Klagen von ehemaligen Heimkindern auf eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vor den Sozialgerichten in Sachsen
STAATSI\4INISTERIUIM Freistaat DER JUSTIZ w SACHSEN Die Staatsministerin SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Durchwahl Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Telefon +49 351 564-15000 Telefax +49 35'l 564-15009 Präsidenten des Sächsischen Landtages poststelle@ Herrn Dr. Matthias Rößler smj.justiz.sachsen.de* Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 Aktenzeichen 01067 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 1040E/46/90-KLR Dresden, ,y'$. Januar 2020 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 7/698 Thema: Klagen von ehemaligen Heimkindern auf eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vor den Sozial- gerichten in Sachsen IOB MIT Sehr geehrter Herr Präsident, o mifiN!'ttü*rf,'lwftr wwwroB-Mlr'r'DE namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: $ff:,:ä::t-atsminisrerium der Justiz Frase 1: i,T5,,i:5f:''' Wie viele Klagen auf eine Entschädigung nach dem OEG sind bisher von Brierpost über Deutsche posr 010e5 Dresden ehemaligen Heimkindern an den Sozialgerichten im Freistaat Sachsen www'justiz sachsen de/smj anhängig gemacht worden? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln!) y;ff:fi:Til;l'"*' Straßenbahnlinien Frage 2: s,6,7,s,11 wie war oder ist die verfahrensdauer in den verfahren nach Frage 1? (Bit- ;:äfl,Jltj#;ifl"J te für jedes Verfahren einzeln und bei noch laufenden Verfahren die bis- EinrahrtHospitalstraße7 herige Dauer angeben sowie bei mehreren tnstanzen nach der jeweitigen ll]-ä"#:#i:',:ä11i",",.",_ lnstanz aufschtüssetn!) ir".5;ä$,Yr,?il^l;:'.',?1[ *Kein Zugang für elektronisch signiarte sowie für verschlüsselte elektronische Nachrichten; nähere lnformationen zur elektronischen Kommunikation mit sächsischsn Justizbehörden unter w. iustiz. sachsen.de/E- Kommunikation
STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ # Freistaat SACHSEN Frage 3: Zu welchen Entscheidungen kamen die Gerichte in den abgeschlossenen Verfah- ren? (Bitte einzeln nach dem jeweiligen Verfahren darstellen und ggf. bei mehreren lnstanzen nach der jeweiligen lnstanz aufschlüsseln!) Frage 4: Gegen welche jeweiligen Entscheidungen nach Frage 3 legte welche beklagte öf- fentlich-rechtliche Gegenseite nach einem stattgebenden Urteil Rechtsmittel ein? (Bitte einzeln nach Entscheidungsart, Verfahren und jeweiliger lnstanz darstellen sowie die Dauer des Verfahrens bis zum stattgebenden Urteil angeben!) Frage 5: Wie viele Gerichtsverfahren mussten infolge welcher jeweiligen Verfahrenshinder- nisse eingestellt werden? (Bitte einzeln nach Verfahren darstellen, die Dauer des jeweiligen Verfahrens aufführen sowie ggf. nach der jeweiligen lnstanz differenzie- ren!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5 Die Fragestellung der Frage 1 ist dahingehend zu verstehen, dass das Auskunftsbegehren des Fragestellers auf alle Klagen ehemaliger Heimkinder auf eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vor den Sozialgerichten in Sachsen gerichtet ist, mithin auf alle entsprechenden Klagen, die seit dem 1. Juni 1992 bei den sächsischen Sozialgerichten anhängig geworden sind, da an diesem Stichtag die sächsischen Sozial- gerichte eingerichtet wurden. Seite 2 von 5
STAATSMINISTERIUM Freistaat DER JUSTIZ w SACHSEN Die erbetenen Daten können für Verfahren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 10. Dezember 2019 bei den sächsischen Sozialgerichten anhängig geworden sind, der Tabelle in der Anlage entnommen werden. Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staats- regierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unvezüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordne- ten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zu- mutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-l-97). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgabe und Wahrung des zumutbaren Venryal- tungsaufwandes ist eine weitergehende Beantwortung nicht leistbar. Um dem Auskunfts- begehren des Fragestellers für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 10. Dezember2019 zu genügen, wurden allein bei den sächsischen Sozialgerichten be- reits 99 Arbeitsstunden aufgewandt. Eine weitergehende Beantwortung wäre aufgrund des damit verbundenen Aufirvands geeignet gewesen, die Arbeitsfähigkeit der Justiz maß- geblich und über einen längeren Zeitraum zu beeinträchtigen. Weitergehende lnformationen ließen sich nur durch die manuelle Auswertung der be- troffenen einzelnen Akten gewinnen. Klagen ehemaliger Heimkindern auf eine Entschädi- gung nach dem OEG werden nach der bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) unter der Sachgebiets- gruppe 100 ,,Versorgungs- und Entschädigungsrecht" erfasst. Ein Einzelsachgebiet für Verfahren nach dem OEG oder gar für Verfahren ehemaliger Heimkindern auf eine Ent- Seite 3 von 5
STAATSMINISTERIUM Freistaat DER JUSTIZ w SACHSEN schädigung nach dem OEG ist nicht eingerichtet. Es müssten bei den Sozialgerichten alle Verfahren der Sachgebietsgruppe 100 herausgesucht und ausgewertet werden. Das wür- de etwa 2.500 bis 3.000 Verfahren betreffen. Erst ab dem Jahrgang 2004 ist dazu eine automatisierte Recherche möglich. Bei den Verfahren, die vor dem Jahr 2004 und damit vor der Einführung der Geschäftsstellenautomation anhängig geworden sind, wäre keine automatische Recherche nach der Sachgebietsgruppe möglich gewesen. Anschließend wären diese Verfahren nach Klagen ehemaliger Heimkinder auf eine Entschädigung nach dem OEG händisch zu durchsuchen gewesen. Die aufzuwendende Gesamtzeit je Verfah- ren wurde dabei mit durchschnittlich etwa zehn Minuten eingeschätzt. Nach der ldentifizie- rung der Klagen ehemaliger Heimkindern auf eine Entschädigung nach dem OEG wären die Akten dieser identifizierten Verfahren sämtlich händisch durchzusehen und hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen detailliert auszuwerten gewesen. Für alle diese Arbeiten wären nach Schätzungen der Sozialgerichte mehrere hundert Stunden Arbeit aufzuwenden ge- wesen. Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage war deshalb auch unter Be- rücksichtigung des hohen Ranges des parlamentarischen Auskunftsrechts mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung unzumutbar. Erläuternd wird - insbesondere zu den Fragen 3 und 4 - mitgeteilt, dass der Ausgang gerichtlicher Verfahren aus Sicht der Kläger oder der Beklagten allein in den Fällen sicher festgestellt werden kann, in denen das Gericht eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. ln den Verfahren, die beispielsweise durch Rücknahme der Klage oder des Rechts- mittels, durch übereinstimmende Erledigungserklärung oder durch Vergleich erledigt wur- den, kann eine solche Feststellung nicht sicher getroffen werden. Verfahren, die nicht durch eine gerichtliche Entscheidung erledigt wurden, sind daher in der Tabelle in der An- lage durch ein Kreuz in der Spalte,,keine" kenntlich gemacht. ln den erfassten Rechtsmittelverfahren beim Sächsischen Landessozialgericht wurde das Rechtsmittel stets durch die Klägerinnen und Kläger der ersten lnstanz eingelegt. Seite 4 von 5
srAArsMrNrsrERru*r I # HxöTrsrrtr ln dem Verfahren mit der laufenden Nummer 2 wurde nach der Entscheidung im Rechts- mittelverfahren beim Sächsischen Landessozialgericht noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingereicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde dort als unzulässig verworfen. Die Verfahrensdauer beim Bundessozialgericht betrug 2,3 Monate. Mit freundlichen Grüßen Katja Meier ,' 5 Anlage 1 Übersicht Seite 5 von 5
Klagen ehemaliger Heimkinder vor den Sozialgerichten in Sachsen auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 01.01.2009 bis zum 10.12.2019 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 erstinstanzliches Verfahren Rechtsmittelverfahren beim Sächsischen Landessozialgericht gerichtliche Entscheidung in der Sache Ein gerichtliche Entscheidung in der Sache Ein Verfahrens- Berufung eingelegt durch Verfahrens- Verfahrens- Entscheidungsart Ausgang des erstinstanzlich durch Urteil hindernis Bezeichnung die Beklagte der Urteil hindernis Bezeichnung anhängig Verfahrens- oder Gerichtsbescheid entschiedenen Name der Beklagten dauer des Klage- führte zur des Berufung I. Instanz gegen ein Ausgang des Rechtsmittelverfahrens aus führte zur des geworden dauer in Verfahrens aus Sicht des Klägers der I. Instanz, die Berufungs- verfahren keine Beendigung Verfahrens- eingelegt Sicht Berufungsführers keine Beendigung Verfahrens- im Jahr Monaten Gerichts- Berufung eingelegt hat verfahrens in Urteil teilweises des hindernisses teilweise teilweises des hindernisses bescheid stattgebendes Monaten Obsiegen Obsiegen/ Unterliegen gerichtlichen stattgebendes Obsiegen Obsiegen/ Unterliegen gerichtlichen Verfahrens. Urteil Verfahrens. Unterliegen Urteil Unterliegen 1 2009 53,0 x x - - x - - - 17,0 x - - am Stichtag 10. Dezember 2019 erledigte Verfahren 2 2010 16,0 x x - - x - - - 19,0 x - - 3 2010 52,0 x x - - x - - - 37,0 x - - 4 2012 24,5 x - - 5 2012 21,3 x x - - x - - - 26,4 x - - 6 2014 30,0 x x - - x - - - 3,0 x - - 7 2015 17,5 x - - 8 2015 4,5 x x - - x - - - 23,5 x - - 9 2015 29,0 x x - - x - - - 12,5 x - - 10 2016 36,0 x x - - x - - - 6,0 x - - 11 2016 8,0 x - - 12 2017 16,0 x x - - x - - - 4,7 x - - 13 2017 16,0 x x - - x - - - 6,2 x - - 14 2018 14,0 x - - 1 2017 27,0 am Stichtag 10. Dezember 2019 anhängige Verfahren 2 2017 27,0 3 2018 13,5 4 2018 14,0 5 2019 2,0