WD 7 - 181/16 Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei Auslandstaten

Zivilrecht, Strafrecht

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei Auslandstaten Anwendungsbereich, Anspruchsvoraussetzungen und -inhalt © 2016 Deutscher Bundestag                           WD 7 - 3000 - 181/16
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 2 WD 7 - 3000 - 181/16 Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei Auslandstaten Anwendungsbereich, Anspruchsvoraussetzungen und -inhalt Aktenzeichen:                      WD 7 - 3000 - 181/16 Abschluss der Arbeit:              14. Dezember 2016 Fachbereich:                       WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste         Sachstand              Seite 3 WD 7 - 3000 - 181/16 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                 4 2.          Voraussetzungen                            4 2.1.        Zeitlicher Anwendungsbereich               4 2.2.        Persönliche Voraussetzungen                4 2.3.        Tat im Sinne des OEG                       5 2.4.        Verjährung                                 5 3.          Rechtsfolgen                               6 4.          Ausschlussgründe                           6 5.          Fazit                                      7
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                            Seite 4 WD 7 - 3000 - 181/16 1.    Einleitung 1 Das deutsche, im Opferentschädigungsgesetz (OEG) niedergelegte Opferentschädigungsrecht war 2 ursprünglich entsprechend den Vorgaben der Opferentschädigungsrichtlinie nur bei solchen Fällen anwendbar, wo die Gewalttat oder der gleichgestellte Angriff innerhalb des deutschen Staatsgebiets erfolgte (Territorialitätsprinzip). Dies wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung 3 des Opferentschädigungsgesetzes vom 25. Juni 2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 geändert. Aufgrund des mit diesem Gesetz neu eingefügten § 3a OEG können seitdem darüber hinausge- hend in bestimmtem Umfang auch Leistungen erbracht werden, wenn die Gewalttat außerhalb des deutschen Staatsgebietes begangen wurde (Auslandstat). Nachfolgend werden die Voraussetzungen und der Inhalt von Ansprüchen nach dem OEG bei Auslandstaten summarisch dargestellt. 2.    Voraussetzungen 2.1. Zeitlicher Anwendungsbereich Ausweislich § 10 Satz 6 OEG gilt das OEG bei Auslandstaten nur für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind. Seitens der Rechtsprechung wurden keine Be- 4 denken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert. 2.2. Persönliche Voraussetzungen Die Nationalität des Täters ist unerheblich. Anspruchsberechtigt können sowohl Deutsche als auch Ausländer sein, wenn sie ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und sich zum Tatzeitpunkt lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten am Tatort aufgehalten haben (§ 3a Absatz 1 OEG). Bei ausländischen Tatopfern ist gemäß § 3a Absatz 1 OEG zusätzlich erforderlich, dass – sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind, – Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit Deut- schen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind, 1     Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist. 2     RICHTLINIE 2004/80/EG DES RATES vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (Amts- blatt der Europäischen Union vom 6.8.2004, L 261/15). 3     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I, S. 1580. 4     Vgl. BSG, Beschluss vom 10.10.2013, Az. B 9 V 66/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.9.2012, Az. L 13 VG 1/11.
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                           Seite 5 WD 7 - 3000 - 181/16 – Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder – sie sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 1 Absatz 5 OEG). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch ein Ausländer wegen einer Tat in seinem Hei- 5 matland einen Anspruch nach dem OEG haben. 2.3. Tat im Sinne des OEG Voraussetzung für eine Entschädigung nach dem OEG ist grundsätzlich das Vorliegen einer Ge- walttat im Sinne des § 1 OEG, also eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen eine Person, die infolgedessen eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Einem tätlichen An- griff in diesem Sinne stehen gleich die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemein- gefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen. Durch die höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung hat der Begriff des tätlichen Angriffs zudem in den Fällen von sexuellem Miss- brauch eine erweiternde Auslegung dahingehend erfahren, dass auch eine gewaltlose Begehungs- weise die Voraussetzungen einer Tat im Sinne des OEG erfüllen kann: erheblich sei die „Rechts- feindlichkeit“ der Tat, wofür es entscheidend und hinreichend sei, wenn sie objektiv gegen einen 6 Straftatbestand des Strafgesetzbuchs verstößt. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, so ging die Rechtsprechung vor Einführung von § 3a OEG davon aus, dass ein Anspruch nur bestehen kann, wenn beides – Handlung und Schä- 7 digung – auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland geschah. Aufgrund der zwi- schenzeitlich durch § 3a OEG geänderten Rechtslage wird als nunmehr ausschlaggebend für die 8 Beurteilung als Inlands- oder Auslandstat der Erfolgsort angesehen. 2.4. Verjährung 9 Gemäß § 45 Absatz 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Leistungen nach dem OEG in vier Jahren 10 nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 5      Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Opferentschädigungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 3a Rdn. 7. 6      BSG, Urteil vom 18.10.1995, Aktenzeichen 9 RVg 7/93. Vgl. auch Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Opferent- schädigungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 1 Rdn. 17. 7      BSG, Urteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: B 9 VG 7/01 R. 8      Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Opferentschädigungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 1 Rdn. 6. 9      Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist. 10     Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Opferentschädigungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 1 Rdn. 64.
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Wissenschaftliche Dienste            Sachstand                                                         Seite 6 WD 7 - 3000 - 181/16 3.    Rechtsfolgen Bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt im Fall von Auslandstaten weitgehend eine pauschalierte Entschädigung, wobei im Gegensatz zu Inlandstaten bereits Leistungen unterhalb 11 eines Grades der Schädigungsfolgen von 25 % möglich sind. Im einzelnen weist § 3a OEG fol- gende Leistungen aus: „(2) Geschädigte erhalten die auf Grund der Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 eine Einmalzah- lung von 714 Euro, bei einem GdS von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1 428 Euro, bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5 256 Euro, bei einem GdS von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9 192 Euro und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 14 976 Euro. Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung oder bei schweren Verbrennungen beträgt die Einmalzahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch vor- handen aber nicht funktionsfähig, ist dies nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu bewer- ten, wenn sich ausschließlich aus der Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde. (3) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene im Sinne von § 38 des Bundesversorgungsge- setzes mit Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie sowie Betreuungsunterhaltsbe- rechtigte eine Einmalzahlung. Diese beträgt bei Vollwaisen 2 364 Euro, bei Halbwaisen 1 272 Euro und ansonsten 4 488 Euro. Darüber hinaus haben Hinterbliebene einschließlich der El- tern, deren minderjährige Kinder an den Folgen einer Gewalttat im Ausland verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen psychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Überführungs- und Beerdigungskosten wird ein Zuschuss bis zu 1 506 Euro gewährt, soweit nicht Dritte die Kosten übernehmen.“ 4.    Ausschlussgründe Gemäß § 3a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versa- gen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbeson- dere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschä- digung zu gewähren. Leistungen können nach § 2 Absatz 2 OEG auch versagt werden, wenn der 11    Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Opferentschädigungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 3a Rdn. 2.
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Wissenschaftliche Dienste         Sachstand                                                 Seite 7 WD 7 - 3000 - 181/16 Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ver- folgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfol- gung zuständigen Behörde zu erstatten. Von Ansprüchen nach § 3a OEG sind schließlich eben- falls ausgeschlossen Geschädigte, die es grob fahrlässig unterlassen haben, einen nach den Um- ständen des Einzelfalles gebotenen Versicherungsschutz zu begründen (§ 3a Absatz 5 Satz 1 OEG). 5.     Fazit Nach dem 1. Juli 2009 im Ausland begangene Taten können Tatopfer zu Entschädigungsleistun- gen nach dem Opferentschädigungsgesetz berechtigen. Die Nationalität des Täters spielt hierbei keine Rolle. Anspruchsberechtigt können sowohl Deutsche als auch Ausländer sein. Vorausset- zung ist, dass die Opfer ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben und sich zum Tatzeitpunkt lediglich vorübergehend im Ausland aufhielten. Ansprüche auf Leistun- gen nach dem Opferentschädigungsgesetz verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjah- res, in dem sie entstanden sind. ***
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