Flaggen an Schulen

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache 19/1854 19. Wahlperiode                                                   2019-12-11 Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Habersaat und Kai Vogel (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Flaggen an Schulen Vorbemerkung der Fragesteller: Die Bildungsministerin hat sich in der Debatte um die Beflaggung von Schulen dafür ausgesprochen, „unsere Flaggen als positives Symbol für ein demokratisches Deutschland in einem vereinten Europa an den Schulen ins Bewusstsein zu rücken“. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in der Debatte um die Beflag- gung von Schulen explizit nicht die Flaggenmasten verbindlich gefordert, sondern ihre Sympathie für Flaggen vor Schulen bekundet und weiter darauf hingewiesen, dass in den Schulen im Rahmen der unterrichtlichen Befassung die Bedeutung der Flaggen wie z.B. der Bundesflagge gem. Art. 22 Abs. 2 Grundgesetz und der schles- wig-holsteinischen Landesflagge gem. § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein erörtert wird. Das ist insbesondere nicht von der Ge- staltung der Schulgebäude und der Errichtung von Flaggenmasten abhängig. Die Bereitstellung der Schulgebäude und -anlagen sowie deren Ausstattung obliegt gem. § 48 Schulgesetz dem Schulträger. Das betrifft auch die Errichtung und Unter- haltung von Fahnenmasten auf dem Schulgelände.
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Drucksache 19/1854        Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 1. Wie viele Flaggenmasten wären erforderlich, um vor jeder Schule in Schleswig- Holstein die europäische, die deutsche und die schleswig-holsteinische Flagge zu hissen? 2. Mit welchen Kosten für Masten (Material, Aufbau) und Flaggen (Material, Erst- ausstattung) wäre nach Einschätzung der Landesregierung zu rechnen? 3. Mit welchen weiteren Kosten wäre für den Betrieb der Masten zu rechnen, inklu- sive Hissen und Einholen der Flagge (morgens und abends, bei besonderen Wetterlagen, an Feiertagen) sowie für Ersatzbedarf (anhand von Durchschnitts- werten regelmäßig beflaggender Institutionen)? 4. Wer hätte im Falle einer obligatorischen Beflaggung vor Schulgebäuden die Kos- ten zu tragen? 5. Wie würde die Landesregierung die Durchführung dieser Maßnahme bei a. den Ersatzschulen und b. den Schulen der dänischen Minderheit sicherstellen? Antwort zu den Fragen 1) bis 5): Vgl. Vorbemerkung. 2
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