Mord in der Bergstadt Freiberg

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STAATSMINISTERlUM               Freistaat DES INNERN              SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                   Aktenzeichen 01095 Dresden                                                              (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/100/57 Präsidenten des Sächsischen Landtages                                      Dresden, 22. Juni 2020 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 7/2453 Thema:         Mord in der Bergstadt Freiberg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Bericht von ta924.de vom 20.05.2020 (,Gewaltverbrechen in Frei- berg: 33-jährige tot in Hausflur gefunden‘) kam es am 19.05.2020 zu einem Mord an einer 33jährigen. Ein 39jähriger Afghane, welcher unter dringendem Tatverdacht steht, ergab sich der Polizei.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Art von Straftaten wurde aufgenommen und wie war die To- desursache des Opfers? (Bitte Geschehnisse laut Polizeibericht wie- dergeben.) Hausanschrift: lm Zusammenhang mit dem o. g. Sachverhalt wurde ein Ermittlungsverfah-     Sächsisches Staatsministerium ren wegen des Verdachts des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 1 Straf-    des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 gesetzbuch (StGB) eingeleitet.                                             01097 Dresden lm Weiteren wird von einer Beantwortung abgesehen, da insoweit aufgrund    Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 der laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren einer weitergehenden Be-    www.smi.sachsen.de antwortung die Vorschrift des § 479 Abs. 1 Strafprozessordnung entgegen- Verkehrsanbindung: steht. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn   Zu erreichen mit den Straßenbahnli- der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.                nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Eine vollständige Beantwortung der Fragestellung würde den Erfolg des      Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Ein-    Str. 2 oder 4 melden. zelheiten zu bisherigen Ermittlungsansätzen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen verei- teltwürde.
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STAATSNHNISTERIUM           Freistaat DES iNNERN           SACH SEN Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Frage hindern auch eine Beant- wortung der Fragestellung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Sächsischen Landta- ges oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass Einzelheiten zu den bis- herigen Ermittlungsergebnissen bekannt und dadurch die weiteren Ermittlungen ge- fährdet würden. Eine Abwägung der Informationsinteressen des Fragestellers mit dem Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht derzeit zu Lasten des Abgeordneten. Das Interesse des Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche Interesse an einer wirkungsvollen Straf- verfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrecht- liches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Frage wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das Informationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Ven/virkli- chung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, wie eine vollständige Be- antwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis im Falle der Ermittlung eines Täters oder mehrerer Täter die TatvonNür- fe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden. Frage 2: Wann ist der Täter nach Deutschland eingereist, wo ist sein aktueller Unterbrin- gungsort und wann wurde der Asylantrag gestellt und wie beschieden? Frage 3: Ist der Täter ausreisepflichtig? Wenn ja, warum wurde die Abschiebung noch nicht vollzogen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Tatverdächtige reiste am 18. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juni 2016 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 14. Oktober 2016 abgelehnt wurde. Mit Be- scheid vom 10. August 2018 stellte das BAMF das Vorliegen von Abschiebungsverbo- ten gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Abschiebungsverbot wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) fest. Demnach ist der Tat- verdächtige nicht ausreisepflichtig. Sein Aufenthaltsort ist aktuell die Justizvollzugsanstalt Dresden. Seite 2 von 7
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STAATSMiNiSTERiUM              Freistaat DES iNNERN             SACHSEN Frage 4: Gibt es Verurteilungen oder Ermittlungen gegen den Täter seitdem er sich in Deutschland befindet? (Bitte aufschlüsseln nach Art und Tag der Straftat sowie verhängtem Urteil mit Datum analog der Antwort zu Frage 4 in Drs 6I15168.) Von einer Beantwortung Wird abgesehen. Der parlamentarische Auskunftsanspruch (Art. 51 Abs. 1 SächsVerf) ist verfassungs- rechtlicher Natur. Die Staatsregierung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf berechtigt, eine Frage eines Abgeordneten nicht zu beantworten. Die dort genannten entgegenstehenden Rechte müssen ihrerseits von verfassungsrechtii— chem Gewicht sein. Soweit die Frage eines Abgeordneten, wie dies vorliegend der Fall ist, Fragen zu möglichen Straftaten konkreter Personen betrifft, tritt das Fragerecht in einen Konflikt mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 33 SächsVerf sowie dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts nach Art. 15 in Verbindung mit (i. V. m.) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Weil sich der parlamentarische lnformationsanspruch auf der einen Seite und die Grundrechte auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüberstehen, müssen sie im konkre- ten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkun- gen entfalten (Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen [SächsVerfGH] vom 28. Juli 2017 — Vf. 115—l-16 -‚ juris <Rn. 47>). Diese Abwägung fällt nicht immer in derselben Weise aus, sondern hängt vom Gewicht der verfassungsrechtlichen Schutzgüter im Einzelfall ab (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 7. November 2017 — 2 BvE 2/11 —‚ BVerfGE 147, 50 <juris Rn. 361 ff>). So hat der parlamentarische Informationsan- spruch etwa ein besonderes Gewicht, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechts- verstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und VenNaltung geht (BVerfG, a.a.O.‚ <juris Rn. 196>). Ebenso kann das Recht auf Datenschutz im Einzel- fall ein unterschiedliches Gewicht haben. So kommt es etwa darauf an, ob der Be- troffene damit rechnen muss, dass sein Name öffentlich bekannt und sein Fall Gegen- stand einer politischen Diskussion wird (vgl. etwa SächsVerfGH, a.a.O.‚ Rn. 67). Bei personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Ermittlungsver- fahren ist grundsätzlich von einem hohen Grad an Schutzbedürftigkeit auszugehen. Dies macht Art. 10 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) deutlich, entspricht aber auch der vorherigen Rechtslage, die etwa identifizierende Berichterstattung über Straftaten erheblich beschränkt. Das Gewicht der betroffenen Grundrechte nimmt zu- dem mit dem Detaillierungsgrad der begehrten Auskunft, der Sensibilität ebenfalls ab- gefragter weiterer Daten (z. B. ethnische Herkunft) und der Wahrscheinlichkeit der Identifizierbarkeit des Betroffenen (z. B. durch Angabe von Aufenthaltsort, Staatsange- hörigkeit, Alter) weiter zu. In der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verhalten Privater grundsätzlich nicht Objekt parlamentarischer Kontrolle ist (vgl. hierzu auch: Thüringer ObervenNaItungsgericht [ThürOVG], Beschluss vom 5. März 2014 — 2 EO 386/13 —‚ juris <Rn. 16>). Seite 3 von 7
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STAATSMINISTERIUM            Freistaat DES iNNERN           SACH SEN Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beant- wortung seiner Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Tatverdächtigen fällt hier im konkreten Fall unter Berücksichtigung der zuvor dargeleg- ten Grundsätze zugunsten des letzteren aus. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Bei den hier vom Abgeordneten erfragten personenbezogenen Daten über strafrechtli- che Verurteilungen und Ermittlungsmaßnahmen ist allerdings der hohe Grad an Schutzbedürftigkeit des insoweit Betroffenen zu berücksichtigen. Die vorgenannten EnNägungen gelten in besonderem Maße für Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens, für die die Unschuldsvermutung streitet, und zudem vor dem Hintergrund, dass es sich bei den erfragten Daten über Verurteilungen wegen Straftaten und Ermittlungsmaß- nahmen um besonders sensible Daten nach Art. 10 DSGVO handelt, deren Preisgabe für die betroffene Person einen besonders schweren Eingriff in ihr Recht auf informati- onelle Selbstbestimmung und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeutet. Dies gilt erst recht für Informationen über aktuelle strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Tat- verdächtigen und vor dem Hintergrund, dass aufgrund der weiter vom Abgeordneten erfragten Informationen Aufenthaltsstatus und Unterbringungsort des Tatverdächtigen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Identifizierbarkeit gegeben ist. Aufgrund dessen sind im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung im konkreten Fall der Auskunftsan- spruch des Abgeordneten sowie das Grundrecht des Tatverdächtigen auf Datenschutz und auf informationelle Selbstbestimmung derart in Einklang zu bringen, dass keine weitergehende Auskunft erfolgt. Die oben aufgeführten Gründe hindern auch eine weitergehende Beantwortung der Fragestellung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Sächsischen Landtages oder ei- nem Ausschuss bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Seite 4 von 7
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STAATSMiNiSTERiUM             Freistaat DES iNNERN             SACHSEN Frage 5: Wie haben sich die aufgeklärten Straftaten im Landkreis Mittelsachsen und der Bergstadt Freiberg im Deliktfeld „Straftaten gegen das Leben“ und „Mord und Totschlag“ (vollendete Fälle) seit 2013 entwickelt? (Bitte jeweils je Jahr und De- liktfeld die aufgeklärten Straftaten insgesamt sowie die Straftaten mit mindestens einem tatverdächtigen Zuwanderer wie in der Antwort zu Drs 6/18374 auflisten.) Die nachfolgenden Angaben beruhen auf Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik des Freistaates Sachsen (PKS). Die aufgeklärten Straftaten im Landkreis Mittelsachsen einschließlich der Stadt Frei— berg haben sich wie folgt entwickelt: Straftaten“ obergruppe 2013        2014       2015      2016       2017      2018     2019 Straftaten gegen das                2           3         5         5          4         5       5 Leben darunter Mord gem. § 211 StGB               1           2         1          '         '          '      1 Totschlag gem.                     -            -        1         2          -         1       2 § 212 StGB Die aufgeklärten Straftaten in der Stadt Freiberg haben sich wie folgt entwickelt: Straftaten- 2013         2014       2015      2016       2017      2018     2019 obergruppe Straftaten gegen das                -           1         2         1          -         -        - Leben darunter Mord gem. § 211 StGB Totschlag gem.                     -           -         1         -          -         -        — § 212 StGB Als Zuwanderer werden in der PKS seit dem 1. Januar 2016 alle Personen mit dem Aufenthaltsstatusl-grund ,,Asylbewerber", ,,lnternational/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte“, „geduldete Ausländer“, „Kontingentflüchtlinge“ sowie „unerlaubt auf- hältige Personen“ erfasst. Seite 5 von 7
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STAATSMINISTERIUM           Freistaat DES iNNERN          SACH SEN Asylbewerber sind im Freistaat Sachsen wohnhafte Personen mit einer Aufenthaltsge- stattung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. Familien- angehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG sowie Personen, die im laufenden Jahr eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erhalten haben. Geduldete Ausländer sind Personen, die Deutschland nach einem negativ beschiedenen Asylantrag verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (sofort) möglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Kon- tingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die auf Grundlage der §§ 22, 23 AufenthG im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen in einer bestimmten Anzahl (Kontingent) aufgenommen werden. Unerlaubt aufhältige Personen sind solche, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. lnternationaI/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte sind Personen, denen nach Abschluss ihres Asylven‘ahrens Flüchtlingsschutz gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) bzw. subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG gewährt wird oder bei denen eine Asylberechtigung auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG als ,,po|itisch Verfolg- ter“ vorliegt. Bis Ende 2015 wurde bei der Erfassung des Aufenthaltsstatus von Zuwanderern weni- ger stark differenziert. Dies ist bei entsprechenden Vergleichen zu beachten. Die aufgeklärten Straftaten im Landkreis Mittelsachsen einschließlich der Stadt Frei- berg mit mindestens einem tatverdächtigen Zuwanderer haben sich wie folgt entwickelt: Straftaten- 2013         2014       2015     2016      2017     2018   2019 obergruppe Straftaten gegen das                 -            —        1        -          -       -      - Leben darunter Mord gem. § 211 StGB Totschlag gem.                      -            -        1        -          -       -      — § 212 StGB Seite 6 von 7
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STAATSMINISTERlUM           Freistaat DES 1NNERN           SACH SEN Die aufgeklärten Straftaten in der Stadt Freiberg mit mindestens einem tatverdächtigen Zuwanderer haben sich wie folgt entwickelt: Straftaten- 2013       2014      2015       2016      2017     2018   2019 obelgruppe Straftaten gegen das                -           -         1         -         —        -      - Leben darunter Mord gem. § 211 StGB Totschlag gem.                     -           -         1         -         -        -      - § 212 StGB ndlichen Grüßen Pro . Dr. Roland Wöller Seite 7 von 7
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