STAATSMiNiSTERiUiVI __ Freistaat DES iNNERN ' t , SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft trägt im Rahmen ihrer Verfahrensführung auch die Verantwortung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die unautorisierte Veröffentlichung von Informationen über ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt eine Straftat nach § 353 b Strafgesetzbuch (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) dar. An diese recht— lichen Rahmenbedingungen sind sowohl die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft, die Polizeidirektion Leipzig als auch das Staatsministerium des Innern gebunden (Arti- kel 3 Absatz 3 Sächsische Verfassung). Die Ermittlungsverfahren zu dem fragegegenständlichen Tatkompiex sind noch nicht abgeschlossen. Daher musste sowohl zum Zeitpunkt des Schreibens der PD Leipzig vom 27. Dezember 2019 als auch in der Folgezeit und muss auch weiterhin bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Unterrichtung unterbieiben, um die laufen- den Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden. F rage 4: Wie erklärt die Staatsregierung die Diskrepanz zwischen der Behauptung des lnnenministers, eine ,,aktive Öffentlichkeitsarbeit der Polizeidirektion Leipzig“ hätte „die Aufklärung des Sachverhaltes gefährdet“ (www.medienservice. sachsen.delmedienlnews/237740), und dem Umstand, dass der Leiter eben dieser Polizeidirektion dennoch eine solche aktive Öffentlichkeitsarbeit vorschlug, also die Befürchtung des Innenministers offensichtlich nicht teilt? Das teilweise in den Medien veröffentlichte Schreiben der PD Leipzig vom 27. Dezem- ber 2019 hat folgenden Wortlaut: — abgesehen von den Belangen der Ermittlungs- führung — größtmögliche Transparenz herzustellen.“ (Zitat). Sowohl der Präsident der PD Leipzig als auch der Staatsminister des Innern haben in ihren Stellungnahmen hin- sichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit ggf. zu unterrichten ist, auf die Belange und eine mögliche Gefährdung der laufenden Ermittlungsverfahren abgestellt, die in der Frage 4 suggerierte Diskrepanz in den Äußerungen besteht nicht. Frage 5: Mit welchen weiteren Schutzbehauptungen des lnnenministers ist im Zusam- menhang mit der Aufarbeitung des Korruptionsskandals zu rechnen? Ungeachtet der Tatsache, dass es zum Gegenstand dieser Kleinen Anfrage in der Ver— gangenheit keine ,,Schutzbehauptungen“ gab, ist die Frage auf ein zukünftiges Verhal- ten eines Mitglieds der Staatsregierung gerichtet, zu der die Staatsregierung naturge- mäß keine Antwort geben kann. ‘ Mit freundlichen Grüßen in Vertre ung Seite 2 von 2 v2