WD 9 - 022/17 Die Cross-over-Lebendspende
Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 21 WD 9 - 3000 - 022/17 dene Personen möglich und damit auch die Cross-over-Lebendspende rechtlich zulässig. Eine be- sondere Regelung gilt in den Fällen, in denen für den Empfänger ohne eine solche Spende Le- bensgefahr besteht. Dann soll eine Lebendspende auch möglich sein, wenn diese für den Spender bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann. Die erste Cross-over-Lebendspende in den Niederlanden fand im Jahr 2003 statt. Bereits kurz da- nach wurde ein landesweites Programm eingeführt, um passende Paarungen für Cross-over-Le- 94 bendspenden von Nieren zu finden und die Anzahl dieser Art von Spenden zu erhöhen. Die medizinischen Daten der im Rahmen dieses Programms registrierten Spender-Empfänger-Paare werden vier Mal im Jahr mithilfe eines Computerprogramms abgeglichen. Passt ein Spender- Empfänger-Paar auf mehrere andere Paare, erfolgt die Auswahl anhand weiterer Kriterien. Sobald zwei zueinander passende Paare identifiziert wurden, arrangiert ein regionaler Transplantations- 95 beauftragter die Cross-over-Lebendspende. 7.8. Österreich In Österreich ist die Lebendorganspende erst seit einigen Jahren spezialgesetzlich geregelt. So existierten bis Dezember 2012 im österreichischen Bundesgesetz über Kranken- und Kuranstalten (KAKuG) zwar gesetzliche Regelungen zur Organspende, diese bezogen sich allerdings nur auf die postmortale Organspende. Die Lebendorganspende hingegen war nicht Gegenstand des KAKuG. Zur rechtlichen Einordnung der Organspende durch lebende Personen musste daher auf allgemeine straf- und zivilrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden. Zu den konkreten Vo- raussetzungen der Lebendorganspende lag lediglich ein vom österreichischen Transplantations- 96 beirat im Oktober 2004 verabschiedetes Positionspapier vor, das auch Empfehlungen zum Spen- derkreis enthielt. Danach war die Lebendorganspende auf die uneigennützige Spende zwischen Verwandten und einander emotional nahestehenden Personen beschränkt. Allerdings handelte es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Empfehlung, so dass die Lebendorganspende auch zwischen nicht verwandten und einander emotional nahestehenden Personen rechtlich nicht ausgeschlossen war. Jedoch seien trotz der fehlenden Rechtsbindungswirkung des Positionspa- piers zur Lebendspende die darin formulierten Empfehlungen von den Transplantationszentren befolgt worden und hätten somit zumindest eine faktische Bindungswirkung entfaltet. Seit dem Inkrafttreten des österreichischen Bundesgesetzes über die Transplantation von 97 menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG ) am 13. Dezember 2012 gibt es nunmehr auch in Österreich eine spezialgesetzliche Regelung zur Lebendorganspende. Die Vo- raussetzungen, unter denen eine Lebendspende möglich ist, sind dabei in § 8 OTPG festgelegt. Zwar werden darin verschiedene Kriterien zur Zulässigkeit einer Lebendorganspende festgelegt, 94 Vgl. zum landesweiten Programm auch https://www.gezondheidsraad.nl/nl/node/475. 95 Lopp (2013), S. 104f. 96 Das Positionspapier des österreichischen Transplantationsbeirates ist im Internet abrufbar unter http://www.goeg.at/cxdata/media/download/berichte/Positionspapier_zur_Lebendspende2005.pdf (zuletzt ab- gerufen am 28. Juni 2017). 97 Der Gesetzestext des österreichischen Transplantationsgesetzes ist im Internet abrufbar unter (zuletzt abgeru- fen am 28. Juni 2017).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 22 WD 9 - 3000 - 022/17 eine Definition des Spenderkreises ist hingegen nicht enthalten. Die bereits vor dem Inkrafttreten des OTPG im Positionspapier des Transplantationsbeirates empfohlene Beschränkung auf Ver- wandte und/oder emotional nahestehende Personen wurde somit nicht in das OTPG aufgenom- men und entfaltet insofern nach wie vor keine Rechtsbindung. Anders als in der Vergangenheit werden mittlerweile Cross-over-Lebendspenden in Österreich auch tatsächlich durchgeführt. So wurde im Jahr 2013 an der Uniklinik Wien eine Cross-over-Lebendspende zwischen einem Ehe- und einem Brüderpaar durchgeführt. Aufgrund des „sensationellen“ Erfolges wurde der Aufbau eines landesweiten Programms angestrebt, mit dem Ziel eine Kette von Cross-over-Lebendspen- dern zu bilden; der Beginn dieses Programms war für 2014 vorgesehen. In Österreich wird die Cross-over-Lebendspende nur in anonymisierter Form durchgeführt; d.h., die jeweiligen Spender und Empfänger dürfen sich nicht kennenlernen. 7.9. Schweiz Die gesetzlichen Regelungen zur Organspende sind in der Schweiz in der sog. Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverord- 98 nung ) vom 16. März 2007 verankert. Das für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen einschlägige dritte Kapitel dieser Verordnung enthält keine Regelung zum Spenderkreis. Insofern ist für die Lebendorganspende in der Schweiz das Vorliegen einer ver- wandtschaftlichen oder emotionalen Beziehung keine Voraussetzung. Neben der gerichteten Spende eines Organs an einen bestimmten Empfänger ist in der Schweiz auch die anonyme altruistische Organspende an einen unbekannten Empfänger möglich, wobei die Zuteilung des Spenderorgans nach den gleichen Regeln wie bei verstorbenen Spendern er- folgt. Grundsätzlich ist es in der Schweiz möglich, die Nieren und einen Teil der Leber von Le- bendspendern zu transplantieren. Aus altruistischen Gründen dürfen jedoch lediglich Nieren ge- spendet werden; altruistische Leber-Lebendspenden werden aufgrund des nach Einschätzung von Swiss Transplant beträchtlichen Risikos für den Spender nicht durchgeführt. Insgesamt gab es im Jahr 2016 in der Schweiz 132 Lebendspender, wobei die meisten Spenden innerhalb der Familie aber auch zwischen Freunden erfolgten. In der Schweiz durchgeführte Lebendorganspen- den werden bereits seit vielen Jahren in einem Lebendspenderegister registriert. So enthält das Register Angaben zu sämtlichen Nieren-Lebendspenden seit April 1993 sowie darüber hinaus seit Januar 2008 zu sämtlichen Leber-Lebendspenden. Aufgrund der fehlenden Einschränkung des Spenderkreises sind in der Schweiz auch Cross-over- Lebendspenden rechtlich zulässig. Die erste in der Schweiz durchgeführte Cross-over-Lebend- spende fand im Jahr 1999 in Basel statt und war zugleich die erste, die in Europa durchgeführt 99 wurde. Im Jahr 2012 wurde erstmals landesweit eine sog. Triple-Crossover-Nierentransplanta- tion – d.h. eine Cross-over-Lebendspende, an der drei Spender-Empfänger-Paare beteiligt waren – 98 Der Text der schweizerischen Transplantationsverordnung ist in deutscher Sprache im Internet abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051806/201605010000/810.211.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 99 Vergleiche hierzu Gliederungspunkt 3.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 23 WD 9 - 3000 - 022/17 100 durchgeführt. Die Einführung einer landesweiten Koordinationsplattform zur Organisation von Cross-over-Lebendspenden bzw. Spenderketten in der Schweiz wird angestrebt bzw. vom Bun- 101 desamt für Gesundheit geprüft. Neben dem Ausbau der Organspende im Rahmen von Spender- ketten wird in der Schweiz die Transplantation von Organen bei nicht kompatiblen Spendern und Empfängern getestet; es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass aufgrund dieser Bestre- bungen tatsächlich keine Cross-over-Lebendspenden in der Schweiz mehr durchgeführt wer- 102 den. 7.10. Spanien 103 In Spanien regelt das Ley 30/1979 sobre extracción y trasplante de órganos die Organspende, wobei die konkreten Voraussetzungen für eine Lebendorganspende in Artikel 4 festgelegt sind. Danach darf die Spende eines Organs u. a. nur zum Zwecke der Transplantation in eine be- stimmte Person erfolgen; das Gesetz enthält jedoch keine Vorgaben, in welcher Beziehung diese bestimmte Person zum Organspender stehen muss. Insofern kann nach dem spanischen Trans- plantationsgesetz jede lebende Person, unabhängig von ihrem verwandtschaftlichen oder emotio- nalen Verhältnis zum Empfänger, ein Organ spenden; die Spende ist auch aus altruistischen Gründen an Fremde möglich. Cross-over-Lebendspenden werden im spanischen Transplantationsgesetz nicht explizit geregelt. Da der Lebendspender jedoch in keinerlei persönlicher Beziehung zum Organempfänger stehen muss, ist auch diese Form der Lebendspende in Spanien rechtlich zulässig. In der Praxis werden Transplantationen auch bei mehr als zwei beteiligten Spender-Empfänger-Paaren durchgeführt. Auch Personen aus dem Ausland werden bei Kompatibilität einbezogen. So hat etwa eine deut- sche Patientin im November 2015 in einem Ringtausch eine Niere erhalten, während ihre Tante 104 für einen anderen Empfänger zeitgleich eine Niere spendete. In einigen Teilen Spaniens besteht außerdem für Spender die Möglichkeit, ein Organ an einen Unbekannten zu spenden, wofür im Gegenzug der eigentliche geplante Empfänger auf die Warte- liste für ein postmortal gespendetes Organ gesetzt wird. Ebenso wie in der Schweiz werden in 100 Vergleiche hierzu die Pressemitteilung des UniversitätsSpital Zürich und der Hôpitaux Universitaires de Genève vom 12. September 2013, im Internet abrufbar unter http://www.usz.ch/news/medienmitteilun- gen/Documents/130912_Crossover_Nierentransplantation.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 101 Vergleiche hierzu auch http://www.swiss-knife.org/fileadmin/downloads/2014/2014_4/Swiss_knife_4_14_Rese- arch1.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 102 So z.B. Lopp, S. 104. 103 Der Gesetzestext des spanischen Transplantationsgesetzes ist in spanischer Sprache im Internet abrufbar unter http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/l30-1979.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 104 Vergleiche hierzu Gliederungspunkt 3.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 24 WD 9 - 3000 - 022/17 Spanien außerdem Transplantationen bei nicht kompatiblen Spender-Empfänger-Paaren durch- 105 geführt. 7.11. Ungarn In Ungarn sind die Regelungen zur Lebendorganspende Bestandteil des Gesundheitsgesetzes (Act 106 CLIV of 1997 on Health ). Der Spenderkreis bei Lebendorganspenden ist nach § 206 Absatz 2 dieses Gesetzes grundsätzlich auf Blutsverwandte beschränkt. Darüber hinaus können gemäß § 206 Absatz 3 Personen Organe spenden, wenn ein entsprechender Antrag an eine Ethikkom- mission gestellt wurde und diese eine enge emotionale Bindung zwischen Spender und Empfän- ger festgestellt hat. Ausgenommen von dieser Ausnahmeregelung sind nach Absatz 4 der Vor- schrift Strafgefangene und Wehrpflichtige; diese dürfen ausschließlich als Blutsverwandte des Empfängers ein Organ spenden. 8. Literaturverzeichnis Achilles, Mark, Lebendspende-Nierentransplantation, Eine theologisch-ethische Beurteilung, Studien der Moraltheologie, Band 30, LIT Verlag, Münster 2004. Bachmann, Dirk/Bachmann, Kai, Aspekte zu Crossover-Transplantationen, Zeitschrift Medizin- recht (MedR) 2007, S. 96 ff. Fateh-Moghadam, Bijan, Die Einwilligung in die Lebendorganspende, Münchener Universitäts- schriften, Reihe der Juristischen Fakultät, Band 219, C. H. Beck Verlag, München 2008, [P 5121716]. Freudenstein, Rüdiger, Sozialmedizinische Stellungnahme im Auftrag des GKV-Spitzenverban- des, Beurteilung der regelmäßig zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Spenden von Organen und Gewebe nach §§ 8, 8a TPG („Lebendorganspende“), MDK Baden-Württemberg, 2012, abruf- bar unter: http://www.nierenlebendspende.com/fileadmin/user_upload/Gutachten/MDK_Gut- achten_12.09.12.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Gutmann, Thomas, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellie- rungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin, Schriftenreihe Medizinrecht, Springer Ver- lag, Berlin Heidelberg 2005. Gutmann, Thomas, Gesetzgeberischer Paternalismus ohne Grenzen? Zum Beschluß des Bundes- verfassungsgerichts zur Lebendspende von Organen, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, S. 3387 ff. 105 Zu diesen und weiteren Möglichkeiten der Lebendorganspende, die teilweise landesweit bzw. zum Teil nur re- gional in Spanien bestehen, vergleiche http://www.trasplantesyvida.org/tipos.php (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 106 Der Gesetzestext des ungarischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www2.ohchr.org/english/bodies/cescr/docs/E.C.12.HUN.3-Annex10.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).
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