Ermittlungen gegen Polizeibeamte 2019

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STAATSMINISTERIUM               Freistaat DES INNERN              SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                    Aktenzeichen 01095 Dresden                                                               (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/91/32 Präsidenten des Sächsischen Landtages                                       Dresden. 81-. Januar 2020 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/1037 Thema:         Ermittlungen gegen Polizeibeamte 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Straf- und Disziplinarverfahren wurden im Jahr 2019 auf- grund welches Tatvorwurfleienstvergehens im Amt gegen sächsi- sche Polizeibeamte eingeleitet? (Bitte aufstellen nach Verfahrensart und Art des TatvorwurstDienstvergehens, unter Einbeziehung von Verfahren aufgrund von Anzeigen gegen sächsische Polizeibeamte, Angabe Anzeige von Amts wegen oder durch Anzeigenerstatter.) Frage 2: Wie viele in den Jahren 2013 bis 2019 eingeleitete Straf— und Diszipli- narverfahren aus Frage 1 gegen sächsische Polizeibeamte wurden mit Hausanschrift: welchem Resultat abgeschlossen? (Bitte aktualisiert aufschlüsseln           Sächsisches Staatsministerium entsprechend der Drs. 6/5775, Drs. 6I3806, Drs. 6I2264, Drs. 6/7727,        des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 Drs. 6I10094, Drs. 6I11682, Drs. 6l16096 nach Jahren, Verfahrensart 01097 Dresden und Art des TatvorwurstDienstvergehens.) Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2:                            www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Die Fragen können im Hinblick auf die Strafverfahren nur im Umfang der als  Zu erreichen mit den Straßenbahnli— Anlage 1 beigefügten tabellarischen Aufstellung beantwortet werden, die auf nien 3.678,13 einer Auswertung der Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften Besucherparkpiätze: mit dem Stand 13. Januar 2020 beruht. ln dieser Tabelle sind die Verfahren  Bine beim Empfang Wilheim-Buck- aufgeführt, die nach der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der   Str. 2 oder 4 melden. Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften vorn 13. Dezember 2019 unter den Sachgebiets- schlüsseln 52 „Vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete“, 53 „Gewaltausübung und Aussetzung durch Poiizeibedienstete“ und 54 „Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete" sowie un—
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STAATSNIiNiSTERiUM          Freistaat DES iNNERN         SACHSEN ter dem Sachgebietsschlüssel 51 „Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte)“, letztere soweit in den Verfah- rensdatenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften als Beruf „Polizist" oder eine ähnliche mit dem Polizeidienst in Verbindung stehende Berufsbezeichnung vermerkt ist, registriert wurden. Die unter diesen Sachgebietsschiüsseln erfassten Verfahren umfassen grundsätzlich nur Straftaten, die einen Bezug zur Dienstausübung der betreffenden Polizeibeamten aufweisen. Die vollständige Beantwortung der zwei Teilfragen, die grundsätzlich auch Straftaten umfassen, die von Polizeibediensteten außerhalb ihrer Dienstausübung be- gangen wurden, ist nicht möglich. In den Verfahrensdatenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften werden grundsätzlich nur die Personalien eines Beschuldigten erfasst. Zur Erfassung des Berufes kommt es nur, soweit dieser im Zuge der Ermittlun- gen bekannt geworden ist. Zur vollständigen Beantwortung der beiden Teilfragen müssten daher alle von den sächsischen Staatsanwaltschaften in dem angefragten Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren manuell ausgewertet werden. Da von den sächsischen Staatsanwaltschaften bereits in einem Jahr über 200.000 Ermittlungsver- fahren betrieben werden, ist dies im Hinblick auf die zur Beantwortung der Kleinen An- frage zur Verfügung stehenden Frist ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Staatsanwaltschaften nicht zu leisten. In der Anlage 1 ist jeweils die Anzahl der Amtsanzeigen bzw. der Anzeigen durch An- zeigeerstatter ausgewiesen, soweit diese Informationen den Datenbanken der sächsi- schen Staatsanwaltschaften entnommen werden konnten. Zu insgesamt 2.245 in der Anlage 1 aufgeführten Beschuldigten war ein diesbezügli- cher Eintrag in den Datenbanken jedoch nicht vorhanden. Zusätzlich zu der o. g. Aus— wertung müsste auch insoweit eine manuelle Durchsicht und Auswertung der betref- fenden Ermittlungsakten vorgenommen werden, um diese Teilfrage vollständig beant- worten zu können. Dies kann wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht erfolgen. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerich- te erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäfts- stellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berück— sichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeits- aufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswer- tung der Akten zu insgesamt 2.245 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf min- destens 140 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Seite 2 von 3
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STAATSNHNISTERIUM             Freistaat DES INNERN          SACHSEN Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig- keit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden anderer— seits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Zur Beantwortung der Fragen im Hinblick auf Disziplinarverfahren wird auf die Anlagen 2 und 3 verwiesen. Hinsichtlich der abgeschlossenen Disziplinarverfahren konnten solche Disziplinarver- gänge, die zwischenzeitlich einem Verwertungsverbot gemäß § 16 Sächsisches Diszip- linargesetz (SächsDG) bzw. gemäß § 112 Disziplinarordnung für den Freistaat Sach- sen (SächsDO) in Verbindung mit § 89 Abs. 1 SächsDG unterliegen, nicht berücksich- tigt werden. Nach Eintritt des Verwertungsverbots sind die betreffenden Disziplinarvor- gänge grundsätzlich zu vernichten (§ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SächsDG; § 112 Abs. 2, Abs. 4 Satz 5 SächsDO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 SächsDG). Mitf e ndlichen Grüßen Pr f. Dr. Coland Wöller Anlagen:        3 Seite 3 von 3
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