorgesehene monatliche Betrag zu gering sei. 8. Regelsatzkürzung aufgrund von Sanktionen und Darlehen Die Höhe des zur Verfügung stehenden monatlichen Leistungsanspruchs kann durch Sanktionen aufgrund von Pflichtverletzungen, Meldeversäumnissen oder Darlehen reduziert sein. Nach aktuellen Angaben der Statistik der BA für den Monat November 2017 bewirken Sanktio- nen bundesweit bei knapp 140.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion eine durchschnittliche Kürzung des laufenden Leistungsanspruchs um 19 Prozent. Dies entspreche einer durchschnittlichen Kürzung um 108 Euro, wovon 95 Euro auf Kürzungen von 20 Regel- bzw. Mehrbedarfen und 12 Euro auf Kürzungen von Kosten der Unterkunft entfielen. Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die BA gemäß § 24 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und ge- währt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Ebenso werden Aufwendungen für eine Mietkaution und den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II vom Leistungsträger als Darlehen erbracht. 9. Verfassungskonforme Auslegung im Existenzsicherungsrecht KNICKREHM hat sich anlässlich der Entscheidung des BVerfG vom 23. Juli 2014 (vgl. Punkt 3.) im Rahmen einer Festschrift mit der Bedarfsunterdeckung (u.a. von Brillen) und den Möglichkei- ten sowie Grenzen der verfassungskonformen Auslegung im Existenzsicherungsrecht durch die Sozialgerichte befasst. Sie kommt zu dem Schluss, dass sich auch bei verfassungskonformer Aus- legung innerhalb des SGB II keine Anspruchsgrundlage finde, um eine Bedarfsunterdeckung bei der Beschaffung von Sehhilfen zu vermeiden. Es sei insoweit mit der Gefährdung des Existenz- minimums zu rechnen – einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Bei einer Sehhilfe sei zwar grundsätzlich ein Ausweichen auf die Leistungen nach dem SGB XII möglich, aber wenig praxistauglich. Soweit es sich um Bedarfe handele, die von dem Regelbedarf umfasst seien, sei es dogmatisch kaum begründbar für nach dem SGB II Leistungsberechtigte Leistungsan- sprüche aus dem SGB XII herzuleiten – einem System, dem sie ausdrücklich nicht zugewiesen seien. 19 Die Stellungnahme ist abrufbar unter: http://www.bagfw.de/gremien-themen/sozialkommission-i/detail/ar- ticle/stellungnahme-der-bagfw-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-ermittlung-von-regelbedarfen-und-aenderungen/ (zuletzt abgerufen am 15. März 2018). 20 Bundesagentur für Arbeit Statistik, Sanktionen (Monatszahlen, https://statistik.arbeitsagen- tur.de/nn_1021952/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&re- sourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topicId=1023376&year_month=201711&year_month.GROUP=1&se- arch=Suchen (zuletzt abgerufen am 19. März 2018).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 6 - 3000 - 023/18 Daher sei das, was das BVerfG bereits angedeutet habe, die Schaffung einer entsprechenden 21 Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber, der "Königsweg". 10. Fazit Der Gesetzgeber hat es bisher nicht für notwendig erachtet, eine Kostenübernahme für Sehhilfen im Rahmen des Zweiten und Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch einzuführen, obwohl das not- wendige Existenzminimum im Einzelfall bereits durch Sanktionen oder Darlehen reduziert sein kann. Eine zusätzliche Regelung im Rahmen des Sonderbedarfs nach § 24 SGB II (Abweichende Erbrin- gung von Leistungen) bzw. nach § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe) könnte erfolgen, da es sich bei Sehhilfen in der Regel um einen unabweisbaren - nicht regelmäßigen - Bedarf handelt, der aus dem Regelsatz aufgrund relativ hoher Ausgaben oftmals nicht finanziert werden kann. Der Ge- setzgeber hat bisher auf diesem Wege die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von the- rapeutischen Geräten geregelt. Diese Verbrauchsausgaben werden bei der Regelsatzbemessung nicht für den Regelbedarf berücksichtigt. Sofern eine vergleichbare Vorschrift für Sehhilfen eingeführt werden soll, dürften Sehhilfen ebenfalls nicht mehr in die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des RBEG einfließen (siehe Ausführungen des BSG unter Punkt 5.1). Die bisherige Kostenübernahme für die Reparaturen von Sehhilfen erscheint im Vergleich mit den zum Teil hohen Erstbeschaffungskosten für Sehhilfen eher unbedeutend. Dies mag auch der Grund sein, dass die BA diese Kosten nicht extra ausweist. Nach § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 2 SGB XII werden Leistungen auch erbracht, wenn Leis- tungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der ange- messenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt wer- den, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Regelung erfordert von den Leistungsträgern allerdings eine Prognose für die Zukunft, die gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Von einer (Härtefall)-Regelung im Rahmen des SGB V könnten neben Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII auch andere Bedürftige (z.B. Bezieher von Wohngeld, von Kinder- zuschlag oder Geringverdiener etc.) profitieren. Eine strukturelle Besserstellung von Leistungsbe- rechtigten nach dem SGB II bzw. SGB XII würde vermieden. *** 21 Knickrehm, Sabine (2016), Verfassungskonforme Auslegung im Existenzsicherungsrecht. Bedarfe nach "langle- bigen Konsumgütern im Haushalt" und "Sehhilfen" in: Faber, Ulrich; Feldhoff, Kerstin et al., Gesellschaftliche Begegnungen – Recht unter Beobachtung und in Aktion, Festschrift für Wolfhard Kohte, S. 721-738.