Maßnahmen der Landesregierung gegen die weitere Verbreitung von Polychlordibenzodioxinen (PCDD) und Polychlordibenzofuranen (PCDF) in der Umwelt
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 10/718 10. Wahlperiode 12. 11.84 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hinz (SPD) und Antwort der Lanclesregierung - Minister für Emlhrung, Landwirtschaft und Fotsten - Maßnahmen der Lanclesregierung gegen die weftere Verbrei- tung von Polychlordibenzodioxinen (PCDD) u!KI Polychlor- I. a) Wie viele l'riifurigen bei Heizölhändlern in Schleswig-Holstein auf unzulässig hohe BeitnengunJen an polychlorierten Bipheny- len (PCB) im Heizöl EL wurden auf Veranlassung der Landesre- gierung durcbgefübrt (Vgl. On. 10/588)? b) Wel~he Ergebnisse haben diese Überprüfungen erbracht? c) Welche BuBgelder sind ggf. verhängt worden, falls Verstöße gegen die 10. BlmSchV vom 26.7.1978 bei den Prüfungen festgestellt wurden? Die Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes ScWeswig-Holstein hat insgesamt 276 Heizölhändler überprüft; Verstöße wurden hierbei nicht festgestellt. 2. Ist die Landesregierung bereit, unverzüglich alle 2,4,5-T-haltigen Unkrautbekämpfungsmittel wie beispielsweise Tonnona 80, Tor- mona 100 und Celatox TM sichersteDen zu lassen, da diese mehr als 0,005 mg!kg 2.3.7.8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) enthalten sollen, wie jüngste Pressemeldungen (2.· B. "Prankfurter Rund- schau" vom 11.9.1984) ergaben? Die landtagadrucksachen sind forllufend und einzeln beim Vertag $:hmictt I Klaunig. Ringstraße 19, 2300 Kiel1, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen. '
Drucksadle 10/718 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 10. Wahlperiode In der zitierten Pressemeldung wird mitgeteilt, daß seit dem Jahre 1982 auf dem Gelände einer Herstellerfirma in Ingelheim insgesamt 1.800 · Liter der drei genannten Unkrautbekämpfungsmittel lagern, die wegen Überschreitung des zulässigen Verunreinigungswertes für TCDD nicht verkäuflich sind und als Sonderabfall entsorgt werden sollen. Aus dieser Mitteilung ist kein Rückschluß darauf möglich, daß im Handel befindliche Partien dieser Mittel unzulässig hohe TCDD-Werte auf- weisen. Nach Auskunft der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst- wirtschaft in Braunschweig sind bei allen durchgeführten Kontrollen der im Handel befindlichen Unkrautbekämpfungsmittel mit dem Wirk- stoff 2,4,5-T keine Überschreitungen des zulässigen Grenzwertes für produktionstechnisch bedingte Verunreinigungen von 0,005 mg 2,3,7,8-TCDD je kg Wirkstoff festg~ellt worden. Die Landesregierung sieht daher keine Veranlassung, die genannten Mittel sicherstellen zu lassen und hätte dazu aufgrund der geschilderten Situation auch keine rechtliche Handhabe. Ergänzend wird mitgeteilt, daß 2,4,5-T-haltige Fßanzenbehandlungs- mittel bis zum 31. Oktober 1985 zugelassen sin(j. 3. Treffen Pressemeldungen zu (z.· B. ,,Kieler MorgenpoSt" vom 15.8.1984), wonach das Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten eine Genehmigung für den Transport von .Clophen" -haltigen Kon- densatoren verweigert? Wenn ja, womit begründet das Landesamt seine Untätigkeit? Wenn nein, welchen Inhalt haben die Thansporterlauhnisse? Nein .. Die vom Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten am 10.10.1984 erteilte Transportgenehmigung enthält neben den üblichen Auflagen und Bedingungen vor allem zusätzliche Bestimmungen, die sich auf die Sicherheit des 'Ilansports und die Kontrolle der Ankunft am Bestim- mungsort erstrecken. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu nennen: - Transport in flüssigkeitsdichten ·und stoßgeschützten Behältern, - Vorschriften zur Sicherung der Ladung bei Transport und Entladung, - direkter Transport vom Betriebsort zu der im Antrag genannten Beseitigungsanlage nach vorheriger TerminabstimmunJ! mit dem Beseitiger, - Kennzeichnung des Transportfllhrzeuges und Einhaltung der sonsti- gen Sonderbestimmungen nach den Gefahrgutvorschriften, - Bestimmungen zur Nachweisführung für die ordnungsgemäße Durch~ führung des 'Ilansportes. 4. Wieviel Polychlordibenzodioxine, auch Tetrachlordibenzo-p-4ioxin (TCDD) und Polychlordibenzufurane, jeweils in Gramm, sind schät- zungsweise von den Müllverbrennungsanlagen des Landes emit- tiert worden, seitdem auch der Landesregierung bekannt wurde, daß die Müllverbrennungsanlagen diese Ultragifte an die Umwelt abgeben? 2
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 10. Wahlperiode Drucksache 10/718 An I: 3,4,5,6,7,8-PCDD und I: 3,4,5,6,7,8-PCDF werden von den schleswig-holsteinischen Müllverbrennungsanlagen jährlich schätzungs- weise 700 g emittiert. Davon entfallen rund 6 g auf das 2,3,7,8-TCDD und 2,3,7,8-TCDF. 5. Warum wird (siehe u. a. Pressemeldungen in den "Lübecker Nach- richten" vom 12.10.84 und in der "Schleswig·Holsteinischen Laß. deszeitung" vom 13.10.1984) erst jetzt mit der Projektierung eines Dioxinsuchvorhabens bei Müllverbrennungsanlagen des Landes begonnen, obwohl derLandesregierungspätestens seit der Bürger· anhörung in Berkentbin/Krs. Hrzgtm. Lauenburg am 13.2.1984 bekannt ist, daß die hochgiftigen Dioxine in den Rückständen von Müllverbrennungsanlagen enthalten sind? Die Landesregierung hat Anfang Februar d. J. mit der Vorbereitung des Untersuchungsvorhabens begonnen. Ein erstes Gespräch zur bundes- weiten Abstimmung der Untersuchungsprogramme fand bereits am 29. Februar d. J. statt. Oas von der schleswig-holsteinischen Landesregie- rung initiierte Untersuchungsvorhaben wird voraussichtlich noch im November als zweites Vorhaben !lleser Art beim Bundesforschungsmi- nister beantragt werden. 6. Wie lautet der Inhalt der Erlaubnis, die·das Wirtschaftsministerium aufgrund der Gefahrgutverordnung - Straße - zum Transport dioxinhaltiger Verbrennungsrückstände zur Sonderabfalldeponie Gr. Weeden ausgestellt hat? Die vom Minister für Wirtschaft und Verkehr widerrußich und befristet erteilte Ausnahmezulassung zum Transport dioxinhaltiger Verbren- nungsrückstände ist inhaltlich an die Einhaltung mehrerer Nebenbe- stimmungen gebunden. Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: - Befeuchtung des Füllgutes, - Abdichtung der Beförderungsbehälter zur Vermeidung von Stauben!- wiekJung und Austritt des Füllgutes, - getrennte Beförderung der Flugasche von Lösungsmitteln, um Vermi- schung auszuschließen, - Anbringung von Warntafeln und Mitführen von Unfallmerkblättern, - VeJ;IDeidung von Transportunterbrechungen uni:! Bewachung der Fahrzeuge beim Parken, - Verpflichtung zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden bei Schadensfällen. Die Nebenbestimmungen beruhen auf Empfehlungen von Sachverstän- digen des Beirats für die Beförderung gefahrlieber Güter beim Bundes- minister für Verkehr und sind einvernehmlich zwischen Bund und Ländern abgestimmt worden. 3