WD 7 - 037/19 Zur Beihilfestrafbarkeit bei § 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz Die amtstierärztliche Genehmigung von Tiertransporten in Drittstaaten als Strafbarkeitsrisiko?
Zivilrecht, Strafrecht
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 7 - 3000 - 037/19 Haupttäter bzw. der späteren Tat in Verbindung. Stets muss er Verstöße gegen das Tierschutzge- setz verhindern. Es besteht eine besondere Schutzpflicht des Amtsveterinärs im Hinblick auf das Wohlbefinden des Tieres, welche aus dem gesetzlichen Aufgabenbereich nach dem Tierschutzge- setz herzuleiten ist. Amtsveterinäre sind aufgrund von § 16a Satz 1 TierSchG i.V.m. § 1 TierSchG 46 Beschützergaranten für Wohl und Unversehrtheit der Tiere.“ Selbst, wenn man die Auffassung vertrete, für den Amtsveterinär müsse aufgrund der Privilegierung neutraler, berufstypischer Handlungen für die Bejahung des Gehilfenvorsatzes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die durch seine Mitwirkung exportierten Tiere im Zielland geschächtet würden, lägen diese Anhaltspunkte vor: „Das Schächten ist in bestimmten, muslimisch geprägten Drittländern nicht nur üblich, sondern aus kulturellen und religiösen Gründen zwingend geboten und häufig Ge- genstand der Presseberichterstattung. Für den Amtsveterinär ist somit eine tierquälerische Be- 47 handlung der Tiere am Bestimmungsort sogar hochgradig wahrscheinlich.“ Was den möglicherweise einer Strafbarkeit entgegenstehenden Vorrang von Unionsrecht vor nati- onalem Recht anbelange, lasse sich „konstatieren, dass der europäische Gesetzgeber einen sol- chen Einfluss auf das nationale Strafrecht nicht im Blick hatte und auch nicht beabsichtigt hat. Strafrechtliche Verhaltensweisen zu entkriminalisieren oder sogar ausdrücklich zu legalisieren, deren einziges Ziel die Quälerei von Tieren ist, war vom Unionsrecht ersichtlich nicht gewollt; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Unionsrecht eine solche Auswirkung hier nicht im 48 Blick gehabt hat.“ Aus der Aufnahme der Querschnittsklausel Tierschutz in Artikel 13 AEUV 49 und aus den Regelungen zur Tötung von Tieren in der TSVO ergebe sich, dass „das strikte Ab- stellen auf den Anwendungsvorrang an dieser Stelle einen Verstoß gegen europäische Interessen und Rechtsgüter der Europäischen Union nach sich ziehen“ würde, da diesen der Wille zugrun- 50 deliege, Schlachtungen unter tierquälerischen Bedingungen auch in Drittländern zu verhindern. Das Berufen auf die Vorrangigkeit des Unionsrecht solle sich deshalb entsprechend der allgemei- 51 nen Rechtsprechung des EuGH als missbräuchlich darstellen. 3.2. Verneinende Stellungnahme: Krause Im Gegensatz zu den o.g. Auffassungen vertritt Krause die Auffassung, dass sich das Handeln des Amtsveterinärs, der im vorliegenden Kontext eine Transportgenehmigung nach Artikel 14 TTVO erteilt, als berufsbedingte neutrale, nicht auf die Förderung einer Straftat gerichtete Handlung darstellt, für die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Be- jahung eines Gehilfenvorsatzes gölten, die grundsätzlich nicht vorlägen: „Bezogen auf die vorlie- gende Fragestellung bedeutet dies, dass ein Tiertransport aus Deutschland z.B. in die Türkei, für 46 Bruhn/Verheyen a.a.O. S. 33. 47 Bruhn/Verheyen a.a.O. S. 34 f. 48 Bruhn/Verheyen a.a.O. S. 37 f. 49 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tö- tung. 50 Bruhn/Verheyen a.a.O. S. 38 ff. 51 Bruhn/Verheyen a.a.O. S. 41 f.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 7 - 3000 - 037/19 die dort handelnden Schlachthofbetreiber Sinn macht, denn die angelieferten Tiere sollen be- stimmungsgemäß geschlachtet und verarbeitet werden. Das Handeln der dortigen Schlachthofbe- treiber ist nicht ausschließlich auf die Begehung einer Straftat gerichtet (…) Ein bloßes ‚für mög- lich halten‘ der Tatbegehung genügt nach der Rechtsprechung des BGH für eine Strafbarkeit des 52 Gehilfen gerade nicht.“ Gegenteiliges könne insbesondere auch nicht aus der Tatsache geschlos- sen werden, dass die Schlachtung im Zielland in Gestalt des Schächtens erfolge: Soweit die an- ders gearteten Bewertungen „aus der Üblichkeit des Schächtens am Bestimmungsort auf die Tier- 53 schutzwidrigkeit“ schlössen, sei auf § 4 Absatz 2 TierSchG hinzuweisen. Sei hiernach das Schächten unter bestimmten Umständen erlaubt, sei davon auszugehen, dass das Schächten in den Zielländern der Transporte „unter diesen Voraussetzungen ebenfalls zulässig wäre. Damit fehlt es in diesem Fall an einer beteiligungsfähigen Haupttat. Ohne beteiligungsfähige Haupttat 54 keine strafbare Beteiligungshandlung.“ Sofern es im Zusammenhang mit der Anlieferung eines Tieres in die Schlachteinrichtung im Zielland Misshandlungen gebe, sei „davon auszugehen, dass diese Exzesse nicht im Bewusstsein und nicht vom Vorsatz und Wissen des in Deutschland handelnden Amtstierarztes erfasst und gedeckt sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es derar- tige Übergriffe gibt. Aber sie mit der notwendigen Gewissheit zu betrachten, um den Gehilfenvor- satz nach den oben genannten Kriterien als erfüllt anzusehen, muss bezweifelt werden. Bei ver- ständiger Würdigung dieser Rechtsprechung macht sich der handelnde Amtstierarzt bei der hier vorliegenden Sachverhaltsdarstellung (abstrakte Kenntnis darüber, dass in verschiedenen Län- dern tierschutzwidrige Schlachtungen vorgenommen werden) nicht strafbar, weil es am doppel- 55 ten Gehilfenvorsatz fehlt“ . 3.3. Summarische Bewertung 3.3.1. Haupttat und Vorsatzkonkretisierung Die unter Gliederungspunkt 3.1 dargelegten Auffassungen leiten den für eine Beihilfestrafbarkeit bezogenen Gehilfenvorsatz hinsichtlich der Tat des Haupttäters im Wesentlichen daraus ab, dass das fragliche Tier in einer bestimmten Art und Weise geschlachtet wird. Im Wesentlichen soll es den Auffassungen zufolge schon genügen, dass der Amtstierarzt davon ausgehen müsse, dass das Tier im Drittland geschächtet werde. Zwar wird seitens der Autoren auch auf im Zusammenhang mit dem Schächten stehende – im Wesentlichen der Vorbereitung dienende – Praktiken verwie- sen, die ihrerseits tierquälerisch seien. Im Wesentlichen wird aber wohl schon das Schächten selbst und die Handlungen, die die Durchführung des Schächtens ermöglichen sollen, als ausrei- 56 chend angesehen, um einen Vorsatz der Haupttat nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG zu begründen. 52 Krause, Ist jeder Amtstierarzt, der eine Transportbescheinigung in ein „asiatisches oder vorderasiatisches Land“ ausstellt, ein potentieller Gehilfe zur Tierquälerei? Stellungnahme des dbb, undatiert. 53 Krause a.a.O. S. 3. 54 Krause a.a.O. S. 3. 55 Krause a.a.O. S. 3. 56 S. o. Gliederungspunkt 3.1.2.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 7 - 3000 - 037/19 Es erscheint zweifelhaft, ob diese Auffassungen den hohen Anforderungen, die im Strafrecht an den auch für den Gehilfen erforderlichen Tatnachweis gerichtet werden, hinreichend Rechnung tragen. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG um einen normativ ge- 57 prägten, unbestimmten Tatbestand, der eng auszulegen ist. Insbesondere die Tatbestandsmerk- male der „Erheblichkeit“ des Schmerzes und dessen „länger anhaltender“ Dauer sind unscharf 58 und bedürfen, wie gezeigt, der jeweiligen Konkretisierung im Einzelfall. Im juristischen Schrift- tum besteht auch kein Konsens dahingehend, dass Schächtungen per se den Tatbestand des § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG erfüllten. Ganz im Gegenteil wird hierzu festgestellt: „Demgegenüber wird Tieren bei einem lege artis durchgeführten betäubungslosen Schlachten (Schächten) nach überwiegender Meinung nur ein kurzer erheblicher Schmerz iSd § 18 Nr. 1 59 zugefügt.“ Dies wird gerade auch vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Untersagung betäubungslosen Schlachtens von warmblütigen Tieren durch das Tierschutzgesetz betont: „Der Sinn der gesetzgeberischen Konzeption liegt vor dem Hintergrund der tatsächlichen Schlachtmethoden auf der Hand. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass jeder ein- zelne Schächtvorgang eine objektiv tierschutzwidrige Handlung sei; eine solche Beurteilung setzt voraus, dass die entsprechenden Tatbestände des Tierschutzgesetzes verwirklicht wor- den sind, vor allem, dass dem geschächteten Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt worden 60 sind.“ Wenn aber das Schächten von Tieren nicht per se notwendigerweise den Tatbestand des § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG erfüllt, vermag auch die Vorstellung bei einem potentiellen Gehilfen, dass es zu einer Schächtung kommt, als solche bereits keinen Gehilfenvorsatz zu generieren. Soweit schließlich auf mit der konkreten Durchführung des Schächtens in bestimmten Kulturkreisen den Autoren zufolge regelmäßig verbundene Praktiken – wie etwa das Zusammenbinden der Füße etc. – abgestellt wird, würde ein einschlägiger Gehilfenvorsatz voraussetzen, dass gerade die fraglichen Praktiken – sollten sie sich denn als § 17 lit. b. TierSchG unterfallend erweisen – auch in der Vorstellung des Gehilfen vorhanden und von dessen Vorsatz gedeckt sein müssten. Insofern aber erscheinen Hinweise auf bestimmte Schlachtpraktiken in ganzen Regionen, Län- dern oder gar Kulturkreisen, die auf einzelnen journalistischen Recherchen beruhen, zum einen zu pauschal und zum anderen nicht als hinreichender empirischer Beleg, um generell einen Ge- hilfenvorsatz im Einzelfall ableiten zu können. Vielmehr müsste im jeweiligen konkreten Einzel- fall aufgrund besonderer Erkenntnisse belegt werden, dass gerade bei dem in Frage stehenden Tiertransport zu dem konkreten Ziel – insbesondere etwa auch einem adressierten Betrieb etc. – 57 S. o. Gliederungspunkt 2.1. 58 S. o. Gliederungspunkt 2.1. 59 Pfohl, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 17 TierSchG, Rn. 4. 60 Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 222. EL Dezember 2018, § 4a TierSchG, Rn. 7.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 7 - 3000 - 037/19 61 der handelnde Gehilfe im Rechtssinne wusste , dass es zu entsprechenden § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG unterfallenden Handlungen kommen würde. 3.3.2. EU-Tiertransportverordnung als normativer Bezugsrahmen des amtstierärztlichen Handelns Sowohl die hinsichtlich einer Strafbarkeit kritische wie auch die bejahenden Auffassungen prob- lematisieren – an der Rechtsprechung orientiert zutreffend im Bereich des Gehilfenvorsatzes – die Frage, ob sich die Tätigkeit des Amtstierarztes nicht als berufstypische, neutrale Handlung 62 darstelle. Betrachtet man die hier fragliche Tathandlung des Amtstierarztes, nämlich das Ertei- len einer Transportgenehmigung nach Artikel 14 TTVO, genauer, zeigt sich, dass es sich hier nicht um frei verantwortetes berufstypisches Agieren handelt, sondern um hoheitliches Tätigwer- den im Rahmen eines gebundenen Verfahrens. 63 Die TTVO gilt als EU-Verordnung in Deutschland gemäß Artikel 288 Absatz 2 AEUV unmittel- bar. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 lit. a TTVO hat bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern die zuständige Behörde am Versandort durch geeignete Kontrollen zu überprüfen, – ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gülti- gen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Be- förderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen und – ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und da- rauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht (sog. Plausibilitätsprüfung). Wenn das Ergebnis dieser Kontrollen zufrieden stellend ist, hat gemäß Artikel 14 Absatz 1 lit. c TTVO die Behörde das Fahrtenbuch mit einem – im Ergebnis den Transport gestattenden – Stem- pel zu versehen. Nach der Konzeption der TTVO hat mithin die zuständige Behörde und haben die für sie Han- delnden daran mitzuwirken, die Genehmigung im Sinne der TTVO zu erteilen, wenn die entspre- chenden Voraussetzungen dafür vorliegen und kein Versagensgrund vorliegt. Den Rahmen dafür, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und ergo welche potentiellen Versagensgründe in Be- tracht kommen, zieht die TTVO selbst. Schon nach ihrem Anwendungsbereich können hierfür allein solche Gründe in Betracht kommen, die sich auf den Transport beziehen – denn nur hier- für gilt die gesamte TTVO gemäß ihrem „Artikel 1 – Geltungsbereich“: „Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen 61 Ggf. also im Sinne des dolus eventualis. 62 S. o. Gliederungspunkt 3.1. und 3.2. 63 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, konsolidierte Fassung vom (Abl. C 326/47 vom 26.10.2012).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 15 WD 7 - 3000 - 037/19 Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei des- sen Verlassen von Beamten unterzogen werden.“ Unter „Transport“ ist gemäß Artikel 2 lit. w TTVO zu verstehen „jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort“. Daraus folgt, dass die TTVO jedenfalls ab dem Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort nicht mehr einschlä- gig ist. Daraus wiederum folgt, dass sich die nach Artikel 14 TTVO zu treffende Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der einschlägigen Genehmigung nicht auf Faktoren beziehen kann, die sich erst nach dem Entladen des Tieres am Bestimmungsort in einem Drittland ereig- nen – und damit auch nicht auf die Art und Weise der dortigen Schlachtung. Dieses bereits aus dem Anwendungsbereich der TTVO ableitbare Ergebnis wird zusätzlich ausdrücklich auch durch den Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 lit. a ii TTVO gestützt: Die dort beschriebene so genannte 64 „Plausibilitätsprüfung“ erstreckt sich demnach ausschließlich darauf, ob die Beförderung mut- maßlich den Vorschriften der TTVO entspricht. Unter Beförderung ist gemäß Artikel 2 lit. j TTVO zu verstehen „der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen“. Die TTVO gilt als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar, das heißt sie bedarf keiner Trans- formation in nationales Recht, sondern ist als solche ohne Weiteres zwingend von den handeln- 65 den Behörden und Amtsträgern zu beachten. Die Gesetzesbindung der Verwaltung gemäß Arti- 66 67 kel 20 Absatz 3 GG umfasst auch unmittelbar geltendes EU-Recht. Darüber hinaus normiert Artikel 291 AEUV ausdrücklich die Pflicht der Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der ver- bindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht durch- zuführen. Dabei sind sämtliche Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten sowie die ihnen zurechenbaren Einrichtungen in den Kreis der Verpflichtungsadressaten einbezogen, so- weit sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung zur Durchführung des se- 68 kundären Unionsrechts berufen sind. Für die strafrechtliche Bewertung des amtstierärztlichen Handelns im vorliegenden Kontext hat dies zur Folge, dass es im Ergebnis schon aufgrund des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung nicht gangbar erscheint, dem vom einschlägigen Recht angeordneten Erteilen einer Genehmigung durch einen Amtsträger im Rahmen eines hoheitlichen, gebundenen Verfahrens strafrechtlich ei- 69 nen objektiven Handlungsunwert beizumessen. Jedenfalls aber kann bei einer solchen Konstel- 64 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, EU-Tiertransport-VO Art. 14 Rn. 3. 65 Vgl. W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Artikel 288 AEUV Rn. 42 ff. 66 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist. 67 Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 85. EL November 2018, Artikel 20 GG Rn. 60. 68 Gellermann, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Artikel 291 AEUV Rn. 5. 69 Vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Auflage 1996, § 31 III.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 16 WD 7 - 3000 - 037/19 lation ein einschlägiger auf eine Rechtsgutverletzung gerichteter Handlungswille schwerlich un- terstellt werden – geschweige denn, wenn die gesteigerten Anforderungen der Rechtsprechung an den Eventualvorsatz des Gehilfen bei neutralen, berufstypischen Handlungen zugrunde gelegt 70 werden. Beim bedingten Vorsatz ist, wie gesehen , das voluntative Element ausschlaggebend für die Strafbarkeit und die Abgrenzung zur straflosen bewussten Fahrlässigkeit: In der Durchfüh- rung der Tathandlung muss der Gehilfe offenbaren, dass er den Erfolgseintritt „billigend in Kauf“ nehme. In der vorliegenden Konstellation, wo die vermeintliche Gehilfenhandlung jedoch gerade in Exekution einer – aus der TTVO folgenden – Rechtspflicht erfolgt, kann ein solches voluntati- ves Element schwerlich konstatiert werden. 3.3.3. Maßgeblichkeit von Unionsrecht bei der Anwendung von nationalen Straftatbestän- den Aus dem Grundsatz der Unionsstreue ist eine Schutzverpflichtung der Mitgliedstaaten für alle Interessen der Europäischen Union, die für ihre Funktionsfähigkeit und die Durchsetzung ihrer 71 Politiken von Bedeutung sind, abzuleiten. Die Mitgliedstaaten können auch nicht einseitig den 72 Inhalt oder die Anwendbarkeit einer EU-Verordnung abändern. Im Falle der Kollision von mit- gliedstaatlichem Strafrecht und unmittelbar geltendem Unionsrecht besteht ein Anwendungsvor- rang des Unionsrechts, der zur Unanwendbarkeit der betroffenen Strafnorm – ihrer Neutralisie- 73 rung – führt. Wo es möglich ist, kann das Schutzgebot auch durch eine unionskonforme Ausle- 74 gung nationaler Strafnormen erfüllt werden. 75 Die TTVO gilt als EU-Verordnung in Deutschland, wie bereits festgestellt, unmittelbar. Sie re- gelt ausweislich ihres Artikels 1 Absatz 1 den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Ge- meinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden. Daraus, dass Artikel 14 TTVO Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen vorsieht, die von der zuständigen Behörde vor „langen Beförderungen“ durchzuführen sind, und in lit. a insofern ausdrücklich „lange(n) Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen (…) nach Drittländern“ behandelt, geht klar hervor, dass die TTVO solche Transporte nicht etwa untersagt, sondern sie im Gegenteil – bei Einhalten der ein- schlägigen Anforderungen – als zulässig erachtet. Wie oben gesehen, ist nach der Konzeption der TTVO und der Definition ihres Anwendungsbereichs dabei unerheblich, was nach Beendigung des Transports im Drittland mit den Tieren geschieht. Die etwaig tierschutzpolitisch erwünschte 70 S. o. Gliederungspunkt 2.1. 71 Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen vor § 1 StGB, Rn. 28. 72 W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Artikel 288 AEUV Rn. 44. 73 Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 478; W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Artikel 288 AEUV Rn. 44; Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen vor § 1 StGB, Rn. 28. 74 Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen vor § 1 StGB, Rn. 28. 75 Vgl. W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Artikel 288 AEUV Rn. 42 ff.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 17 WD 7 - 3000 - 037/19 Regelung, dass Tiertransporte in Drittstaaten, die ein dem europäischen Regelungen vergleichba- res Tierschutzniveau nicht aufweisen, unzulässig sind, findet jedenfalls in der geltenden TTVO keine Grundlage. Wenn man mit den Vertretern der unter Gliederungspunkt 3.1 dargestellten Auffassungen anneh- men wollte, dass das bloße Ausstellen einer Genehmigung nach Artikel 14 TTVO für den Trans- port in bestimmte Drittländer nach den deutschen Strafrechtsnormen eine strafbare Beihilfe zu einer im Nachgang zum Transport begangenen Straftat eines Dritten gemäß § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG darstellt, führte dies im Ergebnis dazu, dass die Regelung der TTVO, wonach ein Tier- transport in ein Drittland unabhängig von nach Abschluss des Transports möglichen Geschehnis- sen zulässig sein soll und zu genehmigen ist, partiell ausgehebelt würde, da das Erteilen der Ge- nehmigung aufgrund der Strafandrohung unterbleiben würde und der Tiertransport in das ge- wünschte Drittland verunmöglicht würde. Diesem Befund stünde auch nicht etwa Artikel 1 Absatz 3 TTVO entgegen, wonach die TTVO et- waigen strengeren einzelstaatlichen Maßnahmen nicht entgegen steht, da dies nur für Maßnah- men gilt, „die den besseren Schutz von Tieren bezwecken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet oder vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus auf dem Seeweg befördert werden.“ Im Gegen- teil verstärkt diese punktuelle Ausnahmeregelung e contrario den vorstehenden Befund, dass Ab- weichungsmöglichkeiten von den Regelungen der TTVO bei grenzüberschreitenden Transporten auf dem Landweg grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Die damit gegebenenfalls, d. h. bei entsprechender Interpretation der nationalen Strafrechtsnor- men auftretende Kollision zwischen nationalem und europäischen Recht wäre derart aufzulösen, dass entweder das nationale Strafrecht insofern unangewendet bliebe oder dass es – etwa unter Einbeziehung der vorstehend unter Gliederungspunkt 3.3.2 dargelegten Erwägungen – unions- konform dahingehend auszulegen wäre, dass eine Strafbarkeit des vermeintlichen Gehilfen ver- neint würde. Im Ergebnis wäre eine Strafbarkeit des Amtsveterinärs zu verneinen. Ob diesem Befund tatsächlich entgegengehalten werden kann, dass sich aus allgemeinen Grunds- ätzen und nicht unmittelbar einschlägigen Regelungen des Unionsrechts ergebe, dass dieses den 76 Export von Tieren in Drittländer, in denen diese Tiere geschächtet werden, verhindern wolle , vermag vorliegend nicht abschließend beurteilt zu werden. Es erscheint jedoch zum einen frag- lich, ob im Rahmen der Auslegung tatsächlich unterstellt werden kann, dass Tiertransporte in die 77 besagten Staaten als „einziges Ziel“ die Quälerei von Tieren zum Ziel hätten. Zum anderen kann auch argumentiert werden, dass gerade daraus, dass der europäische Gesetzgeber die Prob- lematik nicht den europäischen Tierschutzvorstellungen entsprechender Schlachtungen in Dritt- 78 ländern nur für den Aspekt des Imports geregelt hat , gefolgert werden könnte, dass er den Ex- port nicht unterbinden wollte, obwohl er von der dortigen Schlachtpraxis offenbar Kenntnis hatte. 76 So Bruhn/Verheyen a.a.O. S. 37 ff. 77 So Bruhn/Verheyen a.a.O. S. 37 f. 78 Vgl. Artikel 12 TSVO
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 18 WD 7 - 3000 - 037/19 4. Fazit 79 Die im Strafrecht verkörperte Strafandrohung stellt – zumal in Gestalt der Freiheitsstrafe – im Falle ihrer Verwirklichung den schärfsten Eingriff in die Rechte des Einzelnen dar, der nach der 80 geltenden deutschen Rechtsordnung denkbar ist. Aufgrund dessen gelten im Strafrecht höchste Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit und Voraussehbarkeit der Anwendung der jeweili- 81 gen Straftatbestände. Dies gilt gerade bei Straftatbeständen, die auf normative Tatbestandsmerk- male abstellen, also solchen, die sich nicht ohne weiteres aus der unmittelbaren Anschauung er- geben, sondern eine Wertung voraussetzen – wie es namentlich bei § 17 Nr. 2 TierSchG der Fall 82 ist. Diese hohen Anforderungen gelten wiederum nicht nur für den jeweiligen Haupttäter, son- dern selbstverständlich auch für etwaige Tatteilnehmer, namentlich Gehilfen. Es ist insofern schon zweifelhaft, ob Feststellungen, die sich auf einzelne journalistische Berichte stützen, hie- raus auf Praktiken in ganzen Regionen, Ländern oder gar Kulturkreisen schließen und daraus so- dann pauschal einen Tatvorsatz im Einzelfall hinsichtlich räumlich weit entfernter und zeitlich weit vorgelagerter Handlungen ableiten, gangbar sind. Daneben begegnet es aber auch Bedenken, wenn in jedem Schächten von Tieren im außereuropäischen Ausland bereits ein hinreichender Taterfolg i. S. d. § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG erblickt wird, da nicht ohne weiteres davon ausgegan- gen werden kann, dass bei jedem Schächtvorgang die Tatbestandsmerkmale der länger anhalten- 83 den erheblichen Schmerzen/Leiden vorliegen. Des Weiteren scheinen die Auffassungen, die im vorliegenden Kontext ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko von Amtsveterinären bejahen, auch in- sofern fragwürdig, als sie die Verankerung des einschlägigen hoheitlichen Prüfvorgangs in der TTVO und die sich daraus ergebenden inhaltlichen Beschränkungen des Prüfmandats nicht im gebotenen Umfang zu berücksichtigen scheinen. Insgesamt muss damit konstatiert werden, dass eine summarische Prüfung der oben dargestell- ten, eine Strafbarkeit bejahenden Auffassungen verschiedene rechtliche Bedenken aufgezeigt hat, die es in der Summe fraglich erscheinen lassen, ob ein Strafbarkeitsrisiko für Amtstierärzte im 84 vorliegenden Kontext tatsächlich im behaupteten Umfang besteht. *** 79 Nach § 17 TierSchG kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden. 80 Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Auflage 1996, § 7 I. 81 Jescheck/Weigend a.a.O. § 15 III 3. 82 Jescheck/Weigend a.a.O. § 15 III 3 sowie oben Gliederungspunkt 2.1. 83 S. o. bei Fußn. 59. 84 Diesem Befund scheint zu entsprechen, dass einschlägige Judikate zur Strafbarkeit von Amtsveterinären aus dem vorliegend geprüften Gesichtspunkt offenbar nicht vorliegen – obgleich die zur Begründung herangezoge- nen Normen seit vielen Jahren in Kraft sind.