Grundsicherung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 3799 15. Wahlperiode 2004-11-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Werner Kalinka (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Grundsicherung 1. Stehen die Bundes- und Landesregierung zu ihrer Zusage, für 2003 und 2004 den Kommunen einen vollen Kostenausgleich zu gewähren? Die Erstattung der Kosten durch den Bund, die den Trägern der Grundsicherung entstehen, regelt § 34 Wohngeldgesetz – WoGG - (neugefasst durch Bek. v. 23. 1.2002 BGBl. I, Seite 474; zuletzt geändert durch Art. 13 Gesetzes v. 5. 7.2004 BGBl. I, Seite 1427): Danach übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendun- gen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil WoGG im Jahr 2002 aufgeteilt wird. Auf das Land Schleswig-Holstein entfallen danach für die Jahre 2003 und 2004 jeweils 18.486.800 Millionen Euro. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WoGG ist die Höhe des Festbetrages alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, auf Grund der den Kreisen und kreisfreien Städten 1. als Träger der Grundsicherung a) wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie
Drucksache 15/ 3799 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode b) gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 128 Abs. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes unmittelbar entstehenden Mehrausgaben zu überprüfen. Übersteigen oder unter- schreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupas- sen. Es obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, in dem beschrieben gesetzlichen Rahmen die Mehrkosten durch vom Bund anzuerkennende statistische Angaben zu belegen. Das Land Schleswig-Holstein hat sich bereit erklärt, die unter Berücksichtigung der Einsparungen in der Sozialhilfe und der Kostenerstattung des Bundes verblei- bende Mehrbelastung auszugleichen. Hierfür stand in den Jahren 2003 und 2004 jeweils ein Betrag von 14,56 Millionen Euro zur Verfügung. Den kommunalen Landesverbänden ist mit Schreiben vom 25. Juli 2002 mitgeteilt worden, dass sich „das Land unter Berücksichtigung der vom Bund vorgesehenen Revisi- onsklausel die Kreise und kreisfreien Städte zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mehrkosten der Grundsicherung frei hält. Die Revisions- klausel bezieht sich ausschließlich auf den Festbetrag, den der Bund nach § 34 WoGG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gewährt. Im Zuge der Anwendung der Revisionsklausel ist der Ausgleichsbetrag des Lan- des ab dem Jahre 2005 anzupassen und ggf. eine Kompensation für die Jahre 2003 und 2004 zu vereinbaren, wenn der Ausgleichsbetrag die von den Kommu- nen nachzuweisenden Mehraufwendungen aufgrund des Grundsicherungsgeset- zes nicht ausgleichen oder die Kosten der Grundsicherung diesen Betrag nicht erreichen sollten.“ An dieser Auffassung des Landes hat sich nichts geändert. Im übrigen besteht mit den kommunalen Landesverbänden Einvernehmen, die Frage der Grundsiche- rung im Alter aufgrund der gegenwärtig nicht validen Datenlage zurzeit nicht wei- ter zu beraten. Mit belastbaren Daten sei frühestens gegen Ende des Jahres 2004 zu rechnen. Danach sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. 2. Wann kann im Kreis Plön für die in 2004 in Höhe von rund 1,07 Mio Euro angefal- lenen Mehraufwendungen für die Grundsicherung mit der Ausgleichszahlung ge- rechnet werden? Auf die Antwort zu Frage 1. wird verwiesen. 2