2.Bescheid.Anlage1b

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarungen mit den Firmen BioNTech SE, CureVac AG und IDT Biologika GmbH in Bezug auf Impfstoffe gegen SARS-CoV-2

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Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies auf geeignete Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy- Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). 7.2 Einstufiges Antragsverfahren Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Dem DLR-Projektträger können ab sofort und bis zum 30. Juni 2020 rechtsverbindlich unterschriebene, förmliche Förderanträge vorgelegt werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger vorab wird empfohlen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2 erfüllt sind. Die in der Anlage genannten Anforderungen sind zu beachten.Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Die Einleitung des Prüfverfahrens unter Beteiligung externer Gutachtender erfolgt unmittelbar nach Eingang des Antrags. Nach positivem Ausgang des vergleichenden Prüfverfahrens kann eine Bewilligung bereits vor Ende der Einreichfrist erfolgen. Es wird daher dringend empfohlen, mit der Antragsvorlage nicht bis zum Ende der Einreichfrist zu warten. Den förmlichen Förderanträgen ist eine Vorhabenbeschreibung sowohl in deutscher wie in englischer Sprache beizulegen, da für die fachliche Beurteilung ggf. internationale Experten und Expertinnen unter Wahrung der Verschwiegenheit hinzugezogen werden können. Alle Antragsteile sind sowohl in schriftlicher wie elektronischer Form vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy- Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). 2 Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17 Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26 6 2014 7
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Die eingegangenen Anträge werden zunächst vom Projektträger formal sowie hinsichtlich der Einhaltung der unter den Punkten 2 bis 4 des vorliegenden Aufrufs genannten Zielsetzungen und Bedingungen geprüft. Anträge, die den Zielsetzungen und Bedingungen nicht entsprechen, werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. Die weitere fachliche Prüfung erfolgt dann unter Beteiligung externer Gutachter im schriftlichen Verfahren. Die Muster für die deutsche wie englische Vorhabenbeschreibung muss den folgenden Vorgaben entsprechen und ist wie folgt zu gliedern: werden vom Projektträger zur Verfügung gestellt: hier Vorgaben und Gliederung einfügen, (erfolgt noch) Die Einreichung der Vorhabenbeschre bung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/XXXXX (Hinweis: dieser Internet-Link muss für jede Förderrichtlinie eingerichtet werden, Reservierung des Links über IKT-Service, Berlin, http://portal.pt- dlr.de/Lists/Resources/Formulartyp.aspx?ID=244 ; pt-webservice@dlr.de ). Im Portal ist die Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage der Unterlagen per E-Mail oder FAX ist nicht möglich. Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft: -  Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 2 bis 4); -  Qualität und Entwicklungsstand der Vorarbeiten und Umsetzbarkeit in der klinischen Prüfung (z.B. anhand der Darstellung des Stands der präklinischen Entwicklung, der zu entwickelnden Impfstoffkandidaten, der wissenschaftlichen und methodischen Grundlagen und der Möglichkeit der raschen Aufnahme der klinischen Prüfung); -  Qualität, Entwicklungsstand und Umsetzbarkeit der Ansätze für Hochskalierungen von Produktionen (insbesondere anhand der Darstellung des Aufbaus neuer eigener Herstellungs- und Abfül kapazitäten sowie der finanziellen, technischen und strukturellen Voraussetzungen hierfür); -  Darstellung einer realistischen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung; -  Belastbarkeit gemachter Zusicherungen (z.B. Ort der Studiendurchführung, Produktionskapazitäten, Preisgestaltung, Schutzrechte, Zurverfügungstellen von reservierten Kapazitäten bei Drittunternehmen); -  Darstellung der Angemessenheit der Finanzplanung, Plausibilität der beantragten meilensteinbasierten Zahlungen. Das Förderziel unterschiedliche Impfstofftechnologien zu unterstützen, kann bei der Förderentscheidung Berücksichtigung finden. 8
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Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. 7.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. 8 Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2020… gültig. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der Bundesregelung Forschungs , Entwicklungs und Investitionsbeihilfen, mithin bis zum 31. Dezember 2020, befristet. Berlin, den xx. Mai 20XX Bundesministerium für Bildung und Forschung Im Auftrag Spelberg -   Hinweis in der Druckversion für Bundesanzeiger: Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/xxx.php Anlagen: beihilferechtliche Vorgaben 9
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Anlage 1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen unter Zugrundelegung des Befristeten Rahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 als Rechtsgrundlage anerkennt. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit. Nach Maßgabe der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage werden keine staatlichen Beihilfen gewährt, wenn ein Ausschlussgrund gegeben ist. Insbesondere werden keine staatlichen Beihilfen gewährt an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie an Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren (gem. Definition nach Art. 2 Abs. 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014). Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Regelung verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier: direkter Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Der Antragsteller erklärt sich mit einem Antrag auf Förderung damit einverstanden, dass: -    das Bundesministerium für Bildung und Forschung alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt; -    der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird, die auf der Grundlage der Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsmaßnahmen eingeführt wurden; -    das Bundesministerium für Bildung und Forschung sämtliche nach dieser Regelung gewährte Beihilfen auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder auf der Transparenzdatenbank der EU - Kommission veröffentlicht1. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u.a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe. Vor Gewährung der Beihilfe hat der Antragsteller dem Bundesministerium für Bildung und Forschung schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Beihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die er bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der Kumulierung eingehalten werden. Gleiches gilt im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII), um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden. 1 Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate ec europa eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden 10
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Nach dieser Richtlinie können Beihilfen gewährt werden für Vorhaben, die ab dem 01. Februar 2020 begonnen wurden / getätigt wurden. Maßgeblich ist hierbei der Abschluss von Verträgen, die sich auf die Ausführung des Vorhabens beziehen. Aus dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet oder bei Ablehnung des Antrages Ersatz bzw. anteiliger Ersatz der bis dahin für das Vorhaben angefallenen Ausgaben gewährt werden. 2.      Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung Es gelten die Vorgaben der o.g. Rechtsgrundlage bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann. Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen - § 1 Beihilfen für COVID- 19 betreffende Forschung und Entwicklung (FuE) Beihilfefähige Kosten sind sämtliche für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten2. Kosten für Vermögenswerte sind nur beihilfefähig, soweit und solange diese für das FuE-Vorhaben genutzt werden. Werden die Vermögenswerte nur zeitlich begrenzt für die geförderten FuE-Vorhaben eingesetzt oder für andere Zwecke eingesetzt, sind ihre Kosten nur in Form von Abschreibungen über den Zeitraum der Dauer der geförderten FuE-Nutzung oder anteilig der für das FuE-Vorhaben genutzten Kapazität beihilfefähig. Eine Beihilfegewährung an Auftragnehmer von Auftragsforschung ist ausgeschlossen. Die Beihilfeintensität für jeden Empfänger beträgt a) 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung und b) 80% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. 3 Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung kann um 15 Prozentpunkte auf höchstens 95% erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) das Vorhaben wird in grenzübergreifender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt, oder b) die Unterstützung wird in nachweislicher Form von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet. Sofern ein FuE-Vorhaben Arbeitspakete verschiedener Forschungskategorien beinhaltet, ist die maximale zulässige Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung anzuwenden, wenn der auf Grundlagenforschung entfallende Kostenanteil nicht überwiegt. Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen. Beihilfen können nur gewährt werden, wenn sich der Beihilfeempfänger verpflichtet, Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum nichtexklusive Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren. § 2 Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen 2 Zu diesen Kosten zählen z B Personalkosten, Kosten für Digital- und Datenverarbeitungsgeräte, für Diagnoseausrüstung, für Datenerfassungs- und -verarbeitungsinstrumente, für FuE-Dienstleistungen, für vorklinische und klinische Studien (Studienphase I-IV), für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für die Erlangung der Konformitätsbewertungen und oder/Genehmigungen, die für die Vermarktung neuer und verbesserter Impfstoffe und Arzneimittel, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinischer Ausrüstung, Desinfektionsmittel und persönlicher Schutzausrüstung erforderlich sind; Phase IV-Studien sind beihilfefähig, solange sie weitergehende wissenschaftliche oder technologische Fortschritte ermöglichen 3 Im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 84, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17 Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26 6 2014, S 1) 11
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Beihilfen können gewährt werden für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die erforderlich sind, um folgende Produkte bis zur ersten gewerblichen Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren: a) COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, b) entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe, c) Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Roh- und Grundstoffe, d) Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Roh- und Grundstoffe sowie e) Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung. Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Investitionskosten, die für die Schaffung der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, welche für die Entwicklung der in Absatz 2 genannten Produkte benötigt werden, erforderlich sind (für die Dauer des Vorhabens z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung4 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte). Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind allein die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden Kosten beihilfefähig. Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 75 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer und nicht zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität). Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 90 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder b) die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form. Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, d en Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits. Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn der Preis, der für die von der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, dem Marktpreis -entspricht. Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt wird. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten getragen haben, kann ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen gewährt werden. 12
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(10) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden. § 3 Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten können gewährt werden, z. B. für COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; sowie Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung. Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden. Beihilfefähige Kosten sind alle für die Herstellung der in diesem Paragraphen in Absatz 1 genannten Produkte erforderlichen Investitionskosten (für die Dauer des Vorhabens, z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung5 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte) sowie die Kosten für Testläufe der neuen Produktionsanlagen. Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung an¬fallenden Kosten beihilfefähig. Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer oder zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität). Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 95 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder b) die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form. Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits. (7) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden. 13
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Kumulierung Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.März 2020 sowie der Änderungen vom 03.04.2020 (C(2020) 2251 final) und vom 8. Mai 2020 (C(2020) 3156 inal), insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“), der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID- 19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020"). Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist auch zulässig mit Beihilfen aus anderen Quellen, die auf der Grundlage anderer Regelungen gewährt werden, z. B. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 4 sowie der De-minimis-Verordnung5, sofern die (Kumulierungs-) Regeln dieser Verordnungen eingehalten werden. Beihilfen nach § 1 dieser Regelung dürfen für dieselben beihilfefähigen Kosten mit Beihilfen aus anderen Quellen kombiniert werden, solange die Gesamtbeihilfe nicht die unter § 1 Absätze 3 und 4 festgelegten Höchstintensitäten überschreitet. Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Richtlinie mit anderen Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist ausgeschlossen. Die Kumulierungsregeln finden für sämtliche Beihilfen nach der Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen Anwendung, unabhängig davon, ob die Beihilfe aus nationalen Mitteln und/oder aus Mitteln der Union gewährt wird. 4 Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17 Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26 6 2014, S 1) 5 Im Rahmen dieser Regelung handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr 1407/2013 der Kommission vom 18 Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De - minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24 12 2013, S 1) sowie die Verordnung (EU) Nr 360/2012 der Kommission vom 25 April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De - minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen 14
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