STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden 3-1053/89/1 0 Dresden, 16. Januar 2020 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/678 Thema: Todesfälle in Gewahrsam Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Todesfälle von Personen während freiheitsentziehender Maß- nahmen durch die Polizei gab es in Sachsen seit 1990 (bitte nach Art der freiheitsentziehenden Maßnahme, Jahren, Dienststellen und Todesursa- chen aufschlüsseln)? Frage 2: Wie viele Todesfälle von Personen unmittelbar nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch die Polizei gab es in Sachsen seit 1990 (bitte nach Art der freiheitsentziehenden Maßnahme, Jahren, Dienststellen und Todesursache aufschlüsseln)? Hausanschrift: Frage 3: Sächsisches Staatsministerium In welchen der unter 1. und 2. genannten Fälle wurden Obduktionen des Innern Wilhelm-Buck—Str. 2 durchgeführt und welches Ergebnis hatten diese? 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 51733111: in allen der unter 1. und 2. genannten Fälle Gewahrsamstaug- www.smi.sachsen.de lichkeitsuntersuchungen durchgeführt und falls nein, warum nicht? Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: nien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden.
; SACHSEN STAATSMINISTERIUM - . Freistaat DES INNERN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsre— gierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffe- nen Verfassungsorgane in eigenerVerantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grund- satz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Ab- geordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordne- ten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung be— grenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14—1—97). Die Fragestellungen beziehen sich auf einen Zeitraum von 29 Jahren. Eine Beantwor- tung mit einem beiastbaren Ergebnis ist nicht möglich. Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen sowie in den Gewahrsamsbüchern liegen keine automatisiert recherchierbaren Angaben im Sinne der vorstehenden Fragestellungen vor. Ergänzende Statistiken wer- den durch die Polizeidienststellen hierzu nicht geführt. Dennoch wurde unter Abwägung der Wahrung des Fragerechtes der Abgeordneten die Beantwortung der Kleinen Anfrage angestrengt. Hierzu wurden Recherchen bei den be- troffenen Polizeidienststellen geführt. Für den Zeitraum von 1990 bis 2006 wurden Gewahrsamsbücher in den Organisations- einheiten in Papierform geführt und entsprechend der Aufbewahrungsfristen zwei Jahre abgelegt. Ab 1. Januar 2007 wurde das Gewahrsamsbuch elektronisch im Einsatzleitsystem ein- geführt. Dabei wird jeder Gewahrsam an einen Vorgang in der Integrierten Vorgangsbe- arbeitung (IVO) gebunden. Die hierzu vergebene Vorgangsnummer des Grundsachver- haltes wird im elektronischen Gewahrsamsbuch händisch eingetragen. Eine elektroni- sche Verknüpfung beider Systeme besteht nicht. Im elektronischen Gewahrsamsbuch werden alle relevanten Informationen zur Person des in Gewahrsam Genommenen erfasst. Somit wäre hier ein eingetretener Tod inner— halb einer Gewahrsamseinrichtung vermerkt. Das Gewahrsamsbuch im Einsatzleitsys- tem verfügt allerdings über keine Recherchefunktion, welche über den Zeitraum, Namen, laufende Nummer und IVO-Vorgangsnummer hinausgeht. Für die Recherche nach ver- merkten Todesfälien müssten somit alle Einträge im elektronischen Gewahrsamsbuch manuell überprüft werden. Beispielhaft wurde für die Polizeidirektion Zwickau die Anzahl aller Personen im Gewahr— sam für die vergangenen zwei Jahre ermittelt. In diesem Zweijahreszeitraum befanden sich insgesamt 759 Personen im Gewahrsam. Ungeachtet dessen sind die Datensätze im Gewahrsamsbuch an die Löschfristen des Vorgangs in IVO gebunden. Somit ist auch eine Recherche im elektronischen Gewahrsamsbuch im Sinne der Fragestellungen nur begrenzt durchführbar. Aliein für die Auswertung der vergangenen zwei Jahre mit einem zeitlichen Aufwand von durchschnittlich zehn Minuten je Vorgang wäre ein Mitarbeiter 126 Stunden bzw. mindestens 16 Arbeitstage gebunden. Seite 2 von 3
STAATSMlNlSTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN Daraus ergibt sich, dass die Beantwortung auf diesem Weg nur unter Zurückstellung von Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes zu leisten ist. Das Personal, welches die Be- arbeitung der Kleinen Anfrage zu leisten hätte, stünde für diesen Zeitraum für seine ori— ginären Aufgaben nicht zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem par- lamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Polizeidienststellen andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragen auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Ein- schränkung nicht zu leisten ist. ' ndlichen rüßen „f ‚75 P of. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3