WD 10 - 043/20 Die Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken und das Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle nach NetzDG und JMStV

Kultur, Medien, Sport

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Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Die Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken und das Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle nach NetzDG und JMStV © 2020 Deutscher Bundestag                              WD 10 - 3000 - 043/20
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                           Seite 2 WD 10 - 3000 - 043/20 Die Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken und das Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle nach NetzDG und JMStV Aktenzeichen:                      WD 10 - 3000 - 043/20 Abschluss der Arbeit:              11. September 2020 Fachbereich:                       WD 10: Kultur, Medien und Sport Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                                  Seite 3 WD 10 - 3000 - 043/20 Inhaltsverzeichnis 1.          Vorbemerkung                                                       4 1.1.        Intentionen des Gesetzgebers                                       4 1.2.        Ablauf des Verfahrens                                              5 2.          Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken                                                7 2.1.        Mögliche Anwendbarkeit des Rechts des Marktortes                   7 2.2.        Vereinbarkeit der Meldepflicht mit dem irischem Data Protection Act                                                                7 3.          Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle zueinander und Auswirkungen auf Nutzer und Anbieter                                           10 3.1.        Die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F.            10 3.2.        Die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F.          12 3.3.        Die Einrichtung der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG                                                            13 3.4.        Die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach §§ 19-19b JMStV                                                             15 3.5.        Zusammenfassung und Bewertung                                     16 4.          Fazit                                                             18
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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                         Seite 5 WD 10 - 3000 - 043/20 Das seit 2017 geltende Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) bewirkte nach Einschätzung des 6 Gesetzgebers zwar, „dass eine Vielzahl von Beschwerden wegen strafbarer Inhalte nach einer Überprüfung zu deren Löschung geführt hat.“              7 Problematisch sei aber, dass die Strafverfolgungsbehörden in vielen Fällen keine Kenntnis von den durch die Anbieter der sozialen Netzwerke gelöschten Inhalte erlangt hätten und daher der Eindruck sich verstärkt hätte, dass – mangels strafrechtlicher Konsequenzen – das Internet sich zu einem rechtsfreien Raum entwickele.            8 Aus diesem Grund verpflichtet das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität die seinem Anwendungsbereich unterliegenden Anbieter sogenannter sozialer Netzwerke , „bestimmte strafbare Inhalte an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden, damit 9 von dort aus die Strafverfolgung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden veranlasst wer- den kann.“   10 1.2. Ablauf des Verfahrens Das Verfahren gliedert sich in folgende Schritte: 6     Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-inter- net.de/netzdg/BJNR335210017.html. 7     Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksa- che 19/17741, S. 1. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf. 8     Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksa- che 19/17741, S. 2. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf. 9     Die Pflicht trifft alle Anbieter von Telemediendiensten mit mehr als zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 NetzDG n.F.). 10    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksa- che 19/17741, S. 2. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                           Seite 6 WD 10 - 3000 - 043/20    Die Anbieter sozialer Netzwerke melden bestimmte strafrechtlich relevante Inhalte dem               11 Bundeskriminalamt als Zentralstelle mit IP-Adresse und Port-Nummer (§ 3a NetzDG n.F.).    Das Bundeskriminalamt schätzt ein, ob die übermittelten Inhalte auch tatsächlich in die- sem Sinne strafrechtlich relevant sind.    Wenn diese Einschätzung positiv ausfällt, fordert es die bei dem Anbieter des sozialen Netzwerkes gespeicherten Daten an, soweit sie zur Identifizierung des Verfassers erforder- lich sind.    Außerdem – und dies ist keine Neuerung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextre- mismus und der Hasskriminalität – kann das Bundeskriminalamt nach § 10 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)                        12 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit- wirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 S. 1 TKG). 13    Schließlich übermittelt das Bundeskriminalamt nach der Identifizierung des Verfassers die von ihm als strafrechtlich relevant im Sinne des § 3a NetzDG n.F. angesehenen Inhalte sowie die beim Anbieter des sozialen Netzwerkes bzw. beim Anbieter von Telekommuni- kationsdiensten abgefragten Daten an die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder.    Erhebung von Daten durch die Strafverfolgungsbehörden der Länder im Rahmen der Straf- verfolgung nach der Strafprozessordnung.           14 11        § 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen    § 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen    § 89a StGB: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat    § 91 StGB: Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat    § 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten    § 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen    § 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen    § 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung    § 130 StGB: Volksverhetzung    § 131 StGB: Gewaltdarstellung    § 140 StGB: Belohnung und Billigung von Straftaten    § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften    § 184d StGB: Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kin- der- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien    § 241 StGB: Bedrohung. 12    Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das durch Artikel 152 der Verord- nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-inter- net.de/bkag_2018/BJNR135410017.html. 13    Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-inter- net.de/tkg_2004/BJNR119000004.html. 14    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksa- che 19/17741, S. 16. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                           Seite 7 WD 10 - 3000 - 043/20 2.    Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzlän- der der Anbieter von sozialen Netzwerken Zunächst ist zu prüfen, ob die proaktive Weiterleitung gelöschter Inhalte und – sofern möglich – IP-Adressen der Nutzer an eine deutsche Bundesbehörde mit dem Recht derjenigen Länder ver- einbar ist, in denen die Anbieter von sozialen Netzwerken ihren Sitz haben. 2.1. Mögliche Anwendbarkeit des Rechts des Marktortes Die großen Anbieter von sozialen Netzwerken bieten ihre Dienste zwar in Deutschland an, haben ihren (Europa-)Sitz jedoch außerhalb der Bundesrepublik. So sind beispielsweise die US-ameri- kanischen Anbieter Facebook, Twitter und Google (als Muttergesellschaft von YouTube) seit Jah- ren in Europa in Irland ansässig.      15 Es ist umstritten, ob und inwiefern Anbieter von sozialen Netzwerken dem Recht des Landes un- terliegen, in dem sie ihre Dienste anbieten (Marktortprinzip), oder demjenigen, in dem sie ansäs- sig sind (Herkunftslandprinzip). Siehe zu den Einzelheiten den Sachstand der Wissenschaftli- chen Dienste „Marktortprinzip und Herkunftslandprinzip im Entwurf eines Gesetzes zur Ände- rung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“.            16 2.2. Vereinbarkeit der Meldepflicht mit dem irischem Data Protection Act Da die großen US-amerikanischen Anbieter von sozialen Netzwerken ihren Europasitz in Irland haben, soll im Folgenden auf die konkrete Vereinbarkeit der Meldepflicht aus § 3a NetzDG n.F. mit dem irischen Recht eingegangen werden.             17 Das irische Recht sieht im Data Protection Act (DPA) aus dem Jahre 2018 Regelungen zum 18 Schutz personenbezogener Daten vor. Dieser beschränkt sich – insbesondere im Vergleich zu der 15    Vgl. Neuhaus, Carla, Streit um mehr Transparenz für Großkonzerne, Tagesspiegel, 25.05.2016, www.tagesspie- gel.de/wirtschaft/steuervermeidung-durch-google-amazon-und-co-streit-um-mehr-transparenz-fuer-grosskon- zerne/13644964.html; Facebook entdeckt den Nano-Steuersatz, Süddeutsche Zeitung, 06.12.2013, www.sued- deutsche.de/wirtschaft/konstruktion-double-irish-facebook n.F.ntdeckt-den-nano-steuersatz-1.1837049. 16    Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Marktortprinzip und Herkunftslandprinzip im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, WD 10 – 023/20, 15.06.2020, abrufbar unter www.bundestag.de/resource/blob/691846/cb11c99d9a39b6e73151549e22d76b73/WD-10-023-20-pdf-data.pdf. 17    Es kann an dieser Stelle keine vollständige Prüfung des Rechts aller möglichen Sitzländer von Anbietern sozia- ler Netzwerke erfolgen. Die Beschränkung auf das irische Recht wird im Hinblick auf die praktische Relevanz als ausreichend erachtet. 18    Data Protection Act 2018, No. 7 of 2018, updated to 18 July 2020 (Act No. 3 of 2020 and S.I. No. 252 of 2020), abrufbar unter www.irishstatutebook.ie/eli/2018/act/7/enacted/en/pdf.
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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                              Seite 8 WD 10 - 3000 - 043/20 europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – auf Informationen zur Identifizierung 19 einer Person und umfasst nicht wie die DGSVO auch die Mittel zur Online-Identifizierung, Standortdaten und biometrische Informationen. Der Data Protection Act enthält in seinem fünften Teil Regelungen zur Verarbeitung von perso- nenbezogenen Daten zum Zwecke der Strafverfolgung. Nach § 96 Abs. 1 DPA ist die Weitergabe         20 19    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli- cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679. 20    96. Transfer to third country or international organisation (1)    The transfer of personal data to a third country or an international organisation shall not take place, sub- ject to section 100, unless — (a)     the transfer is necessary for a purpose specified in section 70(1)(a), (b)     the personal data are to be transferred to a controller in a third country or an international organi- sation that is an authority competent for the purposes specified in section 70(1)(a), (c)     where the personal data were transmitted or made available to the controller making the transfer from a controller in another Member State, subject to subsection (2), the controller in the other Member State or another relevant controller in that state has given its prior authorisation to the transfer, (d)     section 97, 98 or 99 applies, and (e)     the transfer is subject to a condition that a subsequent transfer to another third country or interna- tional organisation from the third country or international organisation to which the data are being transferred by the controller shall only occur where the controller authorises the subsequent trans- fer, having taken into due account all relevant factors, including— (i)    the seriousness of any criminal offence to which the data relate, (ii)   the purpose for which the data were originally transferred, and (iii)  the level of protection for personal data in the third country or the international organisa- tion to which the data are to be transferred onwards. (2)    Subsection (1)(c) shall not apply where— (a)     the transfer of the personal data concerned is necessary for the prevention of an immediate and serious threat to— (i)    public security in a Member State or a third country, or (ii)   the essential interests of a Member State, and (b)     an authorisation under the said subsection (1)(c) cannot be obtained in good time. (3)    Where subsection (2) applies and personal data are transferred to a third country or an international orga- nisation without an authorisation from the controller in the other Member State that transmitted or made available the personal data, the controller making the transfer, or on whose behalf the transfer is being made, shall inform the controller in the other Member State of the transfer without delay. (4)    Without prejudice to the generality of section 71, a processor shall not transfer personal data to a third country or an international organisation, or to a recipient in a third country, under this Chapter unless explicitly instructed in writing to do so by the controller.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                              Seite 9 WD 10 - 3000 - 043/20 von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur in den dort genannten Fällen erlaubt. Bei der IP-Adresse und der Portnummer handelt es sich um personenbezogene Daten, da sie zur Identifizierung einer Person und ihrer Tätigkeiten in sozialen Netzwerken dienen. In § 96 Abs. 1 lit. a iVm § 70 Abs. 1 lit. a (i) DPA wird die Weitergabe von personenbezogenen Da- 21 ten erlaubt, wenn diese für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Strafta- ten, einschließlich des Schutzes vor und der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicher- heit erforderlich ist. Dies trifft auf die Meldepflicht nach § 3a NetzDG n.F. zu: Die Meldepflicht soll dazu dienen, be- gangene erhebliche Straftaten effektiv verfolgen zu können. Die Übermittlung der IP-Adresse und der Portnummer soll es dabei dem BKA ermöglichen, den Täter einer Straftat zu identifizieren und schneller ausfindig zu machen. Ohne die Übermittlung der IP-Adresse dürfte das BKA in der Regel nicht in der Lage sein, im Rahmen des geschilderten Verfahrens den Sachverhalt zur straf- rechtlichen Verfolgung an die zuständigen Landesbehörden abzugeben. Dass die Anbieter von sozialen Netzwerken selbständig und ohne vorherige Aufforderungen der für sie ausländischen Behörde die Daten weiterleiten müssen, ist auch im Rahmen der Anwen- dung des Data Protection Act kritisch zu betrachten. Der Wortlaut des § 70 Abs. 1 DPA trifft keine Aussage dazu, von welcher Seite die Initiative zur Ermittlung oder Verfolgung von Strafta- ten zu erfolgen hat. Es ließe sich jedoch argumentieren, dass im Hinblick auf das Erfordernis ei- ner effektiven, gegebenenfalls grenzüberschreitenden Strafverfolgung auch eine proaktive Mel- dung an ausländische Behörden zulässig sein muss. Denn selbst ohne die Regelungen des NetzDG erschiene es den Anbietern zumutbar und geboten, bei hinreichend konkreten Anhalts- punkten für schwere Straftaten die zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden zu in- formieren und relevante Daten weiterzuleiten. Im Ergebnis ist daher die Meldepflicht aus § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. zumindest mit den relevanten Datenschutzrechtbestimmungen des irischen Rechts grundsätzlich vereinbar. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit mit anderen Vorschriften des irischen Rechts – soweit ersichtlich – nicht. 21    70. Application of Part 5 (1)    This Part applies, subject to subsection (2), to the processing of personal data by or on behalf of a control- ler where the processing is carried out— (a)    for the purposes of— (i)    the prevention, investigation, detection or prosecution of criminal offences, including the safeguarding against, and the prevention of, threats to public security, or (ii)   the execution of criminal penalties, and (b)    by means that— (i)    are wholly or partly automated, or (ii)   where the personal data form part of, or are intended to form part of, a relevant filing sys- tem, are not automated. …
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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                         Seite 10 WD 10 - 3000 - 043/20 3.    Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle zueinander und Auswirkungen auf Nutzer und Anbieter Durch die vorgesehenen Änderungen des NetzDG soll es dem Nutzer ermöglicht werden, eine Entscheidung der Anbieter von sozialen Netzwerken über die Rechtswidrigkeit eines Inhaltes von unabhängigen Stellen schnell und unkompliziert überprüfen lassen zu können. Dafür sieht der Gesetzentwurf zum einen in § 3c NetzDG n.F. die Einführung von privaten Schlichtungsstel- len sowie zum anderen in § 3f NetzDG n.F. die Einführung einer behördlichen Schlichtungsstelle vor. Davon unberührt bleibt das Recht des Nutzers, jederzeit rechtlichen Schutz über die Gerichte zu suchen. Das NetzDG enthält in § 3 Abs. 6 NetzDG seiner derzeit geltenden Fassung zudem 22 bereits Regelungen zur regulierten Selbstregulierung, wobei in diesem Rahmen die Einrichtung von Beschwerdestellen für den Nutzer vorgesehen ist. Außerhalb des NetzDG sieht § 19 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)                         23 im Bereich des Jugendmedienschutzes Einrichtungen für die freiwillige Selbstkontrolle von In- halten vor. Diese Einrichtungen müssen Beschwerdestellen einsetzen, bei denen die Entschei- dungen über jugendgefährdende Inhalte beanstandet werden können. Insgesamt besteht damit aus Sicht des Nutzers ein Geflecht aus mehreren Überprüfungsmechanismen und es ist für ihn nicht ohne weiteres erkennbar, welcher Weg für ihn im Einzelfall zu beschreiten ist. Im Folgenden sollen daher in einem ersten Schritt die einzelnen Schlichtungs- bzw. Beschwerde- stellen dargestellt und voneinander abgegrenzt werden. Sodann soll auf die Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen des NetzDG eingegangen werden. 3.1. Die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. Nach § 3c NetzDG n.F. sollen anerkannte private Schlichtungsstellen den Nutzern von sozialen Netzwerken schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Schutz bei getroffenen Entschei- dungen der Anbieter über rechtswidrige Inhalte bieten. Das Verfahren vor den privaten Schlich- 24 tungsstellen ist freiwillig und führt zu keiner verbindlichen Lösung, die einen etwaigen gerichtli- chen Rechtschutz einschränken kann.         25 22    § 3 Abs. 6 NetzDG wird durch das NetzDGÄndG zu § 3 Abs. 7 NetzDG n.F. Um zu verdeutlichen, dass die Rege- lung schon im NetzDG in seiner derzeitigen Fassung vorgesehen ist, wird diese (noch) geltende Bezeichnung verwendet. 23    Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 13. September 2002 (GVBl. 2003 S. 147, BayRS 02-21-S), der zuletzt durch Art. 5 des Abkommens vom 3. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 52) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/JMStV?AspxAutoDetectCookieSupport=1. 24    Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregie- rung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 48, abrufbar unter https://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. 25    Vgl. ebd., S. 49.
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