WD 9 - 037/17 Zur Frage der Erforderlichkeit eines zustimmenden Votums von Ethikkommissionen bei vorgeburtlichen Diagnoseverfahren
Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 21 WD 9 - 3000 - 037/17 gerade übertragen hat, erscheint nicht unproblematisch. Allerdings statuiert der Verordnungsge- ber in § 4 Abs. 1 Satz 1 PIDV nur, dass die Ethikkommissionen für die „zugelassenen“ PID-Zen- tren einzurichten sind. Da es in Sachsen Anhalt ein solches Zentrum derzeit jedoch nicht gibt, wird man die bisher getroffenen Bestimmungen deshalb als ausreichend ansehen können. Zu dem insbesondere von der Ärzteschaft befürchteten „Kommissionstourismus“ ist es in Anbe- tracht der bislang geringen praktischen Inanspruchnahme der PID nicht gekommen. Nach dem Ersten Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik vom 10. Dezember 2015 wurden für das Jahr 2014 zum Stichtag 1. März 2015 von den bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen PID-Zentren in Hamburg und Lübeck insgesamt 13 Anträge zur Durchführung einer PID gemeldet. Alle Anträge wurden zuständigkeitshalber von der „PID-Kom- mission Nord“ bearbeitet und zustimmend bewertet. Bei insgesamt vier Anträgen wurde nach 84 zustimmender Bewertung eine PID in dem vorgenannten Zeitraum durchgeführt . 4.3. Zusammensetzung der Ethikkommissionen für PID In Übereinstimmung mit § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG wird in der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 PIDV festgelegt, dass Ethikkommissionen für PID interdisziplinär zusammengesetzt sein müs- sen. In diesem Sinne setzen sich die Ethikkommissionen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PIDV „aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landes- ebene maßgeblichen Organisationen zusammen“. Hinter der interdisziplinären Zusammenset- zung der Ethikkommissionen steht der Gedanke, dass eine verantwortungsbewusste Wahrneh- mung des übertragenen Aufgabenkreises nur dann möglich ist, wenn verschiedene Interessenver- 85 treter aufeinandertreffen . Da die von einer Ethikkommission zu treffende Entscheidung hauptsächlich medizinischer Natur ist, muss sie zwingend über das notwendige medizinische Fachwissen verfügen. Vor diesem Hin- tergrund hat die Bundesärztekammer die Zusammensetzung der Ethikkommissionen für PID in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Verordnung zur Regelung der PID kritisch hinterfragt. Sie verweist insoweit auf die Erfahrungen mit der Fachkompetenz der nach § 23 Abs. 1 GenDG etablierten Gendiagnostik-Kommission. In jedem Falle müsse sicherge- stellt werden, dass die Mitglieder der Ethikkommissionen für die von ihnen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG vorzunehmenden Bewertungen die notwendige fachliche Kompetenz auf- wiesen. Aufgrund der zu erwartenden spezifischen medizinischen Fragestellungen sei eine genaue Festlegung der Fachrichtungen geboten. Vorgeschlagen wird insoweit eine Besetzung mit 84 Erster Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik, in: BT-Drs. 18/7020, S. 4. 85 Vgl. Vogeler, Ethik-Kommissionen – Grundlagen, Haftung und Standards, S. 59.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 22 WD 9 - 3000 - 037/17 Vertretern insbesondere aus den Gebieten der Gynäkologie, Humangenetik, Inneren Medizin, 86 Neurologie und Pädiatrie . Die Länder, denen es nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PIDV überlassen wird, das Nähere zur Zusammen- setzung der Ethikkommissionen für PID durch Landesrecht zu bestimmen, haben die vorgenann- ten Empfehlungen der Bundesärztekammer berücksichtigt und entsprechende landesrechtliche Regelungen für die vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PIDV getroffen. So setzen sich beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die Sachverständigen der Fach- richtung Medizin aus jeweils einer Person mit Facharztqualifikation aus dem Gebiet der Human- genetik, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Kinder- und Jugendmedizin und der Psychi- 87 atrie und Psychotherapie zusammen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PIDG NRW) . 4.4. Verfahrensweise der Ethikkommissionen für PID 4.4.1. Antrag auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer PID Die Ethikkommission für PID wird zur Prüfung und Bewertung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG nur auf schriftlichen Antrag der Frau, von der die Eizelle stammt (Antragsberechtigte) tätig (§ 5 Abs. 1 PIDV). Das Schriftformerfordernis dient der eindeutigen Bestimmbarkeit des 88 Verfahrensgegenstandes . Der Antrag hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PIDV alle Angaben und Unter- lagen zu enthalten, die die Ethikkommission für die Prüfung des Vorliegens der in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen benötigt. Die Ethikkommissionen sollen damit in die Lage versetzt werden, ein einheitliches und alle fachlichen Umstände berücksichtigendes Verfahren 89 innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen . Welche Angaben und Unterlagen einem Antrag auf zustimmende Bewertung beigefügt sein müssen, ist im Einzelnen in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 PIDV geregelt. Die notwendigen Angaben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PIDV betreffen den Indikationsbereich einer schwerwiegenden Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG, die sich aus der genetischen Disposition der betroffenen Elternteile ergeben und für deren Eintritt ein hohes 86 Bundesärztekammer, Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV) vom 14. Dezember 2012, S. 11; vgl. auch Bundesärztekammer, Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik (PID), in: DÄBl. 2011, A-1701 (1706). Kritisch zur Zusammensetzung der Ethikkommissionen für PID auch Pestalozza in: MedR 2013, 343 (346 f.). 87 Ähnliche Regelungen gelten für die „Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik“ (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayAGPIDV) und die Ethik-Kommission im Land Berlin (vgl. § 1 Abs. 2c Nr. 1 EKG Berlin); vgl. im Übrigen die Bestimmung des § 3 Satz 2 in dem „Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg“ und die Regelungen in § 3 Nr. 1 bis 4 des „Staatsvertrags über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden- Württemberg“. 88 So die Begründung im Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 717/12, S. 28. 89 So die Begründung im Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 717/12, S 28.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 23 WD 9 - 3000 - 037/17 Risiko vorliegen muss. In diesen Fällen muss die Antragsberechtigte mit dem Antrag bei der zuständigen Ethikkommission einen ärztlich-humangenetischen Befund über ihre genetische Disposition oder die des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder für den Fall, dass beide betroffen sind, über die genetische Disposition beider vorlegen. Teil dieses ärztlichen Befundes muss die Bezeichnung der in Rede stehenden Erbkrankheit sein, die sich aus der genetischen Disposition ergibt; darüber hinaus sind in dem ärztlichen Befund nachvollziehbar begründete Angaben zur Erkrankungswahrscheinlichkeit der Nachkommen sowie zu der diesbezüglich zu 90 erwartenden Krankheitsausprägung zu machen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen bedarf es weiterhin eines Nachweises der schriftlichen Einwilligung der Antragsberechtigten nach § 8 Abs. 1 PIDV in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission und in den Fällen, in denen auch die genetische Disposition des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, maßgeblich ist, außerdem des Nachweises einer entsprechen- den schriftlichen Einwilligung des Mannes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 PIDV). Die erforderlichen Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 PIDV betreffen den Indikationsbereich einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 ESchG, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. In diesen Fällen hat die Antragsberechtigte mit dem Antrag bei der zuständigen Ethikkommission eine ärztliche Beurtei- lung vorzulegen, die in nachvollziehbarer und begründeter Weise die Annahme nahelegt, dass eine schwerwiegende Schädigung des Embryos zu erwarten ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. Sowohl im Indikationsbereich einer schwerwiegenden Erbkrankheit nach 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG als auch in den Fällen einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos nach 3a Abs. 2 Satz 2 ESchG ist die Ethikkommission außerdem darüber in Kenntnis zu setzen, in welchem Zentrum die Präimplantationsdiagnostik im Fall einer zustimmenden Bewertung durchgeführt werden soll (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PIDV). Um eine Einheitlichkeit der Bewertungen der Ethikkommissionen 91 sicherzustellen und einem möglichen „Kommissionstourismus“ entgegenzuwirken , hat die Antragsberechtigte der Ethikkommission nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 PIDV auch mitzuteilen, ob hinsichtlich des zur Bewertung vorgelegten Sachverhaltes bereits die Entscheidung einer anderen Ethikkommission für PID vorliegt und gegebenenfalls eine Abschrift dieser Entscheidung vorzu- legen. 4.4.2. Prüfung des Antrags auf Durchführung einer PID durch die Ethikkommission Die Ethikkommission muss der Antragsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 PIDV innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Abs. 2 PIDV erforderlichen Angaben und vollstän- digen Unterlagen ihre Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer PID in schriftlicher 90 Vgl. die Begründung im Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 717/12, S. 29. 91 Vgl. die Begründung im Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 717/12, S. 29.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 24 WD 9 - 3000 - 037/17 92 Form übermitteln . Bei den Entscheidungen der Ethikkommissionen handelt es sich um Verwal- 93 tungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder , die mit den 94 entsprechenden Rechtsbehelfen angegriffen werden können . Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer PID und der dafür eingereichten Unterlagen eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten und Sachverständige beiziehen, die mit der Gesundheitsbeeinträchtigung, die Gegenstand des zu prüfenden Antrags ist, Erfahrung haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 PIDV). Darüber hinaus können die Ethikkommissionen auch zu bestimmten Fragestellungen Gutachten anfordern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PIDV). Mit diesen Regelungen sollen die Ethikkommissionen in die Lage versetzt werden, sich das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung spezifischer Konstellationen zu verschaffen und auf diese Weise zu 95 fundierten Bewertungen gelangen . 4.4.3. Anspruch der Antragsberechtigten auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer PID bei Vorliegen der in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PIDV haben die Ethikkommissionen den Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Abs. 2 PIDV genannten Angaben und Unterlagen zu dem Ergebnis 96 kommen, dass die in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Ethikkommission festgestellt hat, dass die in § 3a Abs. 2 ESchG geregelten Rechtfertigungsgründe vorliegen, hat die Antragsberechtigte folglich einen Anspruch auf zustimmende Bewertung zur 97 Durchführung einer PID . Aufgabe der mit einem Antrag befassten Ethikkommission ist es, die in § 3a Abs. 2 ESchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, wie „schwerwiegende Erbkrank- 92 Die Festlegung einer Frist von drei Monaten, innerhalb derer die Ethikkommission über einen Antrag zu ent- scheiden hat, erfolgte im Interesse der Antragsberechtigten in Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen in der Verwaltungsgerichtsordnung und ist nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die den Ethikkom- missionen übertragenen Aufgaben angemessen; vgl. die Begründung zu § 6 Abs. 1 PIDV, in: BR-Drs. 717/12, S. 30. 93 Vgl. etwa § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934). Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entschei- dung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 94 Zur Qualifikation der Entscheidungen der Ethikkommissionen als Verwaltungsakte vgl. etwa Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, § 3a ESchG Rn. 21 und die Bundesregierung im Verordnungsentwurf zur PIDV, in: BR-Drs. 717/12, S. 30; zum Rechtsschutz gegen ein ablehnendes Votum einer Ethikkommission nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 ESchG vgl. zum Beispiel Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, § 3a Rn. 63; Frister/Lehmann, in JZ 2012, 659 (665) und eingehend Huber/Lindner, in: MedR 2016, 502 ff. sowie Landwehr, Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik, S. 135 ff. 95 So die Begründung im Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 717/12, S. 30. 96 Zu den materiellen Voraussetzungen für die Durchführung einer PID nach § 3a Abs. 2 ESchG vgl. näher oben zu Gliederungspunkt 3.1. 97 So die Begründung der Bundesregierung zu § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV, BR-Drs. 717/12, S. 31.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 25 WD 9 - 3000 - 037/17 heit“, „hohes Risiko“ „schwerwiegende Schädigung“ und „hohe Wahrscheinlichkeit“ im konkre- 98 ten Einzelfall auszulegen . Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu § 5 PIDV soll sie sich hierbei an dem Willen des Gesetzgebers, wie er etwa in der Gesetzesbegründung zum 99 PräimpG zum Ausdruck kommt, orientieren . Damit verfügt die Ethikkommission über einen eng gesteckten Kompetenzbereich. Die Ethikkom- mission hat sich insbesondere nicht mit ethischen Fragen der PID zu beschäftigen, sondern aus- schließlich zu prüfen, ob die in § 3a Abs. 2 ESchG geregelten Erlaubnistatbestände im konkreten Einzelfall tatsächlich gegeben sind. Die Prüfungs- und Bewertungskompetenz der Ethikkommis- sion erstreckt sich mithin allein auf die Einhaltung der „rechtlichen“ Voraussetzungen des § 3a 100 Abs. 2 ESchG. Eine weitergehende Bewertung ist ihr untersagt . Anders als nach der Regelung in § 9 StZG, der zufolge die Zentrale-Ethikkommission für Stammzellenforschung anhand der eingereichten Unterlagen prüft und bewertet, ob die Voraussetzungen nach § 5 StZG erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne „ethisch vertretbar“ ist, dürfen die Ethikkommissi- onen für PID eine derartige Überprüfung der PID anhand ethischer Maßstäbe also nicht vorneh- men. Angesichts der Zusammensetzung der Ethikkommissionen für PID ist aber davon auszuge- hen, dass hier nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG geprüft, sondern 101 – in unzulässiger Weise – ethische Maßstäbe zur Überprüfung herangezogen werden . Mit diesen rechtlichen Vorgaben ist es nicht zu vereinbaren, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 PIDV der Ethikkommission aufgibt, über die in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen hinaus auch die „im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte“ zu berücksichtigen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Votum der Ethikkommission um eine rechtlich streng gebundene Entscheidung handelt, die sich auf die Einhaltung der Voraus- setzungen des § 3a Abs. 2 ESchG beschränkt, so dass für die Berücksichtigung weiterer Um- 102 stände, wie sie die PIDV in § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 vorsieht, kein Raum bleibt . Den Prü- fungsmaßstab beziehungsweise Kompetenzbereich der Ethikkommissionen für PID auszuweiten, einzuengen oder zu präzisieren, ist der Verordnungsgeber nach derzeitiger Rechtslage mangels 98 Vgl. Frommel, in: JZ 2013, 488 (492) sowie die Begründung im Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 717/12, S. 27. 99 Vgl. BR-Drs. 717/12, S. 27. 100 Vgl. Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, § 3a Rn. 61; Frommel, in: JZ 2013, 488 (492); Duttge, in: ZStW 2013, 647 (654); Schroth, in: ZStW 2013, 627 (637); Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, § 3a ESchG Rn. 21; Pestalozza, in: MedR 2013, 343 (345); Frister/Lehmann, in: JZ 2012, 659 (665); so ausdrücklich und zu Recht auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer PID-Verordnung, in: BR-Drs 717/12, S. 27. 101 Vgl. Schroth, in : ZStW 2013, 627 (637). 102 Vgl. Frommel, in: JZ 2013, 488 (492); Pestalozza, in: MedR 2013, 343 (345); Duttge, in: ZStW 2013, 647 (654); Schroth, in: ZStW 2013, 627 (637); Frister/Lehmann, in: JZ 2012, 659 (665); Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, § 3a ESchG Rn. 21; Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutz- gesetz, § 3a Rn. 61; Schütze, Präimplantationsdiagnostik, in: Heidelberger Kommentar Arztrecht/Krankenhaus- recht/Medizinrecht , Ordnungsziffer 4200 Rn. 53; Landwehr, Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik, S. 134.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 26 WD 9 - 3000 - 037/17 einer entsprechenden Ermächtigung nicht befugt. Insbesondere die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 PIDV vorgesehene Berücksichtigung „ethischer Gesichtspunkte“ ist nicht von der Ermächti- gungsgrundlage des § 3a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ESchG gedeckt und die Vorschrift des § 3a Abs. 3 103 Satz 1 Nr. 2 ESchG ist als abschließende Regelung anzusehen . In der Literatur wird die Be- zeichnung der Kommissionen für PID als „Ethikkommissionen“ deshalb zum Teil kritisiert und vorgeschlagen, sie besser als „PID-Ausschüsse“ oder „PID-Kommissionen“ zu bezeichnen, auch um Verwechslungen mit den nach dem AMG und MPG tätigen Ethik-Kommissionen zu vermei- 104 den . 5. Literaturverzeichnis Ammann, Daniel, Medizinethik und medizinische Expertengremien im Licht des öffentlichen Rechts – Ein Beitrag zur Lösung von Unsicherheiten im gesellschaftlichen Umgang mit lebens- wissenschaftlichen Fragestellungen aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, Schriften zum Gesundheitsrecht Band 24, Verlag Duncker & Humblot GmbH, Berlin 2012. Arbeitskreis Pränatale Diagnostik (Hrsg.), Pränatale Diagnostik – Eine Informationsschrift zu vor- geburtlichen Untersuchungsmethoden, 4. Auflage, Münster 2010; abrufbar im Internet unter: http://www.praenataldiagnostik-info.de/. Bundesärztekammer (Hrsg.), Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krank- heitsdispositionen, in: Deutsches Ärzteblatt (DÄBl.), 1998, A-3236 – 3242; abrufbar im Internet unter: https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=14769. Bundesärztekammer (Hrsg.), Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiag- nostik, in: Deutsches Ärzteblatt (DÄBl.), 2000, A-525 – 528; abrufbar im Internet unter: https://www.aerzteblatt.de/pdf/97/9/a525-8.pdf?ts=28%2E07%2E2004+12%3A01%3A34. Bundesärztekammer (Vorstand), (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduk- tion – Novelle 2006, in: Deutsches Ärzteblatt (DÄBl.), 2006, A-1392 – 1403; abrufbar im Internet unter: https://www.aerzte- blatt.de/pdf/103/20/a1392.pdf?ts=25%2E08%2E2009+19%3A32%3A42. Bundesärztekammer (Hrsg.), Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik (PID), in: Deutsches Ärzteblatt (DÄBl.), 2011, A-1701 – 1708; abrufbar im Internet unter: https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=101552. Bundesärztekammer (Hrsg.), Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Verord- nung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – 103 Vgl. insbesondere Pestalozza, in: MedR 2013, 343 (345); Taupitz, in Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutz- gesetz, § 3a Rn. 61; Landwehr, Rechtsfragen der Implantationsdiagnostik, S. 134f. mit weiteren Nachweisen aus der Literatur. 104 Vgl. Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, § 3a ESchG Rn. 21; Hübner/Pühler, in: MedR 2011, 789 (795); Taupitz, in: Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, § 3a Rn. 60.
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