Sammelabschiebung nach Pakistan am Buß- und Bettag dem 20. November sowie 21. November 2019
STAATSMINlSTERIUM J Freistaat DES INNERN SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 2—1053/71/255 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden. 19. Dezember 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/640 Thema: Sammelabschiebung nach Pakistan am Buß- und Bettag dem 20. November sowie 21. November 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Nacht vom 20. November, dem Buß- und Bettag, auf den 21. November fand eine Sammelabschiebung nach Pakistan statt, die laut Informationen der Fragestellerin vom Flughafen Leipzig] Halle vollzo- gen wurde.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele in Sachsen lebende pakistanische Geflüchtete wurden im Rahmen der Sammelabschiebung abgeschoben, wie lange hielten sich die Betroffenen in Sachsen auf, wie war ihr aufenthaltsrechtlicher Sta- tus und wo war der Ort der letzten Unterbringung (bitte einzeln auflis- Hausanschrift: ten)? Sächsisches Staatsministerium des Innern ‘ WilheIm-Buck-Str. 2 Frage 2: 01097 Dresden lnwiefern gehörten die Betroffenen zu den Gruppen der „Straftä- ter*innen‚ Gefährder*innen und Personen, die hartnäckig ihre Mitwir- Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 kung bei der ldentitätsklärung venfveigern“? Welche Ermittlungsver- www.smi.sachsen.de fahren und Vorstrafen lagen vor, welche belastbaren Hinweise gab es Verkehrsanbindung: darauf, dass es sich um so genannte „Gefährder“ handelt oder inwie- Zu erreichen mit den Straßenbahnli- fern haben die Betroffenen „hartnäckig“ die Klärung ihrer Identität nien 3.618,13 verhindert? (bitte pro Person in Verbindung mit dem Ort der letzten Besucherparkplätze: Unterbringung zuordnen) Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder4 melden. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Es wurden 25 Personen aus Sachsen abgeschoben. Alle abgeschobenen Personen waren vollziehbar ausreisepflichtig. Sieben Personen waren Straf- täter und 21 Personen wirkten an der ldentitätsklärung nicht mit bzw. mach-
STAATSNHNISTERIUM - _ Freistaat DES 1NNERN _ SACH SEN ten falsche Angaben zu ihrer Identität. Zu Ermittlungsverfahren werden auf Grund der Unschuldsvermutung gemäß § 8 Strafprozessordnung keine Angaben gemacht. Die übrigen Angaben sind aus der Übersicht ersichtlich: Ort der letzten Aufenthalt Gruppe Straftaten Unterbringung seit Stadt Chemnitz 09/2015 Straftäter Körperverletzung, Identitätstäuscher gefährliche Körper- verletzung Erzgebirgskreis 12/2014 Identitätstäuscher Erzgebirgskreis 11/2014 Identitätstäuscher Justizvollzugsanstalt 06/2015 Straftäter Sexuelle Nötigung (JVA) Waldheim Identitätstäuscher Landkreis Görlitz 08/2015 Identitätstäuscher Landkreis Görlitz 10/2015 Identitätstäuscher Stadt Dresden 09/2015 Identitätstäuscher Stadt Dresden 10/2015 Identitätstäuscher Stadt Dresden 09/2015 Identitätstäuscher Stadt Dresden 07/2013 Identitätstäuscher Stadt Dresden 10/2015 Identitätstäuscher Stadt Dresden 1 1/2015 Identitätstäuscher Stadt Dresden 08/2015 Identitätstäuscher Stadt Dresden 08/2015 Straftäter Gefährliche Körper- verletzung JVA Leipzig 07/2015 Straftäter Verstoß gegen Be- Identitätstäuscher täubungsmittelge- setz Stadt Leipzig 11/2015 Stadt Leipzig 08/2013 Stadt Leipzig 10/2015 Straftäter Diebstahl, Nötigung Identitätstäuscher Landkreis Nordsach- 07/2015 Identitätstäuscher sen Landkreis Nordsach- 11/2015 sen Landkreis Nordsach- 11/2015 Identitätstäuscher sen Landkreis Leipzig 11/2014 Identitätstäuscher Landkreis Zwickau 09/2013 Identitätstäuscher JVA Geldern 02/2010 Straftäter Gefährliche Körper— ldentitätstäuscher verletzung JVA Hohenleuben 04/1998 Straftäter Vergewaltigung, Identitätstäuscher gefährliche Körper- verletzung, Verstoß gegen Waffengesetz Seite 2 von 3
STAATSMINISTERIUM L71 __ Freistaat DES iNNERN ] SACHSEN Frage 3: Standen die Menschen in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn ja, in welchem, sind den jeweils zuständigen Ausländerbehörden Anhaltspunkte bekannt, wo- nach die betroffenen Menschen Lebensgefährt*innen‚ Verlobte oder Ehepart- ner*innen haben könnten und wussten die jeweils zuständigen Ausländerbehör- den von etwaigen Erkrankungen der betroffenen Menschen und wurden jeweils aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für eine Duldung oder Aufenthaltserlaub- nis geprüft, wenigstens jedoch für die Beschäftigungsduldung? Sechs Personen standen zum Zeitpunkt der Abschiebung in einem Beschäftigungsver— hältnis. Bei keiner der abgeschobenen Personen lagen Informationen über Partnerin— nen oder Partner im Sinne der Fragestellung vor. Bei zwei Personen lagen Informatio- nen über Erkrankungen vor. Die Abschiebung erfolgte mit ärztlicher Begleitung. Vor jeder Abschiebung werden die zuständigen Ausländerbehörden aufgefordert zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen. Frage 4: Wo wurden die Menschen jeweils von der Polizei aufgegriffen? Sechs Personen wurden an ihrer Arbeitsstätte angetroffen, drei Personen in einer Ge- meinschafisunterkunft und zwölf Personen an ihrer Wohnanschrift. Vier Personen wur- den aus einer Justizvollzugsanstalt abgeholt. Frage 5: Welche der Personen hatte einen Reisepass, welche wurden mit Passersatzpa- pieren abgeschoben? Alle Personen wurden mit einem Passersatzpapier abgeschoben. Pro/Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3