Aktivitäten von "Anarchistischen Gruppierungen" in Sachsen im Jahr 2019
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3799 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Dresden. 19. März 2020 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 7I1557 Thema: Aktivitäten von „Anarchistischen Gruppierungen“ in Sach- sen im Jahr 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Iinksextremis- tische Organisation“. Die Staatsregierung beantwortet die unter diesem Be- griff stehenden Fragen mit der Maßgabe, dass sie die Bedeutung „linksextre- mistische Organisation" im Sinne von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Frei- staat Sachsen (SächsVSG) zugrunde legt. Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch über- wiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Frei- staates Sachsen [SächsVerfD entgegenstehen. Es handelt sich dabei um In- formationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Be- handlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonder— druck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung er- folgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfas- sungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zu- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium gänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 des Innern SächsVSG) erlangt worden. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde Wilheim-Buck-Str. 2 die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren 01097 Dresden oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen Telefon +49 351 564-0 und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Ein- Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de satzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG wäre ohne Geheimhaltung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit dieser Personen Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen- bahnlinien 3, 6, 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden.
STAATSNIiNiSTERiUiVI Freistaat DES INNERN SACHSEN gefährdet. Diese Rechtsgüter waren mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass das Schutzinteresse vorrangig zu sehen war. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionstüchtigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zu- gänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeiten des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinte— resse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem lnformationsanspruch des Abge- ordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informati- onsvermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments und Wah- rung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die lnformationsvermittlung unterbieibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Glei- ches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informations- anspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelie Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbieiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentli- chen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Daten- kreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutz- gedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte poli- tische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Seite 2 von 5
STAATSMINISTER] UM DES INNERN SACHSEN Frage 1: Welche Aktivitäten von „Anarchistischen Gruppierungen“, bzw. diesen zuzuord- nende Personen, in Sachsen im Jahr 2019 sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Veranstaltungsart- und Ort, Teilnehmerzahl) Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen. Die Zahlen geben die Gesamtzahl links- extremistischer Teilnehmer an, darunter Angehörige „Anarchistischer Gruppierungen“. Nr. Datum Ort Veranstaltung! links- Art der Aktivität Aktivität extr- TeHneh- merzahl . Beteiligung an nicht ext- 1 26.01.2019 Dresden gfsrgsifire' 300 remistischer Demonstra- tion . Beteiligung an nicht ext- 2 11.02.2019 Dresden mfsqtsifire- * remistischer Demonstra- tion 3 08.03.2019 Dresden IIInksextremIs- * Demonstratlon/Kundge- tlsch bung . Beteiligung an nicht ext- 4 09.03.2019 Chemnitz mfsllkifre- * remistischer Demonstra— tion 25.04.- . . nichtextre- Beteiligung an Tref- 5 28.04.2019 Le'pz'g mistisch 100 fenNersammlung 6 28.04.2019 Leipzig ![ligléäextremls— * TreffenNersammlung nicht extre- Beteiligung an nicht ext- 7 01.06.2019 Chemnitz mistisch 400 remistischer Demonstra- tion nicht extre- Beteiligung an nicht ext- 8 15.06.2019 Leipzig mistisch 70 remistischer Demonstra- tion linksextremis- * Beteiligung an Vor- 9 19'07'2019 Dresden tisch tragsveranstaltung . Beteiligung an nicht ext- 10 15.08.2019 Dresden micsqfsifire- 100 remistischer Demonstra- tion nicht extre— Beteiligung an nicht ext- 11 20.09.2019 Dresden mistisch * remistischer Demonstra- tion nicht extre- Beteiligung an nicht ext- 12 20.09.2019 Leipzig mistisch 10 remistischer Demonstra- tion 04.10.- . nicht extre— * Beteiligung an Tref- 13 06.10.2019 Chemnitz mistisch fenNersammlung . Beteiligung an nicht ext- 14 20.10.2019 Dresden mfsqtsifitre- * remistischer Demonstra- tion Seite 3 von 5
STAATSNIINISTERIUM Freistaat DESINNERN SACH SEN Nr. Datum Ort Veranstaltung! links- Art der Aktivität Aktivität extr- Teflneh- merzahl nicht extre- Beteiligung an nicht ext- 15 31.12.2019 Dresden . . * remistischer Demonstra- mlstisch tion *Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Frage 2: Wie viele Personen waren in „Anarchistischen Gruppierungen“ in Sachsen im Jahr 2019 aktiv? Anarchistischen Gruppierungen in Sachsen waren im Jahr 2019 etwa 45 Personen zu- zurechnen. Frage 3: Wie viele Personen, die in einer linksextremistischen Organisation aktiv sind bzw. waren, haben im Jahr 2019 in einer ,,Anarchistischen Gruppierung“ in Sachsen agiert? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und Ort der extremistischen Orga- nisation, der die jeweilige Person, die (auch) in einer ,,Anarchistischen Gruppie- rung“ aktiv geworden ist, angehörte und Umfang der Handlungen des jeweiligen Extremisten in der „Anarchistischen Gruppierung“) Frage 4: Wie viele Personen, die in einer „Anarchistischen Gruppierung“ in Sachsen im Jahr 2019 aktiv waren, waren vormals in einer Partei, bzw. deren Jugendorganisa- tion, oder Organisation aus dem Iinksextremistischen Spektrum oder einem sons- tigen extremistischen Spektrum aktiv? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und ggf. Ort der Partei bzw. der Organisation) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15976 verwiesen. Seite 4 von 5
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Frage 5: Kam es bei Aktivitäten im Sinne der Nummer 1. zu Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach jeweiliger Handlung, Straftatbestand, Ermittlungsverfahren und dessen Aus- gang) Es wird auf die Anlage verwiesen. Mit freundlichen Grüßen .D. RolandWöller Anlage Seite 5 von 5
Anzahl Nr. Datum Ort Anzahl TV* Deliktl Tathergang Phänomen Verfahrensstand bzw. -ausgang Taten § 303 Strafgesetzbuch (StGB) PMK —|inks- Einstellung gemé13§ 170 Abs. 2 26.01. Dresden Sachbeschädigung Strafprozessordnung (StPO), weil 2019 Täter nicht ermittelt § 241 StGB Bedrohung PMK —links- Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt § 223 StGB Körperverletzung PMK —Iinks- Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt (s.o.) § 303 StGB Sachbeschädigung PMK —Iinks- Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt § 224 StGB Gefährliche Körper— PMK -|inks— Antrag auf Erlass eines Strafbe- 01.06. Chem- 12 verletzung fehls, gerichtsanhängig 2019 nitz § 303 StGB Sachbeschädigung PMK -|inkS- Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt Verstoß Versammlungsgesetz PMK —|inks- Abgabe an eine Staatsanwalt- schaft außerhalb Sachsens § 224 StGB Gefährliche Körper— PMK -linkS— Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 verletzung StPO, weil Täter nicht ermittelt Verstoß Versammlungsgesetz PMK -|inks- Abgabe an eine Staatsanwalt- schaft außerhalb Sachsens § 114 StGB Tätlicher Angriff auf PMK -|inks- Urteil, nicht rechtskräftig Vollstreckungsbeamte § 125 StGB Landfriedensbruch PMK —|inks- Antrag auf Erlass eines Strafbe- fehls, gerichtsanhängig Verstoß Sprengstoffgesetz PMK —|inks- Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) § 303 StGB Sachbeschädigung PMK -|inks— Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechts- widrigkeit oder Schuld nicht nach— weisbar § 125 StGB Landfriedensbruch PMK —|inks— Ermittlungen dauern an Seite 1 von 2
Nr. Datum Ort $52? Anzahl TV* Deliktl Tathergang Phänomen Verfahrensstand bzw. -ausgang § 303 StGB Sachbeschädigung PMK -|inks- Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt § 303 StGB Sachbeschädigung PMK -|inks— Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt § 223 StGB Körperverletzung PMK -|inks- Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 14 20.10. Dresden 1 StPO, keine zureichenden An- 2019 2 haltspunkte 1 Verstoß Versammlungsgesetz PMK -|inks- nicht bekannt * TV = Tatverdächtiger Seite 2 von 2