Stand und Entwicklung der Verschuldung der Abwasserzweckverbände in Sachsen und Konzept der Staatsregierung zu deren zeitnaher Entschuldung
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden 2-1053/71/273 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 22. Januar 2020 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/798 Thema: Stand und Entwicklung der Verschuldung der Abwasser- zweckverbände in Sachsen und Konzept der Staatsregie- rung zu deren zeitnaher Entschuldung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellte bzw. stellt sich die wirtschaftliche Situation, der Stand der Schulden, Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen sowie die Pro- Kopf-Verschuldung der Abwasserzweckverbände im Freistaat Sachsen derzeitig dar? (Bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Abwasser- zweckverbänden für die maßgeblichen Positionen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation und den jeweiligen Stand der bestehenden Verbindlichkeiten darstellen.) Frage 2: Hausanschrift: Wie haben sich die wirtschaftliche Situation, der Stand der Schulden, Sächsisches Staatsministerium des Innern Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen sowie die Pro-Kopf- WilheIm-Buck-Str. 2 Verschuldung der Abwasserzweckverbände in Sachsen in den letzten 01097 Dresden 10 Jahren entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt in Jahresscheiben nach Telefon +49 351 564-0 den jeweiligen Abwasserzweckverbänden für die maßgeblichen Positi- Telefax +49 351 564-3199 onen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation und den jeweiligen www.smi.sachsen.de Stand der bestehenden Verbindlichkeiten darstellen.) Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: bahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Die Angaben zu den erfragten Parametern betreffend die Entwicklung der Bitte beim Empfang Wilhelm— Buck-Str. 2 oder 4 melden. wirtschaftlichen Situation der Abwasserzweckverbände in den Jahren 2009 bis 2019 sind der Anlage zu entnehmen. Da es — wie sich aus dem Thema der Kleinen Anfrage ergibt — im Wesentlichen um die Frage der Verschul- dung der Abwasserzweckverbände geht, sind nur die Zweckverbände auf-
STAATSMiNiSTERiUNI Freistaat DES iNNERN SACH SEN geführt, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 (noch) bestehen und deren Aufgabe sich auf die Abwasserbeseitigung beschränkt. Für Zweckverbände, denen sowohl die Auf- gabe der Abwasserentsorgung als auch der Trinkwasserversorgung übertragen wurde, liegen die erfragten Daten über den Betrachtungszeitraum übenNiegend nicht separat für den Bereich Abwasserentsorgung vor; diese sind daher nicht in der Anlage aufge- führt. Für Zweckverbände, deren Mitgliedsgemeinden alle demselben Landkreis angehören und die daher der Rechtsaufsicht des jeweiligen Landkreises und nicht der Landesdi- rektion Sachsen unterstehen, liegen der Staatsregierung für das Jahr 2019 noch keine Angaben zu Schulden im Sinne des herkömmlichen Begriffs (Kassenkredite, Kredite, Wertpapierschuiden, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) vor. Soweit die erfragten Daten nicht oder nicht vollständig vorliegen, sieht die Staatsregie- rung gleichwohl von einer entsprechenden Nachfrage bei den Landkreisen bzw. bei den einzelnen Abwasserzweckverbänden ab. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzte— res ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich die verfassungsrechtlich geschützte Finanzhoheit der Kommunen, die zu deren SelbstvenNaltungsaufgaben gehört. SelbstvenNaltungsaufgaben unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur Gebrauch machen, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits eingetretene Rechts— verletzung gibt (Rehak in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rn. 3 zu § 113). Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Abwasserzweckverbände bei den Angaben zu ihrer Haushaltssituation gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Frage 3: In welchem Umfang sind die Gebührenzahler*innen der betreffenden Abwasser- zweckverbände von den finanziellen Folgen der derzeitig bestehenden Verschul- dung über die jeweiligen Abwassergebühren unmittelbar betroffen? (Bitte aufge- schlüsselt nach den jeweiligen Abwasserzweckverbänden unter Angabe der je- weiligen Kostenpositionen in den geltenden Gebührenkalkulationen und des konkreten betragsmäßigen Anteils an den jeweiligen Abwassergebühren darstel- len.) Die (derzeit) bestehende Verschuldung der einzelnen Zweckverbände hat keine unmit- telbare Auswirkung auf die Gebührenhöhe. Wie im letzten Absatz der Antwort der Staatsregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 7/796 ausgeführt, dienen Gebühren auch dazu, die Finanzierung der künftigen Erneuerung des Anlagevermö— gens sicherzustellen. Gemäß § 10 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SäcthAG) dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt werden. Die Kosten sind gemäß § 11 Absatz 1 SäcthAG nach betriebswirt- schaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu ihnen gehören neben den laufenden Be- triebskosten auch eine angemessene (kalkulatorische) Verzinsung des Anlagekapitals Seite 2 von 5
STAATSNHNISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN und angemessene Abschreibungen (§ 11 Absatz 2 Nummer1 SäcthAG). Abschrei- bungen und Verzinsung werden auf der Grundlage des vorhandenen Anlagevermö- gens (Kläranlagen, Rohrleitungsnetz, Pumpstationen etc.), ggf. unter Abzug von Zu- schüssen, ermittelt (vgl. im Einzelnen §§ 12 und 13 SäcthAG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Investitionen in dieses Anlagevermögen mit Eigenmitteln des Aufgaben- trägers oder über Kreditaufnahmen o. ä. finanziert wurden. Lediglich Zweckverbände, die für ihre Wirtschaftsführung Eigenbetriebsrecht anwenden, können die tatsächlich für Kredite zu zahlenden Zinsen ansetzen; hinzu kommt aber auch bei diesen eine kalkula- torische Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals (§ 12 Absatz 4 SäcthAG). Der aus einer (Kredit-)Finanzierung resultierende Kapitaldienst (insbesondere Tilgung und Zins) ist grundsätzlich (Ausnahme: § 12 Absatz 4 SäcthAG) — ebenso wie die Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten und Wertpapierschulden sowie aus dem Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften — keine Kostenposition, die als solche in die Gebührenkalkulation einfließt. Vielmehr muss der Kapitaldienst über die Abschreibungen der Anlagegüter und über die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens erwirtschaftet werden. Die ge- setzlich vorgegebene Berücksichtigung von Abschreibungen und kalkulatorischen Zin- sen gewährleistet, zusammen mit der durch § 10 Absatz 2 Satz 1 SäcthAG eröffne- ten Möglichkeit, die prognostizierten Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu be- rücksichtigen, eine möglichst gleichmäßige Entwicklung der Gebührenhöhe auch bei hohen Investitionen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Frage 4: Welches konkrete Konzept und welche konkreten Maßnahmen für eine zeitnahe Entschuldung der Abwasserzweckverbände verfolgt die Staatsregierung und welche konkret nachweisbaren Ergebnisse sind dabei für welche betroffenen Abwasserzweckverbände erzielt worden? (Bitte aufgeschlüsselt nach den jewei- ligen Abwasserzweckverbänden darstellen.) Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Haushaltsnotlage zu besor- gen ist, wird die Staatsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit situationsangemessen reagieren. Maßnahmen, die in der Vergangenheit eingeleitet worden sind, können den Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 5/4880 und 6/15223 entnommen werden. Unabhängig davon wird allerdings darauf hingewiesen, dass allein die Höhe der Ver- schuldung nichts über die finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Abwas— serzweckverbandes aussagt. Vielmehr dient eine Schuldenaufnahme in der Regel der Finanzierung von Investitionen in das Anlagevermögen, so dass den Verbindlichkeiten entsprechende Sachwerte gegenüberstehen. Um die dauernde Leistungsfähigkeit der Zweckverbände gemäß § 58 Absatz 1 Sächsi- sches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SäcthomZG) i. V. m. § 72 Absatz 1 SächsGemO und damit ihre wirtschaftliche Situation anhand entsprechender Kennzif- fern zur Finanz-‚ Vermögens- und Ertragslage bewerten und finanziellen Schieflagen frühzeitig begegnen zu können, betreibt das Staatsministerium des Innern ein Früh- warnsystem. Die von den Zweckverbänden eingegebenen und von der jeweils zustän- digen Rechtsaufsichtsbehörde bestätigten Daten des Frühwarnsystems bilden die Seite 3 von 5
STAATSNIINISTERIUM Freista at DES iNNERN SACHSEN Grundlage für die mindestens einmal jährlich mit der Landesdirektion Sachsen stattfin- denden Besprechungen zur aktuellen Haushaltssituation der kreisangehörigen und -übergreifenden Zweckverbände. Nach den der Staatsregierung vorliegenden Angaben zur Haushaltssituation der Ab- wasserzweckverbände besteht für die Staatsregierung derzeit kein Anlass für ein kon- kretes, über die oben genannte rechtsaufsichtliche Beobachtung hinausgehendes Kon- zept für eine zeitnahe Entschuldung der Abwasserzweckverbände. Frage 5: Welche weiteren Auswirkungen auf den Stand der Verschuldung, deren weitere Entwicklung, den Schuldenabbau, die jeweiligen Kostenpositionen bei der Kalku- lation der Abwassergebühren und auf die daraus resultierenden Gebührenlasten für die Gebührenzahler*innen im jeweiligen Verbandsgebiet sind aufgrund der absehbaren demografischen Entwicklung im ländlichen Raum und in den ländli- chen Regionen zu erwarten und in welcher Weise und mit welchen Maßnahmen wird diesen Folgen aktiv begegnet? Die demografische Entwicklung stellt sich in den jeweiligen Versorgungsgebieten ebenso unterschiedlich dar wie die anlagentechnische Ausstattung der einzelnen Ab- wasserzweckverbände. Dementsprechend unterschiedlich kann sich eine Veränderung der Einwohnerzahlen auf die Höhe der Gebühren im jeweiligen Verbandsgebiet auswir- ken. Eine allgemeingültige Aussage zu den Auswirkungen kann daher nicht getroffen werden. Ungeachtet dessen haben die Abwasserzweckverbände gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz bereits bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungskon- zepte sowohl die demografische Entwicklung als auch die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger insgesamt zu berücksichtigen. Diese mit den zuständigen Was- serbehörden abgestimmten Konzepte bilden die Grundlage für die Investitionsent- scheidungen der Zweckverbände. Maßgebend für Art und Höhe der gegebenenfalls erforderlichen Kreditaufnahmen sind daher neben Umfang und Zeitpunkt notwendiger Investitionen (ggf. auch in Form von Rückbauten) die vom jeweiligen Zweckverband anzustellenden Überlegungen zur Wirt- schaftlichkeit seiner Abwasseranlagen und die dementsprechend in Ausübung seiner Finanzhoheit getroffenen bzw. zu treffenden Entscheidungen. Zudem sind die Abwas- serbeseitigungskonzepte im Hinblick auf die demografische Entwicklung sowie zur An- passung an sich ändernde technische und fachliche Rahmenbedingungen (etwa auf- grund der EU-Wasserrahmen-Richtlinie) kontinuierlich fortzuschreiben, so dass auch die zukünftig erforderlichen Investitionen zu deren Umsetzung von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Die Entwicklung der Einwohnerzahlen ist lediglich insoweit von Bedeutung für die Ge- bührenkalkulation, als die Anzahl der Anschlussnehmer eine übliche Einheit bei der Gebührenbemessung darstellt. Sie wirkt sich daher vor allem auf die Höhe des sog. Fixkostenanteiis an der Gebühr aus, da die verbrauchsunabhängigen Fixkosten (Ab- schreibungen, Zinsen, Personalkosten etc.) bei der Abwasserentsorgung in der Regel einen Großteil der Gesamtkosten ausmachen. Ob bzw. in welchem Umfang ein Aufga— benträger die Fixkosten gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 SäcthAG über Grundgebühren Seite 4 von 5
STAATSMINISTERIUM - Freistaat DES INNERN SACH SEN deckt, unterliegt der kommunalpolitischen Ermessensentscheidung des jeweiligen Auf- gabenträgers. Für die Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels im Bereich der Abwas- serentsorgung gibt es keine Standardlösungen; jeder Zweckverband hat in Wahrneh- mung seiner Organisations- und Finanzhoheit eine mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmte, seinen örtlichen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden. Soweit sich im Einzelfall abzeichnet, dass die demografische Entwicklung zu einer Problemlage führen kann, wird dies im Rahmen des in der Antwort auf die Frage 4 geschilderten Verfahrens zur Beobachtung der Haushaltssituation der Abwasserzweckverbände zu berücksichtigen sein. _ ?undlichen Grüßen Pr f. D . Roland Wöller Anlage Seite 5 von 5