WD 2 - 113/17 Regierungssysteme sunnitisch geprägter Staaten der MENA-Region

Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Regierungssysteme sunnitisch geprägter Staaten der MENA-Region © 2017 Deutscher Bundestag                            WD 2 - 3000 - 113/17
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                              Seite 2 WD 2 - 3000 - 113/17 Regierungssysteme sunnitisch geprägter Staaten der MENA-Region Aktenzeichen:                      WD 2 - 3000 - 113/17 Abschluss der Arbeit:              21. Dezember 2017 Fachbereich:                       WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste             Sachstand                              Seite 3 WD 2 - 3000 - 113/17 Inhaltsverzeichnis 1.          Einführung                                                     4 2.          Begriffsklärung                                                4 2.1.        Sunnitischer Islam                                             4 2.2.        Regierungssystem                                               5 3.          Staaten der MENA-Region mit sunnitischer Prägung               5 4.          Regierungssysteme sunnitisch geprägter Staaten der MENA-Region                                                    6 4.1. Republiken                                                      7 4.1.1.        Parlamentarisches System                          8 4.1.2.        Präsidialsystem                                   8 4.1.3.        Semi-präsidentielles System                       8 4.1.3.1.    Republik Ägypten                        9 4.1.3.2.    Republik Algerien                      10 4.1.3.1.    Tunesische Republik                    11 4.2.         Monarchien                                             13 4.2.1.        Konstitutionelle Monarchie mit aktivem Monarchen 13 4.2.1.1.    Königreich Bahrain                     13 4.2.1.2.    Haschemitisches Königreich Jordanien   14 4.2.1.3.    Kuwait                                 16 4.2.1.4.    Königreich Marokko                     17 4.2.2.        Absolute Monarchie                               18 4.2.2.1.    Katar                                  18 4.2.2.2.    Königreich Saudi-Arabien               19 4.2.2.3.    Vereinigte Arabische Emirate           22 5.          Fazit                                                         22
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                           Seite 5 WD 2 - 3000 - 113/17 sich zumeist diametral gegenüberstehen. Den einen sunnitischen Islam gibt es in diesem Sinne 2 nicht. Man kann ihn bzw. seine Unterschiede zur Sh’ia immer noch am besten durch den Nachfolgestreit des Jahres 632 n. Chr. als durch bestimmte theologische Grundannahmen umreißen. Sunna und Sh’ia sind daher sehr grobe Kategorien; eine Aufteilung „des“ Islams in diese Kategorien lässt für sich genommen kaum Schlüsse zu. 2.2. Regierungssystem Der Begriff Regierungssystem beschreibt in der Politikwissenschaft die formale und konkrete Ausgestaltung und Funktionsweise einer Regierung. Eine Kategorisierung fußt im Wesentlichen auf dem Verhältnis von Staatsoberhaupt, Regierung und Parlament zueinander, d.h. ihren gesetzlichen und faktischen Kompetenzen sowie der gegenseitigen Unterstützung oder Begrenzung dieser Kompetenzen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Regierungssystem allein noch nichts über den Stand der Demokratie und der Verwirklichung von Menschen- und Bürgerrechten in einem Staat aussagt. So gehören etwa die skandinavischen Monarchien zu den freiesten und demokratischsten Ländern der Welt, während sich die Präsidialrepublik Russland oder die parlamentarische Republik Türkei gegenwärtig in einem Prozess fortschreitender Zerstörung der Demokratie befinden. Zudem können auch de jure demokratische Staaten de facto undemokratisch sein (etwa in Syrien, wo Bashar al-Assad das Präsidentenamt von seinem Vater „geerbt“ hat und wie dieser faktisch ein Diktator ist). 3.    Staaten der MENA-Region mit sunnitischer Prägung Die meisten Staaten der Region haben eine sunnitische Bevölkerungsmehrheit, mit Ausnahme von Bahrain, Iran, Irak, Libanon (schiitisch) sowie Oman (ibaditisch). Der Libanon hat eine große 3 christliche Minderheit und ist durch starke religiöse und konfessionelle Unterschiede geprägt, die sich auch im politischen System manifestieren, das streng auf Ausgleich zwischen Religionen und Konfessionen hin angelegt ist. Syrien hat zwar eine relative sunnitische Mehrheit, die Macht konzentriert bzw. konzentrierte sich jedoch bei bestimmten Familien, die alawitisch sind. Das Alawitentum ist strenggenommen schiitisch, wird aber von einigen Strömungen im Islam nicht einmal als wirklich islamisch betrachtet. Syrien wird daher und auch wegen des dort 2 Man vergleiche etwa durch eine hypothetische Aufteilung des Christentums in trinitarisches und nichttrinitarisches Christentum: in der ersten Kategorie befänden sich nahezu sämtliche historisch und gegenwärtig existierende christliche Kirchen, Konfessionen und Strömungen, darunter so gegensätzliche wie die äthiopisch-orthodoxe Kirche und die nordamerikanischen Quäker. 3 Alle Informationen dieses Abschnittes: Sunnis and Shia in the Middle East, BBC am 19. Dezember 2013, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-25434060 (zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2017) sowie Jonathan Laurence, Commentary: In Sunni North Africa, fears of Iran’s Shi’ite shadow, Reuters am 26. Oktober 2017, https://www.reuters.com/article/us-commentary-laurence-afterislamicstate/commentary-in-sunni-north- africa-fears-of-irans-shiite-shadow-idUSKBN1CV376 (zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                          Seite 6 WD 2 - 3000 - 113/17 herrschenden Krieges (der nicht mehr klar erkennen lässt, in wie weit die Staatsgewalt noch durch das eigentliche Regierungssystem und nicht vielmehr durch Militär und paramilitärische Organisationen, wenn überhaupt, ausgeübt wird), in diesem Sachstand ausgespart. Ebenso wird Libyen aufgrund des dortigen Konfliktes zwischen verschiedenen Akteuren, seiner politischen Zersplitterung und der sich noch im Zustand der Transition befindlichen staatlichen Organisation nicht behandelt. Dasselbe gilt für den Jemen, in dem es derzeit einen Bürgerkrieg zwischen der früher schiitisch, heute eher sunnitisch geprägten Regierung und den schiitischen Houthi-Rebellen gibt. Außerdem ist die Mehrheit der Jemeniten zwar sunnitisch, große Teile der Eliten in Staat und Verwaltung wurden jedoch bis vor kurzem von Schiiten der Zaidi-Rechtsschule dominiert.                   4 Auch die Palästinensischen Autonomiegebiete werden in diesem Sachstand nicht behandelt. Sie sind zum einen von der Bundesrepublik nicht als Staat anerkannt, zum anderen verfügen sie weder über eine Verfassung noch über abschließend und klar geregelte innerstaatliche Abläufe, sodass man bei ihnen nur bedingt von einem Regierungssystem sprechen kann. Überdies sind sie zwischen Fatah und Hamas aufgeteilt, was die Kategorisierung des politischen Systems weiter erschwert.  5 4.    Regierungssysteme sunnitisch geprägter Staaten der MENA-Region Im Folgenden werden die verschiedenen sunnitisch geprägten Staaten der MENA-Region in klassische bzw. weithin anerkannte politikwissenschaftliche Regierungsformkategorien eingeordnet. Unter den MENA-Staaten mit sunnitischer Mehrheit gibt es drei Regierungssysteme in zwei Staatsformen. Darüber hinaus gilt: der konkrete Einfluss einer vorherrschenden Religion auf das Regierungssystem und vor allem Regierungshandeln ist nur schwer definier- und nachweisbar. Viele Staaten mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung bezeichnen z.B. in ihren Verfassungen die Scharia als Rechtsquelle, oft als eine von mehreren. Daraus allein lässt sich angesichts 6 deutlicher Unterschiede im Recht und in seiner Durchsetzung aber nicht viel ableiten, zumal 4 Graham E. Fuller, How to Decipher Yemen, Where the Enemy of Your Enemy Is Also Your Enemy, Huffington Post am 30. März 2015, https://www.huffingtonpost.com/graham-e-fuller/decipher-yemen_b_6965564.html (zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2017). 5 Machtvakuum im Gazastreifen, taz am 13. Dezember 2017, http://www.taz.de/Annaeherung-zwischen-Fatah- und-Hamas/!5469749/ (zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2017). 6 Toni Johnson und Mohammed Ali Sergie, Islam: Governing Under Sharia, Council on Foreign Relations, 25. Juli 2014, https://www.cfr.org/backgrounder/islam-governing-under-sharia (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                             Seite 7 WD 2 - 3000 - 113/17 auch die Scharia keineswegs ein einzelnes, homogenes Rechtssystem ist. Verschiedene     7 historische, kulturelle und politische Gegebenheiten und Entwicklungen beeinflussen die Rolle, die die Religion innerhalb eines Staatswesens innehat. Dies ist auch in der MENA-Region der Fall. In einigen Staaten der Region hatte Religion während des 20. Jahrhunderts lange nur einen kulturellen Einfluss, war aber kein bedeutender politischer Faktor. Dies war insbesondere in den Ländern, die sich der Ideologie des arabischen Sozialismus verschrieben hatten, der Fall, aber auch in Staaten, in denen lange eine säkulare, westlich geprägte Elite herrschte, etwa Ägypten, Syrien oder im Iran.     8 Des Weiteren sind die unterschiedlichen historischen Entwicklungen der MENA-Staaten zu beachten. Nur wenige von ihnen haben eine längere Geschichte als souveräner Staat. Viele entstanden erst nach dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches und haben Grenzen, die erst durch die Weltmächte Großbritannien und Frankreich gezogen wurden. Dazu gehört z.B. trotz seiner anachronistisch wirkenden Regierungsform einer absoluten Monarchie auch Saudi- Arabien. Während der Nahe Osten, insbesondere die Levante, Heimat dreier Weltreligionen ist und seit Jahrtausenden von Menschen unterschiedlicher Religionen und Konfessionen bewohnt wird, ist kaum einer der Staaten, die ihn heute politisch strukturieren, älter als 60 Jahre; die Golfemirate sind sogar noch erheblich jünger. Nicht zuletzt verfügen einige der Staaten über erhebliche Erdöl- und Erdgasvorkommen und sind darum von großer wirtschaftlicher und strategischer Bedeutung. Von ihrer Unabhängigkeit an waren diese Staaten den großen ideologischen Verwerfungen des 20. Jahrhunderts, dem daraus resultierenden Kalten Krieg und nicht zuletzt den geopolitischen Interessen der Weltmächte ausgesetzt. Dabei schlugen sie unterschiedliche Wege ein. Verallgemeinernd kann eigentlich nur gesagt werden, dass keiner der MENA-Staaten, mit Ausnahme Tunesiens, demokratisch und frei ist. Dies gilt jedoch sowohl für sunnitisch als auch für schiitisch geprägte Länder. In nahezu jedem der in der MENA-Region auffindbaren Regierungssysteme herrscht darüber hinaus eine mindestens autoritäre Regierungsführung vor. 4.1. Republiken Die Staatsform der Republik hat unterschiedliche Regierungssysteme hervorgebracht, die sich aus der unterschiedlichen Gewichtung von Staatsoberhaupt, Regierungschef und Parlament ergeben. Grundsätzlich ist eine Republik eine Staatsform, in der sich die Legitimation der Herrschaft, ihre 7 „Das islamische Recht ist durch die Notwendigkeit der Interpretation und Ableitung vielseitig ausgestaltet und regional sehr verschieden. Es ist daher besser von den islamischen Rechten zu sprechen, je nachdem welche konkrete Rechtsschule oder welche Epoche der Geschichte angesprochen ist,“ Nadjima Yassari, Islam und Recht, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), 4. Oktober 2007, http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36351/islam-und-recht?p=all (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2017). 8 Bingbing Wu, Secularism and Secularization in the Arab World, Shanghai International Studies University 2007, http://mideast.shisu.edu.cn/_upload/article/71/b3/ccd4052f4454a6687322b31603b4/84ffa16b-5b99-4af7- b343-ce4be4ce7e24.pdf (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2017).
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                          Seite 8 WD 2 - 3000 - 113/17 Dauer und ihre Kompetenzen aus dem Willen des Volkes ergeben. Trotz dieses prinzipiell 9 demokratischen Grundelementes ist eine Republik per se noch nicht zwingend das, was heutzutage im westlichen Verständnis als Demokratie bezeichnet wird. Darüber hinaus haben zahlreiche Staaten, die keine echte Republik, sondern de facto Diktaturen sind, den Begriff für sich reklamiert. Eine politologische, historische und philosophische Diskussion des 10 Republikbegriffes würde jedoch den Rahmen dieses Sachstandes sprengen. In den folgenden Ausführungen bezeichnet Republik eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt direkt oder indirekt vom Volk gewählt wird, in der zumindest formell eine gewählte Volksvertretung existiert und in der die Verfassung die Kompetenzen von Staatsoberhaupt, Parlament und Regierung zumindest formell abschließend regelt. 4.1.1.       Parlamentarisches System In diesem Regierungssystem hat das Parlament als gewählte Vertretung des Volkes gegenüber der Regierung die stärkere Position. Die Regierung ist im Regelfall von parlamentarischen Mehrheiten abhängig und kann durch Misstrauensvotum des Parlamentes abberufen werden. Die Rolle des Staatsoberhauptes (meist eines Präsidenten) ist in der Regel auf die Ausübung zeremonieller bzw. rein formaler Kompetenzen (Unterzeichnung internationaler Verträge, Ausfertigung von Gesetzen etc.) beschränkt. Innerhalb der MENA-Region hat nur der Irak ein parlamentarisches System. Allerdings ist seine Bevölkerung zu über 60 Prozent schiitisch, weswegen er in diesem Sachstand nicht dargestellt wird. 4.1.2.       Präsidialsystem Im Präsidialsystem verfügt der Präsident als Staatsoberhaupt über eigene legislative und exekutive Kompetenzen, die ihm eine relativ starke Stellung gegenüber Regierung und Parlament sichern. Oft kann der Präsident in solchen Systemen das Parlament auflösen und/oder die Regierung entlassen. Er wird im Regelfall direkt vom Volk gewählt und bildet so eine Art Gegengewicht zur ebenfalls direkt gewählten Volksvertretung. Derzeit hat kein mehrheitlich sunnitischer Staat der MENA-Region ein reines Präsidialsystem. 4.1.3.       Semi-präsidentielles System Im sogenannten semi-präsidentiellen System ist die Stellung der Regierung (meist geführt von einem Premierminister) gegenüber dem Präsidenten relativ stark. Der Präsident verfügt z.B. in der Regel nicht über die Macht, die Regierung zu entlassen, kann aber meist das Parlament auflösen. 9 Bundeszentrale für Politische Bildung (bpb), Republik, bpb 2017, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das- junge-politik-lexikon/161566/republik (zuletzt abgerufen am 30. November 2017). 10 Andé Munro, Republic, Britannica 2017, https://www.britannica.com/topic/republic-government (zuletzt abgerufen am 30. November 2017).
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Wissenschaftliche Dienste             Sachstand                                                            Seite 9 WD 2 - 3000 - 113/17 4.1.3.1.     Republik Ägypten Ägypten hat der Verfassung nach ein semi-präsidentielles System. Es wurde im Jahre 2012 nach dem Sturz Hosni Mubaraks, des langjährigen Präsidenten und de-facto Diktators, etabliert. Derzeitiger Präsident ist der 2014 gewählte Abdel Fattah al-Sisi, Premierminister ist Sherif Ismail. Obwohl das semi-präsidentielle System die Macht des Präsidenten einschränkt, lässt sich im Falle Ägyptens derzeit beobachten, dass al-Sisi faktisch eine große Machtfülle besitzt, die sich unter anderem auf die Loyalität des Militärs sowie einer ihm zugeneigten Justiz gründet, vor allem aber auf in der Verfassung vorgesehene Kompetenzen des Präsidenten, die eigentlich zur Abwehr nationaler Bedrohungen durch Terrorismus vorgesehen sind.                 11 Wie schon Hosni Mubarak durch immer wieder verlängerte Notstandsgesetze kann al-Sisi aufgrund der Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus das von der Verfassung vorgesehene Machtgefüge und insbesondere die Beschränkung der Macht des Präsidenten umgehen. Sie                  12 verschaffen dem Präsidenten weitreichende Kompetenzen. Dennoch sind viele der von der Verfassung vorgesehenen Schranken weiterhin in Kraft, etwa die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden. Die Regierung besteht aus dem Premierminister und seinem Kabinett und ist allein dem Parlament gegenüber verantwortlich. Sie hat ein legislatives Initiativrecht und ist vom Vertrauen des Parlamentes abhängig. Das Parlament (Majlis al-Nuwwab) hat eine Kammer. Es wird in alle fünf Jahre stattfindenden Wahlen durch das Volk gewählt. Laut Verfassung sollte es das wichtigste und mächtigste Staatsorgan sein. Faktisch ist dies derzeit nicht so. 13 Ägypten hat eine vielfältige Parteienlandschaft. Parteien, die sich auf Religion oder Rasse 14 gründen, sind verboten, des Weiteren alle Parteien, die sich die Abschaffung der ägyptischen Verfassung verschrieben haben. Faktisch wurden durch Anwendung der Antiterrorgesetze und durch von der Regierung durchgesetzte Änderungen des Wahlsystems während der vier Jahre (2012 – 2016), in denen wegen mehrfacher, von al-Sisi angeordneter Verschiebungen der Wahlen kein Parlament existierte, alle Oppositionsparteien, die Regierung und Präsident tatsächliche 11 Ahmed Hidji, Just how independent is Egypt's parliament?, Al-Monitor, 9. Mai 2016, https://www.al- monitor.com/pulse/originals/2016/05/egypt-parliament-speaker-statements-president-government.html (zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2017). 12 Human Rights Watch, Egypt: Counterterrorism Law Erodes Basic Rights, 19. August 2015, https://www.hrw.org/news/2015/08/19/egypt-counterterrorism-law-erodes-basic-rights (zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017). 13 Ahmed Hidji (Anm. 11). 14 Freedom House, Country Report Egypt 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/egypt (zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2017).
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                            Seite 10 WD 2 - 3000 - 113/17 Konkurrenz machen könnten, stark geschwächt. So existiert derzeit keine relevante 15 parlamentarische Opposition. Freedom House stuft Ägypten als „nicht frei“ ein. Der Grund dafür ist die starke Einschränkung 16 der Rechte von Oppositionsparteien, bzw. deren Verfolgung. Das Parlament kontrolliert die Regierung laut Freedom House faktisch nicht und wird durch eine Parteienkoalition, die den Präsidenten und die Regierung blind unterstützt, dominiert. Auch Bürgerrechte sind in Ägypten faktisch nicht garantiert. Regierung und Sicherheitsbehörden gehen unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung massiv gegen jede Form der Opposition vor. Die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen wird durch ein neues Gesetz zur Registrierung massiv behindert. Medien sind nicht frei. 4.1.3.2.      Republik Algerien Algeriens Regierungssystem entspricht fast genau dem semi-präsidentiellen Modell: der Präsident ist das Staatsoberhaupt und steht einem Premierminister als Regierungschef und seinem Kabinett sowie einem Zweikammernparlament gegenüber. Derzeitiger Präsident ist der seit 1999 amtierende Abdelaziz Bouteflika. Er wurde bisher vier Mal gewählt, zuletzt im Jahre 2014. Premierminister ist der 2017 gewählte Ahmed Ouyahia, der zuvor bereits drei Mal den Posten des Regierungschefs innehatte (zuletzt bis 2012). Der inzwischen 80 Jahre alte Bouteflika gilt als gesundheitlich angeschlagen und es wird allgemein erwartet, dass die derzeitige Amtszeit seine letzte ist. Staatsoberhaupt und Regierung steht das Parlament gegenüber. Dieses besteht aus der Nationalen Volksversammlung (dem Unterhaus) und dem Volksrat (Oberhaus). Die Nationale Volksversammlung hat 462 Sitze und wird für fünf Jahre gewählt. Der Nationalrat hat 144 Sitze, von denen zwei Drittel durch Wahl und ein Drittel durch den Präsidenten besetzt wird. Jedes Mandat dauert sechs Jahre, alle zwei Jahre finden Wahlen für jeweils ein Drittel des Nationalrates statt. Im Jahre 2016 wurde die Verfassung reformiert. Seither ist die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden (zehn Jahre) begrenzt. Die institutionelle Trennung von Regierung, Präsident und Parlament wurde verschärft. Trotz der Existenz von Wahlen, Parteien und der von der Verfassung vorgeschriebenen Gewaltenteilung wird Algerien von Beobachtern nicht als demokratisch eingestuft. Als wahre Machthaber des Landes gelten einigen Beobachtern die Militärs, anderen die Eliten der Partei 15 Abdullah Al-Arian, Egypt's hollow parliament, Al Jazeera am 12. Januar 2016, http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/2016/01/egypt-hollow-parliament-160112071640089.html (zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2017). 16 Freedom House (Anm. 14) sowie en Detail: Amnesty International, Egypt 2016/2017, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/egypt/report-egypt/ (zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2017).
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