WD 10 - 043/20 Die Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken und das Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle nach NetzDG und JMStV

Kultur, Medien, Sport

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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                         Seite 11 WD 10 - 3000 - 043/20 Die Schlichtungsstellen sollen privatrechtlich organisierte Einrichtungen mit Sitz im Inland sein (z.B. als eingetragener Verein) und durch eine behördliche Anerkennung fachkundige und unpar- teiische Schlichtungen gewährleisten können. Nach § 3c NetzDG n.F. soll die Anerkennung durch die in § 4 NetzDG genannte Verwaltungsbehörde erfolgen. Dies ist nach § 4 Abs. 4 S. 1 NetzDG das Bundesamt für Justiz (BfJ), also eine dem Bundesministerium für Justiz und Verbrau- cherschutz unterstellte Bundesoberbehörde. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 3c Abs. 2 S. 1 Nr. 1-5 NetzDG n.F. abschließend auf- geführt. Demnach muss der Träger der Schlichtungsstelle eine juristische Person mit Sitz im In- land sein, die auf Dauer angelegt und deren Finanzierung gesichert ist (Nr. 1). Darüber hinaus müssen die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen ge- währleistet sein, die mit der Schlichtung befasst werden sollen (Nr. 2). Zudem müssen die sach- gerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sein (Nr. 3). Die Schlichtungsstelle muss eine Schlichtungsordnung haben, welche die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Beschwerdeführer und der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, teilnehmen können (Nr. 4). Schließlich muss sichergestellt sein, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird (Nr. 5). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, muss die Anerkennung durch das BfJ gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 NetzDG n.F. erfolgen („ist anzuerkennen“). Jedoch kann die Anerkennung auch wi- derrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen, § 3c Abs. 2 S. 2 iVm § 3 Abs. 10 NetzDG n.F. Auch kann nach § 3c Abs. 2 S. 2 iVm § 3 Abs. 7 S. 2 NetzDG n.F. eine nur befristete Anerkennung erfolgen. Dabei soll die Befristung jedoch einen Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten. Im Hinblick auf die Anzahl von privaten Schlich- tungsstellen gibt es bisher weder Vorgaben zu einer Mindestanzahl noch zu einer Höchstanzahl. Letztlich wird die Anzahl davon abhängig sein, wie streng die Anerkennungsvoraussetzungen von dem BfJ ausgelegt und angewendet werden sowie davon, wie viele private Einrichtungen eine Anerkennung als private Schlichtungsstelle überhaupt anstreben.              26 Ein Teilnahmezwang für die Nutzer und die Anbieter von sozialen Netzwerken zur Teilnahme an den Schlichtungen vor den privaten Schlichtungsstellen besteht nach § 3c Abs. 4 S. 1 NetzDG n.F. ausdrücklich nicht. Vielmehr stellt das Verfahren für den Nutzer nach Bemühung des Gegen- vorstellungsverfahrens nach § 3b NetzDG n.F. eine zusätzliche Schutzmöglichkeit dar und eine Teilnahme daran schließt den Weg zu den Gerichten nicht aus (§ 3c Abs. 4 S. 2 NetzDG n.F.). Für 26    Im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wird davon ausgegangen, dass im Schnitt höchstens ein Verfahren über die Anerkennung als private Schlichtungsstelle pro Jahr durchzu- führen sein wird. Vgl. dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Ge- setzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 37, abrufbar unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                         Seite 12 WD 10 - 3000 - 043/20 die Anbieter der sozialen Netzwerke stellt das Verfahren vor den privaten Schlichtungsstellen ebenfalls eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit dar und sie können generell oder im Einzelfall an den Schlichtungen vor einer privaten Schlichtungsstelle teilnehmen. Die Finanzierung der Schlichtungsstelle muss nach § 3c Abs. 2 S. 1 Nr.1 a.E. NetzDG n.F. für die Anerkennung gesichert sein und durch die Schlichtungsstelle selbst gewährleistet werden. Gleichzeitig soll für die Nutzer das Schlichtungsverfahren jedoch stets kostengünstig und kosten- transparent bleiben.     27 3.2. Die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. Die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. bietet wie das Schlichtungsverfahren vor den privaten Schlichtungsstellen eine Form des außergerichtlichen Schutzes für die Nutzer zur Überprüfung von Entscheidungen über rechtswidrige Inhalte an. Sie ist jedoch allein für Streitigkeiten der Nutzer mit den Anbietern von Videosharingplattform-Diensten vorgesehen. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle besteht nur für Streitigkeiten mit Anbietern von Videos- haringplattform-Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitz- land gilt (§ 3d Abs. 2 NetzDG n.F.), und nur, wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsver- fahren einer anerkannten privaten Schlichtungsstelle nach § 3c Abs. 1 NetzDG n.F. teilnimmt oder wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach § 3c Abs. 1 NetzDG n.F. anerkannt ist (§ 3f Abs. 1 S. 3 NetzDG n.F.). Damit ist der Schutz durch die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. nur sub- sidiär zu einem bestehenden Schutz durch die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. Da der Schutz durch die behördliche Schlichtungsstelle zudem auf die in § 3e Abs. 2 S. 2 28 NetzDG n.F. genannten schwerwiegenden Taten beschränkt wird, ist die praktische Relevanz der behördlichen Schlichtungsstelle insgesamt als gering einzuschätzen.                 29 Nach § 3f Abs. 1 NetzDG n.F. erfolgt die Einrichtung der Schlichtungsstelle bei der in § 4 ge- nannten Verwaltungsbehörde und damit nach § 4 Abs. 4 S. 1 NetzDG n.F. beim BfJ. Die Schlich- 27     Eine konkrete Deckelung von Kostenbeträgen hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellung- nahme des Bundesrates abgelehnt. Bei zu engen Vorgaben zur Kostentragung bestehe die Gefahr, dass sich keine Schlichtungsstellen bildeten oder dass nicht alle Beteiligten der Teilnahme an einer Schlichtung zustimmten. Vgl. dazu: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes – Stellungnahme des Bun- desrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/19367, 20.05.2020, S. 9, abrufbar unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/193/1919367.pdf. 28     Vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundes- regierung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 57, abrufbar unter https://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. 29     Im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wird davon ausgegangen, dass im Schnitt höchstens zehn Verfahren vor der behördlichen Schlichtungsstelle pro Jahr durchzuführen sein wird. Vgl. dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 37, abrufbar unter https://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf.
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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                         Seite 13 WD 10 - 3000 - 043/20 tungsstelle muss im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren grundsätzlich dieselben Vorausset- zungen erfüllen wie die privaten Schlichtungsstellen (vgl. § 3f Abs. 2 NetzDG n.F.). Die Finan-        30 zierung erfolgt über das BfJ, jedoch ist nach § 3f Abs. 3 NetzDG auch eine Gebührenerhebung durch die Schlichtungsstelle möglich. Die Gebühren sind dann in einer Schlichtungsordnung an- zugeben. 3.3. Die Einrichtung der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG Zu unterscheiden von den privaten und der behördlichen Schlichtungsstellen sind die schon jetzt im NetzDG geregelten Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung. Die nach § 3 Abs. 6 31 NetzDG vorgesehene Möglichkeit für die Anbieter von sozialen Netzwerken, bei schwierigen Fäl- len bezüglich der Rechtswidrigkeit von Inhalten Sachverstand von einem unabhängigen Exper- tengremium einzuholen, dient der Gewährleistung der fachkundigen und unabhängigen Beurtei- lung eines Falles. Da die Einbeziehung des Expertengremiums die inhaltliche Qualität der Ent- scheidung in einem Streitfall gewährleistet, kommt dies auch mittelbar den Nutzern von sozialen Netzwerken zugute. Eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung kann durch die Nutzer von sozialen Netzwerken beantragt werden.             32 Die Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung sind privatrechtlich organisiert, wobei im Hinblick auf die Rechtsform keine Beschränkungen bestehen. Um als eine Einrichtung der regu- lierten Selbstregulierung anerkannt zu werden, müssen die in § 3 Abs. 6 Nr. 1-5 NetzDG aufge- führten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Es müssen zunächst die Unabhängigkeit und 33 Sachkunde der Prüfer gewährleistet (Nr. 1) sowie eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prü- fung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sein (Nr. 2). Ferner muss eine Verfahrensordnung bestehen, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie die Vorlagepflichten der angeschlosse- 30     Mit der Ausnahme, dass nicht wie von § 3c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NetzDG n.F. gefordert der Träger der Schlichtungs- stelle eine juristische Person mit Sitz im Inland sein muss. Denn es handelt sich bei der behördlichen Schlich- tungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. gerade nicht um eine private Einrichtung. 31     Zum Begriff der regulierten Selbstregulierung: Schulz/Held, Beck RundfunkR JMStV § 1 Rn. 21; Ladeur, „Regu- lierte Selbstregulierung“ im Jugendmedienschutzrecht, ZUM 2002, 859 (860); Schröder, Selbstregulierung im Datenschutzrecht – Notwehr oder Konzept? – Das Verhältnis zwischen Gesetzgebung und selbstregulatorischen Ansätzen, ZD 2012, 418 (420). 32     In § 3 Abs. 6 Nr. 3 NetzDG n.F. wird klargestellt, dass eine Überprüfung auf Antrag des Beschwerdeführers und auf Antrag des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, möglich ist. Vgl. dazu: Entwurf ei- nes Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundes- tags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 46, abrufbar unter https://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf; vgl. auch für den Ablauf des Prüfungsprozesses einschließlich der Mög- lichkeit der Beschwerdeeinlegung: Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., Übersicht Be- schwerdeablauf, https://www.fsm.de/sites/default/files/Beschwerdeablauf-DE.png. 33     Die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 6 NetzDG sind weitgehend den Anerkennungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 JMStV entlehnt worden, vgl. Erbs/Kohlhaas/Liesching, NetzDG § 3 Rn. 23.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                         Seite 14 WD 10 - 3000 - 043/20 nen sozialen Netzwerke regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen vor- sieht (Nr. 3). Außerdem muss eine Beschwerdestelle eingerichtet sein (Nr. 4). Die Einrichtung 34 muss schließlich von mehreren Anbietern von sozialen Netzwerken oder Institutionen getragen werden, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen und sie muss für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere von sozialen Netzwerken offenstehen (Nr. 5). Die Entscheidung über die Anerkennung trifft gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 4 NetzDG das BfJ. Es besteht insoweit eine Pflicht zur Anerkennung, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen vor- liegen („ist anzuerkennen“). Die Anerkennung kann jedoch auch widerrufen oder mit Nebenbe- stimmungen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich ent- fallen (§ 3 Abs. 8 NetzDG). Die nach § 3 Abs. 6 Nr. 4 NetzDG einzurichtende Beschwerdestelle ermöglicht es einem Nutzer gegen eine von der Einrichtung der regulierten Selbstregulierung getroffenen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhalts Beschwerde einzulegen. Auf diese Weise soll es zu einer schnellen und einfachen Überprüfung von getroffenen Entscheidungen und gegebenenfalls zu einer Wiederherstellung bereits gelöschter Inhalte kommen. In der Verfahrensordnung kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen sein. Im Hinblick auf die Anzahl der Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Seit Inkrafttreten des NetzDG wurde jedoch bisher einzig der Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) als Einrichtung der regulierten Selbstregulierung anerkannt. Anbieter von sozialen Netzwerken, die den FSM als 35 Einrichtung der regulierten Selbstregulierung nach NetzDG beauftragen möchten, müssen Mit- glied des FSM sein. Bislang sind Facebook und YouTube dem FSM beigetreten. Für die fort- 36                                                                        37 dauernde Mitgliedschaft ist die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages erforderlich.                  38 34    Im NetzDGÄndG ist die Aufhebung von § 3 Abs. 6 Nr. 4 NetzDG vorgesehen. Das ausdrückliche Erfordernis ei- ner Beschwerdestelle sei „insofern redundant, als sich das Erfordernis einer Möglichkeit der Überprüfung der von der Einrichtung getroffenen Entscheidungen bereits aus § 3 Abs. 6 Nr. 3 NetzDG [ergebe]“. Vgl. dazu Ent- wurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 46, abrufbar unter https://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. 35    Bundesamt für Justiz, Erstmals Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 23.01.2020, www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2020/20200123.html. 36    Vgl. § 5 Abs. 1, 3 der Satzung des FSM, Satzung – Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., 07.11.2018, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/fsm_satzung_2018-11-07-final.pdf. 37    Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., FSM beginnt Arbeit als Selbstkontrolle nach NetzDG – Plattformen können schwierige Fälle an ein unabhängiges Expertengremium zur Überprüfung geben, 03.03.2020, www.fsm.de/de/presse-und n.F.vents/fsm-als-netzdg-selbstkontrolle. 38    Vgl. § 8 Abs. 3 der Satzung des FSM, Satzung – Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., 07.11.2018, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/fsm_satzung_2018-11-07-final.pdf; vgl. auch Beitrags- ordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter – FSM e.V., 06.11.2019, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/fsm_beitragsordnung_06-11-2019.pdf.
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Wissenschaftliche Dienste             Ausarbeitung                                                     Seite 15 WD 10 - 3000 - 043/20 3.4. Die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach §§ 19-19b JMStV Im Bereich des allgemeinen Jugendmedienschutzes dienen die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach den §§ 19-19b JMStV der Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei den angeschlossenen Anbietern (§ 19a Abs. 1 S. 1 JMStV). Das übergeordnete Ziel ist dabei die Gewährleistung des Jugendmedi- enschutzes (vgl. § 1 JMStV), insbesondere der Schutz der Jugend vor Medieninhalten, die die Entwicklung oder Erziehung gefährden können.          39 Primär verantwortlich für die Gewährleistung des Jugendschutzes sind zwar die Rundfunk- und Telemedienanbieter selbst durch die jugendgerechte Gestaltung ihres jeweiligen Angebotes. Die Rundfunk- und Telemedienanbieter können sich aber zur Erfüllung dieser Verantwortung auch den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne einer regulierten Selbstregulierung bedienen. Ein Teilnahmezwang an der freiwilligen Selbstkontrolle besteht nicht. Die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind privatrechtlich organisiert und bedürfen für ihre Tätigkeit einer Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Kommis- sion für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der Landesmedienanstalten (§ 19 Abs. 3 S. 1 JMStV), wobei es eine Pflicht zur Anerkennung gibt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1-6 JMStV erfüllt sind („ist anzuerkennen“).       40 Für eine Anerkennung muss die Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer gewährleistet sein und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt werden, die sich in be- sonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen (Nr. 1). Es muss eine sachgerechte Aus- stattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt werden (Nr. 2) und es müssen Vorga- ben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kin- der- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind (Nr. 3). Zudem muss eine Verfahrensord- nung bestehen, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, so- wie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht (Nr. 4). Ferner muss gewährleistet sein, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Ent- scheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird (Nr. 5). Schließlich muss eine Beschwerdestelle eingerichtet werden (Nr. 6). Die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind nach § 19a Abs. 1 S. 2 iVm § 19 Abs. 2 Nr. 4 JMStV verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung Beschwerden über die ihr angeschlos- senen Anbieter unverzüglich nachzugehen. Dabei kann jedermann über die entsprechenden (On- line-)Formulare Beschwerde bei der jeweiligen Beschwerdestelle einlegen. In den Verfahrensord- nungen kann hierfür die Erhebung von Gebühren vorgesehen sein. 39    Vgl. RundfunkR/Held, JMStV § 19 Rn. 2. 40    Zu den Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen vgl. auch RundfunkR/Held, JMStV § 19 Rn. 18-34; Lie- sching, BeckOK JMStV § 19 Rn. 3-9.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                     Seite 16 WD 10 - 3000 - 043/20 Im Hinblick auf die Anzahl an Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach den §§ 19- 19b JMStV gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Derzeit gibt es insgesamt vier solcher Einrichtun- gen. Dies sind die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM), die Frei- willige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) sowie die FSK.online und USK.online.                   41 3.5. Zusammenfassung und Bewertung Wie aufgezeigt gibt es zwischen den privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. und der behördlichen Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. eine klare Abgrenzung. Grundsätzlich ist eine Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Nutzern und Anbietern von sozialen Netzwerken über beanstandete Inhalte vor den privaten Schlichtungsstellen vorgesehen. Lediglich aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss der Schutz für Videosharingplattform- Diensten mit Sitz in Deutschland speziell geregelt sein. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Subsidiarität gegenüber Verfahren vor den privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. dürfte der Anwendungsbereich für die behördliche Schlichtung insgesamt sehr klein sein. Das Verhältnis des Schutzes nach NetzDG und des Schutzes nach JMStV ist bislang nicht geklärt worden. Es findet sich keine entsprechende Kollisionsnorm und auch in der Begründung zum 42 Gesetzesentwurf wird dazu nichts näher ausgeführt. Während der Schutz nach NetzDG jegliche Inhalte umfasst, die in sozialen Netzwerken gepostet werden, betrifft der Schutz nach JMStV alle Inhalte von Rundfunk und Telemedien. Wenn nun Inhalte von Anbietern von Rundfunk und Telemedien in sozialen Netzwerken aufrufbar sind, stellt sich die Frage, ob ein Nutzer nur entweder nach NetzDG oder nach JMStV Schutz suchen kann. Im Sinne eines umfassenden Schutzes des Nutzers ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Schutzmöglichkeiten nebeneinander bestehen können. Probleme ergeben sich aber dann, wenn beide Prüfstellen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Wie ein solcher Kon- flikt aufzulösen ist, ist vom Gesetzgeber bislang nicht klargestellt worden. Der praktischen Gefahr von Doppelprüfungen hätte von vornherein durch die gesetzliche Einfüh- rung von gegenseitigen Mitteilungspflichten zwischen den Prüfstellen entgegengewirkt werden können. Im Falle einer getroffenen Entscheidung stellt sich zudem die Frage, ob und wieweit eine Bindungswirkung für eine andere Prüfstelle bestehen kann. 41     Vgl. RundfunkR/Held, JMStV § 19 Rn. 11; Liesching, BeckOK JMStV § 19 Rn. 11-13. 42     Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 10-11, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/20200217_fsm-stellungnahme_zum_netzdg-ae.pdf; die Medienanstalten, Ent- wurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes – Stellungnahme der Medienanstalten, 17.02.2020, S. 2-4, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnah- men/2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_medienanstalten_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publication- File&v=2.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                     Seite 17 WD 10 - 3000 - 043/20 Zu den Verfahren vor den Prüfstellen nach NetzDG und nach JMStV kann bei einer strafrechtli- chen Relevanz ferner auch das Tätigwerden von Strafverfolgungsbehörden treten. Erlangt die       43 zuständige Staatsanwaltschaft hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straf- tat, ist sie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Dies könnte dann ohne Einbeziehung einer schon tätig gewordenen Prüfstelle erfolgen. Zudem ist denkbar, dass das BfJ nach § 4 Abs. 5 NetzDG eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhalts herbeiführen wird. Auch dadurch wird eine weitere Stelle in den Prüfprozess miteinbezogen. Aus Sicht der Nutzer von sozialen Netzwerken ist die Zersplitterung der Prüfmöglichkeiten we- nig stringent. Gerade im Kontext der schnelllebigen sozialen Netzwerke kann das Erfordernis ei- ner intensiven Auseinandersetzung mit verschiedenen Schutzmöglichkeiten für den Nutzer eine dilatorische Wirkung haben. Dies läuft jedoch dem Zweck des NetzDG entgegen, für den Nutzer einfachen und schnellen Schutz zu gewährleisten. Insbesondere im Hinblick auf das vorgesehene Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b NetzDG n.F. und vor dem Hintergrund, dass bei den schon nach dem bisherigen NetzDG vorgesehene Be- schwerdestelle die Anzahl der Beschwerden deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, erscheint zudem die praktische Relevanz der neu einzuführenden Beschwerdestellen – zu- 44 mindest aus Sicht einiger der Beteiligten – fraglich.         45 In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass betroffene Nutzer befürchten könnten, dass im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die eigenen personenbezogenen Daten offenbart und durch andere missbraucht werden könnten. Zudem könnte das Bemühen eines 46 43     Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 11, abrufbar unter www.fsm.de/si- tes/default/files/20200217_fsm-stellungnahme_zum_netzdg-ae.pdf 44     Vgl. Neuerer, Dietmar, Immer weniger Beschwerden über Facebook & Co., Handelsblatt, 23.12.2019, www.han- delsblatt.com/politik/deutschland/netzwerkdurchsetzungsgesetz-immer-weniger-beschwerden-ueber-facebook- und-co-/25355626.html?ticket=ST-13438435-GXCn51addTOzSTqugKmc-ap4; Netzwerkdurchsetzungsgesetz findet kaum Anwendung, Zeit Online, 12.03.2019, www.zeit.de/politik/deutschland/2019-03/netzdg-netzwerk- durchsetzungsgesetz-jahresbericht n.F.co-beschwerdestelle. 45     Vgl. Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V., Stellung- nahme – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 22, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Down- loads/021720_Stellungnahme%20_Bitkom_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2; ichbinhier e.V. und HateAid gGmbH, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau- cherschutz, 15.01.2020, S. 11, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnah- men/2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_ichbinhier%20HateAid_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publica- tionFile&v=2. 46     Vgl. Facebook, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchset- zungsgesetzes, 17.02.2020, S.11, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellung- nahmen/2020/Downloads/021720_Stellungnahme_Facebook_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über ein Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 4, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnah- men/2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_BVDW_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                       Seite 18 WD 10 - 3000 - 043/20 Schlichtungsverfahrens für viele Nutzer auch dadurch unattraktiv sein, weil die getroffenen Ent- scheidungen – gerade im Hinblick auf einen möglichen angeschlossenen Rechtsstreit – keinerlei Bindungswirkung entfalten. Problematisch im Hinblick auf eine mögliche abschreckende Wirkung auf die Nutzer ist dabei auch, dass für ein Schlichtungsverfahren Gebühren erhoben werden können. Für die Anbieter von sozialen Netzwerken ist das Geflecht der verschiedenen Prüfmöglichkeiten komplex und erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Materie: Zum einen müssen die Anbieter Strukturen und Verfahren schaffen, um die detaillierten gesetzli- chen Vorgaben zu den Schlichtungs- bzw. Beschwerdestellen handhaben zu können. Zum an-              47 deren müssen sie entscheiden, ob und mit welchen privaten Schlichtungsstellen sie zusammen- arbeiten wollen. Für diese Zusammenarbeit werden auch personelle und finanzielle Aufwendun- gen notwendig sein. 4.    Fazit Die in § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. vorgesehene proaktive Meldepflicht der Anbieter an das BKA könnte gegen das Recht derjenigen Länder verstoßen, in denen die Anbieter von sozialen Netz- werken ihren Sitz haben. In Bezug auf das irische Recht – die großen US-amerikanischen Anbie- ter von sozialen Netzwerken haben ihren Europasitz in Irland – ist ein Verstoß gegen geltende Datenschutzrechtbestimmungen jedoch nicht erkennbar. Die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. und die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. haben klar definierte Anwendungsbereiche. Der Anwendungsbereich der behördlichen Schlichtungsstelle ist jedoch sehr begrenzt und besteht nur subsidiär zum Schutz durch die privaten Schlichtungsstellen. Das Verhältnis der Prüfung durch die Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG und der Prüfung durch die Freiwillige Selbstkontrolle nach den §§ 19-19b JMStV ist regelungsbedürftig **** 47    Vgl. Google, Stellungnahme der Google Ireland Ltd. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz zum vorgeschlagenen Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG n.F.), 17.02.2020, S. 8, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnah- men/2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_Google%20Ireland%20Ltd_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publi- cationFile&v=2.
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