Versammlungsgeschehen am 06.05.2020 in Pirna, Markt
STAATSMINlSTERlUNI Freistaat DES INNERN SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden 3-1053/101/1 Dresden, 13. Juli 2020 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Mayer (AfD) Drs.-Nr.: 7/2523 Thema: Versammlungsgeschehen am 06.05.2020 in Pirna, Markt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am Abend des 6. Mai fand in der Pirnaer lnnenstadt eine nicht verbo- tene Kundgebung statt. Vom Versammlungsleiter wurde dabei vorge- tragen, die Versammlung sei auf 350 Personen begrenzt und es sei mit der Versammlungsbehörde vereinbart, bei Bedarf im Anschluß eine zweite Versammlung ebenfalls mit maximal 350 Personen durchführen zu können. Nach Ende der ersten Kundgebung gegen 20 Uhr verkündete die Poli- zei über Lautsprecher den im unteren Marktbereich auf die 2. Ver- sammlung wartenden Bürgern, sie befänden sich in einer verbotenen Ansammlung und forderte die Bürger auf, den Marktplatz über die an- Hausanschrift: liegenden Gassen zu verlassen. Sächsisches Staatsministerium Als Bürger dieser Aufforderung folgten, wurden mehrere Gassen mit- des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 tels Polizeikette gesperrt, schließlich durch jeweils weitere Polizeiket- 01097 Dresden ten der Rückweg gesperrt und damit ‚Polizeikessel‘ gebildet. Einige Bürger durften diese Absperrungen passieren, Andere jedoch nicht. Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Den zum Schluß noch in den Polizeikesseln befindlichen Bürgern wur- www.smi.sachsen.de den nach Personalienaufnahme Ordnungsmaßnahmen angekündigt. Verkehrsanbindung: Die Polizeilichen Maßnahmen lassen Zweifel an der Verhältnismäßig- Zu erreichen mit den Straßenbahnli— keit aufkommen. Erst wird eine Versammlung mit 350 Personen auf nien 3, 6. 7, 8, 13 dem Marktplatz zugelassen, anschließend werden Bürger von der Poli- Besucherparkplätze: zei drangsaliert und bedroht, auch in wesentlich kleineren Gruppen.“ Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN [ „ SACHSEN Frage 1: Wer legte wann fest, daß in locker mit Abstand auf dem Markt stehenden Bürgern „verbotene Ansammlungen“ zu erkennen und daß polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen sind? Am 6. Mai 2020 gegen 19:30 Uhr wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde festgestellt, dass es sich bei den auf dem Markt Anwesenden um keine Versammlung handelt, da der Versammlungsleiter der zuvor stattgefundenen Versammlung diese für beendet erklärt hatte und keine Anschlussversammlung beabsichtigte. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 7/2317 wird verwie— sen. In der Folge wurde diese Gruppierung durch die Infektionsschutzbehörde und den Poli- zeivollzugsdienst als „untersagte Ansammlung“ entsprechend der zum Zeitpunkt 6. Mai 2020 gültigen Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gewertet. Die getroffenen polizeilichen Maßnahmen lagen in Verantwortung der Polizeidirektion Dresden als einsatzführende Dienststelle. Frage 2: Warum drängte die Polizei diese Bürger zusammen, so daß die durch Corona- Schutz-Verordnung geforderten Abstände nicht mehr eingehalten werden konn- ten? Frage 3: Wie wurde die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung der Verhältnismäßigkeit für jede einzelne Maßnahme vorgenommen und wer war wann für welche Prüfung verantwortlich? Frage 4: Wurde jeweils geprüft, ob ein minderschwerer Eingriff in die Grundrechte der Bürger zur Durchsetzung des Infektionsschutzes ausreichend sei, etwa Ansagen über Lautsprecher an die Bürger, zur Vorsicht Sicherheitsabstände einzuhalten? Frage 5: Welche Maßnahmen wurden geprüft und verworfen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich weniger beeinträchtigen würden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 7/2317 wird verwiesen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgte für die Dauer des gesamten Einsatzes auf Grundlage des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes durch den Polizeivollzugs- dienst. Das Angebot, die Versammlung für die Personen zu wiederholen, welche vorher wegen infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen nicht teilgenommen hatten, wurde seitens des Versammlungsleiters nicht angenommen. Den Teilnehmern der verbotenen Ansammlung wurde mehrfach mittels Lautsprecherdurchsagen erklärt, dass diese sich Seite 2 von 3
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACH SEN a__uf einer verbotenen Ansammlung befinden. Die Personen wurden aufgefordert, die Ortlichkeit unter Einhaltung des Mindestabstandes von eineinhalb Metern zu verlassen. Zwischen den Lautsprecherdurchsagen hatten alle Teilnehmer ausreichend Zeit, sich unter Einhaltung des Mindestabstandes vom Veranstaltungsort zu entfernen. Teilweise wurde diesen Aufforderungen nachgekommen, einige Personen blieben jedoch vor Ort. Da diese Personen trotz wiederholter Aufforderungen in der verbotenen Ansammlung verblieben, musste von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Sächsische Corona- Schutz—Verordnung ausgegangen werden, was eine Ordnungswidrigkeit darstellte. Aufgrund der fortgesetzten Störung wurden ldentitätsfeststellungen nach der Strafpro- zessordnung in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten durchgeführt. _ /u»freu dlichen Grüßen Prof Dr. ioland Wöller Seite 3 von 3