Sächsische Wolfsmanagementverordnung
5TAATS]\4INISTERIUM Freistaat FÜR ENERGIE, KLII\4ASCHUTZ, SACHSEN UIVIWELT U ND TANDW IRTSCHAFT Der Staatsminister SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT ffiä,"n des Sächsischen Landtages Durchwahl Herrn Dr. Matthias Rößler Telefon +49 351 564-20000 Bern hard-von-Lindena u-Plalz I Telefax +49 351 564-20007 01067 Dresden poststelle@ smul.sachsen.de lhr Zeichen lhre Nachricht vom Kleine Anfrage der Abgeordneten Antonia Mertsching (DlE LINKE) Aktenzeichen Drs.-Nr.: 71927 (bitte bei Antwort angeben) Thema: Sächsische Wolfsmanagementverordnung z-1050t5t85 Sehr geehrter Herr Präsident, Dresden, 43.02.iW den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkung: Anfang Dezember 2019 wurde Medieninformationen zufolge im Landkreis Bautzen bei einem Verkehrsunfall in Laußnitz ein Wolf tödlich verletzt. lm Regelfall wird beim Auffinden eines toten Wolfes aufgrund seines besonderen Schutzstatus eine Untersuchung MACH- eines anerkannten lnstitutes für Wildtierforschung bzw. Wolfsmonito- I WAS WICHTIGES ring vorgenommen, um Klarheit über die Todesumstände zu gewin- Arbciien im öffentlichen 0irnst Sachsen nen. Unabhängig vom konkreten Vorfall kann gemäß Sächsischer Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) g 11 Satz 1 und 2 ein verletzter Wolf auch durch einen Jagdausübungsberechtigten ent- nommen werden, ,,wenn ein Wolf (bei Wildunfällen) so schwer verletzt Hausanschrift: oder erkrankt aufgefunden wird, dass er (...) erhebliche Schmerzen Sächsisches Staatsministerium erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird." für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Str. 2 Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich 01097 Dresden die Kleine Anfrage wie folgt: www.smul.sachsen.de Frage 1: Welches/welche anerkannte/n Wildtierforschungs- bzw. Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Shaßen- WolfsmonitoringinstituUe isUsind mit der Untersuchung bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 des Kadavers beim o.g. Verkehrsunfall beauftragt worden? Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Es wird auf die Antwort zur Frage 1 in Drs.-Nr.: 6/13854 verwiesen. Buck-Str. 2 melden. Zwischenzeitlich hat es in der Verfahrensweise keine Anderungen Bitte beachten Sie die allgemei- gegeben. nen Hinweise zur Verarbeitung (o personenbezogener Daten durch F- das Sächsische Staatsministeri- o N um für Energie, Klimaschutz, o 6l Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der lnformationspflichten nach der Europäischen Daten- schutz-Grundverordnung auf www. smul.sachsen.de Seite 1 von 3
STAATSIVIINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIIIIASCHUTZ, UMWELT UND TANDWIRTSCHAFT 5 Freistaat SACHSEN Frage 2 Zu welchem Ergebnis isUsind die anerkannte/n Wildtierforschungs- bzw. WolfsmonitoringinstituUe in ihrem/n Gutachten hinsichtlich der Todesursache bzw. sonstiger, nicht vom Verkehrsunfall herrührender Verletzungen oder Erkrankungen des Wolfes gekommen? Laut Befund des Leibniz-lnstituts für Zoo- und Wildtierforschung (lZW) litt das Tier aufgrund des Unfalls an einem starken Lungenödem, an dem es auch starb. Neben dem Lungenödem wurde eine Verletzung im Halsbereich des Wolfes festgestellt, die durch einen Schuss des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage von $ 11 Abs. 1 SächsWolfMVO verursacht wurde. Andere Verletzungen oder Krankheiten konnten nicht festgestellt werden. Frage 3: Welche Schlussfolgerungen ergeben sich bisher aus der Anwender- praxis der SächsWolfsMVO allgemein und/oder ggf. aus dem/n unter 2. erfragten Gutachten für die SächsWolfMVO u.a. hinsichtlich der Qualifizierung von Jagdausübungsberechtigten? Die Sächsische Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) ist am '1. Juni 2019 in Kraft getreten. Aus der bisherigen Anwenderpraxis heraus lässt sich einschätzen, dass die Konzentration des Sächsischen Wolfsmanagements beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) der richtige Schritt war. Öffentlich- keitsarbeit, wissenschaftliche Begleituntersuchungen und Nutztierrissbegutachtung konnten in den neuen Strukturen integriert werden. Auch im Zusammenhang mit auffäl- ligen Wölfen hat sich die SächsWolfMVO bewährt, wie Beispiele von durch Straßen- verkehr verletzter Wölfe oder auch der Wolf, der zwischen Weihnachten und Silvester in der Görlitzer lnnenstadt in den Keller eines Hauses eindrang, zeigen. Das Ziel, auf- fällige Wölfe schnell zu erkennen, die Situation vor Ort abzuklären und die Tiere wenn nötig der Natur zu entnehmen, einer Untersuchung zuzuführen und dann über den wei- teren Werdegang zu entscheiden, konnte umgesetzt werden. Da Jagdausübungsbe- rechtigte grundsätzlich über die benötigten Fachkenntnisse im Rahmen eines mögli- chen Tätigwerdens nach SächsWolfMVO verfügen, sind derzeit keine spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen für diese Gruppe vorgesehen. Frage 4: Wie häufig wurden seit Inkrafttreten der SächsWolfMVO in Sachsen verletzte Wölfe nach Wildunfällen von einem Jagdausübungs- berechtigten ohne Hinzuziehung eines Veterinärs mit der Begründung getötet, dass die Verletzungen des Tieres unweigerlich zu seinem Tode führen? Seit der Feststellung des ersten territorialen Wolfes im Freistaat Sachsen im Jahr 1996 wurde bis zum 20. Januar 2O2Q im Freistaat Sachsen nur einmal - im Dezember 2019 - ein Wolf von einem Jagdausübungsberechtigten zur Vermeidung weiteren Leidens oh- ne Hinzuziehung eines Tierarztes getötet. Seite 2 von 3
STAATSIVIINISTERIUM Freistaat FÜR ENERGIE, KLIIVIASCHUTZ, SACHSEN UIUWELT UND TANDWIRTSCHAFT Frage 5: Wie begründet die Staatsregierung die Ausweitung der Ausnahme- regelung nach $ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnatur- schutzgesetzes auf Jagdausübungsberechtigte in der SächsWolfMVO, obwohl der Bundesgesetzgeber ausdrücklich im Falle von besonders geschützten, nicht jagdbaren Tieren auf die tiermedizinische Kom petenz von ausgebi ldeten Veteri nären abstel lt? Die Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten sind auf einen speziellen Fall beschränkt, auf das Töten eines Wolfes nach einem Verkehrsunfall. Schätzt der Jagdausübungsberechtigte ein, dass das Tier nicht lebensfähig ist und in absehbarer Zeit versterben wird, kann er zur Vermeidung weiteren Leidens das Tier töten. Jagdrechtliche Regelungen verpflichten den Jagdausübungsberechtigten dies zur Vermeidung vermeidbarer Schmerzen und Leid auch bei anderen Wildarten zu tun. Mit freundlich Grüßen t lfram ther Seite 3 von 3