Aktivitäten von Combat 18 in Sachsen

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STAATSMINISTERIUM             Freistaat DES INNERN             SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                     (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden                                                                 16—01 41 .50/3725 Dresden, 3. Dezember 2019 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 7/449 Thema:         Aktivitäten von Combat 18 in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegen- de Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informati- onen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der VenNaItungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Be- handlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonder- druck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfas— Hausanschrift: sungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugän-      Sächsisches Staatsministerium ge erforderlich. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel  des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen           01097 Dresden [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder         Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und     www.smi.sachsen.de somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsat- Verkehrsanbindung: zes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter        Zu erreichen mit den Straßen- im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei     bahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit Besucherparkplätze: und Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutz-   Bitte beim Empfang Wilhelm- pflicht gegenüber diesen Personen, weshalb sie insoweit jegliche Handlun-    Buck-Str. 2 oder 4 melden. gen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen Könnten.
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_ SACHSEN STAATSMINISTERIUM      ‘. »    Freistaat DES INNERN Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identi- tät der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugän- ge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswir- ken, künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine solche mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem ln- formationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbe- sondere der Geheimschutz gegenüber dem Informationsanspruch des Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa- tionsübermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informa— tionsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung zu Aktivitäten der rechtsextremistischen Gruppe Combat 18 in Sachsen? Der Staatsregierung liegen seit dem Jahr 2018 Erkenntnisse zu Aktivitäten der Grup- pierung ,,Combat 18“ in Sachsen vor. Am 23. März 2019 führte die Gruppierung „Brigade 8" ein Konzert in Mücka durch, bei dem auch Mitglieder von „Combat 18” anwesend waren. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, die aus Gründen des Ge- heimschutzes nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Wie viele Mitglieder der Gruppe Combat 18 sind der Staatsregierung in Sachsen bekannt? Der Staatsregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. ??ndlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2
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