WD 9 - 022/17 Die Cross-over-Lebendspende

Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend

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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                         Seite 11 WD 9 - 3000 - 022/17 plantation in Frage stehen, einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum“ ein. Die Ein- schränkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit sei legitimiert, da die Organentnahme den Spender gesundheitlich gefährden könne und das Verbot helfe, die Freiwilligkeit des Spenders 47 sicherzustellen und dem Organhandel vorzubeugen. Die Einschränkung des Spenderkreises sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die auf vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls beruhenden Ziele zu erreichen. Zudem vermittle das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Ar- tikel 2 Absatz 1 GG) einem potenziellen Spender keinen Anspruch darauf, dass „der Staat durch entsprechende Vorkehrungen eine vollständige altruistische, anonyme und fremdgerichtete Or- ganspende…ermöglicht.“ Vielmehr werde der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Spenders ebenso durch die genannten Allgemeininteressen wie Verhinderung des Organhandels und Schutz des Spenders vor Zwängen und Druck oder vor nachteiligen Folgen seiner Entschei- dungen gerechtfertigt. In der Fachliteratur hingegen wird die Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Spenderkreises in 48 Frage gestellt. Die Begrenzung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Vor- liegen eines Näheverhältnisses geeignet sein solle, die Freiwilligkeit der Entscheidung zu si- chern. Vielmehr könne das Zwangspotential gerade bei Spenden innerhalb der Familie groß 49 sein. Hervorgehoben wird auch, dass die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG nicht erforder- lich sei, um den potenziellen Organspender zu schützen. Mildere Mittel seien die bereits nor- 50 mierte umfassende Aufklärung und die Überprüfung durch die Lebendspendekommission. Im Hinblick auf die Vermeidung von Organhandel wird angeführt, dass diesem Zweck ausreichend Rechnung getragen würde durch die Begutachtung der Lebendspendekommission und den Straf- 51 tatbestand zum Organhandel (vgl. § 18 TPG). Auch könne die Entscheidung dem Lebendspen- der durchaus überlassen werden. Zur grundrechtlichen Freiheit gehöre, für die eigene Person Ri- 52 siken in Kauf zu nehmen, soweit dabei nicht Schutzgüter Dritter betroffen seien. 47    Das BVerfG teilt die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine verwandtschaftliche oder vergleichbare enge per- sönliche Beziehung die beste Gewähr für die Freiwilligkeit der Organspende und die Bekämpfung des Organ- handels biete. Zu weiteren Einzelheiten im Hinblick auf die legitimen Ziele, die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit siehe Beschluss des BVerfG vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98, Rn. 71 ff. Zu weiteren Einzelheiten der Gegenauffassung vgl. z. B. Augsberg in: Höfling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 48 ff. 48    Schroth, Ulrich, S. 573; Gutmann, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellie- rungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin, S. 30. 49    Stark, S. 46, online abrufbar unter: http://www.forum-iuridicum.com/dat/artikel/2016_1_973.pdf (zuletzt abge- rufen am 28. Juni 2017); Augsberg in: Höfling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 52. Zur Thematik freier Willens- entscheidungen innerhalb enger Paar-, Freundes- und Familienbeziehungen im Zusammenhang mit einer Le- bendorganspende siehe auch Molzahn/Tuffs/Vollmann, RKI, S. 25, abrufbar unter: http://www.rki.de/DE/Con- tent/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsT/organtransplanta- tion.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 50    Ludwig, S. 84. Zur Lebendspendekommission siehe Gliederungspunkt 5.3. 51    Ludwig, S. 87; Gutmann, Thomas, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellie- rungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin, S. 7. 52    Fateh-Moghadam, S. 264; Gutmann, Thomas, Gesetzgeberischer Paternalismus ohne Grenzen? Zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Lebendspende von Organen, S. 3388.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                       Seite 12 WD 9 - 3000 - 022/17 5.2.2.        Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Näheverhältnis Das Bundessozialgericht (BSG) konkretisierte im Fall der Cross-over-Lebendspende den unbe- stimmten Rechtsbegriff des zwischen Spender und Empfänger „offenkundigen Sich-Nahestehens 53 in besonderer persönlicher Verbundenheit“. Die besondere persönliche Verbundenheit zum ei- 54 genen Partner allein genüge ebenso wenig wie ein bloßes Kennen von Spender und Empfän- 55 ger. Eine Bejahung des Näheverhältnisses sei jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beteiligten „erst auf der Suche nach einem für eine Überkreuzspende geeigneten Ehepaar kennengelernt haben“. Die bis zur Operation zurückgelegte Dauer der Beziehung sei kein aus- schlaggebendes Kriterium. Eine gemeinsame Lebensplanung sei nicht erforderlich. Entscheidend sei, „dass die persönliche Verbindung zwischen den Ehepaaren so stark ist, dass ihr Fortbestehen über die Operation hinaus erwartet werden kann. Notwendig ist eine Beziehung, die aus Sicht 56 der Beteiligten grundsätzlich auf eine unbefristete Dauer angelegt ist.“ Durch das Erfordernis 57 eines Näheverhältnisses sind ein Ringtausch und eine Pool-Spende ausgeschlossen. Cross-over- Lebendspenden indes werden in Deutschland unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Vorliegen eines Näheverhältnisses durchgeführt. 5.3. Weitere rechtliche Regelungen     Nach § 8 Absatz 2 Satz 6 TPG ist der Widerruf der Einwilligung zur Lebendspende schrift- lich oder mündlich möglich. Der Widerruf kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen 58 erfolgen , also auch noch bis kurz vor der geplanten Organentnahme. Operationen mit klassischen Cross-over-Konstellationen werden daher möglichst parallel durchgeführt, um 53     BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VS 1/01 R, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2004, S. 531. 54     In der Fachliteratur wird demgegenüber teilweise vertreten, dass es für die nach dem TPG geforderte Nähebezie- hung genüge, wenn der Spender auf Grund seiner Nähebeziehung zu seinem Partner ein Organ spendet, vgl. Bachmann/Bachmann, S. 97. Dagegen und im Sinne des BSG vgl. Gutmann in: Schroth/König/Gut- mann/Oduncu, Transplantationsgesetz (TPG), § 8 Rn. 36; Lipp in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Rechts- fragen der Transplantation, Transfusion, Sektion und der Intensivmedizin, Rn. 37. Danach muss das Nähever- hältnis im konkreten Einzelfall und unmittelbar zwischen Spender und Empfänger bestehen. 55     Dafür, dass in Fällen der Cross-over-Lebendspende regelmäßig von einem Nahestehen in einer besonderen per- sönlichen Verbundenheit ausgegangen werden könne: Seidenath, S. 256. Begründet wird dies damit, dass „die allgemeine Lebenserfahrung belegt, dass sich zwei Menschen mit dem gleichen elementaren, täglichen Lebens- rhythmus beherrschenden Leiden auf Anhieb einander verbunden fühlen.“ Ebenso Holznagel, Aktuelle verfas- sungsrechtliche Fragen der Transplantationsmedizin in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, S. 1635. 56     Ähnlich auch Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, § 8 TPG, Rn. 8; Ulsenheimer in: Laufs/Kern, Hand- buch des Arztrechts, § 131 Die zivilrechtliche Problematik der Organtransplantation, Rn. 17. 57     Ähnlich Lipp in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Rechtsfragen der Transplantation, Transfusion, Sektion und der Intensivmedizin, Rn. 37; Tag in: Münchener Kommentar zum StGB, § 8 TPG, Rn. 39; Augsberg in: Höf- ling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 66. 58     Tag in: Münchener Kommentar zum StGB, § 8 TPG, Rn. 24.
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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                        Seite 13 WD 9 - 3000 - 022/17 so einen Widerruf der Einwilligung zur Lebendspende durch einen potenziellen Spender 59 nach Erhalt des Organs durch seinen Partner zu vermeiden.                                                                           60 Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 TPG muss die nach Landesrecht zuständige Kommission (Le- bendspendekommission) vor jeder Lebendspende gutachterlich Stellung nehmen, ob be- gründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organ- spende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.     Ein Arzt, der eine Transplantation unter Missachtung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG (be- grenzter Spenderkreis) vornimmt, macht sich gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 TPG strafbar. Diese Strafvorschrift soll primär das Selbstbestimmungsrecht des potenziellen Organspen- 61 ders schützen. 6.     Positionen im Zusammenhang mit einer Cross-over-Lebendspende Die Frage, ob die Cross-over-Lebendspende im Gesetz ausdrücklich geregelt werden sollte sowie die der derzeit geltenden Beibehaltung bzw. denkbaren Ausweitung des Spenderkreises bis hin zur Möglichkeit eines Ringtauschs und einer Poolspende werden kontrovers diskutiert. Im Jahr 62                                 63 2008 befragte das IGES-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zentrale Akteure aus dem Bereich der Transplantationsmedizin wie z. B. die Deutsche Kranken- hausgesellschaft, die Bundesärztekammer, den AOK-Bundesverband, den Verband der Angestell- tenkrankenkassen, die Lebendspendekommissionen der Bundesländer und Einzelsachverstän- dige auch zur Thematik der Cross-over-Lebendspende. Im Ergebnis werde eine Ausweitung des Spenderkreises überwiegend kritisch bewertet und bezweifelt, dass eine nennenswerte Zunahme transplantierbarer Organe zu erwarten sei. Befürworter anonymer Poollösungen sehen hierin al- lerdings eine Möglichkeit, dem Mangel an postmortalen Organen zu begegnen. Voraussetzung da- für sei die Festlegung klarer Kriterien, nach denen die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit ge- 64 prüft werden könnten. Nachfolgend wird auf einzelne Positionen, auf die zum Teil auch im Be- richt des IGES-Institutes Bezug genommen wird, eingegangen. 59     Hagen, S. 35. 60     Vgl. z. B. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes, abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGTTG (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017) oder § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes NRW, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=212&bes_id=4848&menu=1&sg=0&auf- gehoben=N&keyword=Transplantations#det0 (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 61     Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, § 19 TPG, Rn. 1. 62     Unterschiedliche Ansichten zum Thema Organspenden wurden auch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages am 29. Juni 2011 vorgetragen, diese betrafen aber rechtliche und ethische Aspekte von Organspenden ohne direkten Bezug zur Cross-over-Lebendspende. 63     IGES ist ein unabhängiges Forschungs- und Beratungsinstitut für Infrastruktur- und Gesundheitsfragen. 64     Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin in Deutschland zehn Jahre nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes, BT-Drs. 16/13740 vom 30. Juni 2009, S. 87 ff, abruf- bar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/137/1613740.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Zu den einzelnen befragten Akteuren siehe S. 22 der Unterrichtung.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                             Seite 14 WD 9 - 3000 - 022/17 6.1. Bundesärztekammer Die Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer (BÄK) sprach sich im Jahr 2003 einstimmig dafür aus, die „Entnahme nicht regenerierungsfähiger Organe – über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen hinaus (§ 8 Absatz 1 Satz 2 TPG) – auch zum Zwecke der unentgeltlichen anonymen Lebendorgan- 65 spende (pooling) zuzulassen. Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des poolings soll si- chergestellt werden, dass die Lebendspende bei Organen, die sich nicht weiter bilden können, auf Umstände beschränkt bleibt, die einen Organhandel ausschließen.“ Damit setzt sich die Bun- desärztekammer für eine Gesetzesänderung ein, mit der Cross-over-Lebendspenden ohne Vorlie- gen eines besonderen Näheverhältnisses, sondern anonym ermöglicht werden. 6.2. Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ Die Mehrheit der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ befürwortete im Jahr 2005 eine Beibehaltung der gesetzlichen Einschränkung durch das Erfordernis eines be- 66 sonderen Näheverhältnisses zwischen Spender und Empfänger. Es solle aus ethischen Gründen ausdrücklich nicht ausreichend sein, wenn ein solches Näheverhältnis im Falle einer Over-cross- Lebendspende nur mit dem jeweiligen eigenen Partner gegeben sei. Andernfalls bestehe die Ge- 67 fahr des Organhandels. Zudem stehe es auch derzeit potenziellen Cross-over-Paaren offen, ein 68 Näheverhältnis aufzubauen. Ein Ringtausch bleibt nach Ansicht der Enquete-Kommission da- mit ausgeschlossen. 65    Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer, Positionen zur Lebendorganspende, Klau- surtagung vom 8. September 2003 in Wildbad Kreuth, S. 5, abrufbar unter: http://www.bundesaerztekam- mer.de/fileadmin/user_upload/downloads/PositionenLebendorganspende20040206.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 66    Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organlebendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 73, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 67    Nach anderer Ansicht überzeugt das Argument der Gefahr des Organhandels nicht. So Stoecker: „Es ist nicht vorstellbar, wie dies möglich wäre, wenn eine Vermittlung von Überkreuzspenden zentral geregelt wird, bei- spielsweise über Vergabestellen wie Eurotransplant oder auch über die einzelnen Transplantationszentren in- nerhalb Deutschlands. (…) Es besteht doch im Falle der Überkreuzspende noch nicht einmal die Möglichkeit, mit Organen zu handeln. Es treffen sich zwei Ehepaare in derselben Situation. (…) Hier ist nicht die Möglich- keit gegeben, finanzielle Vorteile zu verhandeln. Es ist gar nicht ersichtlich, wer in dieser Situation in einer überlegeneren Verhandlungsposition sein sollte, um Geld für das zu spendende Organ verlangen zu können.“ (S. 93) 68    Kritisch zum Hinweis, dass es potenziellen Cross-over-Paaren offen stehe, ein Näheverhältnis aufzubauen: Gut- mann, Thomas, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellierungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin. Eine solche Beziehung aufzwingen zu wollen, sei nicht zu rechtfertigen. In der Regel sei dies von den Betroffenen laut einer niederländischen Studie nicht gewollt und überdies je nach räumlicher Entfernung auch unrealistisch. (S. 34) Ebenso kritisch Stoecker, S. 94: „Es kann nicht ernsthaft im Interesse des Gesetzgebers sein, zwei fremde Paare zu zwingen, erst einmal eine Vertrautheit und (Schein-) Freundschaft aufzubauen, wenn es ersichtlich beiden Seiten nur darum geht, den jeweils erkrankten Partner zu retten. (…) An dieser Stelle wäre es viel glaubhafter zu sagen, man findet eine neue Regelung, die Überkreuz- spende, um allen Beteiligten diesen mühsamen und psychisch belastenden Akt zu ersparen.“ (S. 94)
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                         Seite 15 WD 9 - 3000 - 022/17 Eine Minderheit der Enquete-Kommission empfiehlt, „bei der Lebendspende von Organen die gesetzliche Regelung des Spenderkreises in § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG zu ändern. Die Organspende soll möglich sein, ohne dass zwischen Spender und Organempfänger ein besonderes Nähever- hältnis besteht, wenn eine Überkreuzspende zwischen zwei Paaren erfolgt und deren jeweilige 69 Partner einander besonders nahe stehen.“ Schließlich erfolge in dieser Konstellation die Spende, um für den eigenen Partner eine Spende zu ermöglichen. Es müsse daher genügen, wenn in dieser Beziehung eine persönliche Verbundenheit bestehe. Der Intention des Gesetzgebers – Vermeidung von Organhandel und Freiwilligkeit der Spende – könne dadurch Rechnung getra- gen werden, dass die Cross-Over-Lebendspende auf zwei Paare beschränkt werde. 6.3. Antrag im Deutschen Bundestag zur Neuregelung der Lebendspende Im Jahr 2008 wurde ein Antrag zur Thematik – Lebendspenden bei der Transplantation von Orga- 70 nen erleichtern – in den Deutschen Bundestag eingebracht. Gefordert wurde eine gesetzliche Neuregelung der Lebendspenden, mit der das Erfordernis eines Näheverhältnisses bei der Cross- over-Lebendspende zwischen zwei Paaren entfalle. Voraussetzung solle lediglich sein, dass sich die betroffenen Personen in ihrer jeweiligen Paarbeziehung besonders nahestehen. Ergänzend sei das Gesetz dahingehend zu ändern, dass auch die anonyme Lebendspende in einen Organpool für zulässig erklärt werde. Cross-over-Lebendspenden dürften nicht weiter in einer Grauzone stattfinden. Die Freiwilligkeit der Spende und der Ausschluss von Organhandel seien auch wei- terhin Leitlinie und durch die Notwendigkeit der Unentgeltlichkeit abzusichern. Der Antrag 71 wurde im Gesundheitsausschuss beraten und abgelehnt. Der Schutz der Spender würde so nicht genügend berücksichtigt, da nicht spendewillige Personen mit anderweitigen Anreizen zu einer Spende veranlasst werden könnten. 69     Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organlebendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 73, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Diese Minderheit greift damit eine ähnliche Argumentation auf wie in Fn. 63 dargelegt. 70     Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Sabine Leutheusser Schnarrenberger, Dr. Kon- rad Schily, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Lebendspenden bei der Transplantation von Orga- nen erleichtern, BT-Drs. 16/9806 vom 25. Juni 2008, abrufbar unter: http://dipbt.bundes- tag.de/dip21/btd/16/098/1609806.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 71     Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag der Abge- ordneten Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Konrad Schily, wei- terer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – BT-Drs. 16/9806 vom 29. Juni 2009 – Lebendspenden bei der Transplantation von Organen erleichtern, BT-Drs. 16/13573 vom 29. Juni 2009, abrufbar unter: http://dipbt.bun- destag.de/dip21/btd/16/135/1613573.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                       Seite 16 WD 9 - 3000 - 022/17 6.4. Gesundheitsministerkonferenz 72 Die Arbeitsgruppe Bioethik und Recht der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) sprach sich im Jahr 2008 gegen eine gesetzliche Regelung der Cross-over-Lebendspende aus, da z. B. angezwei- 73 felt werde, dass die Feststellung der Freiwilligkeit bei Cross-over-Lebendspenden möglich sei. So sei problematisch, „ob die Spende überhaupt freiwillig sein kann, wenn sie unter der Bedin- gung gegeben wird, dass ein anderer ebenfalls spendet. Eine gesetzliche Regelung der Überkreuz- spende würde zwar bedeuten, dass eine solche Bedingung zulässig ist. Es ist aber fraglich, ob in einer solchen Konstellation die Freiwilligkeit im Übrigen losgelöst von der zweiten Spende, die dem Partner des Spenders versprochen wurde, geprüft werden kann.“ Zudem seien praxisnahe Regelungen zu den Themen Widerruf der Einwilligung in die Organentnahme nach erfolgter ers- ter Transplantation sowie Schadensersatzansprüche bei misslungener Transplantation, äußerst schwierig. 6.5. Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. Die Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) spricht sich strikt gegen 74 Cross-over-Lebendspenden, anonyme Lebendspenden und einen Ringtausch aus. Nur die un- mittelbare emotionale Verbundenheit zwischen Spender und Empfänger ermögliche dem Spen- der mögliche gesundheitliche Einbußen hinzunehmen. Der Verein befürwortet dagegen eine Ver- schärfung der Zulassungskriterien für eine Nierenlebendspende, um so den potenziellen Spender gesundheitlich schützen zu können. Zwar hätten die meisten Spender zunächst kaum gesund- heitliche Schwierigkeiten, jedoch würden in einigen Fällen erhebliche gesundheitliche Probleme 72    Die GMK ist eine Fachministerkonferenz der jeweils amtierenden Gesundheitsminister und -senatoren der Bun- desländer. Das Bundesministerium für Gesundheit sowie der Bundesrat sind ständiger Gast. 73    GMK-Arbeitsgruppe, Bioethik und Recht, Teilbericht „Lebendspende“ - Aktualisierung 2008, S. 13, abrufbar unter: https://www.gmkonline.de/_beschluesse/Protokoll_81-GMK_Top0507_Anlage-1_Abschlussbericht-AG- BioethikRecht.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 74    Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V., Forderungen, abrufbar unter: http://www.nierenlebend- spende.com/unsere-forderungen/ (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Trans- plantationsregisters (BT-Drs. 18/8209; Stand: 25.04.2016), S. 17, abrufbar unter: https://www.bundes- tag.de/blob/425002/51fac6cb911348a2c0723b971710919e/interessengemeinschaft-nierenlebendspende-e--v-- data.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                        Seite 17 WD 9 - 3000 - 022/17 75 (wie das Fatigue-Syndrom) auftreten , die nach Überzeugung und Erfahrung des Vereins unmit- 76 telbar auf den Nierenverlust zurückzuführen seien. Dennoch spricht sich der Verein bei Vorlie- gen einer unmittelbaren emotionalen Verbundenheit (z. B. bei Eltern als Spender für ihre Kinder) für eine Nierenlebendspende aus. 6.6. Initiative für eine Petition an den Deutschen Bundestag Die Mutter einer betroffenen Patientin, der Ende 2015 durch einen Ringtausch mit drei Spender- 77 und Empfängerpaaren in Spanien eine Niere transplantiert wurde , formulierte im Jahr 2016 eine Petition mit dem Ziel einer Gesetzesänderung zur Einführung einer Datenbank für die Cross 78 -over-Lebendspende von Nieren. Eine solche Datenbank solle passende Spender- und Empfän- gerpaare anonym zusammenbringen. Derzeit befindet sich die Absichtserklärung auf einer priva- ten Online-Plattform, eine Versendung an den Deutschen Bundestag ist offenbar vorgesehen. 7.    Gesetzliche Regelungen zur Cross-over-Lebendspende in ausgewählten europäischen Län- dern Die gesetzlichen Regelungen zur Lebendorganspende unterscheiden sich innerhalb Europas er- heblich. Nachfolgend wird für ausgewählte europäische Länder die jeweils aktuell gültige Rechtslage zum Spenderkreis und zur Zulässigkeit von Cross-over-Lebendspenden dargestellt. 7.1. Bulgarien In Bulgarien finden sich die rechtlichen Grundlagen zur Organspende im Gesetz über die Trans- 79 plantation von Organen, Geweben und Stammzellen. Das bulgarische Transplantationsgesetz enthält auch explizite Regelungen zur Lebendorganspende einschließlich des zulässigen Spen- derkreises. So ist nach Artikel 26 Absatz 1 eine Lebendorganspende nur möglich, wenn es sich beim Spender um den Ehepartner des Empfängers oder einen Blutsverwandten bis zum vierten 75    Stellungnahme der Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Er- richtung eines Transplantationsregisters (BT-Drs. 18/8209; Stand: 25.04.2016), S. 17, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/425002/51fac6cb911348a2c0723b971710919e/interessengemeinschaft-nierenle- bendspende-e--v--data.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 76    Kritisch gegenüber einer solchen „direkten Ursache-Wirkungs-Beziehung“ spricht sich Freudenstein aus, siehe MDK, G2-Gutachten, S. 17, abrufbar unter: http://www.nierenlebendspende.com/fileadmin/user_upload/Gut- achten/MDK_Gutachten_12.09.12.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 77    Siehe hierzu die Berichterstattung im Stern vom 7. Juli 2016, Ungewöhnliche Nierenspende, Ringtausch bei Or- ganen – "Sie stirbt sonst", abrufbar unter: http://www.stern.de/gesundheit/organspende-niere-ringtausch-tausch- simone-reitmaier-6939720.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017), siehe auch oben, Gliederungspunkt 3. 78    Petition, Gesetzesänderung zur Einführung einer Datenbank für die Überkreuzspende von Nieren, abrufbar un- ter: https://www.change.org/p/bundestag-gesetzes%C3%A4nderung-zur-einf%C3%BChrung-einer-datenbank- f%C3%BCr-die-%C3%BCberkreuzspende-von-nieren (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 79    Der Gesetzestext des bulgarischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://invitro-bg.com/files/3613/3754/1853/LAW_OF_THE_TRANSPLANTATION_OF_OR- GANS_TISSUES_AND_CELLS_EN.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                           Seite 18 WD 9 - 3000 - 022/17 Grad handelt. Auch Adoptiveltern bzw. –kinder dürfen Organe spenden bzw. erhalten; Adoptiv- eltern dürfen jedoch frühestens drei Jahre nach der Adoption ein Organ von ihrem Adoptivkind erhalten. Darüber hinaus sind in Artikel 26 Absatz 2 weitere Konstellationen definiert, in denen eine Lebendorganspende ebenfalls rechtlich zulässig ist. So können zum einen Personen, die, ohne verheiratet zu sein, seit mindestens zwei Jahren zusammenwohnen und zum anderen biolo- gische Eltern, die das Kind nicht rechtlich anerkannt haben, Organe spenden. In den Fällen des Absatzes 2 muss eine Ethikkommission der Lebendorganspende zustimmen. In anderen als den genannten Fällen ist in Bulgarien eine Lebendorganspende nicht zulässig. Eine Cross-over-Le- 80 bendspende ist in Bulgarien nach der geltenden Rechtslage nicht möglich. 7.2. Estland Auch in Estland gibt es eine spezialgesetzliche Regelung zur Lebendorganspende, die in den letz- ten Jahren mehrfach überarbeitet wurde. Nachdem die Lebendorganspende zunächst lediglich für 81 Ehepartner und bestimmte Blutsverwandte möglich war , können Organe mittlerweile auch für Personen gespendet werden, zu denen eine emotionale Beziehung besteht. So muss nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 Procurement, Handling and Transplantation of Cells, Tissues and Organs 82 Act zwischen dem Spender und dem Empfänger eine genetische oder emotionale Beziehung be- stehen. Ein bereits entnommenes Organ kann nach § 11 Absatz 2 mit Zustimmung des Spenders darüber hinaus einer anderen Person transplantiert werden, sofern die Transplantation bei einer Person, die zum genannten Personenkreis gehört, unmöglich ist. Die Möglichkeit einer Cross- over-Lebendspende sieht das estnische Transplantationsgesetz hingegen nicht explizit vor. 7.3. Frankreich In Frankreich sind die gesetzlichen Regelungen zur Organspende einschließlich der Lebendor- 83 ganspende Bestandteil des französischen Gesundheitsgesetzes (Code de la santé publique ). Der Spenderkreis für eine Lebendorganspende ist in Artikel L1231-1 geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift muss es sich beim Spender grundsätzlich um einen Elternteil des Empfängers han- deln. Dieser Spenderkreis wird durch Absatz 2 erweitert um Ehepartner, Geschwister, Kinder, Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins bzw. Cousinen ersten Grades sowie Ehepartner der El- tern. Darüber hinaus kann nach Absatz 2 jede Person, die nachweislich seit mindestens zwei Jah- ren mit dem Empfänger zusammenlebt oder eine enge emotionale Bindung zu diesem hat, ein Or- gan spenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Zustimmung einer Ethikkommission, deren Zu- sammensetzung ebenfalls gesetzlich vorgegeben ist, notwendig. 80     Lopp, S. 94 und 105. 81     § 9 Absatz 1 Nr. 3 Handlung and Transplantation of Cells, Tissues and Organs Act (gültig bis 30. Juni 2014); der Gesetzestext ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/530102013104/consolide (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 82     Der Gesetzestext des estnischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/520032017006/consolide (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 83     Der Gesetzestext des französischen Gesundheitsgesetzes ist in französischer Sprache im Internet abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006072665 (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                          Seite 19 WD 9 - 3000 - 022/17 Das französische Gesundheitsgesetz enthält – anders als z.B. das TPG – außerdem eine explizite Regelung zur Cross-over-Lebendspende. So ist diese nach Artikel L1231-1 Absatz 3 zulässig, wenn daran zwei Spender-Empfänger-Paare beteiligt sind, die jeweils in einer der bereits genann- ten Beziehungskonstellationen zueinander stehen. Die beteiligten Paare hingegen dürfen sich ge- genseitig nicht kennen, da die Anonymität zwischen den beteiligten Paaren zu wahren ist. Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Entnahme und Einpflanzung der beiden Organe zeit- gleich stattzufinden haben. 7.4. Großbritannien In Großbritannien ist die Lebendorganspende ebenso wie in Deutschland bereits seit einigen Jahr- zehnten Gegenstand einer spezialgesetzlichen Regelung. Einschlägig war dabei zunächst der sog. 84 Human Organ Transplant Act (HOTA 1989 ). Danach war die Entnahme und Transplantation eines Organs von einem Lebendspender grundsätzlich strafbar, es sei denn, Spender und Emp- fänger waren genetisch verwandt. Eine Lebendspende zwischen nicht blutsverwandten Personen war nach den Ausführungsbestimmungen zum HOTA (The Human Organ Transplants (Unrelated Persons) Regulations 1989) nur nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde für Lebend- spenden unter Nichtverwandten (Unrelated Live Transplant Regulatory Authority – ULTRA) möglich. Hierzu musste der Arzt, der die klinische Verantwortung für den Spender trug, einen entsprechenden Antrag stellen, der dann von der ULTRA unter Beachtung bestimmter Vorausset- zungen geprüft wurde. Zwar war das Vorliegen einer besonderen Beziehung zwischen Spender und Empfänger nach den Ausführungsbestimmungen nicht erforderlich, allerdings wurde in der Praxis ein Nachweis über eine besondere Verbindung zwischen Spender und Empfänger von der 85 ULTRA verlangt. Cross-over-Lebendspenden waren somit ebenso wie altruistische Spenden fak- 86 tisch ausgeschlossen. Seit dem Jahr 2006 wird in Großbritannien die Organspende einschließlich der Lebendspende im 87 sog. Human Tissue Act 2004 (HTA ) geregelt. Nach Abschnitt 2 Section 33 ist die Entnahme und Transplantation von Organen von Lebendspendern weiterhin grundsätzlich verboten; Ausnah- men hiervon sind in der Lebendspendeverordnung (The Human Tissue Act 2004 (Persons who 88 Lack Capacity to Consent and Transplant) Regulations 2006 ) geregelt. Eine Beschränkung des Spenderkreises auf genetisch verwandte Personen enthalten weder der HTA noch die Lebend- spendeverordnung. Vielmehr sind nach Abschnitt 12 Absatz 4 der Lebendspendeverordnung nunmehr sowohl altruistische als auch Cross-over-Lebendspenden bzw. Poolspenden möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen der Lebendspendeverordnung erfüllt sind. Die Überprüfung 84    Der Gesetzestext des früheren britischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1989/31/contents (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 85    Ausführlicher hierzu Ludwig, S. 131. 86    Ludwig, S. 143. 87    Der Gesetzestext des britischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2004/30/contents (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 88    Der Gesetzestext der britischen Lebendspendeverordnung ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/uksi/2006/1659/pdfs/uksi_20061659_en.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                   Ausarbeitung                                                         Seite 20 WD 9 - 3000 - 022/17 dieser Voraussetzungen obliegt der Human Tissue Authority, die mit dem Inkrafttreten des HTA die Aufgaben der ULTRA übernommen hat. 7.5. Italien In Italien ist die Lebendorganspende nach Artikel 1 Legislation on Donation, Retrieval and Trans- 89 plantation of Organs and Tissues nur zwischen bestimmten Blutsverwandten zulässig. So muss es sich nach dem italienischen Transplantationsrecht beim Empfänger des Organs um die Eltern, Kinder oder (Halb-)Geschwister des Spenders handeln. Sofern der Empfänger keine Blutsver- wandten hat oder diese für eine Spende nicht in Frage kommen, ist es möglich, den Kreis der Spender auf andere Verwandte oder auch auf nicht verwandte Personen auszudehnen. Das italie- nische Transplantationsgesetz enthält offensichtlich keine spezielle Regelung zu Cross-over-Le- bendspenden, die somit rechtlich nicht ausdrücklich verboten sind. In der Praxis wurden Le- bendorganspenden mit zwei Spender-Empfänger-Paaren auch bereits durchgeführt; allerdings 90 handele es sich hierbei offenbar um eine seltene Konstellation. 7.6. Litauen In Litauen gibt es das Gesetz über die Spende und Transplantation von menschlichen Geweben, Stammzellen und Organen (Law on Donation and Transplantation of Human Tissues, Cells and 91 Organs ) für die Lebendorganspende. Nach Artikel 6 dieses Gesetzes ist die Organspende durch einen lebenden Spender nur zulässig, wenn dieser mit dem Empfänger verheiratet oder blutsver- wandt ist. Darüber hinaus ist auch eine Cross-over-Lebendspende von Organen ausdrücklich im litauischen Transplantationsgesetz zugelassen, sofern es sich bei den beteiligten Spender-Emp- fänger-Paaren um Ehepartner oder nahe Blutsverwandte handelt. 7.7. Niederlande Auch in den Niederlanden ist die Organspende einschließlich der Lebendorganspende bereits 92 seit zwei Jahrzehnten spezialgesetzlich im sog. Wet op de orgaandonatie geregelt. Einschlägig für die Lebendorganspende ist Abschnitt 2 des Gesetzes, der jedoch – zumindest für geschäftsfä- 93 hige Volljährige – keine Einschränkung im Hinblick auf den Spenderkreis enthält. Insofern ist die Lebendorganspende in den Niederlanden nicht nur für verwandte oder emotional verbun- 89     Die Rechtslage in Italien wird erläutert von Lopp, S. 95. 90     Lopp, S. 109. 91     Der Gesetzestext des litauischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/19d1d990225011e6acbed8d454428fb7?jfwid=1bc6m4z8eg (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 92     Der Gesetzestext des niederländischen Transplantationsgesetzes ist in niederländischer Sprache im Internet ab- rufbar unter http://wetten.overheid.nl/BWBR0008066/2016-08-01. 93     Volljährige, die nicht voll geschäftsfähig sind, sowie Minderjährige im Alter von zwölf bis unter 18 Jahren dür- fen lebend Organe nur an Blutsverwandte bis zum zweiten Grad spenden.
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