Beteiligung der Stadt Leipzig an der Evaluation der Verordnung des SMI über die Errichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig
STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/88/45 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 10. Dezember 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Franz Sodann (DIE LINKE) und Kers- tin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/506 Thema: Beteiligung der Stadt Leipzig an der Evaluation der Verord- nung des SMI über die Errichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestelit: „Vorbemerkung: Am 07.11.2019 beschloss der Stadtrat der Stadt Leipzig: ‚Die Stadt Leipzig setzt sich gegenüber dem Freistaat Sachsen für eine Mitwirkung an der Evaluierung der Waffenverbotszone in Neustadt- Neuschönefeld und Volkmarsdorf ein. Der Stadtrat und im Geltungsbe- reich ansässige Akteure (Quartiersmanagement, Streetwork, Vereine etc.) werden in diesen Prozess intensiv einbezogen. Dabei ist die Einholung einer Stellungnahme von institutionellen Akt- Hausanschrift: euren vor Ort sowie eine Anwohner*innenbefragung zu Sächsisches Staatsministerium -Akzeptanz und Wirksamkeit der Waffenverbotszone des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 -zu weiteren Formen der Polizeiarbeit wie Fußstreifen, Fahrradstaffeln, 01097 Dresden Kontaktbereichsbeamten u. a. sowie - sozialen, pädagogischen und städtebaulichen Maßnahmen zur Stär- Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 kung des sozialen und nachbarschaftlichen Lebens und rassistischen www.smi.sachsen.de und diskriminierenden Erfahrungen in den betroffenen Stadtteilen und Verkehrsanbindung: in Verbindung mit Kontrollen in der Waffenverbotszone durchzufüh- Zu erreichen mit den Straßenbahnli- ren. nien 3. 6, 7, 8. 13 Bei der Befragung ist zu beachten, dass insbesondere die Wahrneh- Besucherparkplätze: mung von Migrant*innen sowie prekarisierten Menschen mit einbezo- Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- gen wird, weil die am meisten von der Kontrolltätigkeit der Polizei in Str. 2 oder 4 meiden. der Waffenverbotszone betroffen sind. Die Ergebnisse der Evaluation sind in einer Anwohner*innenversammlung öffentlich vorzustellen.“‘ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
STAATSMINISTERIUM DES INNERN " ‘ _; SACHSEN Frage 1: Welche konkreten Inhalte bzw. Fragestellungen sind durch die Fachhochschule der Polizei im Rahmen der Evaluation zu untersuchen? Frage 2: lnwieweit ist vorgesehen, die Stadtverwaltung Leipzig und andere im Geltungs- bereich der Verordnung ansässige Akteure (wie z.B. Einzelhändler, Anwohner, Handwerker, Streetworker, Quartiersmanagement, Vereine) in die Evaluation ein- zubeziehen? Frage 3: Ist die Durchführung einer Befragung der Anwohner und Anlieger vorgesehen, wenn ja, mit welchen Fragestellungen und wenn nein, warum nicht? Frage 4: Werden durch die Fachhochschule der Polizei externe Sachkundige in die Evalu- ation der Verordnung einbezogen, wenn ja zu welchen Fragstellungen und wenn nein, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Mit der Evaluation der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Errichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Ge- genständen in Leipzig wurde die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) betraut. Diese führt die Evaluation nach wissenschaftlichen Grundsätzen durch. Das bedeutet, dass von Seiten des Staatsministeriums des Innern keine Vorgaben hinsichtlich des Evaluationskonzepts gemacht werden, um nicht in die Wissenschaftsfreiheit der Hoch- schule der Sächsischen Polizei (FH) einzugreifen. Es wird von einer Beantwortung der Fragen nach den Einzelheiten des Evaluations- konzeptes (einschließlich dessen Durchführung) abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbe- reichs liegen. Dies ist hier der Fall; denn es handelt sich hier um eine wissenschaflliche Arbeit, die von Dritten, nämlich von Wissenschaftlern der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz er— stellt wird. Seite 2 von 3
STAATSMINBTERIUNI Freistaat DES INNERN SACH SEN Frage 5: Wann soll die Evaluation abgeschlossen sein und in welcher Form ist die Veröf- fentlichung der Ergebnisse vorgesehen? Es können gegenwärtig weder Aussagen darüber getroffen werden, wann die Evaluati- on abgeschlossen sein wird, noch wurden bislang Festlegungen hinsichtlich der Art und Weise der Veröffentlichung der Evaluation getroffen. ndlichen Grüßen „ ( C L Pro. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3