Natura 2000

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                                                                                            Drucksache       14/2333 14. Wahlperiode                                                                                                                                         29.07.99 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Spoorendonk (SSW) und Antwort der Landesregierung -Minister für Umwelt, Natur und Forsten- Natura 2000 Aufgrund eines Hinweises der EU-Kommission ist die Vereinbarkeil der Strukturfondsprogramme mit den gemeinschaftlichen Umweltschutz- vorschriften (u.a. FFH-Richtlinie) besonders zu beachten. Dies bedeu- tet, daß bei verzögerter Meldung für das Land Schleswig-Holstein finanzleiTe Nachteile zu erwarten sind, da die Förderung aus. dem Strukturfonds der EU ao die Vereinbarkeil geknüpft ist. Durch eine zügige abschließende Ländermeldung kann eine zenliehe Verzögerung im Verfahren der EU zur Bewilligung der Strukturfondsmittel verhindert werden. 1. Ist es richtig, daß die Landesregierung die Absicht hat, bei der Ausweisung von Schutzgebieten gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. FFH-Richtlinie im Rahmen des Programms Natura 2000, ausschließlich naturschutzfachliche Gesichtspunkte bei der Ent- scheidungstindung zur Ausweisung dieser Gebiete zu berücksich- tigen? Wenn ja, wie besteht dann die MögUchkeit darüber hinausgehende Interessen von Privateigentümern, betroffenen Gemeinden und Verbänden bei der Ausweisung dieser Gebiete angemessen zu berücksichtigen? "",, ..... " " ' ' '"'"'"" ''''"" .. "'"' "'' ''' .... Oie Landtagsdrucl<sachen sind fortlaufend und einzeln beim Vertag Senmidi & Klaunig, Ringstraße 19,24 f 14 Kiel, Tel. (0431) 660 64-0, fax (0431) 6 60 64-24, zu beziehen.
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Drucksache 14/2333          Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14. Wahlperiode Wenn nein, welche Anschlußkriterien getten über naturschutz- fachliche Gesichtspunkte hinaus in bezugauf die Ausweisung von solchen Schutzgebieten und wie kann man die entsprechenden Gründe rechtlich geltend machen? Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind sowohl in der EU-Vogelschutz- richtlinie als auch in der FFH-Richtlinie festgelegt. Nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie erklären die Mitgliedsstaaten insbesondere dietordie Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie genann- ten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzge- bieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dfeser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie An- wendung findet, zu berücksichtigen sind. Weiter treffen die Mitglieds- staaten nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie unter !3erücksichti- gung der Schutzertordemisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Vogelschutzrichtlinie Anwendung findet, entspre- chende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungs- gebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedsstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung zu. Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie legt fest, daß jeder Mitgliedsstaat anhand der in Anhang 111 (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschftlicher Informationen eine Uste von Gebieten vorlegt, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - zum Ausdruck gebracht, daß es den Mitglieds- staaten versagt ist, für die Phase der Auswahl ihrerseits einschränken- de Kriterien hinzuzufügen. Das würde - so das Bundesverwaltungsge- richt- geschehen, wenn die Mitgliedsstaaten-bereits während der Phase der Gebietsauswahl ihren Interessen der wirtschaftlichen oder in- frastrukturellen Entwicklung den Vorrang vor dem Leben$raum- und . Artenschutz einräumen würden. Im Ergebnis bedeutet dies, da_ß fürdie_ Gebietsauswahl und für die Gebietsabgrenzung ausschließlich natur- schutzfachliche Kriterien angewandt werden dürfen. Erst dann, wenn Pläne oder Projekte erheblich beeinträchtigen können, muß entsprechend Art. 6 der FFH-Richtlinie und der Regelung der §§ 19 c ff. BNatSchG eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen besteht nach näherer Prü- fung im Einzelfall die Möglichkeit, Interessen zu berücksichtigen. 2. Ist die Landesregierung mit Privateigentümern und mit Gemein- den in Kontakt getreten, um im Vorwege der Ausweisung von Schutzgebieten zu einem Interessenausgleich zu kommen? 2
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Schleswig-HolsteinischerLa_ncl~~~- 14.\"J~~IP~!.i?~e Drucksache 14/2333 Wenn ja, welche Ergebnisse sind mit dem einzelnen Beteiligten erzielt worden? Wenn nein, warum nicht? Am 01. Juni 1999 hat die Landesregierung für die zur Meldung in der 2. TranchevorgesehenGebiete ein freiwilliges Verfahren zur Beteiligung der Betroffenen eingeleitet mit der Möglichkeit, bis zum 15. September 1999 zu den vorgesehen Gebietsmeldungen Stellung zu nehmen. Wel- che Ergebnisse dabei el7ielt werden, kann erst nacn Eingang aller Stellungnahmen und deren Auswertung beurteilt werden. 3
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