DES-BT-Drucksache-1932513

Bundestag Drucksache 19/32513, Antwort auf kleine Anfrage zur Desiderius-Erasmus-Stiftung

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Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verbindungen, Aktivitäten und Akteurinnen und Akteure der Desiderius-Erasmus-Stif- tung BT-Drucksache 19/32513 Vorbemerkung der Fragesteller: Eine ganze Reihe von zivilgesellschaftlichen Organisationen veröffentlichte Ende Juni 2021 ein „Manifest für die Zivilgesellschaft und die politische Bildung“ (https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/keine-minute-warten-im-kampf-gegen- rechts-manifest-fuer-die-zivilgesellschaft-und-die-politische-bildung-71481/, dazu: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-06/desiderius-erasmus-stiftung-afd- naehe-ngo-warnung?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F). Der Zusammenschluss, bei dem sich u.a. die Bildungsstätte Anne Frank, der Zentralrat der Juden und die Amadeu Antonio Stiftung einbringen, erfolgt vor dem Hintergrund der Möglichkeit, dass die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) im Falle ei- nes Wiedereinzuges der AfD in den Bundestag einen Anspruch auf staatliche Förder- mittel erheben könnte. Die Initiative warnt insbesondere vor einer Diskursverschie- bung nach rechts, bekräftigt die Lehren der Geschichte, dass Feinde der Demokratie nicht von den Freiheiten der Demokratie profitieren dürfen, und fordert eine gesetzli- che Regelung der Demokratieförderung. Der Leiter der Bildungsstätte Anne Frank Meron Mendel brachte öffentlich seine große Sorge über die Tätigkeit der DES zum Ausdruck: Die Stiftung stelle eine Ge- fahr für die Demokratie dar und arbeite in Kreisen, die rechtsextremistisch und rechtspopulistisch geprägt sind (https://www.deutschlandfunk.de/afd-parteistiftung- wird-die-desiderius-erasmus-stiftung.724.de.html?dram:article_id=500787). Bei der DES geht es nach Auffassung der fragestellenden Fraktion darum, einer Diskusver- schiebung nach „rechts außen“ mit gezielten Kontakten in die rechtspopulistische o- der gar rechtsextreme Szene Vorschub zu leisten. Die DES arbeitet derzeit spendenfinanziert und betreibt nach Einschätzung der Bildungsstätte Anne Frank gegenwärtig Bildungsarbeit, die u.a. auf die Relativierung der Verbrechen des NS-Regimes abzielt. Zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter der DES würden die Verbrechen des NS-Regimes verharmlosen und somit ein „Geschichtsbild“ proklamieren, das weder moralischen noch wissenschaftlichen Standards genügen kann. Dieser Umstand konterkariere die langjährigen,
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-2- erfolgreichen Bemühungen im Feld der Erinnerungspolitik und Auseinandersetzung mit der NS-Geschichte (https://www.bs-anne-frank.de/fileadmin/content/Publikatio- nen/Themenhefte/Themenheft_Geschichtsrevisionismus_Web.pdf, S.22). Die nach Ansicht der Fragestellenden demokratiefeindliche Ideologie der DES lässt sich darüber hinaus an unterschiedlichen Personen in leitenden Funktionen festmachen, die teilweise in und für verschiedene Zusammenschlüsse der „Neuen Rechten“ aktiv sind und rechtsextremistische Positionen vertreten (https://www.fr.de/politik/steinbach-will-geschichte-umkrempeln-11534742.html; https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2020/DDR-Buergerrechtler-Vom-SED-Geg- ner-zum-Corona-Leugner,buergerrechtler102.html; https://www.handelsblatt.com/po- litik/deutschland/afd-eklat-in-dresden-abgeordneter-wuenscht-merkel-den-terror- tod/14482646.html; https://www.saechsische.de/schultze-darf-wippel-faschist-nen- nen-5171247.html; https://taz.de/Streit-in-AfD-naher-Erasmus-Stif- tung/!5696793/;://taz.de/Institut-von-Kubitschek-unter-Verdacht/!5680777/; https://www.der-rechte-rand.de/archive/2636/17-winterakademie-ifs/; https://www.stif- tungstrick-der-afd.com/?page_id=3915; https://www.idz-jena.de/wsddet/wsd3-16/; https://www.deutschlandfunk.de/institut-fuer-staatspolitik-die-denkfabrik-der-neuen- rechten.862.de.html?dram:article_id=337403). Die DES ermöglicht nach Ansicht der Fragestellenden zudem eine weitere Vernet- zung unterschiedlicher Akteure und Akteurinnen aus dem rechten Spektrum – vom „Institut für Staatspolitik“, der „Identitären Bewegung”, der „Jungen Alternative”, Burschenschaften, Kameradschaften und weiteren rechtspopulistischen oder rechtsextremen Gruppierungen (vgl. https://www.belltower.news/goldschleier-und- schuldkult-zur-rolle-der-desiderius-erasmus-stiftung-im-neurechten-geschichtsdis- kurs-95639/). Dabei dient die DES nach Auffassung der fragestellenden Fraktion nicht nur dazu, rechtspopulistische und rechtsextreme Gruppierungen untereinander zu vernetzen. Vielmehr eröffnet sie auch einen Raum, um Kontakte zwischen rechtspopulistischen und rechtsextremen Akteurinnen und Akteuren zu Personen aus konservativen Kreisen, die eine klare Abgrenzung „nach rechts außen“ vermis- sen lassen, zu knüpfen, zu pflegen und auszubauen. Im Verfassungsschutz-Bericht 2020 wird auf den „Netzwerkcharakter der Neuen Rechten” hingewiesen, zu dem die DES nach Meinung der fragestellenden Fraktion bereits durch die personellen Überschneidungen gezählt werden kann. Nachdem bei den Antworten auf die erste Kleine Anfrage der fragestellenden Frak- tion zur Förderung der DES (Bundestagsdrucksache 19/27585) Fragen offenblieben, fragen wir die Bundesregierung nunmehr im Anschluss dazu:
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-3- 1. Welche der nachfolgend genannten Vereine und Organisationen werden aktu- ell und/oder wurden in der Vergangenheit durch die Bundesregierung dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugeordnet (bitte Zeitraum für die Ein- stufung oder Zuordnung angeben): a) „Ein Prozent für unser Land“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 82 ff.), b) „Konservativ Subversive Aktion“ (vgl. https://www.fr.de/politik/neue-rechte- waffen-feindes-10992886.html; https://www.sueddeutsche.de/kultur/wir-sind- noch-im-training-der-kalte-blick-von-rechts-1.698581; vgl. im Weiteren zur Bedeutung Kubitscheks für die Neue Rechte auch https://www.zeit.de/gesell- schaft/zeitgeschehen/2020-04/neue-rechte-goetz-kubitschek-verfassungs- schutz-institut-staatspolitik), c) „Verein für Staatspolitik“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 84 ff.), d) „Institut für Staatspolitik“ (IfS) (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 84 ff.), e) „Förderstiftung Konservative Bildung und Forschung“ (vgl. https://www.sued- deutsche.de/medien/neues-heft-stuerme-von-gestern-1.3656454; https://www.spiegel.de/spiegel/bibliothek-des-konservatismus-in-berlin-wo- die-rechten-eine-neue-republik-planen-a-1132494.html jeweils in Zusammen- schau mit den Feststellungen des Verfassungsschutzberichts 2020, S. 74 ff.), f) „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) (vgl. Verfassungsschutzberichts 2020, S. 76 ff.), g) „Zentrum für Jugend, Identität und Kultur“ (vgl. Keßler, Die "Neue Rechte" in der Grauzone zwischen Rechtsextremismus und Konservatismus? – Prota- gonisten, Programmatik und Positionierungsbewegungen, 1. Aufl. 2018, S. 160 ff.), h) „Deutsches Kolleg“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2002, S. 93; https://www.belltower.news/deutsches-kolleg-51468/), i)  „Konservativer Gesprächskreis Hannover“ (vgl. Brauner-Orten, Die Neue Rechte in Deutschland: Antidemokratische und rassistische Tendenzen, 1. Aufl. 2001, S. 180), j) „Junge Landsmannschaft Ostpreußen“ bzw. „Junge Landsmannschaft Ost- deutschland“ (JLO) (vgl. etwa Verfassungsschutzbericht Sachen 2010, S. 33 f.), k) „Studienzentrum Weikersheim“ (vgl. etwa https://daserste.ndr.de/pano- rama/aktuell/Bundeswehr-Oberstleutnant-Marcel-Bohnert-hielt-Vortraege-in- rechten-Zirkeln,bundeswehr2322.html; https://www.fr.de/meinung/afd-heimat- treue-netzwerke-tiefbraun-rechtsextremen-sumpf-13027630.html; https://www.belltower.news/40-jahre-studienzentrum-weikersheim-vernet- zung-nach-rechtsaussen-44986/)?
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-4- Zu 1. Eine Zuordnung zum Phänomenbereich Rechtsextremismus ergibt sich durch eine Erwähnung der Organisation bzw. des Vereins und der Publikation im Verfassungs- schutzbericht. Allerdings kann aus dem Fehlen einer Nennung im Verfassungs- schutzbericht nicht geschlossen werden, ob eine Organisation Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes ist. Insbesondere bei kleinen und konspirativ agierenden Beobachtungsobjekten kann eine Antwort zum Beobachtungsstatus im Einzelfall aus Staatswohlgründen verwei- gert werden. Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklä- rungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des Bundesam- tes für Verfassungsschutz (BfV) gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Bei denjenigen Organisationen, zu denen an dieser Stelle keine Auskunft über eine etwaige Beobachtung erteilt wird, ergibt sich nach einer Einzelfallprüfung und sorgfäl- tigen Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen einer Beantwor- tung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV, dass eine Be- antwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung durch das BfV – und zwar auf- grund der Sensibilität der Informationen auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Zu 1a) Der Verein „Ein Prozent e.V.“ (Verdachtsfall, vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 82 ff.) wird seit Juni 2020 durch das BfV beobachtet. Die ideologische Ausrichtung des Vereins „Ein Prozent“ wird durch dessen inhaltliche Positionierungen deutlich. So enthalten Beiträge auf der vereinseigenen Website pauschale Herabwürdigungen von Migrantinnen, Migranten und/oder Musliminnen, Muslimen. So wird nicht nur „Kriminalität“ als Folge von Migration ausgegeben, son- dern auch behauptet, dass sich Krankheiten „durch die nahezu unkontrollierte Ein- wanderung in Windeseile“ verbreiteten. Es wird ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen Zuwanderung einerseits und Kriminalität sowie der Verbreitung von gefähr- lichen Infektionskrankheiten andererseits behauptet. Flüchtlingen aus arabischen Ländern spricht „Ein Prozent“ grundsätzlich ab, legitime Gründe für ihre Flucht zu be- sitzen. In der Konsequenz wird jegliche Migrationsbewegung als illegaler Akt darge- stellt. Den betroffenen Personengruppen wird damit ein abgewerteter rechtlicher Sta- tus zugeschrieben. Sie werden einer Ungleichbehandlung ausgesetzt, was mit der Garantie der Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit den Gleich- heitsverbürgungen des Artikels 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist.
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-5- Zu 1c) und d) Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1c) und 1d) gemeinsam be- antwortet. Das „Institut für Staatspolitik“ (IfS, Verdachtsfall, vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 84 ff.) wurde formal-organisatorisch als „Verein für Staatspolitik e.V.“ gegründet. Es handelt sich demnach nicht um zwei getrennte Körperschaften, der Verein tritt le- diglich in seiner Außendarstellung als „Institut für Staatspolitik“ auf. Nach eigenen Angaben des IfS (Verdachtsfall) handelt es sich beim „Institut für Staatspolitik“ um ei- nen „Zweckbetrieb“ des „Vereins für Staatspolitik e.V.“ Das IfS (Verdachtsfall) wird seit April 2020 durch das BfV beobachtet. Das IfS beziehungsweise Teile der Autorenschaft der institutseigenen Publikationen vertreten ethnopluralistische Konzepte. Dem Ethnopluralismus liegt die Annahme zu- grunde, dass der Begriff des Staatsvolkes in einem exklusiv abstammungsmäßigen Sinne zu definieren ist und somit Menschen auszuklammern sind, die nicht den eige- nen ethnischen Voraussetzungen entsprechen. Diese Ideologie, die ethnischen Min- derheiten die Zugehörigkeit zum Staatsvolk entgegen § 3 des Staatsangehörigkeits- gesetzes (StAG) verwehrt, ist mit dem aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- kel 3 Absatz 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Zu 1f) Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD, vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S.°76 ff.) wurde zunächst ab Juni 2016 als Verdachtsfall und seit Juli 2019 als gesi- chert rechtsextremistische Bestrebung durch das BfV beobachtet. Für die IBD ist die ethnische Herkunft allein maßgeblich für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und letztlich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Da- mit bringt sie einen Biologismus zum Ausdruck, der den Regelungen des § 3 StAG zuwiderläuft. Eine solche rein biologisch begründete Definition von Staatsangehörig- keit würde den Wertungen des Artikels 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG zuwiderlaufen. Zugleich liegt hierin ein Verstoß gegen den Kern des Demokra- tieprinzips. Denn aufgrund der Rückbindung aller Staatsgewalt an das Volk gemäß Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG hätte die ethnische Definition des Volkes zwingend den Ausschluss derjenigen, die diesem Volk aus ethnischen Gründen nicht angehö- ren, vom demokratischen Prozess zur Folge. Zu 1h) Ab Mitte der 1990er Jahre war das „Deutsche Kolleg“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2002, S. 93) Beobachtungsobjekt des BfV. Die Agitation des „Deutschen Kollegs“ war geprägt von einem aggressiven Antisemitismus und Rassismus. Im Jahr 2014 wurde die Beobachtung mangels Aktivitäten eingestellt.
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-6- Zu 1 j) Die Gruppierung „Junge Landsmannschaft Ostdeutschland“ bzw. - vor ihrer Umbe- nennung - die „Junge Landsmannschaft Ostpreußen“ (JLO) wird seit Anfang der 1990er Jahre als Beobachtungsobjekt im Phänomenbereich Rechtsextremismus be- arbeitet. Zu den Kernforderungen zählt unter anderem die Wiederherstellung des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937. Zu 1 b, e, g, i und k) Eine Beantwortung dieser Fragen kann aus Staatswohlgründen nicht erfolgen. Es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. 2. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse erfolgte jeweils die Zuordnung zum Phä- nomenbereich Rechtsextremismus (bitte einzeln für die unter 1. genannten Vereine und Organisationen angeben)? Zu 2. Aufgabe des BfV ist nach §§ 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerf- SchG) unter anderem die Sammlung und Auswertung von Informationen über Be- strebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bezüglich der ideologischen Zurechnung zum Rechtsextremismus wird auf die Ant- worten zu den Fragen 1a) bis k) verwiesen. 3. Inwiefern sind nach Einschätzung der Bundesregierung einzelne Akteure und Akteurinnen, die sich in den unter 1. genannten Vereine und Organisationen engagieren, dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zuzuordnen, und wenn ja in welchem Umfang? Zu 3. Funktionäre, Mitglieder und nachdrückliche Unterstützer rechtsextremistischer Kern-, Teil- oder Nebenorganisationen werden dem Rechtsextremismus zugeordnet. 4. Werden die unter 1. genannten Vereine und Organisationen von der Bundes- regierung der im aktuellen Verfassungsschutzbericht erwähnten sog. „Neuen Rechten“ zugeordnet (bitte einzeln angeben)?
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-7- Zu 4. Die Neue Rechte (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 74 ff.) kann als eine Sam- melbezeichnung für Einzelpersonen und Gruppierungen verstanden werden, die ein antiegalitäres, gegen den politischen Liberalismus als Ausdruck des Individualismus gerichtetes Weltbild aufweisen und dabei an Ideen der „Konservativen Revolution“ – einer antidemokratischen Strömung in der Zeit der Weimarer Republik – anknüpfen. Mittels einer durch Intellektuelle getragenen sogenannten „metapolitischen“ Strategie versuchen große Teile der Neuen Rechten, bestehende kulturelle Werte umzuwer- ten, um grundlegende gesellschaftliche oder politische Änderungen herbeizuführen. Häufig propagieren deren Vertreter zudem das Konzept des „Ethnopluralismus“. Zur Neuen Rechten zählt das BfV zu den in der Antwort zu Frage 1 beauskunfteten Gruppierungen den „Ein Prozent e.V.“, das „Institut für Staatspolitik“ und die „Identi- täre Bewegung Deutschland“. 5. Welche der nachfolgend genannten Parteien, parteinahen Organisationen o- der parteiinternen Gruppierungen werden aktuell oder wurden in der Vergan- genheit dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugeordnet (bitte ggfs. auch das Jahr angeben, in dem eine solche Einstufung, Bewertung oder Zu- ordnung erfolgte): a) „Die Republikaner“, b) „Der Flügel“, c) „Patriotische Plattform“, d) „Bund freier Bürger“, e) „Die Freiheit“? Zu 5. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen zu den Par- teien, parteinahen Organisationen oder parteiinternen Gruppierungen folgende Er- kenntnisse im Sinne der Frage vor: Zu 5a) Die 1983 gegründete Partei „Die Republikaner“ wurde von 1992 bis 2008 vom BfV als Verdachtsfall im Phänomenbereich Rechtsextremismus bearbeitet.
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-8- Zu 5b) Der Personenzusammenschluss „Der Flügel“ wurde vom BfV im Januar 2019 als rechtsextremistischer Verdachtsfall und im März 2020 als erwiesen rechtsextremisti- sche Bestrebung eingestuft. Grund dafür war insbesondere die fortgesetzte verfas- sungsfeindliche Verbreitung eines völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs und fremdenfeindlicher Positionen. Zu 5c) bis e) Eine Beantwortung dieser Fragen kann aus Staatswohlgründen nicht erfolgen. Inso- weit wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verweisen. 6. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse erfolgte die Zuordnung zum Phänomen- bereich Rechtsextremismus (bitte einzeln für die unter 5. genannten Parteien und parteinahen Organisationen angeben)? Zu 6. Aufgabe des BfV ist nach §§ 3 und 4 des BVerfSchG unter anderem die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich de- mokratische Grundordnung gerichtet sind. Bezüglich der ideologischen Zurechnung zum Rechtsextremismus wird auf die Ant- worten zu den Fragen 5a) bis e) verwiesen. 7. Inwiefern sind nach Einschätzung der Bundesregierung einzelne Akteurinnen und Akteure, die sich in den unter 5. genannten Parteien und parteinahen Or- ganisationen engagierten oder engagieren, dem Phänomenbereich Rechtsext- remismus zuzuordnen? Zu 7. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Welche der nachfolgend genannten Zeitungen, Zeitschriften und Blogs werden aktuell oder wurden in der Vergangenheit dem Phänomenbereich Rechtsext- remismus zugeordnet (bitte nach Jahr der Einstufung aufschlüsseln)
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-9- a) „Compact Magazin“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 79 ff.), b) „Sezession“ (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/verfassungsschutz-beo- bachtet-institut-fuer-staatspolitik-treffpunkt-der-neuen-rechten-als-verdachts- fall-eingestuft/25768692.html auch in Verbindung mit Verfassungsschutzbe- richt 2020, S. 74 ff.), c) „eigentümlich frei“ (vgl. Keßler, Die "Neue Rechte" in der Grauzone zwischen Rechtsextremismus und Konservatismus? – Protagonisten, Programmatik und Positionierungsbewegungen, 1. Aufl. 2018, S. 193; https://www.bellto- wer.news/lexikon/eigentuemlich-frei/ auch in Verbindung mit Verfassungs- schutzbericht 2020, S. 74 ff.), d) „Zuerst! – Deutsches Nachrichtenmagazin“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Schleswig-Holstein 2009, S. 75), e) „Deutsche Militärzeitschrift“ (DMZ) (vgl. Verfassungsschutzbericht Schleswig- Holstein 2009, S. 56 f.), f) „Die freie Welt“ (vgl. auch https://www.manager-magazin.de/politik/deutsch- land/hans-olaf-henkel-prominentes-gesicht-der-afd-a-974777.html; https://www.welt.de/politik/deutschland/article172623005/AfD-Das-schwie- rige-Verhaeltnis-der-Partei-zum-Antisemitismus.html jeweils in Verbindung mit Verfassungsschutzbericht 2020, S. 74 ff.), g) „Blaue Narzisse“ (vgl. Keßler, Die "Neue Rechte" in der Grauzone zwischen Rechtsextremismus und Konservatismus? – Protagonisten, Programmatik und Positionierungsbewegungen, 1. Aufl. 2018, S. 160 ff.; https://www.bellto- wer.news/lexikon/eigentuemlich-frei/ auch in Verbindung mit Verfassungs- schutzbericht 2020, S. 74 ff.)? Zu 8. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen zu den im Verfassungsschutzbericht genannten Zeitungen, Zeitschriften und Blogs folgende Er- kenntnisse im Sinne der Frage vor: Zu 8a) Die „Compact-Magazin GmbH“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 79 ff.) wurde zunächst seit Dezember 2019 als Verdachtsfall und seit Juli 2021 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das BfV beobachtet. Beim „Compact Maga- zin“ handelt es sich um das monatlich erscheinende Publikationsorgan der „Com- pact-Magazin GmbH“, woraus sich eine Zuordnung zum Phänomenbereich Rechts- extremismus ergibt.
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- 10 - Zu 8b) Bei der „Sezession“ handelt es sich um das Publikationsorgan des IfS bzw. „Verein für Staatspolitik e.V.“ (Verdachtsfälle), woraus sich eine Zuordnung zum Phänomen- bereich Rechtsextremismus ergibt. Zu 8c) bis g) Eine Beantwortung dieser Fragen kann aus Staatswohlgründen nicht erfolgen. Inso- weit wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verweisen. 9. Werden die unter 8. genannten Zeitungen, Zeitschriften und Blogs von der Bundesregierung der im aktuellen Verfassungsschutzbericht erwähnten sog. „Neuen Rechten“ zugeordnet (bitte einzeln angeben)? Zu 9. Zur „Neuen Rechten“ zählt die Bundesregierung „Compact Magazin“ und „Sezes- sion“. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 4 verwiesen. 10. Welche der nachfolgend genannten, mittlerweile eingestellten, Zeitungen und Zeitschriften wurden in der Vergangenheit dem Phänomenbereich Rechtsext- remismus zugeordnet (bitte nach Jahr der Einstufung aufschlüsseln)? a) „MUT“ (vgl. https://www.deutschlandfunkkultur.de/zeitschrift-mut-im-wandel- die-abkehr-vom-rechtsextremismus.976.de.html?dram:article_id=488986), b) „Der Schlesier“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Weitere Ergebnisse der Überprüfung der Zeitung ‚Der Schlesier‘ auf eine rechtsextreme Ausrichtung“ BT-Drs. 14/4467, passim, insbes. auf Frage 1 bis 5). c) „Nation und Europa“ (vgl. https://www.belltower.news/nation-europa-28398/), d) „Aula" (vgl. österreichischer Verfassungsschutzbericht 2000, S. 26)? Zu 10. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen folgende Er- kenntnisse im Sinne der Frage vor: Zu 10a) Die Zeitschrift „MUT“ wurde zu Beginn der 1980er Jahre als rechtsextremistisch ein- gestuft.
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