STAATSM1N1STER1UM Preistaat FJR SOZ1ALES UND SACHSEN VERBRAUCHERSCHUTZ Die St aat smInist er in SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCAHFTLICHEN ZUSAMMENHALT Durchwahl Albedslreße 10 I 01097 Dresden Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler lhr Zelchen Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihre Nachricht vom Aktenzelchen (bltte bel Antwort angeben) 41-0141.51-19/815 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Doreen Schwietzer (AfD) 23. Januar 2020 Drs.-Nr.: 7/815 Thema: Taschengeldzahlung in Freiwilligendiensten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist, nach Kenntnis der Staatsregierung, das in den Freiwilligendiensten tatsächlich gezahlte Taschengeld pro Monat im Durchschnitt? (Bitte aufschlüsseln nach einem FSJ, elnem FÖJ oder FdaG). Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. Die Durchführung der Freiwilligendienste ist in der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen (VwV-FwD) vom 31. März 2014 ge- regelt. Nach I. Nr. 5.1 tragen die Träger die Gesamtverantwortung der Durch- führung, einschließlich der Verantwortung für die Finanzierung der Freiwilli- genprojekte. Die Träger sind nicht angehalten, der Staatsregierung die aktu- ellen Taschengeldbeträge mitzuteilen. Frage 2: Wie hoch ist der Ante 11 der Freiwilligendienstleistenden jewells im FSJ, FÖJ und FdaG, die nach Kenntnis der Staatsregierung, den nach der VwV-FwD geltenden Mindesttaschengeldbetrag bzw. Barbetrag er- halten? Mindestbeträge für Taschengelder sind in der VwV-FwD II. Nr. 1.5, Nr. 2.5 Hausanschdft: sowie der Barbetrag im Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) in Nr. 3.5 Slichsisches Staatsmirdstedum für Soalales und Gesedschaftll- geregelt. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Informationen vor. chen Zusammenhalt Sie hat insbesondere auch keine Hinweise oder Informationen, wonach die Albenstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de