Kurdischer Mensch türkischer Staatsbürgerschaft und 18-jähriger Mensch syrischer Staatsbürgerschaft in Abschiebehaft Dresden sowie Rechtsberatung in Abschiebehaft
STAATSMINISTERIUNI Freistaat DES INNERN SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden 2-1053/71/280 Dresden. 30. Januar 2020 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE)) Drs.-Nr.: 7/876 Thema: Kurdischer Mensch türkischer Staatsbürgerschaft und 18- jähriger Mensch syrischer Staatsbürgerschaft in Abschiebe- haft Dresden sowie Rechtsberatung in Abschiebehaft Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Aus einer Stellungnahme der Abschiebehaftkontaktgruppe Dresden vom 13.12.2019 geht hervor, dass ein kurdischer Mensch türkischer Staatsbürgerschaft im Dezember 2019 aus der Abschiebehaftanstalt Dresden in die Türkei abgeschoben wurde. Weiterhin wird von einem 18-jährigen Menschen syrischer Staatsbürgerschaft berichtet, der sich in Abschiebehaft befindet (https:llwww.abschiebehaftkontaktqruppe.deldeutschlpresselstate- ment-vom-13-12-2019-kein-frohes-fest-die-wut-kommt-die-haltung- gehfly Hausanschrift: In beiden Fällen wurden Asylfolgeanträge gestellt.“ Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die 01097 Dresden Kleine Anfrage wie folgt: Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Frage 1: www.smi.sachsen.de Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu den juristischen Einzel- Verkehrsanbindung: heiten beider Fälle (Haftantritt, Haftende und aus welchem Grund, Auf- Zu erreichen mit den Straßenbahnli— enthaltsdauer in Deutschland, Grund für die Anordnung aufenthaltsbe- nien 3, 6, 7. 8. 13 endender Maßnahmen (unzulässige, unbegründete, offensichtlich unbe- Besucherparkplätze: gründete Ablehnung durch das BAMF), Grund für die Ablehnung des Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Asylfolgeantrags mindestens des kurdischen Menschen, ggf. auch zum Str. 2 oder 4 melden. Zeitpunkt der Antwort auf die Anfrage des 18-jährigen Menschen, etc.)?
STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACHSEN Person 1 — türkischer Staatsanqehöriqer Der Betroffene reiste am 12. Oktober 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 16. Januar 2018 bis zur lnhaftierung war der Betroffene nach unbekannt verzogen. Der Betroffene wurde am 21. November 2019 in Abschiebungssicherungshaft genommen. Am 10. Dezember 2019 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen und in die Türkei abgeschoben. - Die Abschiebungsandrohung ist im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht- linge (BAMF) enthalten, mit dem der Asylantrag des Betroffenen abgelehnt wurde. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit, dass der Betroffene einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt hat. Mit diesem Schrei- ben wurde auch mitgeteilt, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, da die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des VenNaItungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen. Person 2 — svrischer Staatsanqehöriqer Bei dem Betroffenen handelt es sich um eine Person aus einem anderen Bundesland. Eine Aussage zum Asylverfahren und zu aufenthaitsbeendenden Maßnahmen kann die Staatsregierung daher nicht treffen. Der Betroffene wurde am 7. November 2019 in Haft genommen. Am 17. Dezember 2019 wurde er aus der Haft entlassen und zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen an die Polizei übergeben. Frage 2: Welche Erkenntnisse erlangte die Landesdirektion im Verlauf des Haftvollzugs über die Haftfähigkeit beider Menschen bzw. gab es Anhaltspunkte für psychische oder physische Erkrankungen, Störungen, Behinderungen und wenn ja, welche Medikamente wurden im Laufe des Haftvollzugs verschrieben? Der Landesdirektion Sachsen (LDS) liegen für beide Personen Hafttauglichkeitsbeschei- nigungen vor, die jeweils vor Haftbeginn ausgestellt wurden. Während des Vollzugs der Abschiebungshaft haben sich keine Anhaltspunkte für eine bestehende Haftuntaugiich- keit ergeben. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Einer weiteren Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Grundrecht auf in- formationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Seite 2 von 4
STAATSMINISTERIUM Freista at DES INNERN SACHSEN Personenbezogene Daten über Gesundheit unterliegen einem besonderen Schutz. Nach § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist deren Übermittlung nur zulässig, wenn 1. aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses eine besondere Rechtsvor- schrift dies ausdrücklich vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. der Betroffene eingewilligt hat, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, 3. die Verarbeitung für den Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu erteilen, oder 4. offenkundig ist, dass der Betroffene die Daten selbst öffentlich zugänglich gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Personen haben auch nicht auf das ihnen zustehende Recht verzichtet. Eine Nachfrage an die betroffenen Personen, ob sie auf die ihnen zustehenden Rechte verzichten, war nicht möglich, da sie sich nicht mehr in Deutschland bzw. nicht mehr in der Abschiebungshafteinrichtung aufhalten. Die Be— troffenen haben die Daten nicht selbst öffentlich zugänglich gemacht und die Übermitt- lung dient auch nicht dem Schutz lebenswichtiger Interessen. Art. 51 Absatz 2 SächsVerf sieht die Übermittlung der besonders geschützten Daten über die Gesundheit auch nicht ausdrücklich vor bzw. setzt sie nicht zwingend voraus. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion der Abgeordneten bewusst. Bei der Beantwortung der Frage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der hier betroffenen Personen auf informationelie Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die er- forderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Frage und dem Grundrecht auf informationelie Selbstbestimmung der betroffenen Ausländer fällt angesichts des besonderen Schutzes, der Gesundheitsdaten zukommt und wie er auch in den besonderen Vorschriften des Sozialdatenschutzes (vgl. § 35 Ab- satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) und anderen Vorschriften zum Schutz der Gesund— heitsdaten zukommt, zugunsten des Grundrechtsschutzes aus. Diese Gründe stehen auch einer Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sit- zung des Sächsischen Landtages oder eines Ausschusses entgegen. Frage 3: Ist es durch die Landesdirektion geplant, sich mit Anwält*innenvereinen zu be- sprechen, wie eine unabhängige Rechtsberatung auch durch Jurist*innen erfolgen und finanziert werden kann und wird das in dem Statement der Abschiebehaftkon- taktgruppe angedeutete, praktikable Vorgehen des Vorsondierens für die An- wält*innen durch die Kontaktgruppe von der Landesdirektion zumindest enivogen? Bei einem gegenüber der LDS geäußerten Wunsch nach einer Rechtsberatung vermittelt diese eine Rechtsberatung durch zugelassene Rechtsanwälte. Zu diesem Zweck führt die LDS eine Auswahlliste mit Rechtsanwälten, die Interesse an der Durchführung dieser Beratungen signalisiert haben. Diese Auswahlliste wurde vor Inbetriebnahme der Ein- richtung über die Rechtsanwaltskammer zusammengestellt und der LDS zur Verfügung gestellt. Sie basiert auf einer lnteressensabfrage der Rechtsanwaltskammer bei ihren Seite 3 von 4
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Mitgliedern. Rechtsanwälte, die ein Interesse an der Durchführung von Rechtsberatun- gen in der Einrichtung haben, können sich jederzeit über die Einrichtungsleitung auf diese Auswahlliste setzen lassen. Die Vergütung der Rechtsanwälte erfolgt über eine Honorarvereinbarung. Eine Auswahl geeigneter Rechtsanwälte durch die Abschiebehaft- kontaktgruppe, soweit das mit der Formulierung „Vorsondieren“ gemeint ist, wird nicht erwogen. Frage 4: Aus welchen Gründen scheiterte aus Sicht des Staatsministeriums des Inneren bisher die Etablierung eines Sprechzeitenmodells (im Sinne einer festen Bera- tungszeit, die allen lnhaftierten offen steht und über die alle lnhaftierten informiert werden) für die Abschiebehaftkontaktgruppe? Eine Verfahrensweise, wie sie die Fragestellerin skizziert, ist durch das Sächsische Ab- schiebehaftvollzugsgesetz nicht vorgesehen. Sie ist in dieser Form auch nicht erforder- lich. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat das Staatsministerium des Inneren über die Sicht des Sächsischen Ausländerbeauftragten als Vorsitzendem des Beirats der Abschiebe- haftanstalt Dresden über die Gründe für das bisherige Scheitern, ein Sprechzeiten- modell für die Abschiebehaftkontaktgruppe zu etablieren? Dem Staatsministerium des Innern liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Mi ndlichen Grüßen / .7: r f. Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4