Sicherheitslage in Syrien und die auch von Sachsens Innenminister forcierte Debatte um die Abschiebung bestimmter Personengruppen

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STAATSMiNiSTERIUM              Freistaat DES iNNERN              SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                    (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden                                                               2-1053/71/275 Dresden. 23. Januar 2020 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/805 Thema:        Sicherheitslage in Syrien und die auch von Sachsens Innen- minister forcierte Debatte um die Abschiebung bestimmter Personengruppen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Vorfeld der Innenministerkonferenz am 4.I5. Dezember 2019 äußerte Sachsens Innenminister Roland Wöller gegenüber der ‚Rheinischen Post‘: ‚Wichtig ist: Sobald es menschenrechtlich vertretbar ist, sollten insbesondere Straftäter, Gefährder und jene, die in ihrer Heimat Syrien Urlaub machen, zurückgeführtwerden.‘ Im Kontext der diskutierten Auf- weichung des Abschiebestopps nach Syrien sagte der Innenminister: ‚Maßgeblich für eine Entscheidung wird der Bericht des Auswärtigen Amtes zur Sicherheitslage in der Arabischen Republik Syrien sein.‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium Frage 1:                                                                    des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 Welche Aussagen trifft das Auswärtige Amt zur aktuellen Sicherheits-        01097 Dresden lage in Syrien? Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Von einer Beantwortung wird abgesehen.                                      www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Einer Beantwortung stehen übenNiegende Belange des Geheimschutzes im        Zu erreichen mit den Straßenbahnli- Sinne des Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ent—   nien 3.6.18, 13 gegen. Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilheim-Buck- Mit der Frage werden Auskünfte aus Vorgängen begehrt, die gemäß Num-        Str. 2 oder 4 melden. mer8 in Verbindung mit Nummer 3 der Venlvaltungsvorschrift der Sächsi- schen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. SDr. S. S 2) als „Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch" (VS—NfD) eingestuft wurden.
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STAATSMiNiSTERiUiVI           Freista at DES iNNERN            SACHSEN Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidung hat die Staatsregierung eine Abwägung zwischen dem lnformationsrecht der Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhal- tungsgrades, durchzuführen. Aussagen des Auswärtigen Amtes zur Sicherheitslage in Syrien werden dem Sächsi— schen Staatsministerium des innern im Rahmen von Lageberichten zur Verfügung ge- stellt. Die Berichte sind vom Auswärtigen Amt als „VS-NfD“ eingestuft. Durch dieses rest- riktive Weitergabeverfahren soll sichergestellt werden, dass die Berichte ohne Rücksicht- nahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftig- keit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Berichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die Staatsregierung ist an diese Vorgabe gebunden. Eine Wiedergabe der Inhalte von Lageberichten des Auswärtigen Amtes im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen ist daher nicht möglich. Eine Übermittlung an den lnnenausschuss zur Einsichtnahme ist möglich, sofern die erforderliche Zustimmung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Frage 2: Wann ist es aus Sicht der Staatsregierung „menschenrechtlich vertretbar“ Men- schen nach Syrien abzuschieben und wie kommt es zur oben genannten Auswahl von Personengruppen? Aus Sicht der Staatsregierung sind Abschiebungen nach Syrien menschenrechtlich ver- tretbar, wenn die Menschenrechtslage in Syrien dies zulässt. Die Auswahl der Perso- nengruppen erfolgt aufgrund der Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes, nach denen bei Gefährdern und massiven Straftätern grundsätzlich das Aufenthaltsrecht der Flüchtlinge erlischt bzw. widerrufen werden kann. Das gleiche gilt für Personen, die sich in den Schutz des Herkunftsstaates begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (§ 72 Asylgesetz). Frage 3: Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Geflüchtete aus Syrien halten sich derzeit in Sachsen auf? (bitte nach Ort der Unterbringung und Grund der Duldung diffe- renzieren) Zum Stichtag 30. November 2019 hielten sich gemäß der statistischen Auswertung des Ausländerzentralregisters insgesamt 173 ausreisepflichtige Personen aus Syrien in Sachsen auf. Seite 2 von 5
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: SACHSEN STAATSMINISTERIUM             Freistaat DES INNERN Die 173 ausreisepflichtigen Personen waren zum Stichtag 30. November 2019 im Zu- ständigkeitsbereich der folgenden Ausländerbehörden erfasst: Behörde                                  Personen Stadt Chemnitz                                                               3 Stadt Leipzig                                                               31 Stadt Dresden                                                               16 Landkreis Bautzen                                                            5 Landkreis Meißen                                                             5 Landkreis Görlitz                                                           12 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge                                  25 Landkreis Leipzig                                                            9 Landkreis Nordsachsen                                                        11 Erzgebirgskreis                                                              24 Landkreis Mittelsachsen                                                      11 Landkreis Zwickau                                                             4 Vogtlandkreis                                                                11 Zentrale Ausländerbehörde                                                     6 Insgesamt 123 Personen waren zu diesem Stichtag im Besitz einer Duldung aus folgen- den Gründen: Duldung nach § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)                            6 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG                                         114 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG                                         1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG                                           2 Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Zahl aus Syrien geflüchte- ter, sich in Sachsen aufhaltender Personen, die in Syrien „Urlaub“ machen und welche Erkenntnisse liegen über die Gründe etwaiger Reisen nach Syrien vor? Die Ausländerbehörden im Freistaat Sachsen führen keine statistischen Erfassungen zur Anzahl von Syrern, die nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Schutzstatus in Deutschland gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG wieder nach Syrien reisten. Seite 3 von 5
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STAATSNIiNiSTERiUM             Freista at DES iNNERN             SACH SEN Darüber hinaus liegen bei den folgenden sächsischen Ausländerbehörden Erkenntnisse zu syrischen Staatsangehörigen vor, die in ihr Heimatland gereist sind: Behörde                                  Personen Stadt Leipzig                                                                 2 Stadt Dresden                                                                 1 Landkreis Bautzen                                                             1 Vogtlandkreis                                                                 1 Frage 5: Wie viele aus Syrien geflüchtete Personen, die sich in Sachsen aufhalten, werden den in diesem Kontext aufgemachten Kategorien „Straftäter“ und „Gefährder“ zu- geordnet? Welchen Straftatbeständen muss sich eine Person schuldig gemacht haben, um in diese Kategorie zu fallen? Nach welchen Kriterien wird eine Person als „Gefähr- der*in“ eingestuft? Im Jahr 2019 wurden durch sächsische Gerichte insgesamt 795 syrische Staatsangehö- rige verurteilt. In den Jahren 2015 bis 2018 wurden in Sachsen insgesamt 1.244 syrische Staatsangehörige verurteilt. Von einerweiteren Beantwortung in Bezug auf die Kategorie „Straftäter“ wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staats- regierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffe- nen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grund- satz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Ab- geordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordne- ten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung be- grenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Angaben, ob es sich bei den Verurteilungen um Mehrfachverurteilungen handelt und zum aktuellen Aufenthalt der Verurteilten werden statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in sächsischen Ausländerbehörden vorliegenden bis zu 2.039 Akten händisch ausgewertet werden. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand für die Ausländerbehörden von durchschnittlich einer viertel Stunde zu veranschlagen. Ausgehend von einer 40-h- Woche sind daher mehr als sechs Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung andererseits wurde, auch unter Berück- sichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Seite 4 von 5
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STAATSMINISTERIUM           Freistaat DES INNERN           SACHSEN Hinsichtlich konkreter Auskünfte zur Einstufung von Gefährdern wird auf die Vorbemer- kung der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.—Nr. 6/10396 verwiesen. Dies vo- rangestellt, liegt die Anzahl syrischer Staatsangehöriger, die im Freistaat Sachsen mit Stand vom 18. Dezember 2019 als Gefährder eingestuft sind im einstelligen Bereich (0 bis 9 Personen). Zu dem Begriff Gefährder liegt eine in den polizeilichen Fachgremien der Innenminister- konferenz bundeseinheitlich abgestimmte Definition vor. Nach dieser gemeinsamen De- finition von Bund und Ländern handelt es sich bei einem Gefährder um eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straf- taten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a Strafpro- zessordnung, begehen wird. Straftäter ist jede Person, die eine Straftat begangen hat. r   ndlichen Grüßen Pro. Dr. Roland Wöller Seite 5 von 5
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