PE 6 - 068/15 Vereinbarkeit der Gesetze zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit dem Unionsrecht
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Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung Vereinbarkeit der Gesetze zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit dem Unionsrecht © 2015 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 68/15
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 2 PE 6 - 3000 - 68/15 Vereinbarkeit der Gesetze zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit dem Unionsrecht Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 68/15 Abschluss der Arbeit: 9. Juli 2015 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 3 PE 6 - 3000 - 68/15 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 5 2. Hintergründe 5 2.1. Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen – InfrAG 5 2.2. Änderung des KfzStG 7 2.3. Rechtliche Einordnung der Infrastrukturabgabe und des Steuerentlastungsbetrags 9 2.3.1. Infrastrukturabgabe 9 2.3.2. Steuerentlastungsbetrag 10 2.3.2.1. Kfz-steuerliche Behandlung inländischer Fahrzeuge 10 2.3.2.2. Kfz-steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge 10 2.3.2.3. Wirkung des Steuerentlastungsbetrages 11 3. Unionsrechtliche Vorgaben 12 3.1. Zur Einführung von Straßenbenutzungsgebühren 12 3.1.1. Sekundärrecht 12 3.1.2. Stellungnahmen der Kommission 13 3.1.2.1. Weißbücher und Mitteilungen 13 3.1.2.2. Zusammenfassung 14 3.2. Zur Ausgestaltung der nationalen Kfz-Steuersysteme 14 4. Vereinbarkeit der Vorschläge zur Einführung einer Infrastrukturabgabe und zur Reform des KfzStG mit dem Unionsrecht 16 4.1. Unionsrechtliche Diskriminierungs- und Schlechterstellungsverbote 16 4.1.1. Art. 92 AEUV 16 4.1.1.1. Tatbestand des Art. 92 AEUV 17 4.1.1.2. Gebotene weite Auslegung des Art. 92 AEUV 18 4.1.2. Grundfreiheiten 19 4.1.3. Allgemeines Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV 20 4.2. Bestehen einer mittelbaren Diskriminierung ausländischer Infrastrukturnutzer 20 4.2.1. Allgemeine Maßstäbe 20 4.2.2. Diskriminierende Wirkung der Vermeidung einer Doppelbelastung 22 4.2.2.1. Überwiegend negative Betroffenheit von EU-Ausländern 22 4.2.2.1.1. Isolierte Betrachtung von InfrAG und KfzStG 22 4.2.2.1.2. Gesamtbetrachtung von InfrAG und KfzStG 23 4.2.2.1.3. Folgerungen für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung 23 4.2.2.2. Bestehen einer objektiv vergleichbaren Situation 24 4.2.2.2.1. Objektiv vergleichbare Situation im Rahmen des InfrAG und KfzStG 24 4.2.2.2.2. Auswirkung der Kfz-Steuerbefreiung für ausländische Kfz-Halter 25 4.2.2.3. Saldierung der Belastungen 27
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 4 PE 6 - 3000 - 68/15 4.2.2.3.1. Maßstäbe 28 4.2.2.3.2. Charakter der Kfz-Steuer als Grundlage des Steuerentlastungsbetrags 29 4.2.2.3.3. Charakter der Infrastrukturabgabe 30 4.2.2.3.4. Folgerungen für die Vermeidung einer Doppelbelastung durch einen Steuerentlastungsbetrag 31 4.2.2.3.5. Zusammenfassung 33 4.2.2.4. Ergebnis 34 4.2.3. Möglichkeit einer diskriminierenden Wirkung des Vignettenerwerbs 35 4.2.3.1. Maßstäbe 35 4.2.3.2. Ausgestaltung der Vignettenpreise 37 4.2.3.3. Folgerungen 37 4.2.4. Benachteiligung von Verkehrsunternehmern 38 4.3. Rechtfertigung 39 4.3.1. Rechtfertigung einer Kompensation der Infrastrukturabgabe im Rahmen der Kfz-Steuer 40 4.3.1.1. Die Grundsätze von Kohärenz und Lastenausgleich als Rechtsfertigungsgrund 40 4.3.1.2. Kohärenz zwischen Kfz-Steuer und Infrastrukturabgabe 41 4.3.1.3. Ergebnis 42 4.3.2. Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung durch den Systemwechsel von einer steuerfinanzierten zu einer vorwiegend nutzerfinanzierten Infrastruktur 43 4.3.3. Rechtfertigung durch die „Belastungsgleichheit“ von ausländischen und inländischen Kfz-Haltern 45 4.3.4. Rechtfertigung der Benachteiligung von Verkehrsunternehmern 46 5. Zusammenfassung 46 6. Ausblick 46
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 5 PE 6 - 3000 - 68/15 1. Fragestellung Die Ausarbeitung geht der Frage nach, ob das vom Deutschen Bundestag in Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beschlos- sene Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Infrastrukturabgabengesetz, InfrAG) sowie die hierauf bezogenen Elemente 1 der in Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versi- cherungssteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz - 2.VerkehrStÄndG) vom Deut- schen Bundestag beschlossenen Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG) mit dem 2 Unionsrecht vereinbar sind. Von der Fragestellung ausgenommen sind datenschutzrechtliche sowie beihilfenrechtliche As- pekte des InfrAG. 2. Hintergründe 2.1. Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen – InfrAG Das InfrAG sieht vor, dass eine Infrastrukturabgabe eingeführt werden soll, die von Haltern von im Inland und im Ausland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen gleichermaßen für die Nutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen zu entrichten ist. Halter von nicht in der Bundesre- publik Deutschland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen sind zunächst nur auf Bundesautobah- nen abgabepflichtig. Die Bundesregierung geht in ihrem Gesetzentwurf für ein InfrAG davon aus, dass aufgrund des 3 sehr dichten Bundesfernstraßennetzes in der Bundesrepublik Deutschland nahezu alle abgabe- pflichtigen Halter von im Inland zugelassenen Fahrzeugen das Bundesfernstraßennetz im Jahres- verlauf nutzen. Dementsprechend sieht das InfrAG vor, dass die Infrastrukturabgabe von allen Haltern von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen grundsätz- lich jeweils für ein Jahr an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Infrastrukturabgabenbehörde ent- richtet werden (§§ 1 bis 4, 6 InfrAG) muss. Die Höhe der Infrastrukturabgabe bzw. Kosten für eine Jahresvignette bestimmen sich nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des Pkw bzw. bei Wohnmobilen nach dem Gewicht (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 8 InfrAG i.V.m. Anlage zu § 8 InfrAG). Die Infrastrukturabgabe wird für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge von der Infrastrukturabgabebehörde durch Bescheid festgesetzt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe für ein Kraftfahrzeug, das nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, entsteht mit der ersten Benutzung einer abgabe- pflichtigen Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3 InfrAG nach einem Grenzübertritt. Schuldner der Infrastrukturabgabe für Kfz, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- sen sind, können zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe zwischen einer sich ebenfalls an den 1 Gesetz vom 8. Juni 2015, BGBl. I 2015 Nr. 22 vom 11. Juni 2015, S.904. 2 Gesetz vom 8. Juni 2015, BGBl. I 2015 Nr. 22 vom 11. Juni 2015, S.901. 3 BT-Drs. 18/3990.
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 6 PE 6 - 3000 - 68/15 spezifischen Fahrzeugeigenschaften bemessenden Jahresvignette oder einer Kurzzeitvignette zum Pauschalpreis von 15 Euro (10 Tage) oder 30 Euro (2 Monate) wählen (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 2, 8 InfrAG i.V.m. Abs. 1 S. 3 der Anlage zu § 8 InfrAG). Für im Ausland zugelassene Kraftfahr- zeuge gilt die bei Erwerb der Vignette ausgegebene Buchungsbestätigung als Bescheid (§ 5 Abs. 1 S. 4 InfrAG). Der Vignettenerwerb soll entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung entweder im Internet oder an Einbuchungsstellen beispielsweise an Tankstel- 4 len erfolgen können. Für die Einzelheiten zur Mitwirkung der Infrastrukturabgabeschuldner bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe nach § 5 Abs. 5 S. 2 InfrAG wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in § 5 Abs. 5 S. 3 InfrAG ermächtigt, durch Rechts- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu regeln. Zeitgleich mit Erlass des InfrAG wurde durch die Neufassung des § 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG ) für inländische Kfz eine ermäßigte Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) beschlossen. 5 6 Die Aufnahme von Steuerentlastungsbeträgen in das KfzStG begründet die Bundesregierung da- mit, dass die Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw oder Wohnmobi- len bereits über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer zur Finanzierung des Bundesfernstraßennet- zes beitragen und mit den Steuerentlastungsbeträgen sichergestellt werden soll, dass den Haltern von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw oder Wohnmobilen keine zusätzli- chen Belastungen auferlegt werden bzw. damit eine doppelte Belastung durch die gleichzeitige 7 Kraftfahrzeugsteuer- und Infrastrukturabgabenpflicht vermieden wird. 8 Die Infrastrukturabgabe soll als elektronische Vignette (E-Vignette) erhoben werden (§ 5 Abs. 1 S. 1InfrAG). Die Fahrtberechtigung ist mit dem amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen verknüpft, das nach Entrichtung der Infrastrukturabgabe im System freigeschaltet wird. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das InfrAG sowie ergänzend hierzu auf den diesbezügli- 9 chen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. Februar 2015 und die Beratungen des Deut- 10 schen Bundestages, insbesondere die Beschlussempfehlung und den Bericht des federführenden Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss) vom 25. März 2015, verwie- 11 sen. 4 BT-Drs. 18/3990, S. 20. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818). 6 BGBl. I 2015, S. 901. 7 BT-Drs. 18/3990, S. 18. 8 BT-Drs. 18/3991, S. 10. 9 BGBl. I 2015, S. 904. 10 BT-Drs. 18/3990. 11 BT-Drs. 18/4455.
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 7 PE 6 - 3000 - 68/15 2.2. Änderung des KfzStG Der Übergang von der vorwiegend steuerfinanzierten Infrastruktur im Bereich der Bundesfern- straßen zur überwiegend nutzerfinanzierten Infrastruktur soll bei den Kraftfahrzeugsteuerpflichti- gen nicht zu einer finanziellen Doppelbelastung bei der Einführung einer Infrastrukturabgabe führen. Eine solche Doppelbelastung bestünde bei der Einführung einer Infrastrukturabgabe mit 12 dem Ziel eines Übergangs von der steuerfinanzierten zur nutzerfinanzierten Infrastruktur im Be- reich der Bundesfernstraßen bei Haltern von inländischen und ausländischen Fahrzeugen, die der Kfz-Steuerpflicht unterliegen. Um eine solche Doppelbelastung beim Übergang von einer steuerfinanzierten zu einer nutzerfinanzierten Infrastruktur im Bereich der Bundesfernstraßen zu vermeiden, wird im KfzStG ein Steuerentlastungsbetrag für Kraftfahrzeuge, die in den Anwen- dungsbereich der Infrastrukturabgabe fallen, berücksichtigt. Konkret wurden mit dem 2. Verkehr- StÄndG insbesondere die folgenden Änderungen des KfzStG vorgenommen: Gemäß Art. 1 Nr. 2. VerkehrStÄndG wird § 1 Abs. 1 Nr. 2 KfzStG wie folgt gefasst: „2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ei- nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;“ Gemäß Art. 1 Nr. 7 2. VerkehrStÄndG wird § 9 KfzStG wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zu- gebrachten Kalendertag“. b) Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt: „(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbe- trag) bei 1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon, a) wenn sie mindestens die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden 12 Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des 2. VerkehrStÄndG, BT-Drs. 18/3991, S. 10.
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 8 PE 6 - 3000 - 68/15 aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro, bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro, b) wenn sie die Anforderungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben wer- den aa) durch Fremdzündungsmotoren um 6,50 Euro, bb) durch Selbstzündungsmotoren um 9,50 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro; 2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder ei- nem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro; 3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit a) zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130 Euro, b) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag der Gültigkeitsdauer um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a. (7) Für ausländische Personenkraftwagen und Wohnmobile ermäßigt sich die Steuer nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 um einen Steuerentlastungsbetrag von jeweils 0,35 Euro für je- den ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag. (8) Vom Steuerentlastungsbetrag nach den Absätzen 6 und 7 ausgenommen sind Personen- kraftwagen und Wohnmobile 1. mit roten Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, 2. von Fahrzeughaltern im Sinne des § 3a Absatz 2, 3. als Elektrofahrzeuge im Sinne des Absatzes 2.“ Gemäß Art. 1 Nr. 12 lit. f) 2. VerkehrStÄndG wird § 18 KfzStG folgender Absatz 13 angefügt: „(13) Steuerentlastungsbeträge nach § 9 Absatz 6 und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht anzu- wenden“
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 9 PE 6 - 3000 - 68/15 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das 2. VerkehrStÄndG sowie ergänzend hierzu auf den 13 diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. Februar 2015 und die Beratungen 14 des Deutschen Bundestages, insbesondere die Beschlussempfehlung und der Bericht des feder- führenden Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 25. März 2015, verwiesen. 15 2.3. Rechtliche Einordnung der Infrastrukturabgabe und des Steuerentlastungsbetrags 2.3.1. Infrastrukturabgabe Das InfrAG zielt ab auf die Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr in Form einer Infrastruk- turabgabe. Bei Straßenbenutzungsgebühren ist zunächst begrifflich zwischen zeitabhängigen Ge- bühren (Vignette) und entfernungsabhängigen Gebühren (Maut) zu unterscheiden. Das InfrAG 16 sieht eine zeitabhängige Zahlungspflicht und damit die Einführung eines Vignettensystems für bestimmte Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t vor. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheit- liche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung de- ren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unter- 17 schied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen die Personen, die aus einer öffentlichen 18 Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, an den Kos- ten ihrer Errichtung und Unterhaltung beteiligt werden. 19 Die Infrastrukturabgabe soll für die Nutzung der Bundesfernstraßen bzw. bei einer Nutzung 20 durch nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gemäß § 1 Abs. 2 InfrAG nur für die Nut- zung von Bundesautobahnen entrichtet werden. Entsprechend ihrem materiellen Gehalt ent- spricht sie einer nichtsteuerlichen Abgabe mit Gegenleistungscharakter im Sinne des Ausgleichs 13 BGBl. I 2015, S. 901. 14 BT-Drs. 18/3991. 15 BT-Drs. 18/4448. 16 Vgl. Beck, Autobahnmaut und Europarecht, NZV 2014, S. 289, 289; Hering, Die Pkw-Maut in der Europäischen Union, SVR 2012, S. 329, 329 ff. sowie zum Begriff der Maut Art. 2 lit. b und lit. c der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. 1999 L 187/42, idF ABl. 2011 L 269/1. 17 Vgl. BVerfGE 50, 217 (226); 92, 91 (115); 110, 370 (388); 132, 334 (349). 18 Vgl. BVerfGE 9, 291 (297 f.); 92, 91 (115);110, 370 (388); 113, 128 (148). 19 BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, - 1 BvR 668/10 - u.a., Rn. 52 mit Verweis auf BVerfGE 14, 312 (317). 20 Vgl. § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388).
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 10 PE 6 - 3000 - 68/15 eines spezifischen Sondervorteils. In einem früheren Entwurf des BMVI für ein InfrAG wurde 21 sie definiert als eine Gebühr im Sinne der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG, „weil sie als Zeitgebühr zur jederzeitigen Nutzung der Bundesfernstraßen während eines bestimmten Zeitraums unmittelbar berechtigt, insoweit also mit einem tatsächlich eingeräumten Vorteil kor- respondiert, der im Recht zur Straßennutzung besteht. […] Die Abgabe knüpft summarisch an die tatsächliche Nutzung an.“ Gemäß der Darlegung in dem BMVI-Entwurf für ein InfrAG könne 22 offen bleiben, „inwieweit die Straßen vom einzelnen Abgabepflichtigen – je nach seinem privaten Entschluss – später wirklich befahren werden oder die tatsächliche Nutzung des ihm eingeräum- ten Rechts in seinem persönlichen Fall potenziell bleibt. Die Gebühr wird hierdurch noch nicht im abgaberechtlichen Sinn zu einem Beitrag. Selbst wenn man aber insoweit einen Beitrag unter- stellen würde, hätte der Bund aufgrund seiner Annexkompetenz für den Bau und die Unterhal- tung von Landstraßen für den Fernverkehr grundsätzlich auch die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung eines Beitrages.“ 2.3.2. Steuerentlastungsbetrag 2.3.2.1. Kfz-steuerliche Behandlung inländischer Fahrzeuge Gegenstand der Kfz-Steuerpflicht ist einerseits das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG). Ein Fahrzeug ist dann ein inländi- sches, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren, d.h. die Regelungen der StVZO fällt (§ 2 Abs. 3 KfzStG). Steuerschuldner ist bei inländischen Fahrzeugen die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KfzStG). Be- messungsgrundlage der Kfz-Steuer sind in der Regel die Schadstoff- und Kohlendioxidemissio- nen bzw. die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum des jeweiligen Fahrzeugs (§ 8 KfzStG), auf die ein spezifischer Steuersatz Anwendung findet (§ 9 KfzStG). Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt (§ 13 KfzStG). Inländische Kfz sind in den Fällen der § 3 Nr. 1 bis 10 KfzStG wegen der besonderen Zweckbe- stimmung des Fahrzeugs sowie in den Fällen der §§ 3a bis 3d KfzStG wegen der besonderen Um- weltfreundlichkeit des Fahrzeugs von der Steuer befreit; § 4 KfzStG begründet eine Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn. Sofern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht (mehr) vorliegen, dauert die Kfz-Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug grundsätzlich solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG). 2.3.2.2. Kfz-steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge Gegenstand der Kfz-Steuerpflicht ist zudem das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Ver- kehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden und nicht aus- 21 Vgl. BVerfGE 108, 1 (13); 108, 186 (212); 110, 370 (384); 113, 128 (145 f.); 124, 348 (364). 22 BMVI, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstra- ßen.