Ermittlungsverfahren der Sonderkommission Linksextremismus Leipzig ("SoKo LinX") im 1. Quartal 2020

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STAATSMINISTERIUM               Freistaat DES INNERN               SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                        (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden                                                                   3-1053/100/55 Dresden. 6. Juli 2020 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.:     7/2449 Thema:         Ermittlungsverfahren der Sonderkommission Linksextre- mismus Leipzig („Soko LinX“) im 1. Quartal 2020 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend abgebildeten Fallzahlen nicht mit denen in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.—Nr. 7/2138 vergleichbar sind. Ursächlich hierfür ist, dass Verfahren der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -|inks— nicht ausschließlich durch die Soko LinX, sondern auch durch andere Organisationseinheiten der Abtei- lung 5 „Polizeilicher Staatsschutz/Polizeiliches Terrorismus- und Extremis- mus-Abwehrzentrum" des Landeskriminalamtes Sachsen bearbeitet wer- den. Hausanschrift: Frage 1:                                                                        Sächsisches Staatsministerium Wie viele Ermittlungsverfahren waren zum Stichtag 01.04.2020 bei der            des Innern „SoKo LinX“ in Bearbeitung?                                                     WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Zum 1. April 2020 wurden bei der Soko LinX insgesamt 205 Ermittlungsver-        Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 fahren (EV) bearbeitet.                                                         www.smi‘sachsende Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden.
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STAATSMINlSTERlUM       _“ __] Freistaat DES INNERN       ft, SACH SEN Frage 2: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden durch die „SoKo LinX“                          im 1. Quartal 2020 eröffnet bzw. von anderen Dienststellen übernommen? (Bitte auf- schlüsseln nach Straftatenobergruppe und Straftatbestand gemäß StGB und an- deren strafrechtlichen Regelungen und Nebengesetzen sowie Anzahl der Tatver- dächtigten) Von der Soko LinX sind im 1. Quartal 2020 folgende 144 EV eingeleitet bzw. über- nommen worden: Rechtsnormgruppen (Delikt)                           AnEzchl Widerstand gegen die Staatsgewalt                                                  21 (3x § 111 Strafgesetzbuch [StGB], 18x § 114 StGB) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§ 123 StGB, 3x § 125 StGB,                6 2x § 1253 StGB) Beleidigung (13x§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB)                                15 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit                                    20 (3x § 223 StGB, 17x § 224 StGB) Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§ 240 StGB)                              1 Diebstahl und Unterschlagung (§ 242, § 248a StGB)                                   2 Sachbeschädigung (62x § 303 StGB, § 304 StGB)                                      63 Gemeingefährliche Straftaten (§ 306 StGB)                                           6 Alle übrigen strafrechtlichen Nebengesetze (Verstoß gegen das Betäu— bungsmittelgesetz, Verstoß gegen das |nfektionsschutzgesetz, 6x Ver-               1O stoß gegen das Versammlungsgesetz, 2x Verstoß gegen das Waffen- gesetz) Davon entfallen 125 auf den Phänomenbereich PMK —|inks-. Bei den übrigen EV ist der politische Hintergrund bisher unklar bzw. bislang keinem Phänomenbereich eindeutig zuzuordnen (PMK -nicht zuzuordnen-). Im Zusammenhang mit diesen Fällen wurden bislang 75 Tatverdächtige ermittelt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen in vielen Fällen noch nicht abgeschlos— sen sind, so dass sich die Angaben noch verändern können. Seite 2 von 5
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STAATSMINISTERIUM           . ;; Freistaat DES INNERN       i:       SACH SEN Frage 3: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden durch die „SoKo LinX“ im 1. Quartal 2020 abgeschlossen? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatenobergruppe und Strafiatbe- stand gemäß StGB und anderen strafrechtlichen Regelungen und Nebengeset- zen, Anzahl der Tatverdächtigten und aufgeklärten sowie nicht aufgeklärten Straftaten) lm 1. Quartal 2020 wurden in der Soko LinX die nachfolgenden 128 EV abschließend bearbeitet: PMK -links-                               Anzahl EV        Besctgfi‘m'g' Widerstand gegen die Staatsgewalt                                          13                 10 (4x § 111 StGB, 2x § 113 StGB, 7x§ 114 StGB) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (13x § 123 StGB, 2x § 125 StGB, 2x § 125a StGB,                            19                 32 2x § 126 StGB) Beleidigung (8x§ 185 StGB, § 187 StGB)                                      9                   8 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit                             8                   3 (§ 223 StGB, 7x § 224 StGB) Straftaten gegen die persönliche Freiheit                                   3                    _ (§ 240 StGB) Diebstahl und Unterschlagung                                                3                   2 (2x § 243 StGB, § 248a StGB) Sachbeschädigung                                                           62                 17 (60x § 303 StGB, 2x § 304 StGB) Gemeingefährliche Straftaten           ,                                    5                   5 (3x § 306 StGB, 2x § 315b StGB) Alle übrigen strafrechtlichen Nebengesetze (5x Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Ver-                              6                   4 stoß gegen das Waffengesetz) davon                           geklärt                                    49                 76 ungeklärt                                  79 Frage 4: Wie hoch war der Krankenstand unter den Mitarbeitern der „SoKo LinX“ im 1. Quartal 2020? (Bitte aufschlüsseln nach Krankentagen je Mitarbeiter) Frage 5: Sind in der „SoKo LinX“ im 1. Quartal 2020 Überstunden angefallen und wenn ja, in welcher Höhe? (Bitte aufschlüsseln nach Uberstunden je Mitarbeiter) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: 1 Die Zahl der Beschuldigten insgesamt kann von der Zahl der Beschuldigten in der Auflistung nach Rechtsnormgruppen abweichen. wenn ein Beschuldigter z. B. in zwei Rechtsnormgruppen aufgetreten ist und dadurch zweimal gezählt wird. Seite 3 von 5
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STAATSMiNiSTERiUM           Freistaat DES iNNERN          SACH SEN Im Durchschnitt waren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Soko LinX jeweils 2,68 Tage im 1. Quartal 2020 erkrankt. Darüber hinaus fielen durchschnittlich zehn Stunden Mehrarbeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter im 1. Quartal 2020 an. Im Weiteren wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung kann gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen die Beantwortung von Fragen insbesondere ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegen— stehen. Daher sind das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffe- nen und der Informationsanspruch des Abgeordneten unter Beachtung des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. Verweigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen, muss sie die Verweigerung begründen und die von ihr als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (Sächs— VerfGH, LKV 1998, 316). Im vorliegenden Fall stehen einer weitergehenden Beantwortung übenNiegende Belan- ge des Datenschutzes im Sinne des § 3 Sächsisches Datenschutzgesetz entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbeziehbaren Daten begehrt. Personenbe— zogene bzw. -beziehbare Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfä- hig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine Auskunftsverweigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung, dass es sich im vorliegenden Fall um perso- nenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten dieselben datenschutzrechtlichen Bestim- mungen wie für personenbezogene Daten. Aufgrund der überschaubaren Anzahl des hier betrachteten Personenkreises kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mitarbeite- rinnen oder Mitarbeiter der Soko LinX mittels konkreter Angaben zum Krankenstand (Gesundheitszustand) oder der konkret bezifferbaren Mehrarbeitsleistung durch Perso- nen in ihrem Umfeld oder andere Personen bestimmbar werden könnten. Das hierdurch auftretende Spannungsverhäitnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem Informationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Ver- fassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der prak- tischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zuge- ordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67. 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll- bzw. lnformationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staa- tes nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn Informati- onen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. Die hier verlangten Informationen sind dem Kernbe— reich der Privatsphäre zuzuordnen und werden daher im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht übermittelt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa- tionsübermittlung möglich sind. die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung des geschützten Grundrechts auf informationeiie Selbstbestimmung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Datenschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung un- terbleibt. Seite 4 von 5
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STAATSMINISTERIUM          Freistaat DES INNERN          SACH SEN Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Bei der Beantwortung der Fragestellungen hat die Staatsregierung das geschützte Recht der hier betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung zu berück- sichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Fragen und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbe- stimmung der betroffenen Personen fällt angesichts der besonderen Schutzbedürftig- keit von Gesundheitsdaten zugunsten des Grundrechtsschutzes aus (ng. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch [SGB] Erstes Buch i. V. m. § 67 Abs. 2 SGB Zehn- tes Buch). Diese Gründe hindern auch eine Beantwortung der Fragen in einer nichtöffentlichen Sitzung des Sächsischen Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechen- dem Geheimhaltungsvermerk. Mitfre ndlichen Grüßen Profé: Roland Wöller Seite 5 von 5
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