Einheitlicher Europäischer Bankenaufsichtsmechanismus - Von den Vorschlägen der Kommission zur politischen Einigung im Rat

Europa

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Wissenschaftliche Dienste                  Infobrief                                                              Seite 41 PE 6 – 3010 – 005/13 4.4. Trennung von Aufsichtsaufgaben und Geldpolitik Eine wesentliche Forderung im Verhandlungsprozess richtete sich auf eine strikte Trennung von Aufsicht und Geldpolitik. In der Literatur war und ist umstritten, ob eine Übertragung der 240 Bankenaufsicht auf die Zentralbank mit ihrer vorrangigen Aufgabe, die Preisstabilität zu gewähr- leisten (Art. 127 Abs. 1 AEUV), vereinbar ist, oder ob mögliche Zielkonflikte zwischen Wäh- rungspolitik und Aufsichtsaufgaben entgegenstehen.                  241 4.4.1.         Meinungsstand in der Literatur Mit der Bankenaufsicht, die den Finanzmarktsektor einer staatlichen Kontrolle und Reglementie- rung unterwirft, werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Zum einen geht es um den Schutz von Gläubigern der Kreditinstitute vor unzumutbaren Vermögensverlusten aus Geldanlagen, zum anderen um die Verhinderung eines Zusammenbruchs des Bankensektors und damit um die Stabilität des Bankensystems. Die Geldpolitik einer Zentralbank hingegen ist auf das Ziel 242 der Preisstabilität ausgerichtet. Soweit ersichtlich, wird es in der Literatur in Ansehung dieser verschiedenen Ziele zumeist als problematisch angesehen, Bankenaufsicht und Geldpolitik in einer Einheit zusammenzufas- sen. Dem liegt im Wesentlichen die Argumentation zu Grunde, dass eine Vereinigung beider 243 240    Vgl. etwa Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Oktober 2012 (Fn. 116), Niederschrift der Sitzung des Bundesrates vom 19. Oktober 2012 (Fn. 111), S. 11ff. 241    Für Nachweise vgl. Fn. 243, 245, 246 und 248. 242    Wissenschaftlicher Beirat (Fn. 177) S. 45; Hüther/Jäger/Hellwig/Hartmann-Wendels, Arbeitsweise der Banken- aufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise, Forschungsvorhaben fe 22/08 (Fn. 177), S. 1f.; Heun (Fn. 177), S. 236; Vgl. auch die Darstellung der Ziele der Bankenaufsichtstätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaa- ten der EU bei Glatzl (Fn. 173), S. 101ff., der auf S. 109 zu dem Ergebnis kommt, dass wesentliches Ziel der Bankenaufsicht in allen Mitgliedstaaten die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bankensektors ist . 243    Goodhart/Schoenmaker, Should the functions of monetary policy and banking supervision be separated?, Ox- ford Economic Papers, 1995, 539 (546); Goetze, Die Tätigkeit der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion, Frankfurt/Main, 1999; Seidel, Konstitutionelle Schwächen der Währungsunion, EuR 2000, 861, 877; Thill/Bruckner/Königslehner, Die Notenbank im Spannungsfeld zwischen Geldpolitik und Aufsichts- funktion, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 14/2001, S. 785ff.; Bayer, Die neue Bankenaufsichtsstruktur in Deutschland, in: Pitschas (Hrsg.), Integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht, Bankensystem und Bankenaufsicht vor den Herausforderungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, Berlin, 2002, S. 283ff.; Richter, Eine zentrale europäische Bankenaufsichtsbehörde, Zielvorgaben und Gestaltungsvorschläge, Hamburg, 2006, S. 109f. im Wesentlichen unter Hinweis auf Goodhart/Schoenmaker; Hüther/Jäger/Hellwig/Hartmann-Wendels, 2008 (Fn. 177); Häde, Rechtliche Vorgaben für die Organisation der Bankenaufsicht, in: Kluth/Müller/Peilert, Wirtschaft-Verwaltung-Recht, Festschrift für Stober, 2008, S. 467 (470); Siehe auch Hahn/Häde, (Fn 62) S. 186f., Rn. 98f.; Wissenschaftlicher Beirat, 2010 (Fn. 177); Becker, 2010 (Fn. 173), S. 909ff.; Heun, 2012 (Fn. 177), S. 235ff.; Speyer , EU-Bankenunion – besser gründlich als schnell!, EU-Monitor - Europäische Integration, Deut- sche Bank DB Research (Hrsg.), 30. August 2012 (online abrufbar unter http://www.dbresearch.de/PROD/DBR_INTERNET_DE-PROD/PROD0000000000293395/EU- Bankenunion%3A+Besser+gr%C3%BCndlich+als+schnell!.pdf, zuletzt abgerufen am 10.3.2013); Sachverstän- digenrat Jahresgutachten 2012/13, "Stabile Architektur für Europa – Handlungsbedarf im Inland", Rn. 301ff., S. 173ff. (online abrufbar unter http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/jahresgutachten-2012-2013.html, zuletzt abgerufen am 10.3.2013); Brandi/Gieseler, Vorschläge der EU-Kommission zur einheitlichen Bankenauf- sicht in der Eurozone, BB 2012, 2646ff.; Carmassi/Di Noia/Micossi , Banking Union: A federal model for the Eu- ropean Union with prompt corrective action, CEPS Policy Brief No. 282, 18. September 2012 (online abrufbar
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Wissenschaftliche Dienste                Infobrief                                                              Seite 42 PE 6 – 3010 – 005/13 Aufgaben in der Zentralbank zu einer dauerhaften Verschlechterung der Erfüllung beider Auf- gaben führen könne. Zudem vertrage sich die Durchführung der Mikroaufsicht nicht mit der ga- rantierten Unabhängigkeit der EZB. Das Konfliktpotential wird etwa darin gesehen, dass eine nachlässige Aufsichtspraxis den Bestand des Bankensystems gefährden könne, es einer Zentral- bank aber in gewissen Grenzen möglich sei, durch eine Geldpolitik, die eine höhere Inflationsrate in Kauf nimmt, gegenzusteuern, um den Banken höhere Gewinne zu ermöglichen. Denkbar sei, dass eine Zentralbank, die auch mit der Bankenaufsicht befasst ist, etwa den Leitzins niedrig hält, um schwächere Banken zu stützen, obwohl rein geldpolitische Erwägungen für eine Erhö- hung der Leitzinsen sprechen würden. Ebenso sei vorstellbar, dass aus der Aufsichtsperspektive die Schließung und Abwicklung einer Bank angezeigt wäre, dies aber angesichts des dadurch entstehenden Vertrauensverlusts innerhalb der Finanzmärkte geldpolitisch nicht wünschenswert sei. Dies könne zu einer Annäherung der Interessen von Aufsehern und Beaufsichtigten zu Las- ten der Bürger führen.     244 Ausgehend von diesen Bedenken wurde teilweise jegliche Zusammenführung von Aufsichtsauf- gaben und Geldpolitik in der EZB als problematisch erachtet und stattdessen die Errichtung ei- ner Aufsichtsbehörde neben der EZB vorgeschlagen.               245 Es wird aber auch vertreten, dass es ausreiche, innerhalb der Zentralbank für eine Trennung der beiden Bereiche zu sorgen.        246 unter http://www.ceps.eu/book/banking-union-federal-model-european-union-prompt-corrective-action, zuletzt abgerufen am 10.3.2013); Herdegen, 2012 (Fn. 172), S. 1889ff.; Hartig, 2012 (Fn. 36) S. 775ff. 244   Dennoch liegt in vielen Ländern die Bankenaufsicht in den Händen der dortigen Zentralbank. Vgl. dazu Goodhart/Schoenmaker (Fn. 243), S. 540ff.; dort findet sich auf S. 558f. auch eine Länderübersicht über die Ver- teilung der Zuständigkeiten für die Geldpolitik und für die Aufsicht. 245   Dafür, Aufsicht und Geldpolitik unterschiedlichen Einheiten zuzuweisen, plädieren: Goetze, Die Tätigkeit der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion, Frankfurt/Main, 1999; Seidel, Konstitutio- nelle Schwächen der Währungsunion, EuR 2000, 861, 877; Thill/Bruckner/Königslehner, Die Notenbank im Spannungsfeld zwischen Geldpolitik und Aufsichtsfunktion, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 14/2001, S. 785ff; Bayer, Die neue Bankenaufsichtsstruktur in Deutschland, in: Pitschas (Hrsg.), Integrierte Finanzdienst- leistungsaufsicht, Bankensystem und Bankenaufsicht vor den Herausforderungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, Berlin, 2002, S. 283ff.; Richter, Eine zentrale europäische Bankenaufsichtsbehörde, Ziel- vorgaben und Gestaltungsvorschläge, Hamburg, 2006, S. 109f.; Becker, Die Reform der Finanzaufsicht, DÖV 2010, S. 909ff.; Heun, Finanzaufsicht im Wandel, JZ 2012, S. 235ff.; Speyer , EU-Bankenunion – besser gründ- lich als schnell!, EU-Monitor - Europäische Integration (Fn. 243); Wissenschaftlicher Beirat, Gutachten 03/10: „Reform von Bankenregulierung und Bankenaufsicht in der Finanzkrise“ (Fn. 177); Sachverständigenrat, Jah- resgutachten 2012/13, "Stabile Architektur für Europa – Handlungsbedarf im Inland" (Fn. 243), S. 173ff; Bran- di/Gieseler, Vorschläge der EU-Kommission zur einheitlichen Bankenaufsicht in der Eurozone, BB 2012, 2646ff. 246   Für eine Trennung der Aufgaben innerhalb einer Einheit plädieren: Goodhart/Schoenmaker Should the functions of monetary policy and banking supervision be separated?, Oxford Economic Papers, 1995, 539 (546); Hüther/Jäger/Hellwig/Hartmann-Wendels, Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanz- marktkrise, Forschungsvorhaben fe 22/08 (Fn. 177); Carmassi/Di Noia/Micossi, Banking Union: A federal model for the European Union with prompt corrective action (Fn. 243); Herdegen, Europäische Bankenunion: Wege zu einer einheitlichen Bankenaufsicht (Fn. 172); Häde, Rechtliche Vorgaben für die Organisation der Bankenauf- sicht (Fn. 243); Hartig, Die Befugnisse von EZB und ESRB auf dem Gebiet der Finanzsystemstabilität (Fn. 36).
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Wissenschaftliche Dienste                 Infobrief                                                               Seite 43 PE 6 – 3010 – 005/13 Nur vereinzelt wird argumentiert, dass die Betrauung der Zentralbank mit Aufsichtsaufgaben nicht zu Zielkonflikten führe oder dass es gerade die Trennung von Geldpolitik und Banken- 247 aufsicht sei, die Probleme und Konflikte auslöse . Wesentliche Argumente dafür, die Verant- 248 wortung für beide Bereiche in einer Einheit zusammenzuführen, sind danach, dass doppelte Ar- beit, Reibungsverluste und Verzögerungen vermieden und Informationen aus beiden Bereichen sinnvoll genutzt werden könnten. 4.4.2.        Lösung etwaiger Zielkonflikte durch den Kommissionsvorschlag? Auch die Kommission sah die Gefahr eines Konflikts zwischen Bankenaufsicht und Geldpolitik und hat daher vorgeschlagen, dass „die EZB für eine vollständige Trennung der beiden Funktio- nen Sorge tragen“ solle. Art. 18 Kommissionsvorschlag EZB ordnete entsprechend an, dass die 249 EZB die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht getrennt von denen der Geldpolitik wahrnimmt. Nach Art. 19 sollte ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Planung und Ausführung von Beschlüssen in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Die-                    250 ses Gremium sollte sich aber aus vom Direktorium der EZB ernannten Vertretern der EZB und Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzen. Die Mitglieder des EZB-Rates sollten dazu zum einen den Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums aus den Reihen des EZB- Direktoriums, und zum anderen den stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen des EZB- Rates wählen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Verordnungsvorschlag EZB). Auffällig war also, dass danach ein Mitglied des EZB-Rats, der die Geldpolitik der Union fest- legt , auch im Aufsichtsgremium der Bankenaufsicht beteiligt werden sollte. Angesichts der 251 Personenidentität war fraglich, ob eine ausreichende Trennung von Bankenaufsicht und Geld- politik vorlag. Wenn ein und dieselbe Person sowohl Mitglied im die Geldpolitik festlegenden 252 EZB-Rat ist und zugleich auch im Aufsichtsgremium sitzen soll, erscheint es schwer vorstellbar, wie die oben beschriebenen Interessenkonflikte vermieden werden können.                       253 247    Soweit ersichtlich so nur Kösters/Paul/Süchting, Ein Effizienzmodell zur Strukturreform der Deutschen Bun- desbank, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 2001, S. 457ff.; Jörgens, Die koordinierte Aufsicht über euro- paweit tätige Bankengruppen, Baden-Baden, 2002, S. 119ff. 248    Soweit ersichtlich so nur Glatzl (Fn.173), S. 183ff. 249    Vgl. Erwägungsgrund 35 Kommissionsvorschlag EZB. 250    Vgl. auch Erwägungsgrund 36 Kommissionsvorschlag EZB. 251    Siehe oben 2.3 Die EZB im bestehenden System der Finanzaufsicht, S. 12. 252    Vgl. auch Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Fn. 243), S. 175 f., Rn. 305. 253    So auch Carmassi/Di Noia/Micossi (Fn. 243), S. 4. Für die Frage, ob eine Übertragung der Bankenaufsicht weg von der BAfin auf die Deutsche Bundesbank denkbar wäre, vgl. Wissenschaftlicher Beirat (Fn. 27), S. 46. Zum Ganzen siehe auch Heun (Fn. 177), S. 240.
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Wissenschaftliche Dienste               Infobrief                                                        Seite 46 PE 6 – 3010 – 005/13 Ausweislich der Einigung im ECOFIN vom 12. Dezember 2012 sehen sich die nicht am EAM teilnehmenden Staaten durch diese Regelung nicht mehr als benachteiligt an. Ob sich das EP mit seinen weiter gehenden Forderungen, etwa nach Mehrheiten, die jeweils mindestens die Hälfte der am EAM teilnehmenden und die Hälfte der nicht am EAM teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen müssen bzw. nach einer Regelung, dass sich eine Sperrminorität mindestens aus 3 Stimmen zusammensetzen muss, wird durchsetzen können, bleibt abzuwarten.                      268 5.    Ausblick Im Hinblick auf die Verordnung zur Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB muss das EP nach Art. 127 Abs. 6 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 AEUV im Rahmen des besonderen Gesetzgebungs- verfahrens angehört werden. Zudem bedarf es nach Art. 127 Abs. 6 AEUV der Anhörung der EZB. Für die Änderung der EBA-VO, gestützt auf Art. 114 AEUV bedarf es nach 269 Art. 289 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 294 AEUV der Zustimmung des EP. Trotz der unterschiedlichen Beteiligungsrechte des EP in Bezug auf die beiden Verordnungsvor- schläge werden die Verhandlungen im Trilog zugleich über beide Verordnungen geführt. Die Verhandlungen dauern an. Auch wenn die Irische Ratspräsidentschaft am 19. März 2013 ver- kündete, dass eine vorläufige Einigung mit dem EP erzielt worden sei, stehen endgültige techni- sche Überarbeitungen und Anpassungen des Verordnungsvorschlags EZB und des Verordnungs- vorschlags zur Änderung der EBA-VO sowie die Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Rat aus.                     270 Insofern stellt dieser Infobrief lediglich einen Zwischenstand dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Einigung zwischen Kommission, Rat und EP im Konkreten darstellt und ob die tatsächliche 271 Implementierung der Bankenaufsicht durch die EZB im vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen wird. Wann die EZB ihre Arbeit als Bankenaufsichtsbehörde aufnehmen kann, hängt zusätzlich von etwaigen nationalen Zustimmungserfordernissen ab. Beide Verordnungen werden zwar gemäß Art. 288 UAbs. 2 S. 2 AEUV nach ihrem Inkrafttreten direkt und unmittelbar gelten, ohne dass es der Umsetzung in nationales Recht bedarf. Die Verordnungen können aber erst in Kraft treten, wenn das jeweilige Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass in den Rechtsordnungen einzelner Mitgliedstaaten vor der endgültigen Abstimmung im Rat 268   Zur Forderung des EP siehe oben Fn. 133. 269   Vgl. Opinion of the European Central Bank vom 27. November 2012, CON/2012/96 (online abrufbar unter http://www.ecb.int/ecb/legal/pdf/en_con_2012_96_f.pdf, zuletzt abgerufen am 10.3.2013). 270   Pressemitteilung der Irischen Ratspräsidentschaft vom 19. März 2013, (online abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/136278.pdf, zuletzt abgerufen am 19.3.2013). 271   Auf der Einigung mit dem EP basierende Verordnungstexte lagen zum Redaktionsschluss dieses Infobriefes noch nicht vor.
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