Rechtsextremes Konzert am 05.10.2019 in Hainichen (Landkreis Mittelsachsen)

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STAATSMINISTERIUM        „ 1 Freistaat DES INNERN     * „ SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                   (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden                                                               16-014150/3709 Dresden, 13. November 2019 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.:     7I193 Thema:        Rechtsextremes Konzert am 05.10.2019 in Hainichen (Land- kreis Mittelsachsen) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Die Freie Presse berichtet zu einem rechtsextremen Konzert in Haini- chen (Landkreis Mittelsachsen) am 05.10.2019, bei dem ursprünglich auch die rechtsextreme Hooligan-Band ‚Kategorie C‘ auftreten sollte. https:llwww.freiepresse.delmittelsachsenlmittweidalauftritt-von- rechter—hooliganband-im-letzten-moment-abgesaqt-artike|10630420“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium Vorbemerkung:                                                              des lnnern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Num-      Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 mer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.—Nr.   www.smi.sachsen.de 5/4956 verwiesen. Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen- Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegen-  bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 de Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Besucherparkplätze: Sachsen [SächsVerfD entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informati-    Bitte beim Empfang Wilhelm- onen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4         Buck-Str. 2 oder 4 melden. der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Be- handlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonder- druck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfas— sungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugän-
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STAATSMINISTERIUM             Freistaat DES INNERN            SACH SEN ge erforderlich. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt wor- den. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nach- richtenbeschaffung ofienbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. |m Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Frei- heit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber die- sen Personen, weshalb sie insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identi- tät der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugän- ge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswir- ken, künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine solche mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem In- formationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbe- sondere der Geheimschutz gegenüber dem Informationsanspruch des Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa- tionsübermittiung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informa- tionsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Informationen vor, die aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden können. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, durch deren Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelie Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informati- onsanspruch des Fragestellers mit den Persönlichkeitsrechten Dritter abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung die über die in der Beant- wortung enthaltenen Angaben hinausgehenden personenbezogenen Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestim- mung ein größeres Gewicht zukommt, so dass die Mitteilung der Daten mit Extremis- musbezug unterbleiben muss. Personenbezogene Daten im Sinne des § 2 SächsVSG betreffen einen besonders geschützten Datenkreis, weil dieser Rückschlüsse auf politi- sche Meinungen zulässt. Je klarer die betroffene Person einem extremistischen Kon- text und einem politischen Lager zugeordnet werden kann, desto nachhaltiger wirkt der Schutzgedanke. Seite 2 von 4
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‘ ._ ‘» SACHSEN STAATSMINISTERIUM       . fü Freistaat DES INNERN Frage 1: Wann erlangten welche sächsische Behörden auf welchem Weg Kenntnis über Veranstaltung und Veranstaltungsort und wie viele Beamte welcher Einheiten sowie welche weiteren Behörden waren zu welchem Zeitpunkt zu welchem Zweck im Einsatz? Der Leiter des Polizeireviers Mittweida wurde am 5. Oktober 2019 telefonisch durch den Bürgermeister der Stadt Hainichen informiert. Es waren drei Beamte des Polizeireviers Mittweida der Polizeidirektion (PD) Chemnitz, 14 Beamte der Inspektion Zentrale Dienste der PD Chemnitz und zwei Beamte der Kriminalinspektion der PD Chemnitz zeitversetzt in der Zeit von 16:00 bis 24:00 Uhr für Raumschutz- und Aufklärungsmaßnahmen bzw. zur Einsatzführung eingesetzt. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Ge- heimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird venNiesen. Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Ei- gentümers zur extremen Rechten? Über rechtsextremistische Bezüge des privaten Eigentümers liegen der Staatsregie- rung keine Erkenntnisse vor. Frage 3: Wer trat als Veranstalter in Erscheinung und inwiefern bestehen Verbindungen des Veranstalters zur extremen Rechten? Als Veranstalter traten zwei natürliche Personen auf, die im Zusammenhang mit rechtsmotivierten Straftaten bekannt sind. Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4: Wann wurde durch wen aus welchem Grund der Auftritt von „Kategorie C“ abge- sagt? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Seite 3 von 4
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STAATSMINISTERIUM           Freistaat DES INNERN           SACHSEN Frage 5: Welche Bands traten letztlich auf und wie viele Personen nahmen am Konzert teil? Es soll die rechtsextremistische Band „Legion Twierdzy Wroclaw“ (LTW) aus Polen aufgetreten sein. An der Veranstaltung beteiligten sich ca. 150 bis 170 Personen. Dar- über hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, die aus Gründen des Ge- heimschutzes nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird venNiesen. Ä/LL Mit re      dlichen Grüßen ro     r Roland Wöller Seite 4 von 4
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