Nachfrage zu Drs. 6/18730: Vorwurf der Körperverletzung und Zwangsmaßnahmen

/ 2
PDF herunterladen
STAATSMiNiSTERiUM               Freistaat DES iNNERN               SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                   (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden                                                              2-1053/71/238 Dresden, 29. November 2019 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden                                         - Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/403 Thema:        Nachfrage zu Drs. 6I18730: Vorwurf der Körperverletzung und Zwangsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Fall der geplanten Abschiebung eines Menschen nigerianischer Staatsbürgerschaft kam es am 26. August 2019 zu Polizeigewalt gegen den Betroffenen. In Antwort auf die Anfrage Drs. 6/18730 heißt es, dass die internen Ermittlungen bei der Polizei laufen. Dem Betroffenen wur- de zudem ein Beruhigungsmittel verabreicht.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hausanschrift: Gibt es inzwischen ein Ergebnis der polizeiinternen Ermittlungen?          Sächsisches Staatsministerium Wenn ja, welches?                                                          des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Die Akten des Ermittlungsverfahrens wurden der Staatsanwaltschaft Leipzig am 1. Oktober 2019 zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Disziplinarverfah— Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 ren wurden keine eingeleitet.                                              www.smi‘sachsende Verkehrsanbindung: Frage 2:                                                                   Zu erreichen mit den Straßenbahnli- lm Arztbrief zu dem Fall aus Leipzig wurde zur Dosierung mit Dormi-        nien 3, 6, 7, 8, 13 cum nasal „Monitoring nach BTM-Gabe“ vermerkt, allerdings fällt Besucherparkplätze: Dormicum nicht unter das Betäubungsmittelgesetz — wie erklärt sich         Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- die Staatsregierung dies?                                                  Str. 2 oder 4 melden. Die Staatsregierung sieht keinen Anlass, die Angaben in dem Arztbrief zu kommentieren.
1

STAATSMINISTERIUM            Freista at DES lNNERN           SACHSEN Frage 3: Ab welcher Dosierung, im angegebenen Fall waren es 3 mg, geht die Staatsregie- rung von einer ambulanten Zwangsbehandlung aus? Frage 4: Welche weiteren Medikamente mit welcher Dosierung können zum Zweck der Sedierung bei Abschiebungen aber auch beim Vollzug weiterer behördlicher Maßnahmen nach welchen Kriterien angewendet werden, ohne das dies als am- bulante Zwangsbehandlung gewertet werden müsste? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Entscheidung, im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen die Notwendigkeit der Verabreichung von Medikamenten festzustellen und deren Dosierung festzulegen, ob- liegt grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefähr— dung sind nicht bekannt. Frage 5: In wie vielen Fällen bei Abschiebungen kam es zu Sedierungen von Abzuschie- benden mit welchen Medikamenten und welcher Dosierung und durch wen (Amtsärzt*innen oder Fachärzt*innen) seit dem 01. Januar 2015? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. In den von den unteren Ausländerbehörden und der Zentralen Ausländerbehörde ge- führten Akten erfolgt keine Dokumentation über medizinische Maßnahmen beim Voll- zug einer Abschiebung. Eine Beantwortung der Frage wäre daher auch bei einer hän— dischen Auswertung der Akten aller im erfragten Zeitraum vollzogenen oder abgebro- chenen Abschiebungen nicht möglich. undlichen Grüßen Pr fü]  Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2
2