WD 7 - 029/19 Verfassungsmäßigkeit der niedersächsischen Abschnittskontrolle („Section Control“)
Zivilrecht, Strafrecht
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 7 - 3000 - 029/19 57 erreichen, erforderlich zur Zweckerreichung sind und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Weiter müssen insbesondere Normen, die die Datenverarbeitung betreffen, auch die Grundsätze 58 der Normenklarheit und der Bestimmtheit erfüllen. Die Vorschriften dienen den in Art. 13. Abs. 1, Nr. 1-5 BayPAG a.F. aufgeführten legitimen Zwe- cken der Abwehr von Gefahren im Einzelfall, der Eindämmung von Orten, die Rückzugs- und 59 Ausgangspunkte für Kriminalität sind und dem Schutz von gefährdeten Orten. Die Kraftfahr- zeugkennzeichenkontrollen tragen zu diesem legitimen Zweck zumindest bei und sind deshalb 60 grundsätzlich zur Zweckerreichung geeignet. Weiter ist die Maßnahme auch erforderlich, da 61 keine vergleichbar effektive Maßnahme mit einer geringeren Eingriffsintensität ersichtlich ist. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass die Ermächtigung zu den Kontrollen begrenzt ist und übergreifende Anforderungen bei den Kontrollen beachtet werden; dem genügen 62 die angegriffenen Vorschriften zum Teil nicht. Als Übermaßverbot soll durch die Verhältnismä- ßigkeit im engeren Sinne sichergestellt werden, dass Zweck und Eingriffsintensität in einer Ge- 63 samtbetrachtung nicht außer Verhältnis stehen. Daraus folgt für die Kontrollen, dass diese durch einen konkreten, objektiv bestimmten Grund veranlasst werden müssen und dem Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht oder vergleichbar gewichtigen Interessen der Öffent- 64 lichkeit dienen müssen. Durch den objektiv bestimmten und begrenzten Anlass soll der Gesetzgeber eine einzuhaltende 65 Eingriffsschwelle vorgeben. Ein bloßes allgemeines Interesse rechtfertigt beliebige Kontrollen 66 demnach nicht. Daraus folgert das Gericht: „Die Durchführung von Kontrollen zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hin- 67 ein ist mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar.“ 57 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018, Az.: 1 BvR 142/15, siehe Fußnote 2, Rn. 82. 58 Siehe Fußnote 2, Rn. 82. 59 Siehe Fußnote 2, Rn. 83, 84. 60 Siehe Fußnote 2, Rn. 85, 86. 61 Siehe Fußnote 2, Rn. 88. 62 Siehe Fußnote 2, Rn. 89. 63 Siehe Fußnote 2, Rn. 90. 64 Siehe Fußnote 2, Rn. 90. 65 Siehe Fußnote 2, Rn. 91. 66 Siehe Fußnote 2, Rn. 92. 67 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018, Az.: 1 BvR 142/15, siehe Fußnote 2, Rn. 92.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 7 - 3000 - 029/19 Allerdings stellt das Gericht diesbezüglich klar, dass anlasslose Kontrollen nicht generell ausge- schlossen sind, soweit sie etwa an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun oder die Beherr- 68 schung besonderer Gefahrenquellen anknüpfen. „Für automatisierte Kennzeichenkontrollen kommt das etwa in Betracht, wenn mit ihnen Gefahren bekämpft werden, die sich gerade aus dem Betrieb der Kraftfahrzeuge ergeben, etwa die Durchsetzung der Versicherungspflicht durch Kontrollen zum Auffinden unver- sicherter Fahrzeuge. Die Lage ist insoweit nicht anders als bei zahlreichen anderen, hier nicht streitgegenständlichen Arten polizeilicher Kontrollmaßnahmen wie bei anlasslos stichprobenhaft durchgeführten Straßenverkehrskontrollen oder anlasslosen Kontrollen in 69 weiten Bereichen etwa des Umwelt- oder Wirtschaftsverwaltungsrechts.“ Weiter setzt das Übermaßverbot voraus, dass die Kennzeichenkontrollen im Verhältnis zu ihrem 70 Grundrechtseingriff dem Schutz eines hinreichend gewichtigen Rechtsguts dienen. Bei den automatisierten Kennzeichenkontrollen handelt es sich um Grundrechtseingriffe von er- 71 heblichem Gewicht. Zwar ist zu beachten, dass sich die Kontrollen allein auf die für jedermann erkennbaren Kennzeichen und nicht unmittelbar auf persönliche Merkmale beziehen und keiner- lei unmittelbar beeinträchtigenden Folgen haben, doch sind sie nach ihrem Prinzip auf alle Per- 72 sonen bezogen, auch solche, die keinerlei Anlass zur Kontrolle gegeben haben. 73 „Solche Informationserhebungen haben grundsätzlich eine erhöhte Eingriffsintensität.“ Schließlich wird die Eingriffsintensität auch durch den Umstand, dass die Kontrollen verdeckt 74 durchgeführt werden und ein Überwachungsgefühl hervorgerufen werden könnte, erhöht. Diese hohe Eingriffsintensität muss sich in der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter wider- spiegeln, mithin müssen diese von erheblichem Gewicht sein oder einem vergleichbar gewichti- 75 gen öffentlichen Interesse dienen. Gewichtige Rechtsgüter sind Leib, Leben und Freiheit der 76 Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. 68 Siehe Fußnote 2, Rn. 94. 69 Siehe Fußnote 2, Rn. 94. 70 Siehe Fußnote 2, Rn. 95. 71 Siehe Fußnote 2, Rn. 96. 72 Siehe Fußnote 2, Rn. 97, 98. 73 Siehe Fußnote 2, Rn. 98. 74 Siehe Fußnote 2, Rn. 98. 75 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018, Az.: 1 BvR 142/15, siehe Fußnote 2, Rn. 99. 76 Siehe Fußnote 2, Rn. 99.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 7 - 3000 - 029/19 Für die Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes kommt das Bundesverfassungsge- richt zu dem Schluss, dass diese den genannten Voraussetzungen nicht in jeder Hinsicht genü- 77 gen. So wird zunächst beanstandet, dass die Vorschriften in Teilen allein das Vorliegen einer konkre- ten Gefahr genügen lassen. Dies ist nach verfassungskonformer Auslegung jedoch dahingehend umzulegen, dass allein eine Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter von erheblichem Gewicht 78 ausreicht. Zudem muss der Einsatz der verdeckten Kontrollen entgegen der Vorschriften hinrei- chend dokumentiert werden, um die Entscheidungsgrundlagen nachweisen zu können und eine 79 Selbstkontrolle zu befördern. Schließlich genügt die Verwendung der erhobenen Daten für an- dere Zwecke nicht vollständig den verfassungsrechtlichen Vorgaben: Zwar sind Zweckänderung dem Grundsatz nach zulässig, allerdings nur dann, wenn der anderweitig verfolgte Zweck auch dem Schutz eines erheblichen Rechtsgutes dient; dies stellen die angegriffenen Vorschriften 80 nicht ausreichend sicher. 4. Anwendbarkeit der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf die Pilotanlage für Ab- schnittskontrollen Fraglich ist, ob und inwieweit die dargestellten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts An- wendung auf das Pilotprojekt der Abschnittskontrollen finden könnten und damit Auswirkungen auf dessen Verfassungsmäßigkeit haben könnten. 4.1. Erwägungen zum Grundrechtseingriff Zunächst könnte durch die Abschnittskontrollen ein Grundrechtseingriff vorliegen. In Betracht käme dabei gleichermaßen ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Bei den Abschnittskontrollen werden die Kraftfahrzeuge beim Ein- und Ausfahren aus dem Messgebiet fotografiert und es wird ein Zeitstempel erzeugt. Dabei wird jeweils das Kennzeichen erfasst, was nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts auch als nicht zwingend sensib- les Datum vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst wird. Weiter müsste ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Vergleichbar mit den Kraftfahrzeug- kennzeichenkontrollen nach dem BayPAG erfolgt die Kennzeichenerfassung bei den Abschnitts- kontrollen nicht allein technikbedingt und ungezielt, sondern ist gerade notwendiger Bestandteil der Kontrolle, um die Abschnittsgeschwindigkeit feststellen zu können. Das Bundesverfassungsgericht nimmt darüber hinaus in Abkehr seiner bisherigen Rechtspre- chung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für alle Betroffenen an, 77 Siehe Fußnote 75, Rn. 102. 78 Siehe Fußnote 75, Rn. 103-106. 79 Siehe Fußnote 75, Rn. 153-157. 80 Siehe Fußnote 75, Rn. 158-166.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 7 - 3000 - 029/19 unabhängig davon, ob bei der Kennzeichenkontrolle ein „Trefferfall“ oder ein „Nichttrefferfall“ vorliegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass im „Nichttrefferfall“ keinerlei negative Konsequen- zen drohen und die Daten automatisiert gelöscht werden. In Anwendung auf die Abschnittskon- trollen könnte daraus folgen, dass auch in diesem Fall für jeden Erfassten, gleich ob ein Ge- schwindigkeitsverstoß festgestellt wird oder nicht, ein Grundrechtsverstoß vorliegt. Für die Über- tragung auf die Abschnittskontrollen spricht, dass sich die jeweiligen Erfassungsvorgänge nicht erkennbar signifikant unterscheiden: In beiden Fällen werden die Kennzeichen aller vorüberfah- renden Fahrzeuge von den Kontrollanlagen erfasst. Allein in dieser Erfassung erkannte das Bun- desverfassungsgericht in seinem Beschluss einen Grundrechtseingriff. Angesichts dessen spricht vieles für die Annahme, dass bei den Abschnittskontrollen ebenfalls von einem Grundrechtsein- griff gegenüber jedem Erfassten auszugehen ist. Dass keine negativen Folgen für diejenigen ent- stehen, bei denen kein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt wurde, und dass deren Daten ebenso automatisiert gelöscht werden, spricht nach der Maßgabe des Gerichts nicht gegen die Annahme eines Grundrechtseingriffs. 4.2. Erwägungen zur formellen Verfassungsmäßigkeit Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur formellen Verfassungsmäßigkeit sind auf die angegriffenen Vorschriften des Beschlusses zugeschnitten und können als solche nicht unver- ändert auf die Abschnittskontrollen Anwendung finden. Dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zufolge handelt es sich bei der Ab- 81 schnittskontrolle „zweifellos ausschließlich um eine Maßnahme der Verkehrsüberwachung“. Ein vom Ministerium an Herrn Prof. Dr. jur. Dieter Müller (Institut für Verkehrsrecht Bautzen) in Auftrag gegebenes Gutachten habe ergeben, dass es sich bei der Verkehrsüberwachung um eine 82 originäre Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70. Abs. 1 GG handele. Anderenfalls bestehe jedenfalls lediglich eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach 83 Art. 74 Abs. 1, Nr. 22 GG, von der dieser noch nicht abschließend Gebrauch gemacht habe. Unter dem Begriff der „Verkehrsüberwachung“ werden staatlichen Tätigkeiten, die der Überprü- fung des Einhaltens der verkehrsrechtlichen Ge- und Verbote zum Zwecke der Abwehr von Ge- 84 fahren dienen, zusammengefasst. Die Abschnittskontrolle dient der Überwachung der einzuhal- tenden Höchstgeschwindigkeit auf dem Messabschnitt und kann daher der Verkehrsüberwa- chung zugerechnet werden. 81 Vgl. Handout des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema: „Verkehrsüberwachung durch Abschnittskontrolle – Pilotprojekt in Niedersachsen“, Stand: 19.12.2018, Seite 5, siehe Fußnote 17. 82 Siehe Fußnote 81. 83 Siehe Fußnote 81. 84 Müller: Rechtsgrundlagen der staatlichen Verkehrsüberwachung, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2016, 254 (254).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 15 WD 7 - 3000 - 029/19 Nach Art. 74 Abs. 1, Nr. 22 GG steht dem Bund unter anderem die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des Straßenverkehrs zu. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in einer früheren Entscheidung aus: „Das Straßenverkehrsrecht dient hiernach dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinde- rungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbe- nutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in diesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten. Das Straßenverkehrsrecht ist sach- lich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-)Ord- 85 nungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht.“ Hieraus folgert eine Ansicht, dass diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das sachlich begrenzte Ordnungsrecht notwendigerweise auch die Abwehr aller Gefahren von 86 außen umfasse. Danach sei ein Rückgriff auf landesrechtliche Gefahrenabwehrvorschriften als Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrollen ausgeschlossen, da der Bundesgesetzgeber von sei- ner Gesetzgebungskompetenz auch bereits abschließend in den Vorschriften des Straßenverkehrs- 87 rechts Gebrauch gemacht habe. Nach anderer Ansicht handele es sich bei der Verkehrsüberwachung hingegen um eine Materie des Polizei- und Ordnungsrechts, die nicht zwingend mit den materiell-rechtlichen Straßenver- 88 kehrsnormen verknüpft werden müsse. Alternativ könne daher eine Gesetzgebungskompetenz 89 der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG bestehen. Soweit nach dem dargestellten Meinungsstreit von einer Gesetzgebungskompetenz der Länder ausgegangen wird, bedarf die Abschnittskontrolle als Eingriff in ein Grundrecht nach dem Vorbe- 90 halt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Die Pilotan- lage der Abschnittskontrolle wird auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des 91 Bundeslandes Niedersachsen aus § 11 NSOG gestützt. Die Generalklausel kann ausreichende 85 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.1975, 1 BvR 118/71, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 559 (559). 86 Vgl. etwa Maunz, in: Maunz/Düring: Grundgesetz-Kommentar, 84. Ergänzungslieferung 2018, Art. 74 GG, Rn. 238. 87 Brenner: Section Control – Verfassungsrechtliche Vorgaben und kompetenzrechtliche Risiken, Deutsche Auto- recht (DAR) 2/2019, 61 (62, 63). 88 Müller: Rechtsgrundlagen der staatlichen Verkehrsüberwachung, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2016, 254 (256). 89 Siehe Fußnote 88. 90 Grzeszick, in: Maunz/Düring: Grundgesetz-Kommentar, 84. Ergänzungslieferung 2018, Art. 20 GG, Rn.75, 81. 91 Vgl. Handout des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema: „Verkehrsüberwachung durch Abschnittskontrolle – Pilotprojekt in Niedersachsen“, Stand: 19.12.2018, Seite 5, siehe Fußnote 17.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 16 WD 7 - 3000 - 029/19 Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe sein, sofern keine speziellere Ermächtigung (Standard- 92 maßnahme) zur Verfügung steht. Nach Ankündigung des Ministeriums für Inneres und Sport Niedersachsen hat der niedersächsische Landesgesetzgeber Schritte eingeleitet, um eine spezielle 93 Rechtsgrundlage für Abschnittskontrollen über den Pilotbetrieb hinaus zu normieren. Eine spe- ziellere Rechtsgrundlage als die Generalklausel des § 11 NSOG liegt daher gegenwärtig nicht vor. 4.3. Erwägungen zur materiellen Verfassungsmäßigkeit Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG müsste dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Da- nach muss der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet zur Erreichung dieses Zwecks 94 sein, erforderlich zur Zweckerreichung sein und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Die Abschnittskontrollen dienen der Überwachung der Einhaltung der zugelassenen Höchstge- schwindigkeit im kontrollierten Streckenabschnitt. Vergleichbar mit den herkömmlichen Radar- durchfahrtskontrollen sollen die Abschnittskontrollen die Straßenverkehrssicherheit erhöhen 95 und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer verringern. Radardurchschnittskon- 96 trollen dienen damit einem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 GG normierten Zweck. Diese Schlussfolgerung könnte vergleichbar auch auf die Abschnittskontrollen angewendet werden. Weiter müssten die Abschnittskontrollen grundsätzlich geeignet sein, den legitimen Zweck zu erreichen. Da festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen sanktioniert werden und am Stre- ckenabschnitt des Pilotprojekts durch ein Hinweisschild auf die folgende Abschnittskontrolle aufmerksam gemacht wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme grundsätzlich 97 zur Geschwindigkeitsverringerung und damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geeignet ist. Überdies müsste die Abschnittskontrolle auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass kein Mittel, das mit geringerer Intensität in Grundrechte eingreift, und dabei gleichermaßen effektiv zur Zweckerreichung beiträgt, zur Verfügung steht. Als milderes Mittel zu den Ab- schnittskontrollen könnten die herkömmlichen Radardurchfahrtskontrollen in Betracht gezogen werden. Auch diese dienen dem Ziel, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen und Gefahren 92 Weiner, in: Möstl/Weiner: Beck’scher Online-Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen 12. Edition, Stand: 01.11.2018, § 11, Rn. 1.. 93 Vgl. Handout des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema: „Verkehrsüberwachung durch Abschnittskontrolle – Pilotprojekt in Niedersachsen“, Stand: 19.12.2018, Seite 5, 6, siehe Fußnote 17. 94 Vgl. zu den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits Seite 11. 95 Vgl. zum Zweck der Radardurchfahrtskontrollen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2010, Az.: 2 BvR 759/10, Rn. 14, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun- gen/DE/2010/07/rk20100705_2bvr075910.html. 96 Siehe Fußnote 95. 97 Vgl. zu den Hinweisschildern das Handout des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema: „Verkehrsüberwachung durch Abschnittskontrolle – Pilotprojekt in Niedersachsen“, Stand: 19.12.2018, Seite 2, siehe Fußnote 17.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 17 WD 7 - 3000 - 029/19 98 für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer zu verringern. Im Unterschied zu den Abschnitts- kontrollen werden jedoch bei den Radarkontrollen zwar auch alle Verkehrsteilnehmer erfasst, es wird jedoch zunächst nur die Geschwindigkeit ohne Kennzeichenbilderfassung gemessen. Im Vergleich zu den Abschnittskontrollen werden so deutlich weniger Eingriffe in das Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung vorgenommen. Fraglich ist jedoch, ob herkömmlich Radar- durchfahrtskontrollen tatsächlich gleichermaßen effektiv die Zweckerreichung sicherstellen kön- nen. Gegen diese Annahme könnte sprechen, dass Abschnittskontrollen der Geschwindigkeits- überwachung auf einem Streckenabschnitt dienen, während Durchfahrtskontrollen lediglich die Einhaltung der Geschwindigkeit an einem bestimmten Punkt befördern können. Geschwindig- keitsübertretungen vor und nach der Durchfahrt können nicht festgestellt werden. Die Ab- schnittskontrolle überwacht hingegen die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einem längeren Stre- ckenabschnitt. Dem könnte wiederum entgegengehalten werden, dass auch durch Abschnittskon- trollen kurzzeitige Geschwindigkeitsverstöße auf der kontrollierten Strecke nicht geahndet wer- den können, solange die Durchschnittsgeschwindigkeit auf dem Abschnitt insgesamt - etwa durch späteres Abbremsen - eingehalten wird. Indes könnten Studien aus benachbarten Ländern, die mit den Abschnittskontrollen vergleich- bare Verkehrsüberwachungen vornehmen, herangezogen werden, um Indizien für die Effektivität der Abschnittskontrollen zu erhalten. In Österreich etwa sind die Unfallzahlen auf den Strecken, auf denen die Abschnittskontrollen eingesetzt werden, im Vergleich zur vorherigen Unfallrate 99 deutlich rückläufig. Daraus wird von Teilen der Literatur auf eine Korrelation zum Einsatz der 100 Abschnittskontrollen geschlossen. Unklar bleiben allerdings die weiteren Umstände dieser Abschnittskontrollen in anderen Län- dern, etwa ist nicht deutlich, ob und in welcher Frequenz zuvor Radardurchfahrtskontrollen an den betroffenen Streckenabschnitten eingesetzt wurden. Eine abschließende Bewertung der Er- gebnisse und ein Rückschluss auf die Erforderlichkeit der Abschnittskontrollen kann infolgedes- sen an dieser Stelle nicht vorgenommen werden. Schließlich müssten die Abschnittskontrollen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Mit- hin dürfte der angestrebte Zweck in einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zum Umfang und zur Intensität des Grundrechtseingriffs stehen. Hierfür müssten alle in Betracht kommenden Umstände der Abschnittskontrollen abgewogen werden. 98 Vgl. zum Zweck der Radardurchfahrtskontrollen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2010, Az.: 2 BvR 759/10, Rn. 14, siehe Fußnote 95. 99 Vgl. hierzu Winkelbauer/Soteropoulos: Wirksamkeit von Section Control, (österreichische) Zeitschrift für Ver- kehrsrecht (ZVR) 2016, 333, abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/316281102_Wirksam- keit_von_Section_Control. 100 Siehe Fußnote 99.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 18 WD 7 - 3000 - 029/19 Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass „Kontrollen zu beliebiger Zeit 101 und an beliebigem Ort ins Blaue hinein“ mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sind. Poli- 102 zeiliche Kontrollen sollen demnach nicht anlasslos erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für solche 103 Kontrollen, die „an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun anknüpfen“. In diesem Zusam- menhang ist fraglich, ob die Abschnittskontrollen an das gefährliche und risikobehaftete Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit anknüpfen und daher auch anlasslos zulässig sind. Zweifellos stellt das Fahren unter Geschwindigkeitsverstößen ein gefährliches und risikobehaftetes Tun dar und könnte von der Ausnahme erfasst sein. Es ist aber nicht abschließend aufzuklären, ob die Abschnittskontrollen auch anlasslos zugelassen werden sollen. Vergleichbar mit dem Eingriff durch Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen, die dem Beschluss des Gerichts zugrunde liegen, hat der Grundrechtseingriff durch Abschnittskontrollen eine erhöhte Intensität, da hierdurch zusätzlich die Kennzeichen erfasst werden. Die erhobenen Daten können somit Personen zugeordnet werden. Die Intensität des Eingriffs wird andererseits dadurch abge- mildert, dass sich die Kontrollen auf die öffentlich sichtbaren Kennzeichen beziehen und keine 104 unmittelbaren negativen Folgen für diejenigen haben, die sich verkehrskonform verhalten. Dennoch ist wie im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von einem intensiven Eingriff aus- zugehen, der entsprechend nur zum Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht oder ver- 105 gleichbar gewichtigen öffentlichen Interessen zulässig ist. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit 106 schützt Leib und Leben, die zu den gewichtigen Rechtsgütern zählen. Aus dem Schutz dieser gewichtigen Rechtsgüter könnte folgen, dass der Grundrechtseingriff noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist. 5. Fazit Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts könnten in Teilen auf die Abschnittskontrollen Anwendung finden. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere die Abkehr des Gerichts von seiner bisherigen Rechtsprechung durch die Annahme, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf informa- tionelle Selbstbestimmung gegenüber aller Erfassten anzunehmen ist. Dies dürfte gleichermaßen für die Betroffenen der Abschnittskontrollen gelten. Die formelle Verfassungsmäßigkeit der Pilot- anlage ist im Wesentlichen von der Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder abhängig. Für eine abschließende Bewertung der materiellen Verfassungsmäßigkeit muss insbesondere die Erforderlichkeit der Abschnittskontrollen und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne näher beleuchtet werden. *** 101 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018, Az.: 1 BvR 142/15, siehe Fußnote 2, Rn. 92. 102 Siehe Fußnote 2, Rn. 91. 103 Siehe Fußnote 2, Rn. 94. 104 Siehe Fußnote 2, Rn. 97, 98. 105 Siehe Fußnote 2, Rn. 99. 106 Siehe Fußnote 2, Rn. 99.