20210301_beiratsstudie_gemeinsam-getrennt-erziehen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim BMFSFJ

/ 172
PDF herunterladen
Gemeinsam getrennt erziehen

Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen
beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sabine Walper, Michaela Kreyenfeld, Miriam Beblo, Kurt Hahlweg, Katja Nebe, Margarete
Schuler-Harms, Jörg M. Fegert und der Wissenschaftliche Beirat für Familienfragen

Stand: 10.03.2021

Inhalt

Inhalt ...eeessorsersasene IeenaomTesuraeReeseHesenseeee2 BesseeeeLoseeknesens ‚enstsnstsnntsnntsnnensnnsssnsssannneunnssnnsnnnnssnnnsssssnnennnesnasssnansne 1

1 Einleitung ...eesosnsscsnsnsnenssnsnsnensnnsnensunsnsnsnnensnnnnsnsonusnsnnnonnonsnenssssnsnsnnsnnnssnenuenenenensssensnensnsnsnsenensnnsneneneen 4

2 Rechtliche Rahmenbedingungen einer Trennung mit Kind: Sorgerecht, Umgang,

Betreuung und Unterhalt.....ssssessssseonessensenorsnnsnesnosneneenennee fdnennursnusnguunanuTuUSGHeREREeSeceSGHnGEIECTERSRERERENTRERTENEE 8
2.1 Das elterliche Sorgerecht in der Partnerschaft und nach der Trennung ......u.uuuuu0uneeneeeenenenneeenennennnn 8
2.2 Aktueller juristischer Diskurs zum Wechselmodell: Erste Klärungen..........uunannennsnenneannnnnnn 12
2.3 Unterhalt ......ueesesnesesrerennennenonensenennsnensnnnnnsnnnsnnssensssnenssnnnsonnennnssannssssensannnnsenensnenausnananansenennnennennnanen 15

2.3.1 Kindesunterhalt bei geteilter Betreuung in Deutschland und im internationalen Vergleich ....... 15
2.3.2 Nachehelicher Unterhalt und Betreuungsunterhalt ..........enneeneneesensennnnesnnsennennennnennnnnnnannn 16
2.4 Familienbezogene Leistungen bei geteilter Betreuung .........uuneeessseseeesesenensnannnansnnonnennnennnenanennnnnnnnenen 17
2.4.1 Ein Überblick über betroffene Rechtsbereiche .uuaunnunsnnenasuaeunennnnnssunnnunnnnunnennnnunnennnnnnnnnnnennnnnnnnn 17
2.4.2 Kinderfreibetrag und Kindergeld...........uuuseeseseseeseesennnnenanensenenenennnnnnnnannnnensannnnanennenenenennnnnn 20
2.4.3 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach $ 24b EStG .............. ne ee 23
2.4.4 Unterhaltsvorschuss .............. EEehesnssesnrsrsrsnsnsnssrensnısssrensnLnn Eisnsnushsuhu nah Lana dEL Lana ArEeeeE. MmereereeeEmETEe TE. 25
2.4.5 Kinderzuschlag ............nuensesessensssnnesessnnnennnennensnnnnnnnnnenenennennensennnnasensnenensnenennnnnanennnennsennennnnnennenn 28
2.4.6 Leistungen für Bildung und Teilhabe .........nnenennnseneseseneenenenensnsneenenensenenenennnnenenennnnnnnnnnannnnnnnnnnnn 29
2.4.7 Wohngeld und soziale Wohnungsförderung ..........ueceeseeeenesesesnesesnenscnnnnnnanananinnnnnnenensnnnnennnnnnnenn 29
2.4.8 Leistungen nach SGB II.....ueesssssssenenenennenennnnnnnennnnnnnninennnonennsnnnsnnnnnnnnusnsnussnsnsssssnnsnnanensonentannnen 31
2.5 Zwischenfazit En nnehsedhsteleneneesunnenensesassnanenenssesneuessonnearaenesensees 32
1

3  Trennungsfamilien im Spiegel der amtlichen Statistik und sozialwissenschaftlicher

Befragungen ......cusssnessosssonssonnnsnnsennsonnnsonussnsnsnunnnsennersntennnnnnesnnusnsusennssssuennsssnnsnsnsunsssonsnsesssnssannesanssnnssanene
3.1 Die Instabilität von Ehen und Partnerschaften und deren Bedeutung für Elternschaft ...................
3.1.1 Trennungswahrscheinlichkeit nach Alter des (ersten) Kindes ...........2.22424242s20202020200002020 002000000000
3.1.2 Betroffenheit von Kindern von Trennung und Scheidung .......unsesnsnsenennnnsnnsnenorsannnenennnnesnennenennn
3.2 Betreuungsmodelle und Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil ........2..z22424240400020020000n nenn enenennne
3.2.1 Bestimmung und Verbreitung von „Residenz“ ....uunsssssnensneernenenenenenenensneononsnenenennnnsnenennnnnnnnenener
3.2.2 Bestimmung und Verbreitung von geteilter Betreuung/Wechselmodell...........nunenenee
3.2.3 Bestimmung und Verbreitung von „Kontakt“.....usessesensennnnenenenenenensnenenenssnnenenonennnnesnenenenenenn
3.3 „Alleinerziehende“ Väter und Mütter........... ME MM 000
3.4 Unterhaltszahlungen .............u.0000000000nnnnnensnnannenensnnnennnnsnsnsnnnenenensnenenensnensnsnsnensnenenennensnsnennnennnnsnennnen
3.4.1 Barunterhalt für die Kinder .............uus004000000n0nn0nnnnnsnnnnnnnnannnnnnnnnanannnnnnsnnannnanenannnnnsnnnasnesannnenn
3.4.2 Nachehelicher Unterhalt ...........us0u0u000r0400400nnenn0H0n0nnnnnnnnnnennensnennnnnnennsnennonsnnnansnnannrnenneensnnnnnennenenn
3.4.3 Unterhaltsvorschuss .......eeuuseeseneeserneneenennennnnnsennneneeöneneonennenannnannnnnnnneennnnennnsrsnssensanssssnsensnesensnenneen
3,5 Zwischenfazit geusenssnsensersnenevunnichen ne ihen here aaa ne ee eaee ee Tee arReNeeR ee ee ee

4 Einflussfaktoren auf die Häufigkeit von Umgangskontakten und die Wahl des

Betreuungsmodells: nationale und internationale Befunde..........uessssesoronsnesnennsssonsonessusnsnsssansonennnane

4.1 Was beeinflusst die Häufigkeit von Umgangskontakten? ....uussnsnnsnsnnsnssnnnnnnenennennennnnenornsssnsnssnessenannnn
42 Was beeinflusst die Wahl des Betreuungsmodells?....uusennennssnennsnssnensnnsnnnnnnnsnnnennnnannnnnnennsnsnnnnnsnernennnnne
4.3 Zwischenfazit .....usssenssensssssnenesnnennennennnnnrnnnnonnunnnnnonennenneenessssnnsnsnnsnnsnsnnenstsnssnsneseneneeneensosserssennsssnssnsstnne

5 Zum Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien: Was zählt? .....crsesososenenenensenensnensenee

5.1 Risiken und Chancen einer elterlichen Trennung für die Kinder: ein erster Einblick .........................
52 Was zählt für das Wohlergehen der Kinder? ..............nnesensssnenennennnenennnnsnesnsnnnnnnesnesnsorensennesenene
5.2.1 Die Kontakthäufigkeit zum getrennten Vater .....unnsnnsensnnsnsnnsensnssenasnensennnnennnnnsnannnennanennsnnsnnenennenn
5.2.2 Destruktive Konflikte der Eltern......................0020u0200rnnossonerensenennnnnnsnnnnenessersnnnansnensnnnn ers nesn onen
5.2.3 Belastungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit der Eltern ....u.ussuseesesoseseeeenenner
5.2.4 Dysfunktionale Erziehung und Probleme in der Eltern-Kind-Beziehung ...... u...
5.2.5 Probleme im Coparenting ...............urnessesisnsesnnisnnsennannesnensensssennnnensnsesnnnesnnnessessesensensesensnssnnnersneen
5.2.6 Familiäre Gewalt......eeeesenseesenessnerensenoenenonnnnnsonensonnnsennensensannnsonnnnsnnnsrannnnnensessnsntsensensnsen een
5.2.7 Zur Kumulation von Belastungsfaktoren ..............zerssrssrssssssnennnennsnnnnnnnsnennrnsnensnnsenseesneseesssnennanennn
5.3 Geteilte Betreuung und ihre Bedeutung für Eltern-Kind-Beziehungen und das Wohlergehen von
Kindern83

5.3.1 Befunde zur Eltern-Kind-Beziehung ................0.u000m00s00snnnennnnnensnannnnnnnnnannnnnnennnsnnennnnnenannennnarn
5.3.2 Zur Entwicklung der Kinder ...........unsesnsnesnensesnennnannnnnnnnnnnnannnnnnnennnannnnnanasnnsnesnennnnnennnaenneneneen

5.3.3 Mögliche vermittelnde und moderierende Faktoren ....uussenenenssnsseosnneneoeneneneonsnennensnnensnennnneneneneren
5.3.4 Besonders vulnerable Kinder......................ssssrsernessennnenennenennennenenenssensonsnessessensestennsossorsnsensans

5.4 Zwischenfazit ss RENT EEE

6  Unterstützungsangebote vor, während und nach einer Trennung bzw. Scheidung...
6.1 Prävention von Partnerschaftsproblemen und Scheidung..........uesesessessrsennesensensennenenneiennenennnenennnnn

2

53
57

63

67
2

62 Beratung im Vorfeld einer Trennung............usseseenesessseonssneonenunnsonnnsensnenenennennnnensnnnene suensunssnssonssnssensenen 97
6.3 Psychoedukative Angebote für getrennte Eltern...........uuneeneseesenennenenenenennenennnnennnenneneonnanenennnnnnenn Erreeee 99
6.4 Individualisierte Unterstützungsangebote für die Scheidungs- bzw. Trennungsbewältigung ........... 102
6.4.1 Trennungsberatung ........ursueensnesennssensensenenennennnnonnnnenonnsnnnennansensnnnnanensnnnunsnnnnnnannanennesnennennnnnnannnene 102
6.4.2 Scheidungsmediation ...uuueesnssesnsesnneonenssensnenenannennnunsesnennnennnnnnnnnnsunnsnensnnnensnesonnsnenennennnnnnnnnnensnnnenn 106
6.4.3 Interventionen für Familien mit hoch konflikthaften Trennungs- und Scheidungsverläufen ... 107
6.5 Begleiteter Umgang: Eltern-Kind-Kontakte im Beisein einer dritten Person..uuuuussensussensnnennennnenenunnn 111
7 Fazit und Empfehlungen...........ossoesesssessärsssnsnsnssonsansnsensunsnsnsnnsnnnenssnsnununsansnnnsnnnensnssssnssnnasnnesnenene 113
7.1 Grundverständnis..........r2r20rsnsenenesesnenensennsnnnsosnsennnnennenonnnnnnnsnnnsnnenensonssonnnnnnnnnnnnnnenenesensensnennannanneneenenn 113
72 Empfehlungen..................cusenesisessssssnsnnnesnsnensnnannsnennnnnonnnnnnnennnnnonsnsnnsnensssnenensnnnennnnnnnennennnensennannnnenneene 116
72.1 Prüfung des Einzelfalls ......nenessnnenesennnernsnnnensnnnannennnnnnnnenennnannensnnnnnnnenenenenenenennnsnenenannnnnnnnnnnanenn 116
72.2 Ein Stufenmodell der Betreuungsarrangements..........2u20u20nsusesenenennonnnsnenenennnnnnsnonenenneneennnnenn 117
7.2.3 Kindesunterhalt bei geteilter Betreuung...................u0u02000000snenenenesnnennnnennennnenanennsnenenennanennnnanenn 123
7.2.4 Die Verteilung elterlicher Entscheidungskompetenz..........uuunsessssesensennsnnsnsenesenennnnnnennnennennnnnn 134
7.2.5 Elternvereinbarung..................00000senenensuenanenennnsnsnnnsnnennnnnenennonenensnennnsnsnnnnnnosnsnennaennnenenenenenn 136
71.2.6 Mediation und Beratung .........uecuesssnssenesnsnsnesnnnnnnnsnannnnnnnnnennnnnnnnnnannnnnnnnnnnnnnannannnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnn 137
72.7 Datenlage ......eusnnenennssnssnnnnenennenennnnnennnnennnnsannennsnennennenesnenasnnsnnnensnenensnenensssennsnnnennnnnennnnnnennnnnnnnnnn 139
7.2.8 Evaluation und Forschungsbedarf...........u.eessnssesenesesesossennnnnnnensnnenenensnenennnnennnunnnnnensennenenanann 141
8  Literatur...cssssossosssuesonsenonssosssssssursnnesuennser FORNRERERFEREERRENIFFFEFREREENEEENEEUREEEEEREEEFEEREEEUNEEEUREREREEEREEERERRRERN 143
9 Anhang ...usessesnsnssnsnssuesosnosnuunnenannsnunnsnunsansssnsnsnsnensunensennnnnnnnensnnnnnnnennensnensnnenennssnenssnensssessensranesenenenn 156
9.1 Berechnungen des Kindesunterhalts für unterschiedliche Einkommenskonstellationen ................... 156
92 Berechnungen des Kindesunterhalts analog zur aktuell praktizierten Unterhaltsberechnung bei
symmetrisch geteilter Betreuung ..........nesnenennssnnsnesnennanneunennnenonnsnnnnnnennnennsnnsnnenennsnnnnensenensnssnnnnnnsnnnnenannnnenn 160
9.3 Vergleich der Berechnungsmodelle auf Basis der Einzeleinkommen der Eltern und auf Basis der
Summe der Einkommen beider Eltern.........ensennenssennensnsessnsnsnsnennnennnnennnenennnnnnnenennnnnnnensnantenensnnnnnennesnneensanann 165
9.4 Variation des Faktors für den Betreuungsanteil........u.ecnesesesesnesesenenenenssesennnesenennnnnnnnennnnnnnnnnnnnnenennenenn 166
9.5 Berücksichtigung des Wohnmehrbedarfs .............u.0400242002024020200002002R00ennnnsnenanennannnnnannnnnnnnennnannannnnenn 167
10 Über den Wissenschaftlichen Beirat für Familienfragen.........ecsecssssnsssossnssnesoononsnsnnensnsnonnne 170
3

1 Einleitung

Wenn sich Eltern zu einer Trennung entscheiden und überlegen, wie sie zukünftig ihre
Aufgaben als Eltern aufteilen und wahrnehmen wollen, stehen ihre Planungen vielfach unter
anderen Vorzeichen als noch vor 20 Jahren. Zwar wurde schon in der Kindschaftsrechtsreform
aus dem Jahr 1998 die geteilte Verantwortung beider Elternteile gestärkt, indem das
gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall bei einer Scheidung der Eltern gemacht wurde. Heute
steht jedoch weitaus stärker als in der Vergangenheit unter getrennten Eltern auch die
Aufteilung der alltäglichen Betreuung und Erziehung der Kinder zur Disposition. Insbesondere
zeigt dies die intensive Diskussion um das sogenannte Wechselmodell bzw. geteilte Betreuung
von Kindern durch ihre getrennten Eltern. Diese Diskussion wollen wir hier aufgreifen und
nutzen, um die veränderten Anforderungen an die Unterstützung von Trennungsfamilien sowie

hiermit verbundene politische Bedarfe herauszuarbeiten.

Definition von Wechselmodell und geteilter Betreuung

      
   
   
   
   
   
   
   
   
   
     

Die Bezeichnungen Wechselmodell und geteilte Betreuung werden im Folgenden weitgehend, aber nicht
gänzlich gleichbedeutend verwendet. Wir lehnen uns an die von Schumann (2018) vorgeschlagene
Begrifflichkeit an, nach der geteilte Betreuung unterschiedliche Formen der von beiden Eltern
gemeinsam getragenen Betreuung und Elternverantwortung für ihre Kinder umfasst, ohne dass die
Eltern eine gemeinsame Partnerschaft (mehr) führen. Hierzu gehören das Wechselmodell, der erweiterte
Umgang und das Nestmodell (ibid.: B10). Die Bezeichnung „geteilte Betreuung“ ist also weiter gefasst
als das Wechselmodell, bei dem das Kind bzw. die Kinder abwechselnd ihren Lebensmittelpunkt im
Haushalt des einen und des anderen Elternteils einnehmen. Je nach dem Betreuungsanteil beider Eltern
wird unterschieden zwischen symmetrisch geteilter Betreuung, bei der die Kinder zu annähernd gleichen
Teilen bei jedem Elternteil leben, und asymmetrisch geteilter Betreuung, bei der ein Elternteil die
Hauptbetreuung übernimmt und der andere substanziell mitbetreut. Das Nestmoaell, bei dem die Kinder
ihren Lebensmittelpunkt in einer Wohnung behalten und die Eltern sich regelmäßig im Zusammenleben
mit dem Kind ablösen, kommt in der Praxis nur selten vor.

Bislang unterscheidet das deutsche Familienrecht bei gemeinsamem Sorgerecht zwischen
einem hauptbetreuenden Elternteil und einem Besuchs- oder Umgangselternteil
(Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V., 2014). Diese
Aufgabenteilung im sogenannten Residenzmodell entsprach lange der familialen Arbeitsteilung
in Kern- bzw. Zwei-Eltern-Familien, bei der ein Elternteil — ganz überwiegend die Mutter — die
Betreuung und Erziehung der Kinder übernahm, während der Vater als Ernährer der Familie

für die Sicherung des Unterhalts zuständig war. Auch heute noch überwiegt in (West-

4
4

)Deutschland eine geschlechtstypische Arbeitsteilung in Familien, nun im Ernährer-
Zuverdiener-Modell (Dechant, Rost, & Schulz, 2014; Hipp & Leuze, 2015; OECD, 2017).
Gleichwohl haben sich Rollennormen und das Selbstverständnis von Vätern merklich geändert.
Das Ideal einer egalitären Arbeitsteilung, bei der auch Väter einen vergleichbaren Anteil der

Familienarbeit übernehmen, hat auf breiter Ebene Fuß gefasst (Blohm & Walter, 2016).

Als Alternative zum Residenzmodell steht das sogenannte Wechselmodell bzw.
Doppelresidenzmodell oder geteilte Betreuung im Mittelpunkt aktueller Diskussionen
(Schumann, 2018; Sünderhauf, 2013; Wissenschaftliche Dienste, 2015, 2018). Es ist vielfach
mit hohen Erwartungen verbunden, soll es doch in Trennungsfamilien eine bessere
Gleichstellung beider Eltern ermöglichen, durch bessere Erwerbsmöglichkeiten das
Armutsrisiko für Mütter reduzieren, die Vater-Kind-Beziehung stärken, Konflikte um den
Umgang überflüssig machen und damit gleichzeitig auch eine kindgerechtere Lösung bieten
(Sünderhauf, 2013). Bei geteilter Betreuung im Wechselmodell leben die Kinder abwechselnd
bei beiden Eltern und werden von diesen zu (annähernd) gleichen Teilen (symmetrisches
Wechselmodell) oder mit zwar unterschiedlichen, aber für beide Eltern substanziellen Anteilen
(asymmetrisches Wechselmodell) betreut. Besondere Bedeutung wird hierbei den
Übernachtungen der Kinder bei beiden Eltern zugeschrieben, da Übernachtungen — anders als
stundenweise Besuche — ein stärkeres Gefühl von „Zuhause-Sein“ vermitteln sollen
(Altenhofen et al. 2010). Mitunter kommt auch das sogenannte Nestmodell zur Sprache, bei
dem die Kinder einen festen Lebensmittelpunkt behalten und die Eltern abwechselnd in den
Haushalt des Kindes pendeln (vgl. z.B. Barth-Richtarz, 2012; Fritz, 2014). Allerdings nimmt
das Nestmodell in der aktuellen Diskussion keinen prominenten Platz ein, da es auch

international nur selten realisiert wird.

Auf dem Deutschen Juristentag wurde im September 2018 in der Abteilung Familienrecht zum
Thema: „Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung -
Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht?“ referiert und das von Schumann
erstellte Gutachten (Schumann, 2018) diskutiert (DJT, 2018). Die Beschlüsse zeigen eine breite
Zustimmung zur rechtlichen Verankerung geteilter Betreuung, die rechtssystematisch als
Ausübung gemeinsamer Sorge eingeordnet wird. Eher knapp fielen die Beschlüsse zur
genaueren Bestimmung geteilter Betreuung in Abgrenzung vom Residenzmodell aus. Deutlich
befürwortet wurde jedoch, dass eine eigene Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung
geteilter Betreuung zu schaffen ist. Auch die vorgeschlagenen Kriterien, an denen sich die
Kindeswohlprüfung bei gerichtlichen Entscheidungen über geteilte Betreuung orientieren soll,

fand breite Zustimmung.
5

Im Folgenden wird die durchaus kontrovers geführte Diskussion um das Wechselmodell bzw.
geteilte Betreuung aufgegriffen. Zunächst betrachten wir Trennungsfamilien aus juristischer
Perspektive, um zentrale Aspekte des aktuellen Regelungsbedarfs herauszuarbeiten (Abschnitt
2). Besonderes Augenmerk gilt dem Kindesunterhalt bei geteilter Betreuung, der bislang nur
bei streng paritätischer Aufteilung der Betreuungszeiten beider Eltern angepasst werden muss.
Hier besteht deutlicher Reformbedarf, wenn zukünftig auch mehr oder minder geringfügige
Abweichungen von einer 50:50-Verteilung in der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden
sollen. Darüber hinaus werden aber auch in anderen Rechtsbereichen erforderliche
Anpassungen aufgezeigt. Im Anschluss liefern wir eine Zustandsbeschreibung zur Instabilität
von ehelichen und nichtehelichen Paarbeziehungen und gehen auf die Verbreitung „geteilter
Betreuung“ ein (Abschnitt 3). Auch die Fragen nach der Kontakthäufigkeit bzw.
Kontaktabbrüchen und Unterhaltszahlungen werden anhand aktueller Daten aufgegriffen.
Anschließend stellen wir empirische Erkenntnisse zu Faktoren dar, die den Kontakt
getrenntlebender Väter zu ihren Kindern und die Wahl des Betreuungsmodells beeinflussen
(Abschnitt 4), und wenden uns der Frage zu, wie sich die Befundlage zum Wohlergehen der
Kinder und Eltern in Trennungsfamilien und speziell in unterschiedlichen Betreuungsmodellen
darstellt (Abschnitt 5). Auch wenn die verfügbaren Befunde keine Ursache-Wirkungs-
Aussagen erlauben, sind diese Erkenntnisse für Eltern wie Beratungsdienste doch von zentraler
Bedeutung, da sie für die Entscheidungsfindung im Einzelfall wichtige Orientierungspunkte

bieten.

Es ist davon auszugehen, dass mit der steigenden Vielfalt von Optionen in der Gestaltung von
Betreuungsarrangements der Beratungsbedarf von Trennungsfamilien steigt. Auch das Profil
der Beratungsleistungen ist zu überdenken. Vor diesem Hintergrund fasst Abschnitt 6 bisherige
Erkenntnisse zur Bedeutung von Elternbildung, Beratung und Mediation im Scheidungs- und
Trennungsprozess zusammen und zeigt mögliche Weiterentwicklungen auf. Im letzten
Abschnitt werden Empfehlungen ausgesprochen. Aus der geteilten Betreuung ergeben sich
Regelungsbedarfe in unterschiedlichen Rechtsgebieten, die hier nur partiell angesprochen
werden können. Auch wenn die Regelungen unterschiedlicher Rechtsbereiche begründet
unterschiedlichen Logiken folgen, ist in einer umfassenderen Reform auf eine bessere
Abstimmung und möglichst weitgehende Vereinheitlichung. der jeweiligen Regelungen zu
achten. Spezifischere Empfehlungen beschränken sich aus pragmatischen Gründen auf
Empfehlungen zum juristischen Regelungsbedarf im Bereich des Kindesunterhaltes. Zudem
zeigen wir Anforderungen an die zukünftige Ausrichtung unterstützender Beratungs- und
Mediationsangebote für Trennungsfamilien auf und argumentieren — im Einklang mit dem
6
6

Deutschen Juristentag — für eine Stärkung der Elternautonomie durch verbindliche
Elternvereinbarungen, die alle Regelungsbereiche — Sorgerecht, Betreuungsarrangement und
Unterhalt — gemeinsam in den Blick nehmen. Der unterstützenden Beratung oder Mediation
kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. Nicht zuletzt weisen wir auf dringende
Forschungs- und Datenbedarfe hin, um besseren Aufschluss über Trennungsfamilien in

Deutschland zu gewinnen.

Positionen der politischen Parteien und Verbände

In der politischen Diskussion werden die folgenden Positionen vertreten:

Die SPD sieht es für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter als notwendig an, eine
gesetzliche Grundlage im BGB zu schaffen, sodass das Wechselmodell im Sinne des Kindeswohls
gerichtlich angeordnet werden kann (Positionspapier 2017) (SPD, 2017).

Die FDP sprach sich in ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2017 für die Einführung des
Wechselmodells als gesetzlichen Regelfall aus (FDP, 2017). Die Justizministerkonferenz 2017
beschloss zu prüfen, welche gesetzlichen Regelungen zum Wechselmodell als Alternative zum
Residenzmodell geboten seien.

Die Linke hat sich in ihrem Antrag an den Bundestag gegen die Festlegung des Wechselmodells als
Regelfall ausgesprochen und die Bundesregierung vor allem aufgefordert, bei der Gestaltung von
Sozialleistungen stärker die Mehrkosten, die das Wechselmodell verursacht, zu berücksichtigen (DIE
LINKE, 2018).!

Der Deutsche Kinderschutzbund, die Deutsche Liga für das Kind und der Verband alleinstehender
Väter und Mütter halten ebenfalls die Einführung des Wechselmodells als Regelmodell für ungeeignet
(Kinderschutzbund, Deutsche Liga für das Kind & VAMV, 2017). Die paritätische Teilung sei sehr
anspruchsvoll und müsse sich jeweils am Kindeswohl orientieren. Zudem seien mehrere Faktoren, wie
das Alter des Kindes, für das Gelingen dieses Modells zu beachten.

Demgegenüber setzen sich die internationale Informations- und Kooperationsplattform twohomes.org
und Väter-Organisationen wie der Väteraufbruch? dafür ein, die Paritätische Doppelresidenz als
vorrangiges Betreuungsmodell nach Trennung und Scheidung in Gesetzen und Rechtsprechung zu
etablieren.

 

! Online: https://www.linksfraktion.de/nc/parlament/parlamentarische-initiativen/detail/wohl-des-kindes-in-den-

mittelpunkt-stellen-keine-festschreibung-des-wechselmodells-als-regelmodell/

? Siehe https://vaeteraufbruch.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/FlyerPDR-201506.pdf
7

2 Rechtliche Rahmenbedingungen einer Trennung mit Kind: Sorgerecht,

Umgang, Betreuung und Unterhalt

2.1 Das elterliche Sorgerecht in der Partnerschaft und nach der Trennung

Durch Art. 6 Abs. 2 GG wird den Eltern das Recht auf die Pflege und Erziehung des Kindes
und zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige staatliche Eingriffe in diesen Bereich
eingeräumt und garantiert”. Dadurch wird den Sorgeberechtigten trotz gewisser Grenzen (vgl.
8$ 1666, 1666a, 1667 BGB) ein großer Gestaltungsspielraum für die Erziehung und Betreuung
ihrer Kinder gegeben (Wellenhofer, 2017: $ 32 Rn. 1). Gemäß $ 1626 Abs. 1 BGB haben
grundsätzlich die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind hinsichtlich der
Person und des Vermögens zu sorgen. Ziel der elterlichen Sorge ist es, das Kind zu
eigenständigem Handeln zu befähigen (vgl. $ 1626 Abs. 2 BGB). Zudem kommt den Eltern die
Vertretung des Kindes im Rahmen der elterlichen Sorge als Vertretungsmacht nach außen zu
($ 1629 Abs. 1 BGB) (Wellenhofer, 2017: $ 33 Rn. 11). Danach sind die Sorgeberechtigten
befugt, rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärungen mit Wirkung für
und gegen ihr Kind ($$ 164 ff. BGB) abzugeben, insoweit das Gesetz keine Teilmündigkeiten

für dieses vorsieht.

Die Sorgeberechtigten haben sich bei der Ausübung ihres Rechts stets am Kindeswohl zu
orientieren (vgl. $$ 1627, 1697a BGB). Das Kindeswohl beinhaltet auch das Recht auf
kontinuierliche und stabile Beziehungen zu den Sorgeberechtigten. Bei der Trennung der
Sorgeberechtigten können Schwierigkeiten bei der bestmöglichen Gewährleistung der
Kindeswohlinteressen entstehen, denn Kontakte müssen haushaltsübergreifend organisiert
werden, können durch Konflikte überschattet werden und aus vielen Gründen abbrechen. Dies
gilt vor allem auch dann, wenn nie eine partnerschaftliche Beziehung zwischen den Elternteilen
bestanden hat. Selbst wenn (werdende) Eltern vor Geburt des Kindes zwar eine Partnerschaft
führen, aber nicht zusammenleben, wird seltener das gemeinsame Sorgerecht etabliert, weil
häufiger Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls bestehen (Langmeyer & Walper, 2013). Das

gemeinsame Sorgerecht bleibt seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 von der Scheidung oder

3 Beschluss des (BVerfG), nachzulesen in NJW 1989, S. 2195.
8

dem Getrenntleben* der Eltern unberührt bestehen.” Eine Änderung des gemeinsamen

Sorgerechts ist nur auf Antrag möglich (vgl. $ 1671 BGB).

Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt leben, stellen sich Fragen elterlicher
Kompetenzverteilung anders als bei bestehender Lebensgemeinschaft, u.a. da oftmals eine
geringere Kooperations- und Konsensbereitschaft besteht. Konflikthafte Situationen, die
regelmäßig auch in einer praktizierten Lebensgemeinschaft auftreten können, bergen bei
getrennten Lebenswirklichkeiten der Eltern und damit verbunden erhöhtem Kommunikations-
und Abstimmungsaufwand häufiger die Gefahr zur Belastung zu werden, vor allem für das
Kind. Deswegen hat der Gesetzgeber versucht, in der Kompetenzverteilung der Eltern den
besonderen Anforderungen der Trennungssituation gerecht zu werden. Bliebe es auch bei
Getrenntlebenden bei $ 1627 BGB, würde dies die gemeinsame Sorgerechtsausübung in
Alltagsfragen deutlich erschweren. Der Gesetzgeber hat daher für die trotz Trennung der Eltern
fortbestehende gemeinsame Sorge mit $ 1687 BGB eine Norm geschaffen, die Konflikte
reduzieren soll. Damit wollte er seiner staatlichen Verantwortung für das Kindeswohl und für

eine kindgerecht funktionierende Elternautonomie gerecht werden (Bundestag, 1996).

Gemäß $ 1687 BGB obliegt dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, die alleinige Entscheidungsbefugnis für Angelegenheiten des täglichen Lebens (Satz 2).
Als Entscheidungen des täglichen Lebens bezeichnet das Gesetz in der Regel solche, die häufig

vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes

* Legaldefinition Getrenntleben gemäß $ 1567 Abs. 1 BGB: (S. 1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen
ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (ibid.: 2). Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn

die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
> Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts v. 16.12.1997, BGBl. I 1997, S. 2942, in Kraft seit 1.7.1998, (1997).

° Staudinger/Salgo (2019) $ 1687 Rn. 2. Daneben spielen verfahrensrechtliche Regelungen wie $ 156 FamFG und
8 17 Abs. 2 SGB VII eine wichtige Rolle. Das Gericht soll hiernach in Kindschaftssachen, welche die elterliche
Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des
Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem
Kindeswohl nicht widerspricht. Kinder- und jugendhilferechtlich sind die Eltern im Fall der Trennung und
Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und
Verantwortung zu unterstützen. An der Entwicklung des Konzepts, das auch als Grundlage für einen Vergleich
oder eine gerichtliche Einigung im familiengerichtlichen Verfahren dienen kann, ist auch das Kind bzw. der oder

die Jugendliche zu beteiligen.
9

haben (Satz 3) (Schilling, 2007). Dem anderen Elternteil verbleiben die Entscheidungen in
Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung während des Umgangs (Satz 4). Dabei stellt
dieses Recht keine Alleinvertretungsbefugnis, sondern lediglich ein Entscheidungsrecht u.a.
bezüglich der Ernährung oder Schlafenszeit dar. Ihm obliegt lediglich die Notvertretungsmacht
gemäß $ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB. Bezüglich der Angelegenheiten, die für das Kind von
erheblicher Bedeutung sind, ist ein gegenseitiges Einvernehmen notwendig (Satz 1)’. Wenn
keine Einigung erzielt werden kann, steht der Weg einer gerichtlichen Entscheidung offen (vgl.
$ 1628 BGB).

Diese Aufteilung der elterlichen Kompetenzen je nachdem, ob die Regelungen für das Kind
von erheblicher Bedeutung sind (dann Einvernehmen, vgl. $ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB), ob sie
bloße Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen (dann Alleinentscheidungsbefugnis
desjenigen, der überwiegend betreut, vgl. $ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB) oder ob es sich nur um
solche der tatsächlichen Betreuung handelt (dann Alleinentscheidung des tatsächlich
Betreuenden, vgl. $ 1687 Abs. 1 S. 4 BGB), wirft in der Praxis typische Abgrenzungsfragen-
auf, die längst auch die Gerichte erreicht haben. Ist beispielsweise die Urlaubsreise in die Türkei
angesichts der aktuell instabilen politischen Lage eine Angelegenheit von erheblicher
Bedeutung oder bleibt sie als Ausgestaltung von Freizeit eine Angelegenheit des täglichen
Lebens (vgl. exemplarisch dazu OLG Frankfurt, 21.7.2016, 5 UF 206/16)? Kann der nicht
überwiegend betreuende Elternteil wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. $ 1628 BGB
verlangen, die Entscheidung über Impfungen auf ihn zu übertragen, wenn die Eltern über deren
Vornahme uneinig sind (vgl. dazu exemplarisch OLG Thüringen, 7.3.2016, 4 UF 686/15,
FamRZ 16, 1175)?

Die Anwendung des $ 1687 BGB verkompliziert sich dann, wenn die Betreuungsverantwortung
zwischen beiden Elternteilen weitgehend gleich verteilt ist und regelmäßig wechselt. Für $ 1687
BGB stand das sogenannte Residenzmodell als Leitbild parat, dessen Unterscheidung zwischen
einem „Elternteil, bei dem sich das Kind ... gewöhnlich aufhält“ (hauptbetreuender Elternteil)
und einem „anderen Elternteil“ in Fällen geteilter Betreuung nicht greift. Für die Ausgestaltung
eines wechselnden Betreuungsmodells - der BGH spricht im Fall einer Gleichverteilung der

Betreuungszeiten beider Eltern in ihrem jeweiligen Haushalt von einem paritätischen

” Dazu zählt u.a. auch die Verabreichung einer Routineimpfung: BGH, Beschluss v. 3.5.2017, XII ZB 157/16,
NZFam 2017, 561 (561); weitere Beispiele für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung in: Schilling, NIW
2007, 3233, 3234.

10
10

Zur nächsten Seite