Die Entscheidung über die Gestaltung eines Stellenbesetzungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Art der Stellenausschreibung, wird jeweils dann getroffen, wenn das jeweilige Verfahren zur Stellenbesetzung eingeleitet wird. Gegenwärtig ist dies noch nicht der Fall. Frage 4: Im SMWA ist aktuell die Stelle für eine/n Abteilungsleiter/in Verkehr ausgeschrieben. Aus welchen Gründen wurde dafür, entgegen der Festlegung „grundsätzlich öffentlich“ auszuschreiben, eine „Interne Stellenausschreibung ausschließlich für Bedienstete des Freistaates Sachsen“ gewählt? Gemäß Abschnitt II. Nr. 1 Satz 1 der VwV Stellenausschreibungen sind freie zu besetzende Stellen grundsätzlich extern auszuschreiben. Über Ausnahmen entscheiden die Behörden und Einrichtungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, Abschnitt II. Nr. 1 Satz 2 der VwV Stellenausschreibungen. Unter Nr. 2 der Vorschrift werden abschließend eine Reihe von Gründen benannt, die ein Abweichen vom Grundsatz der externen Ausschreibung rechtfertigen können. So erlaubt lit. d) explizit ein Abweichen vom Grundsatz der externen Ausschreibung bei der Besetzung von Stellen, die langjährige umfassende oder tiefgreifende Erfahrungen oder Kenntnisse im Verwaltungsbereich voraussetzen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Besetzung eines exponierten Dienstpostens. Dieser umfasst u. a. die Fach- und Rechtsaufsicht über das dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nachgeordnete Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Die Abteilungsleitung hat einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der Mobilitätsinfrastruktur des Freistaates Sachsen in den kommenden Jahren. Der/die künftige Dienstposteninhaber/in muss daher über umfassende und vertiefte Kenntnisse der Strukturen und Abläufe in der Sächsischen Verwaltung verfügen, um vor einem breiten Erfahrungshorizont strategisch weitreichende Entscheidungen im Rahmen komplexer Fragestellungen zu treffen. Hierbei sind insbesondere die sächsischen Spezifika zu berücksichtigen, der Rechtsrahmen zu beachten und die Einbeziehung verschiedener Akteure sicherzustellen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind umfassende und vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsbereich unabdingbar. Frage 5: Warum ist die Stellenausschreibung in Frage 4 so formuliert, dass Personen mit Staatsexamen, z. B. Volljuristinnen, sich für die Abteilungsleitung nicht bewerben können? Den Impuls aus der Kleinen Anfrage haben wir zum Anlass genommen, das Anforderungsprofil hinsichtlich der Qualifikationsanforderung zu ergänzen. Es steht diesseits außer Frage, dass Volljuristen und Volljuristinnen vom Anforderungsprofil umfasst sind. In vorangegangenen Verfahren mit gleichem Wortlaut hat die verwendete Formulierung Volljuristen und Volljuristinnen nicht von einer Bewerbung abgehalten. Die im Rahmen der Kleinen Anfrage aufgeworfene Frage hat aber gezeigt, dass die Formulierung möglicherweise missverständlich ist. Potentielle Bewerber/innen mit einem anderen wissenschaftlichen Hochschulabschluss als einem Diplom- oder Masterabschluss sollen selbstverständlich nicht von einer Bewerbung abgehalten werden. Seite 2 von 3