Regelungen und Rahmenvereinbarung nach §26 Abs. 3 SGB V

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STAATSMlNlSTERlUM             Freistaat FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ                     Durchwahl Albertstraße 1o 1 01097 Dresden                                                      Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler                                                            Ihr Zeichen Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden                                                                        Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-19/648 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt (AfD)                                   ~ovember 2019 Drs.-Nr.: 7/285 Thema: Regelung und Rahmenvereinbarung nach § 26 Abs. 3 SGB V Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Mit dem Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) (BT Drs.Nr.16/9559)wurden die Re- gelungen nach § 26 Abs. 3 SGB V geschaffen. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird folgendes ausgeführt: Das gesunde Aufwachsen von Kindern, das Erkennen von Risiken und der Schutz vor Gefährdungen sind Ausdruck einer gesamtgesellschaft- lichen Verantwortung, der sich alle staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu stellen haben. Maßnahmen zur Verbesserung des Kin- deswohls und Gesundheitsschutzes fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. Hierzu zählen u. a. Einladungs-, Rückmelde- und Erinne- rungssysteme der Länder zu den Früherkennungsuntersuchungen. Al- lerdings trägt die gesetzliche Krankenversicherung bei der Inanspruch- nahme von Früherkennungsuntersuchungen eine Mitverantwortung. Diese folgt aus deren grundsätzlicher Verpflichtung, auf die Inanspruch- nahme der Angebote der gesetzlichen Krankenkassen - hier der Früher- kennungsuntersuchungen - hinzuwirken. Wirksame Maßnahmen sind z. B. schriftliche Hinweise auf anstehende Früherkennungsuntersuchun- gen, die von einem Großteil der Krankenkassen bereits auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Ein Rückmeldesystem über die Inanspruch- nahme der Leistung ist dagegen allein Aufgabe der Länder. Um die Maß- nahmen der Länder und der gesetzlichen Krankenversicherung im Inte- resse einer wirksamen Sicherung des Kindeswohl zu bündeln und aufei- nander abzustimmen, schließen die Landesverbände der Krankenkas- sen und die Ersatzkassen mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder Rahmenvereinbarungen. Dabei bleibt die eigen ständige Zu- ständigkeit der Verwaltungsträger für ihre jeweiligen Aufgaben erhal- ten."'                                                                                Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucher- schutz Albertstraße 1o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de
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STAATSMlNlSTERlUM            Freistaat FÜR SOZIALES UND           SACHSEN VERBRAUCHERSCHUTZ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine An- frage wie folgt: Frage 1: Ist in Sachsen eine wie oben ausgeführte Rahmenvereinbarung nach § 26 Abs. 3 SGB V geschlossen worden - und wenn ja, welche? Im Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) wurde ge- mäß § 3 Absatz 1 die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen als zuständige Stelle für das Einladungs- und Erinnerungswesen zu den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen be- stimmt. Die diesbezügliche Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen wurde am 24. Oktober 2011 unterzeich- net. Mit der Beendigung des SächsKiSchG im Juli 2015 ist auch die Verwaltungsvereinba- rung ausgelaufen und die Aufgabe des Einladungs- und Erinnerungswesen zu den Kin- derfrüherkennungsuntersuchungen liegt seither in der Verantwortung der Krankenkas- sen. Auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen. Frage 2: Welche Regelungen zu Einladungs-, Rückmelde- und Erinnerungssyste- men zu den Früherkennungsuntersuchungen gibt es im Freistaat Sachsen bzw. wie wird der Freistaat seiner Verantwortung diesbezüglich gerecht? Gemäß§ 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sollen Eltern sowie werdende Mütter und Väter über Leistungsangebote im örtlichen Einzugs- bereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwick- lung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. In Sachsen werden die Eltern durch die Jugendämter entsprechend informiert(§ 2 Abs. 2 S. 2 KKG). Die Jugendämter sind angehalten, entsprechend auf die Eltern einzuwirken, die Leistungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung wahrzunehmen. Sie bieten per- sönliche Gespräche an. Die Ausgestaltung dieser Aufgabe obliegt den Jugendämtern als örtlichen Trägern der Jugendhilfe. Da es sich hier um eine weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe handelt, hat das Land keine Möglichkeit der Einflussnahme. Frage 3: Welche Krankenkassen haben nach Kenntnis der Staatsregierung ein Ein- ladungs- und Erinnerungssystem über anstehende Kinder- oder Jugendgesund- heitsuntersuchungen? Der Sächsischen Staatsregierung liegen dazu auf Nachfrage bei den Verbänden der Kranken- und Ersatzkassen im Freistaat Sachsen folgende Angaben vor: AOK PLUS: Die AOK PLUS führt für ihre Versicherten im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche ein Einladungs- und Erinnerungsverfahren durch. Die Versicher- ten erhalten ein Mailing, welches informativ gestaltet ist und auf die anstehende Vorsor- geuntersuchung hinweist sowie gleichzeitig den Zeitraum ausweist, in dem die Untersu- chung aufgrund des Alterskorridors in Anspruch genommen werden kann. Für die J2 wird als Service die Job Börse der AOK PLUS angeboten. Seite 2 von 4
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STAATSMlNlSTERlUM           Freistaat FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SACHSEN IKK classic: Die IKK classic erinnert und informiert ihre Versicherten per Post zu den Vorsorgeunter- suchungen ab der U4 bis zur J2. KNAPPSCHAFT: Die KNAPPSCHAFT schreibt ab der US als besonderen Service die Eltern der versicher- ten Kinder an, um diese an die anstehenden Kinder- und Jugenduntersuchungen zu er- innern. Dieses Schreiben wird einmalig maschinell ausgelöst und erinnert die Eltern rechtzeitig vor der anstehenden Kinder- oder Jugenduntersuchung. Die Dokumentation der Untersuchungen erfolgt im Gesundheitsscheckheft für Kinder und Jugendliche. Die- ses wird in der Regel vom Krankenhaus bzw. vom behandelnden Kinderarzt ausgestellt. Verband der Ersatzkassen: Felgende Ersatzkassen verfügen über ein Einladungs- oder Erinnerungssystem über an- stehende Kinder- und Jugendgesundheitsuntersuchungen: •    Techniker Krankenkasse, •    BARMER, •    DAK-Gesundheit, •    Kaufmännische Krankenkasse - KKH, •    Handelskrankenkasse (hkk). Frage 4: Wie viele Personen haben im letzten Jahr jeweils an den Gesundheitsun- tersuchungen U10, U11, J1 und J2 teilgenommen? Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die an den Gesundheitsuntersuchungen U10, U11, J1 und J2 im Abrechnungsjahr 2018 teilgenommen haben, sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. Kurzbezeichnung           Bezeichnung                                       Anzahl der Patienten U10                      Untersuchung von 7 bis 8 Jahren (U10)                  10.617 U11                       Untersuchung von 9 bis 10 Jahren (U 11)                 9.852 J1                        Jugendgesundheitsuntersuchung (J1)                     13.722 J2                        Untersuchung im Alter von 16 bis 17 Jahren              3.281 Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Frage 5: Ab 2021 sind alle Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern eine elekt- ronische Patientenkarte zur Verfügung zu stellen (§ 291 a Abs. 5c SGB V). Die elekt- ronische Patientenkarte sieht nach§ 291a Abs. 3 Nr. 4. SGB V auch die Impfdoku- mentation vor. Inwieweit wird es durch die Umsetzung der elektronischen Patien- tenakte ein Recall-/Erinnerungssystem für Impfzeitpunkte geben? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Seite 3 von 4
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STAATSMlNlSTERlUM              Freistaat FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SACHSEN Begründung: Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Ange- legenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die elektro- nische Patientenakte einschließlich einer digitalisierten Fassung des Impfausweises so- wie weiterer Anwendungen der Telematikinfrastruktur obliegt dem Bund. Mit freundlichen Grüßen c3. Barbara Klepsch Seite 4 von 4
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