20210301_beiratsstudie_gemeinsam-getrennt-erziehen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim BMFSFJ

/ 172
PDF herunterladen
Wechselmodell ®. (grundlegend dazu BGH 1.2.17, XII 7 B 601/15, NJW 2017, 1815) - stellen
sich somit weitere Fragen in der Anwendung von $ 1687 BGB (dazu nur Hennemann, 2017,
1787 £f.; Wellenhofer, 2018, 2758, 2760).

Es gibt Vorschläge, das Wechselmodell als Regelung des Umgangsrechts zu interpretieren (vgl.
Abschnitt 2.2). Der Umgang des Kindes mit seinen Elternteilen ist in $ 1684 BGB geregelt.
Grundsätzlich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, wobei
die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Für das Umgangsrecht der Eltern ist es
unerheblich, ob dem jeweiligen Elternteil auch das Sorgerecht zusteht. Auch wenn ein Elternteil
das alleinige Sorgerecht innehat, ist der andere, nicht sorgeberechtigte Elternteil grundsätzlich
umgangsberechtigt und -verpflichtet. Das Umgangsrecht soll in besonderer Weise das
Kindeswohl gewährleisten und ist entsprechend — gerade auch hinsichtlich seines Umfangs -
von den Eltern zu beachten. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles, wie das Alter
und die Schulpflicht des Kindes, die räumliche Entfernung der Haushalte u.a.m., zu

berücksichtigen (vgl. Wissenschaftliche Dienste, 2018).

Bei geteilter Betreuung bzw. beim Wechselmodell geht es jedoch nicht um eine Ausweitung
von Besuchszeiten im Rahmen des Umgangs, sondern im Zentrum steht das Anliegen, den
Lebensmittelpunkt des Kindes bei beiden Eltern anzusiedeln. Insofern liegt es nahe, dass es bei
der Entscheidung für das Wechselmodell eigentlich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht.
Dieses wird jedoch nicht im Rahmen des Umgangsrechts geregelt, sondern ist Teil des
Personensorgerechts. Wiederholt wurde daher darauf hingewiesen, dass die Entscheidung für
das Wechselmodell rechtlich als eine sorgerechtliche Regelung einzuordnen ist und nicht über
das Umgangsrecht zu regeln ist (siehe auch Schumann, 2018). Eine Umgangsregelung entfiele
sogar, sofern geteilte Betreuung rechtssystematisch als eine Form der Ausübung geteilter Sorge
verstanden wird, die nicht mehr zwischen hauptbetreuendem und umgangsberechtigtem
Elternteil unterscheidet, sondern beide Eltern in gleichen Rollen sieht (Schumann, 2018).

Allerdings ist dieser Punkt bislang nicht geregelt und damit durchaus strittig.

® BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 601/15, NZFam 2017, 206 (207).

11
11

2.2 Aktueller juristischer Diskurs zum Wechselmodell: Erste Klärungen

Geteilte Betreuung bzw. das Wechselmodell findet im Gegensatz zum Residenzmodell bisher
keinen gesetzlichen Niederschlag im BGB. Entsprechend besteht vielfältiger Klärungsbedarf,
einerseits im Hinblick auf grundlegende Fragen zu Möglichkeiten einer gerichtlichen
Anordnung geteilter Betreuung bei entsprechender Uneinigkeit der Eltern bis hin zur Frage, ob
eine allgemeine juristischen Priorisierung geteilter Betreuung für alle Trennungsfamilien
anzustreben sei, andererseits im Hinblick auf konkrete Regelungen mit Bezug auf geteilte

Betreuung.
Offene Fragen hierbei sind:

(1) Welche Formen geteilter Betreuung sollen berücksichtigt werden? Welche
Abweichungen von einer exakt hälftigen Verteilung der Betreuungszeiten sollen unter
die Regelungen zur geteilten Betreuung fallen?

(2) Wie sind hierbei die sorgerechtlichen Befugnisse der Eltern zu gestalten?

(3) Wie soll der Kindesunterhalt für unterschiedliche Ausprägungen geteilter Betreuung
geregelt werden? Inwieweit soll hierbei ein Mehrbedarf der Haushalte bei geteilter
Betreuung berücksichtigt werden?

(4) Welche weiteren Regelungsbedarfe gibt es im Sozial- und Steuerrecht, soweit in diesen
Rechtsbereichen an die Haushaltszugehörigkeit und Betreuung von Kindern angeknüpft
wird?

(5) Welche weiteren Bedingungen sollen an die Anerkennung geteilter Betreuung im

Unterhalts-, Sozial- und Steuerrecht geknüpft werden?

Die Literatur (vgl. Ruetten, 2016) und Rechtsprechung haben sich breit mit einzelnen

Problemstellungen zum Wechselmodell befasst. Im Folgenden greifen wir zentrale Punkte auf.

Verfassungsmäßigkeit der Gesetzeslage zur gerichtlichen Anordnung des

Wechselmodells

In einigen Ländern wie Kanada und Australien wurde geteilte Betreuung als zu präferierende
Lösung für Trennungsfamilien gesetzlich verankert, u.a. indem bei Konflikten der Eltern über
Umgang und Betreuung seitens der Gerichte dem Wechselmodell der Vorzug gegeben werden
soll. Andere Länder (wie die Niederlande) haben eine häufigere Nutzung geteilter Betreuung
durch Gesetzesreformen angeregt, ohne geteilte Betreuung bzw. das Wechselmodell zur

verpflichtenden Lösung zu machen. Auch in Deutschland wurde geprüft, inwieweit das
12
12

Grundgesetz und/oder die Kinderrechtekonvention entsprechend weitreichende Reformen
nahelegen. Nach Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, das
Wechselmodell als Regelfall im Gesetz zu verankern?. Aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebe sich nicht,
dass der Gesetzgeber den Gerichten eine Regelung für paritätische Betreuungsmodelle

vorgeben müsse”.

Auch eine völkerrechtskonforme Auslegung im Sinne der UN-
Kinderrechtskonvention ergebe nichts Gegenteiliges!!. Damit . belässt das BVerfG der

Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum.

Familienrechtliche Einordnung des Wechselmodells

Bei entsprechenden Spielräumen für die Wahl eines Betreuungsmodells stellt sich die Frage,
wie auf Basis der aktuell gültigen Gesetzeslage bei Uneinigkeit der Eltern zu entscheiden ist.
Kann im gerichtlichen Konflikt das Wechselmodell angeordnet werden? Einer Auslegung des
BGH zufolge stellt die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen des
mitsorgeberechtigten Elternteils eine Umgangsregelung dar und könne gemäß $ 1684 Abs. 3
BGB angeordnet werden!?. Dafür spricht nach Auffassung des BGH, dass die Bestimmung
eines Betreuungsmodells durch das Gericht wie eine Umgangsregelung lediglich die Ausübung
des Sorgerechts betreffe, ohne das Sorgerecht einzuschränken oder zu entziehen'?. Der BGH
stellt lediglich fest, dass die Anordnung des Wechselmodells über $ 1684 BGB bei Eltern, die

nicht das gemeinsame Sorgerecht innehaben, zu sachlichen Widersprüchen führen könne !*.

Teilweise wird vorgebracht, dass gegen die Anordnung über die Umgangsregelung spreche,
dass die Norm lediglich den Umgang und gerade nicht die Betreuung bzw. das
Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffe. Das Umgangsrecht berechtige gerade nur zu einem
Recht der tatsächlichen Betreuung gemäß $ 1687 Abs. 1 S. 4 BGB (Fritz, 2014). Das
Umgangsrecht solle dem nicht Betreuenden ermöglichen, die Bindung zu seinem Kind durch

regelmäßige Aufenthalte zu pflegen. Das paritätische Wechselmodell gehe jedoch über die

? BVerfG, Beschluss v. 24.6.2015, 1 BvR 486/14, NIJW 2015, 3366 (3366).
10 BVerfG, Beschluss v. 24.6.2015, 1 BvR 486/14, NJW 2015, 3366 (3366).
!! BVerfG, Beschluss v. 24.6.2015, 1 BvR 486/14, NIW 2015, 3366 (3367).
12 BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 601/15, NZFam 2017, 206 (206).
13 BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XIT ZB 60 1/15, NZFam 2017, 206 (208).
14 BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 601/15, NZFam 2017, 206 (208).

13
13

reine Umgangsregelung hinaus, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Fall
gerade bei beiden Sorgeberechtigten habe (Hennemann, 2017). Z. T. wird die Anordnung des
Wechselmodells daher als sorgerechtliche Regelung 1.S.d. $ 1671 BGB betrachtet (Fritz, 2014).

Verteilung der elterlichen Entscheidungskompetenzen beim Wechselmodell

Streitig ist zudem, wie sich die Verteilung der elterlichen Entscheidungskompetenzen nach $
1687 BGB auf das Wechselmodell übertragen lässt. Zum Teil wird vorgebracht, dass die
Alleinentscheidungsbefugnis in Fragen der Alltagssorge mit der jeweiligen Hauptbetreuung
wechseln solle (Fritz, 2014; Schmid, 2016). $ 1687 Abs. 1 S. 2,3 BGB sei analog anzuwenden
(Schmid, 2016). Der BGH äußert sich in seiner jüngsten Rechtsprechung lediglich
dahingehend, dass sich die sorgerechtlichen Folgen aus $ 1687 BGB entnehmen ließen”.

Gegen die Anwendung des Grundkonzepts des $ 1687 BGB wird allerdings vorgetragen, dass
der Bereich der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die ein Einvernehmen der Eltern
erfordern, beim Wechselmodell weiter gefasst werden müsste, um konträren Entscheidungen
entgegenzuwirken (Finke, 2014). Damit soll gewährleistet werden, dass betroffene Kinder bei
geteilter Betreuung der Eltern nicht disparaten Lebenswelten mit widersprüchlichen elterlichen
Vorgaben ausgesetzt sind. Auch die im BGH-Beschluss formulierte Voraussetzung einer
bestehenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ist in diesem Kontext zu
sehen. Hinzu kommt, dass bei geteilter Betreuung de facto mehr Belange der Kinder im
Konsens der Eltern gelöst werden müssen. Dies betrifft nicht zuletzt die Ausgaben für Bedarfe
der Kinder, die nun nicht mehr in der Hand eines Elternteils liegen, sondern von beiden Eltern
(weitgehend) gleichermaßen oder zumindest entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten
gedeckt werden müssen (siehe Abschnitt 2.3 zum Unterhalt bei geteilter Betreuung). Während
bein Residenzmodell der Erwerb des Wintermantels und der Schulmaterialien für die Kinder
durch den hauptbetreuenden Elternteil organisiert und durch die Unterhaltszahlungen des
anderen Elternteils mitgetragen wurden, müssen sich bei geteilter Betreuung die Eltern darüber
einigen, wer den Wintermantel und wer die Schulmaterialien bezahlt. Schon dies setzt eine

erhöhte Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern voraus.

15 BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 601/15, NZFam 2017, 206 (209).

14
14

2.3 Unterhalt

2.3.1 Kindesunterhalt bei geteilter Betreuung in Deutschland und im internationalen

Vergleich

Grundsätzlich sind beide Elternteile für ihr Kind bzw. ihre Kinder unterhaltspflichtig ($ 1606
Abs. 38.1 BGB). Gemäß $ 1606 Abs. 3 S.2 BGB kommt der Elternteil, der die hauptsächliche
Betreuung übernimmt, seiner Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung nach. Dieser
Elternteil ist nicht zum Barunterhalt verpflichtet!°. Der umgangsberechtigte Elternteil ist damit
allein barunterhaltspflichtig, wobei sich die Höhe des Unterhalts an seinem Einkommen
orientiert und anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Die Unterhaltsregelung des
$ 1606 BGB stellt somit ebenfalls auf das Residenzmodell als Standard ab. Erhält der
betreuende Elternteil keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil, ist er oder sie berechtigt,
Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Unterhaltsvorschuss sichert allerdings weniger als den
Mindestunterhalt, da im- Unterhaltsvorschuss für das erste Kind das volle Kindergeld
angerechnet wird, im Mindestunterhalt demgegenüber nur das halbe Kindergeld. Bis 2017 war
der Unterhaltsvorschuss zudem auf eine Bezugsdauer von 72 Monaten und auf Kinder bis 12
Jahren begrenzt. Ab 2017 ist die zeitliche Begrenzung für Kinder bis 12 Jahren aufgehoben
worden und die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss für ältere Kinder zu beantragen, erweitert
worden. Allerdings ist der Bezug von Unterhaltsvorschuss für Kinder ab 12 Jahren abhängig
vom Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Bei ALG II-Bezug entfällt der Anspruch
auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, mit ihm kann der ALG II-Bezug vermieden werden. Eine
weitere Ausnahme stellen Eltern mit einem Einkommen von mindestens 600 Euro dar, die ALG

II als sog. Aufstocker beziehen.”

Fraglich ist, wie die Unterhaltsansprüche im Wechselmodell geregelt werden. Liegt der
Schwerpunkt der Betreuung deutlich bei einem Elternteil, ist den Grundsätzen des
Residenzmodells ($ 1606 Abs. 3 BGB) zu folgen'®. Beim paritätischen Wechselmodell (ca.
50/50 der Betreuung und Erziehung) seien beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet!?
(Dethloff, 2018). Bei einer nicht gänzlich paritätischen Teilung sei der Barunterhaltspflichtige
zumindest berechtigt, seine Unterhaltspflicht zu mindern (Fritz, 2014).

16 Vgl. Dethloff, Familienrecht, 31. Auflage, $ 11 Rn. 60.
17 Angemerkt sei zudem, dass der Unterhaltsvorschuss für jedes Alter des Kindes bei Wiederheirat entfällt.
18 BGH, Beschluss v. 12.3.2014, XII ZB 234/13, NJW 2014, 1958 (1961).
'® BGH, Beschluss v. 12.3.2014, XIT ZB 234/13, NJW 2014, 1958 (1961).
15
15

Da die ausstehenden Unterhaltsregelungen für Trennungsfamilien mit geteilter Betreuung
besonders kontrovers diskutiert werden und für die Familien von zentraler Bedeutung sind,
greifen wir im Folgenden auf Erfahrungen und Regelungen anderer Länder zurück, um einen

für Deutschland geeigneten Vorschlag zu entwickeln.

Im internationalen Vergleich existieren unterschiedliche Modelle zur Bemessung des
Kindesunterhalts und zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zwischen den Eltern. Dethloff
and Kaesling (2018) unterscheiden hierbei das Stufenmodell, welches in Frankreich und dem
Vereinigten Königreich praktiziert wird, das Prozentmodell, welches in den USA und in

Australien verbreitet ist, und das Schwellenmodell, welches z.B. in Kanada angewendet wird.

Die drei Modelle unterscheiden sich v.a. in der Frage, (a) ab welchem Betreuungsanteil ein
Elternteil in welchem Maße von der Barunterhaltspflicht entlastet wird und (b) ob die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Elternteile berücksichtigt werden oder nur
die Einkommenssituation des barunterhaltspflichtigen Elternteils in die Berechnung eingeht.
Die letztgenannte Frage tangiert den Ressourcenfluss zwischen den Eltern und damit die

Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse, die das Kind in beiden elterlichen Haushalten erlebt.

Innerhalb der Modelle kann es standardisierte Berechnungsmethoden für den Kindesunterhalt
geben oder richterliche Einzelfallentscheidungen. Im Stufenmodell werden die
Betreuungsanteile der Eltern stufenweise unterschieden. Auch asymmetrischen Formen des
Wechselmodells kann somit Rechnung getragen werden (z.B. streng paritätisches WM im
Bereich 50:50 bis asymmetrisches WM im Bereich 70:30). Im Prozentmodell wird die
Betreuung tages- bzw. nachtgenau erfasst. Im Schwellenmodell werden nur zwei Fälle
unterschieden, entweder wird das Kind nur von einem Elternteil betreut (Residenzmodell) oder
die Betreuung erfolgt paritätisch (50:50 mit oder ohne Spielraum). Die aktuelle deutsche
Rechtslage zum Kindesunterhalt entspricht am ehesten einem Schwellenmodell mit einem
gerichtlichen Ermessensspielraum bezüglich der Schwellenbreite (um die 50:50-Aufteilung

herum).

2.3.2 Nachehelicher Unterhalt und Betreuungsunterhalt

Neben dem Kindesunterhalt werden auch der nacheheliche Unterhalt und der
Betreuungsunterhalt (für unverheiratete und getrennte Eltern) durch die zunehmende
Bedeutung des Wechselmodells tangiert. Seit 2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Bis
2008 richtete sich die Gewährung von nachehelichem Unterhalt vor allem nach dem Alter des

16
16

Kindes, wobei eine Vollzeiterwerbstätigkeit für den betreuenden Elternteil erst eingefordert
werden konnte, wenn das jüngste Kind 15 Jahre alt war. In der alten Rechtsprechung hatten
prinzipiell auch ledige Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom Ex-Partner bzw. von der
Ex-Partnerin. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt, den Geschiedene beziehen
konnten, war dieser Anspruch jedoch bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes begrenzt
(BGH, 2009). Mit der Gesetzesreform 2008 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen
für ledige und geschiedene Personen mit Kindern angeglichen. Für beide Gruppen gilt, dass ein
Betreuungsunterhalt bzw. der nacheheliche Unterhalt in der Regel auf drei Jahre nach Geburt
des Kindes begrenzt ist ($16151 II BGB und 81570 I BGB). Bislang gibt es keine Regelungen

zum nachehelichen und Bereuungsunterhalt bei geteilter Betreuung.

2.4 Familienbezogene Leistungen bei geteilter Betreuung

2.4.1 Ein Überblick über betroffene Rechtsbereiche

Die Fragen geteilter Betreuung in Nachtrennungsfamilien tangieren das Familienrecht und die
Unterhaltszahlungen, die das BGB regelt. Darüber hinaus betreffen sie das Melderecht,
unterschiedliche Bereiche des Einkommensteuerrechts und weitere finanzielle sowie nicht-
finanzielle Leistungen für Familien, die im Sozialrecht, unter anderem im SGB II, geregelt

werden.

Tabelle 1 gibt — ohne Anspruch auf Vollständigkeit — einen groben Überblick, inwiefern
unterschiedliche Betreuungsmodelle in den einzelnen Rechtsbereichen Rechnung getragen
wird bzw. wie stark die jeweiligen Regelungen auf einzelne Betreuungsmodelle — vor allem das

Residenzmodell — beschränkt sind.

Im Melderecht ist es zwar möglich, an einen Haupt- und Nebenwohnsitz registriert zu sein.
Allerdings ist es nicht möglich, gleichzeitig zwei Hauptwohnsitze in unterschiedlichen
‚Wohnungen anzugeben. Vom Residenzmodell wird zudem bei der Berechnung und Gewährung
von Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, der Freitage für die Betreuung kranker Kinder, dem
nachehelichen Unterhalt und dem Betreuungsunterhalt ausgegangen. Im Rentenrecht wird de
facto ein — allerdings auf die Ehe beschränktes — Paritätsmodell angewandt, da
Rentenentgeltpunkte, die während der Ehe durch Betreuung und Pflege erzielt wurden, im
Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den Eheleuten geteilt werden. Der einzige
Rechtsbereich, in dem derzeit eine tagesgenaue Abrechnung stattfindet, ist der Regelbedarf im
ALGI.
17
17

Tabelle 1: Betreuungsmodelle in unterschiedlichen Rechtsgebieten

Residenz- | Paritäts- | Tagesgenaue
modell modell | Abrechnung
BMG: Melderecht

X
| EStG, BKGG: Kindergeld X

EStG: Kinderfreibetrag und
Freibetrag für Betreuungs- und
Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf

|
Alleinerziehende
BKGG: Kinderzuschlag

BGB: nachehelicher Unterhalt

BGB: Betreuungsunterhalt

SGB II, XII: Regelbetrag ALG II
Sozialhilfe

 

 

Asymmetrische
Modell

 
    

   
 
  
 
   
 
  
   
   
 
   

  

 

BKGG, SGB II: Bildung und X
Teilhabe

WoGG: Wohngeld X

WoGG: Zuschuss zu Heizung und X
Unterkunft

SGBIVBGB

Versorgungsausgleich

SGB V: Pflegetage für kranke X
Kinder

Legende: BMG: Bundesmeldegesetz, EStG: Einkommensteuergesetz, BKGG: Bundeskindergeldgesetz, BGB:
Bürgerliches Gesetzbuch; SGB: Sozialgesetzbuch, WoGG: Wohngeldgesetz

SGB I, XII: Mehrbedarf ALG I], X
Sozialhilfe

Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt Familienzugehörigkeit oder Familien-
angelegenheiten mit unterschiedlichen Merkmalen. Im Folgenden werden mit dem Kindergeld,

den Freibeträgen für Kinder und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der

2% Bei Wechsel in mindestens einwöchigen Intervallen, BSG v. 3. 3. 2009 — B 4 AS 50/07 R, BSGE 102, 290;
Simon in: Schlegel & Voelzke, jurisPK SGB XI, 3. Auflage Stand 1. 2. 2020, $ 30 SGB XII Rn. 80 f. m.w.N.

18
18

Berücksichtigung von Betreuungsmehrbedarf bei Leistungen nach SGB II die wichtigsten für

das Wechselmodell relevanten Leistungen bzw. Steuerkomponenten im Detail diskutiert.

Eine zentrale Rolle spielt für alle Leistungen das Existenzminimum des Kindes, das auch in der
Situation von Trennungsfamilien von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist. Das
Existenzminimum wird in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich bemessen (vgl.
ausführlich Ott et al., 2020, Kap. 3.1). Als Referenzsystem für den notwendigen Sachbedarf
eines Kindes — das sächliche Existenzminimum — dienen die altersgewichteten Regelbedarf-
sätze, die der Sozialhilfe nach SGB XI zugrunde liegen und in die Grundsicherung nach SGB
H übernommen wurden. Das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum wird auf ihrer Basis
regelmäßig als fixer monetärer Bedarf ermittelt (Existenzminimumbericht der
Bundesregierung), der für alle Kinder gleich hoch ist und die Grundlage für den
Kinderfreibetrag bildet.?! Zusätzlich werden im Einkommensteuerrecht normierte Wohnkosten
und Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket berücksichtigt. Anders als im Sozialrecht
wird das Existenzminimum bzgl. des Alters der Kinder und der Wohnkosten typisiert. Darüber
hinaus wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA)
berücksichtigt. Nach dem so bemessenen steuerrechtlichen Existenzminimum wird die Höhe
des Kindergeldes für das erste Kind abgeleitet. Das sächliche Existenzminimum ist wiederum
Richtgröße für den Mindestunterhalt nach BGB und damit auch für den Unterhaltsvorschuss.
Besondere Aufwendungen z.B. im Krankheitsfall werden gesondert und jeweils auf Antrag

berücksichtigt.

Kinder in Trennungsfamilien haben zwar den gleichen Bedarf an bestimmten Gütern und
Leistungen. In Trennungsfamilien erfordert die Deckung dieses Bedarfs allerdings meist höhere
finanzielle Aufwendungen (z.B. Kinderzimmer in zwei Wohnungen). Dies wird bei den
familienpolitischen Leistungen bislang noch wenig systematisch und typisierend
berücksichtigt. Lediglich für Alleinerziehende gibt es: sowohl im EStG als auch SGB II
Sonderregelungen. Eltern im SGB II-Bezug haben ein Anrecht, Mehrkosten für
Umgangskontakte (Fahrtkosten, Unterkunft, Heizkosten) geltend zu machen. Weitere
Regelungen des existenziellen Mehrbedarfs im Falle geteilter Betreuung stehen allerdings noch

aus.

*! Im EStG wird gelegentlich ein leicht über diesem sächlichen Existenzminimum liegender Freibetrag festgelegt.

19
19

2.4.2 Kinderfreibetrag und Kindergeld

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bei der Einkommensteuer kommen
Freibeträge für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und für seinen
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) zur Anrechnung ($ 32 Abs. 1, 6
EStG). Sie stehen beiden Eltern zu und können folglich nach der Trennung durch jeden
Elternteil geltend gemacht werden. $ 32 Abs. 6 sieht eine Verdoppelung des Freibetrags vor,
wenn die Ehegatten nach $$ 26, 26b EStG gemeinsam veranlagt werden, wenn der andere
Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder wenn der Steuerpflichtige
allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegeverhältnis steht. Nur
ein Freibetrag kann daher beansprucht werden, wenn der/die alleinstehende Steuerpflichtige
nicht gemeinsam mit dem Ehegatten veranlagt wird. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes

spielt in diesem Fall keine Rolle.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind nach aktueller Rechtslage zu einem dualen
Kinderlastenausgleich (nach $ 31 „Familienleistungsausgleich“) verbunden. Eine sog.
Günstigerprüfung des Finanzamts nach $ 31 S. 4 EStG gewährleistet, dass ein Kind nicht durch
Kindergeld und Kinderfreibeträge doppelt berücksichtigt wird. Vier Gruppen von Eltern sind

dabei idealiter zu unterscheiden:

e Die erste Gruppe erhält Kindergeld genau in dem Umfang, in dem sich bei Abzug der
Kinderfreibeträge die Steuerpflicht für den Veranlagungszeitraum mindert. Das
Kindergeld hat bei dieser Gruppe die Funktion einer vorweggenommenen
Steuervergütung (vgl. $31 Satz 3 EStG). Die Familie erhält in der Logik dieses
Lastenausgleichs keine finanzielle Förderung, sondern wird lediglich in dem Umfang,
in dem sich die (das steuerliche Kindesexistenzminimum abbildenden)
Kinderfreibeträge die Steuerschuld tatsächlich mindern, von der Steuerpflicht entlastet.

e In der zweiten Gruppe liegt das Einkommen so niedrig, dass die Kinderfreibeträge gar
nicht oder nicht in der Höhe die Steuerschuld mindern können, in der das Kindergeld
im Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Das Kindergeld fungiert dann in Höhe des
(Rest-)Kinderfreibetrags ebenfalls als vorweggenommene Steuervergütung. Den Rest
des „zuviel“ gezahlten Kindergeldes dürfen die Eltern behalten: In dieser Höhe dient
das Kindergeld „der Förderung der Familie“ und ist damit eine echte Sozialleistung.

e Inder dritten Gruppe liegt das Einkommen so hoch, dass die Entlastungswirkung des
Kinderfreibetrags höher ausfällt als das Kindergeld, d.h. das Kindergeld kann als

vorweggenommene Steuervergütung die mit dem Einkommen steigende

20
20

Zur nächsten Seite